ANTRÄGE | Anträge an das Bundestagspräsidium

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    GESETZENTWURF

    der Fraktion der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Entwurf eines Gesetzes zur einmaligen Vermögensabgabe zur Bewältigung der Coronakrise



    A. Problem und Ziel


    Seit Jahren nehmen die finanziellen Belastungen für die Bundesrepublik Deutschland zu. Das Land hat es zwar geschafft den Bundeshaushalt einigermaßen zu sanieren aber durch die aktuelle Coronakrise ist der Bundeshaushalt erneut in eine schwerwiegende Schieflage gekommen. Dabei hätten Investitionen in Bildung, Infrastruktur und Umwelt derzeit höchste Priorität. Durch die Belastungen der Coronakrise ist der Bund derzeit und auf absehbare Zeit finanziell nicht mehr in der Lage diese notwendigen Investitionen zu realisieren. Gleichzeitig ist das Privatvermögen der Deutschen während der Coronakrise weiter gewachsen. Einhellig konstatieren uns diverse Wirtschaftsinstitute eine rasch voranschreitende Vermögenskonzentration mit besonders hohen Zuwachsraten im obersten Bereich. Wir erleben also eine zunehmende Konzentration von Macht und Geld bei Wenigen und die zunehmende Verschuldung des Bundes um soziale und wirtschaftliche Existenzen der Vielen zu sichern.


    B. Lösung


    Diese Gruppe der Millionäre und Milliardäre, die in etwa 1 Prozent der erwachsenen Bevölkerung ausmachen, nehmen wir mit einer einmaligen Vermögensabgabe in den Fokus. Sie sind die Gewinner der neoliberalen Umverteilungsmaschinerie der letzten Jahre und der aktuellen Coronakrise. Die Freibeträge stellen sicher, dass kleine mittelständische Unternehmen von der Vermögensabgabe unberührt bleiben. Nur das reichste Prozent der Gesellschaft wird von der Vermögensabgabe betroffen sein.




    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur einmaligen Vermögensabgabe zur Bewältigung der Coronakrise


    (Gesetz-zur-Bewältigung-der-Coronakrise)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz zur Einführung einer Vermögensabgabe


    § 1

    Zweck der Vermögensabgabe


    Zweck der einmaligen Vermögensabgabe ist der Abbau der durch die Coronakrise bedingten Erhöhung der Staatsverschuldung der Bundesrepublik Deutschland. Das Aufkommen der Vermögensabgabe soll dazu verwendet werden, die für den Bund entstandenen Belastungen zu reduzieren. Die Einnahmen fließen zu 100 Prozent in den Bundeshaushalt. Der Bund wird aber ermächtigt mit Zustimmung des Bundesrates gesonderte Förderprogramme zur finanziellen Unterstützung der Länder aufzulegen.


    § 2

    Abgabepflicht


    Abgabepflichtig sind

    1. natürliche Personen, die zur Zeit der Festsetzung der Abgabe ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,

    2. deutsche Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Vermögensabgabe der nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.


    § 3

    Abgabepflichtiges Vermögen


    1. Als abgabepflichtiges Vermögen gilt das Gesamtvermögen der Person, das sich nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes bemisst, nach Abzug der in diesem Gesetz festgelegten Freibeträge.
    2. Zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens sind von dem Bruttovermögen Schulden und Verbindlichkeiten abzuziehen, soweit sie nicht bei der Ermittlung des Werts der Vermögenspositionen bereits berücksichtigt wurden.
    3. Nicht abzugsfähig sind Schulden und Verbindlichkeiten, soweit sie im Zusammenhang mit Vermögen stehen, das nicht der Abgabe unterliegt oder nach diesem Gesetz abgabebefreit ist.


    § 4

    Freibeträge


    1. Abgabefrei bleibt persönliches Vermögen der Abgabepflichtigen in Höhe von 2 500 000 Euro. Zusätzlich zu Absatz 1 sind für jedes Kind der Abgabepflichtigen 250 000 Euro abgabefrei. Bei zwei Elternteilen steht der Freibetrag jedem Elternteil hälftig zu. Er wird entsprechend der Höhe des eigenen Vermögens des Kindes gekürzt.
    2. Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen wird den Abgabepflichtigen ein Freibetrag für inländisches Betriebsvermögen im Sinne in Höhe von 4 000 000 Euro gewährt.


    § 5

    Höhe der Vermögensabgabe


    Die Vermögensabgabe beträgt 6 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens. Ab einem Gesamtvermögen von mehr als 10 000 000 Euro erhöht sich die Vermögensabgabe auf 10 Prozent.


    § 6

    Ausgleich in Jahresbeträgen


    1. Die Abgabeschuld ist in zehn gleichen jährlichen Teilbeiträgen (Jahresbeträgen) zu 1,5 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens, die die Tilgung und Verzinsung der Abgabeschuld umfassen, zu entrichten.
    2. Jahresbeträge können vorzeitig getilgt werden. In diesem Fall ermäßigt sich die Abgabeschuld um 5 Prozent.


    §7

    Stichtag


    Stichtag für die Berechnung des abgabepflichtigen Vermögens ist der 01. Januar 2021.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 01. Februar 2021 in Kraft.




    Jan Friedländer und Fraktion



    Begründung

    erfolgt mündlich



  • Sehr geehrtes Präsidium des Bundestages,


    Die Fraktion PNS im Bundestag beantragt hiermit den 2. Wahlgang der Bundeskanzlerwahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen, da unzulässige Kandidaturen zur Wahl standen.


    Gemäß Artikel 63 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes sind Wahlvorschläge und Kandidaturen durch eine Fraktion einzubringen. Gemäß §6 der Geschäftsordnung ist für die Gründung einer Fraktion eine schriftliche Mitteilung an das Bundestagspräsidium von nöten.


    Der Wahlvorschlag "Nils Neuheimer" wurde das Liberale Forum eingebracht. Eine Fraktion "Liberales Forum" existiert jedoch nicht, da bis dato keine offizielle schriftliche Mitteilung über die Gründung einer solchen Fraktion beim Bundestagspräsidium eingegangen, wie es gemäß § 6 der GO von Nöten gewesen wäre. Der Wahlvorschlag ist damit ungültig.


    Die Fraktion PNS im Bundestag beantragt deswegen den 2. Wahlgang der Bundeskanzlerwahl unter Ausschluß des ungültigen Wahlvorschlags zu wiederholen.

  • Sehr geehrte Frau von Lotterleben,


    hiermit weiße ich ihren Antrag auf Wiederholung der Wahl unter Ausschluss von dem Kandidaten Nils Neuheimer zurück. In der GO heißt es im Wortlaut:


    Zitat von § 6 Nr. 2 Geschäftsordnung des Bundestags
    Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Die Änderung einer oder mehrerer dieser Angaben ist ebenso dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.


    Es handelt sich hierbei also um eine schon gebildete Fraktion, die dem Präsidium durch Anträge auch bereits bekannt ist, nur dessen Mitglieder dem Präsidium noch unbekannt sind. Die Mitteilung der Mitglieder sehe ich als nicht ausschlaggebend an. Unter dieser Auslegung profitieren auch Sie, da auch PNS keine offizielle Mitteilung an das Bundestagspräsidium abgegeben hat.

  • Herr Präsident,


    das ist nicht richtig, PNS hat die Bildung der Fraktion schriftlich mitgeteilt. Als Mitglied des Präsidiums widerspreche ich dieser Auslegung Ihrerseits auch definitiv und hätte mir hier zumindest eine interne Beratung dazu gewünscht. Der Betroffene selbst hat den Fehler immerhin eingestanden, darüber hätten wir durchaus gemeinsam beraten können, wie damit umzugehen ist.


    Des weiteren beantragt Vorwärts gemäß §38 der GO die Auslegung dieses Sachverhalts dem Bundestags zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Sehr geehrtes Präsidium,


    Die Fraktion PNS hat sich mit Mitteilung an das Präsidium am 26. November konstituiert. Insofern weiß ich nicht, wovon Sie reden, wenn Sie behaupten, dass keine Mitteilung vorläg:

    Sehr geehrter Herr Präsident,


    gemäß §6 Absatz 2 der GO Teile ich Ihnen schriftlich die Bildung der Fraktion "PNS im Bundestag" unter dem Vorsitz von Dame Emilia von Lotterleben mit.

    Mitglied ist Emilia von Lotterleben.

    Desweiteren sieht die GO, wie Sie daselbst zitieren, explizit eine schriftliche Mitteilung vor. Diese ist nicht erfolgt. Die Fraktion mag zwar vorher schon gebildet worden sein, formell ist Sie allerdings laut GO bis zur schriftlichen Mitteilung an das Präsidium allenfalls eine inoffizielle Fraktion, die formell non-existent ist, und vom Präsidium nicht als solche behandelt werden darf.


    Wir geben uns solche Regeln ja nicht zum Spaß. Ich fordere Sie deswegen nochmals zur Beachtung der GO auf, und dazu meinen Antrag zu bearbeiten. Andernfalls werden wir den Gang vors oberste Gericht wagen müssen.

  • Sehr geehrtes Präsidium,

    nachdem der Bundesrat keine keinen Einspruch eingelegt hat, anbei der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung.


  • Hiermit übersende ich folgenden Gesetzentwurf. Der Bundesrat hat keine Stellungnahme dazu abgegeben.


  • 60x60bb.jpg


    Sehr geehrte Kolleg:innen,


    das Bundestagspräsidium ist in einer internen Beratung darin überein gekommen, dass der zweite Wahlgang zur Wahl des Bundeskanzlers rechtmäßig ist und keiner Wiederholung bedarf.


    Die Fraktion "FORUM" hat ihre Konstituierung in einer schriftlichen Mitteilung vom 18. November 2020 an den Bundestagspräsidenten offiziell bekanntgegeben.

    Das Präsidium bestätigt diese Mitteilung hiermit.


    Anträge zur Wiederholung der Wahl werden hiermit abgelehnt.


    Hochachtungsvoll im Namen des Präsidiums,


    591-1ea628559f673f3f9b1efb1860124dbe-png



    Jan Friedländer

    Bundestagsvizepräsident

  • Sehr geehrtes Präsidium, ich beantrage diese Angelegenheit durch einen Sonderausschuss klären zu lassen.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode

    Drs. IV/XXX

    ANTRAG

    der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel


    Wider dem Neo-Osmanismus - Erdogan die Grenzen aufzeigen

    Anlage 1

    Wider dem Neo-Osmanismus - Erdogan die Grenzen aufzeigen


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

    1. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
      1. Die Republik Türkei hat sich im Laufe der vergangen Jahre zunehmend von seinen westlichen Partnern nicht nur ideell, sondern auch faktisch entfernt. Exemplarisch steht hierfür der Kauf des russischen Raketenabwehrsystems S-400 vor anderthalb Jahren.
      2. Die Republik Türkei hat sich schon lange von den demokratischen Werten seiner Partner entfernt, gipfelnd in der Einführung eines Präsidialsystems ohne nennswerte Gewaltenteilung 2017, der andauernden Verhaftung lokaler wie ausländischer Journalisten und der Heranführung des Islams zu einer Staatsreligion.
      3. Die Republik Türkei betreibt eine aggressive Außenpolitik, um ihr naheliegende Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen. Derzeit hält sie die etwa die Hälfte des EU-Landes Zypern besetzt, und führt Angriffskriege in Syrien wie auch im armenisch-christlichen Arzach. Sie schreckt auch nicht davor zurück, den militärischen Konflikt mit NATO-Partner Griechenland um Gasreserven im Mittelmeer zu suchen.
    2. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
      1. die türkische Regierung für ihr untragbares Verhalten entschieden zu verurteilen,
      2. den Abzug von Botschaftern aus der Türkei zu prüfen,
      3. sich für einen kompletten Abbruch der Beitrittsverhandlungen der Türkei mit der Europäischen Union einzusetzen
      4. dafür zu werben, Sanktionen gegen Unterstützer des Erdogan-Regimes zu verhängen.


    Emmelie Seidel und Fraktion


    Begründung

    erfolgt mündlich

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    ANTRAG

    der Fraktion des Liberalen Forums und des Abgeordneten Felix Neuheimer


    Aktuelle Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung


    Anlage 1

    Aktuelle Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung


    Wir beantragen hiermit:


    Die Einrichtung einer Aktuellen Stunde zur Abgabe einer Regierungserklärung durch den Bundeskanzler



    F. Neuheimer und Fraktion



  • 60x60bb.jpg

    Deutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX

    ANTRAG

    des Abgeordneten Tom Schneider


    Einrichtung eines Ausschusses für die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks


    Anlage 1

    Antrag auf Einrichtung eines Ausschusses für die Organisation öffentlich-rechtlichen Rundfunks


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Der Deutsche Bundestag richtet einen Ausschuss für die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein.



    Begründung

    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfordert, auch gemäß mehrerer Gutachten, die den Rundfunkbeiräten vorliegen, mehrere Reformen. In dem Ausschuss sollen Vorschläge für eine Modernisierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diskutiert werden.



    Mit freundlichen Grüßen
    67-unterschrift-tom-schneider-png

    Tom Schneider

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • Herr Präsident Felix Neuheimer ,


    ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Debatte zu den Anträgen der anderen Fraktionen genau so zügig einleiten könnten, wie die zu Ihrem eigenen Antrag.


    Hochachtungsvoll,

    Emmi Seidel

    Vorsitzende der CKF

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    ANTRAG

    der Fraktion des Liberalen Forums, vertreten durch die Abgeordnete Isabelle Yersin


    Einsetzung eines Sonderausschusses "Pandemiebekämpfung"


    Anlage 1

    Einsetzung eines Sonderausschusses "Pandemiebekämpfung"


    Wir beantragen hiermit:


    Die Einsetzung eines Sonderausschusses mit dem Titel "Pandemiebekämpfung" gemäß § 19 Abs. 1 BTGO.


    Aufgabe des Sonderausschusses ist es, die aktuellen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung zu diskutieren, neue Maßnahmen zu eruieren und Handlungsempfehlungen aussprechen.



    Isabelle Yersin und Fraktion

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    ANTRAG

    der Fraktion des Liberalen Forums, vertreten durch die Abgeordnete Isabelle Yersin


    Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages Einführung von Fragestunden


    Anlage 1

    Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – Einführung von Fragestunden


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird wie folgt geändert:


    Es wird ein § 18a eingefügt und wie folgt gefasst:


    "§ 18a Befragung der Bundesregierung


    1. Auf Antrag einer Fraktion findet eine Befragung der Bundesregierung statt. Diese dauert in der Regel 24 Stunden. Zwischen dem Ablauf der alten und dem Beginn der neuen Fragestunde müssen mindestens 7 Tage liegen.
    2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefasst sein und kurze Antworten ermöglichen. Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch den Fragesteller möglich.
    3. Jedes Mitglied des Bundestages darf pro Fragestunde maximal zwei Mal gemäß Absatz 2 zum Fragesteller werden. Die Zulassung der Frage liegt im Ermessen des Präsidenten.
    4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung, welches von der Bundesregierung benannt wird, teil. Der Bundestag kann durch Beschluss ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen.
    5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen das Wort zu einleitenden Ausführungen.



    Isabelle Yersin und Fraktion

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    GESETZENTWURF

    der Fraktion des Liberalen Forums und der Abgeordneten Isabelle Yersin


    Entwurf eines Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbale sexuelle Belästigung



    A. Problem und Ziel

    Verbale sexuelle Belästigung, sogenanntes "Catcalling" hat erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und die psychische Gesundheit der Betroffenen: Menschen, die ständige Objektifizierung erleben, neigen dazu, sich öfter selbst zu objektifizieren. Dies führt dazu, dass Betroffene chronisch ihren Körper und ihr Aussehen überwachen und/oder Anzeichen von Depressionen und Essstörungen zeigen. Dazu kommt, dass Betroffene bewusst oder auch unbewusst gewisse Orte vermeiden und zum Beispiel ihre gewohnten Routen ändern oder andere Verkehrsmittel nutzen. Es handelt sich also um einen erheblichen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrags setzt das Deutsche Recht Körperkontakt zur strafrechtlichen Verfolgung einer sexuellen Belästigung voraus. Wir sind der Meinung, dass dies weder zeitgemäß noch ausreichend ist. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches präzisieren und ergänzen wir den Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Bezug auf verbale sexuelle Belästigung.


    B. Lösung

    Verbale sexuelle Belästigung ist hierzulande kein eigener Straftatbestand. Voraussetzung der Erfüllung des Straftatbestandes der sexuellen Belästigung ist zum aktuellen Zeitpunkt sexuell bestimmter Körperkontakt. Mit diesem Antrag ergänzen und präzisieren wir den Straftatbestand der sexuellen Belästigung und ermöglichen damit die Strafverfolgung bei verbaler sexuellen Belästigung.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Für den Bund und für die Länder einschließlich Gemeinden fallen keine Haushaltsausgaben an.



    Anlage 1

    Entwurf eines Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbale sexuelle Belästigung


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Noveember 1998 (BGBI. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 184i wird wie folgt geändert:


    1. Es wird ein neuer Absatz 1 vorangestellt, der wie folgt gefasst wird:

    "(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise durch sexuell konnotierte Äußerungen herabwürdigt oder zum Sexualobjekt degradiert und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist."


    2. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu den Absätzen 2 bis 4.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Isabelle Yersin und Fraktion



    Begründung

    erfolgt im Plenum

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    KLEINE ANFRAGE

    der Christlich-Konservativen Fraktion und der Abgeordneten Emmelie Seidel


    Verteidigungspolitische Grundsatzausrichtung der Bundesregierung N. Neuheimer


    Anlage 1

    Verteidigungspolitische Grundsatzausrichtung der Bundesregierung N. Neuheimer


    Vorbemerkung der Fragesteller:


    Wir wissen, dass der Bundesminister sein Amt erst vor kurzem angetreten hat und wollen daher mit dieser Anfrage keineswegs die Intentionen und Pläne des Bundesministers in Abrede stellen. Diese Anfrage dient viel eher eines ersten Kennenlernens des Bundesministers und die Haltung der Bundesregierung zu verteidigungspolitischen Grundsatzfragen. Dabei reichen wir stets die Hand zu Kooperation im Sinne unserer Soldatinnen und Soldaten.


    Wir fragen den Bundesminister der Verteidigung:


    1. Welche Schwerpunkte möchte der Bundesminister in seiner Amtszeit legen (bitte nach Projekten aufschlüsseln)?
    2. Der Bundestag muss der Fortführung der Mandatierung der Bundeswehr im Einsatz der Anti-IS-Koalition im Irak und Syrien noch seine Zustimmung erteilen. Möchte der Bundesminister dieses Mandat verlängern?
      1. Wenn ja, wann möchte der Bundesminister dem Bundestag eine Mandatsverlängerung vorschlagen?
      2. Wenn nicht, warum nicht?
    3. Wie beurteilt der Bundesminister die aktuellen Arbeitsbedingungen bei der Bundeswehr? Welche Verbesserungen könnten vorgenommen werden hinsichtlich...
      1. der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf?
      2. der besseren Ausrüstung und Ausstattung?
      3. der Attraktivitätssteigerung des Berufsbildes "Soldat/in"?
    4. Wie steht der Bundesminister zu einer möglichen Bewaffnung von German HERON TP Drohnen?
      1. Wenn positiv, gedenkt der Bundesminister dem Bundestag einen entsprechenden Antrag vorzulegen?
      2. Wenn negativ, warum sind sie dagegen?
    5. Wie steht der Bundesminister zu einem verpflichtenden Grunddienst im Zivil- und Katastrophenschutz?
    6. Wie steht der Bundesminister zu einer möglichen Revitalisierung der Wehrpflicht?
    7. Wie möchte der Bundesminister mit Fällen von Rechtsextremismus in der Bundeswehr umgehen?
    8. Glaubt der Bundesminister, dass die Bundeswehr ein "Rechtsextremismus-Problem" hat?
      1. Wenn ja, warum?
      2. Wenn nein, warum nicht?

    Herzlichen Dank!


    Emmelie Seidel



    Emmelie Seidel und die Christlich-Konservative Fraktion



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Vierte Wahlperiode



    Drs. IV/XXX


    GESETZENTWURF

    der Fraktion des Liberalen Forums


    Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von regionalen Bioprodukten und zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes



    A. Problem und Ziel

    Viele Menschen möchten sich in der heutigen Zeit bewusster ernähren. Dabei wird nun auch auf Faktoren wie Herkunft, Arbeitsverhältnisse und Saisonalität geachtet. Doch dies ist für normale Bürger nur sehr schwer zu erkennen und außerdem recht zeitaufwendig. Hinzu kommt das diese Produkte im Vergleich recht teuer sind.


    B. Lösung

    Produkte die die Anforderungen an Saisonalität, Regionalität, Bio-Qualität, Fairness und Nachhaltigkeit erfüllen sollen ein eigenes Siegel und zudem einen Umsatzsteuer-Rabatt von zwei Prozent bekommen.


    C. Alternativen

    Drucksache IV/008


    D. Kosten

    Es fallen jährlich Kosten in Höhe von 2.000.000 € an.

    Die Steuerausfälle werden zudem auf 300.000 € pro Jahr geschätzt.



    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von regionalen Bioprodukten und zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat (mit Zustimmung des Bundesrates) das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung von regionalen Bioprodukten

    (Regionalesbioproduktkennzeichnungsgesetz – RBiPKG)



    § 1

    Zweck des Gesetzes


    Dieses Gesetz dient der besonderen Kennzeichnung von Produkten welche Saisonalität, Regionalität, Bio-Qualität, Fairness und Nachhaltigkeit vorweisen können. Die Kennzeichnung soll durch ein neu eingeführtes "Regio-Siegel" erfolgen. Für diese Produkte soll zudem die Umsatzsteuer gesenkt werden.



    § 2

    Regio-Siegel


    (1) Es wird ein Siegel erstellt, mit welchem Produkte, die die Vorraussetzungen nach § 3 erfüllen, versehen werden können.

    (2) Damit ein Produkt für das Siegel berechtigt ist, muss es nach § 4 geprüft werden.




    § 3

    Vorraussetzungen


    (1) Die Produkte des Herstellers müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
    1. Saisonalität;

    2. Regionalität;

    3. Bio-Qualität;

    4. Fairness;

    5. Nachhaltigkeit.


    (2) Die Hersteller sind bei einer Prüfung nach § 4 dazu verpflichtet ihre Lieferketten offenzulegen.



    § 4

    Prüfverfahren


    (1) Um das "Bio-Deutschland-Siegel" zu erhalten, muss sich der Hersteller einer Prüfung der staatlich zugelassenen Öko-Kontrollstellen unterziehen.

    (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bevollmächtigt weitere Kontrollstellen festzulegen oder bestehenden Kontrollstellen den Auftrag zu entziehen.

    (3) Die Kontrollstellen prüfen die Produkte gemäß § 3. Nach erfolgreicher Vergabe des Siegels sollte der Hersteller alle zwölf Monate erneut geprüft werden.



    § 5

    Senkung der Mehrwertsteuer


    (1) Für Produkte die nach § 2 mit einem "Regio-Siegel" versehen sind, wird die Umsatztsteuer um 2% gesenkt.

    (2) Die Ersparnisse, die nach Absatz 1 entstehen, müssen zu 100% an den Kunden weitergegeben werden.




    Artikel 2

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG)


    Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    In § 12 wird folgender 3. Absatz hinzugefügt:

    "Die Steuersätze nach § 12 Abs. 1 und 2 mindern sich um zwei Prozent für Produkte mit einem "Regio-Siegel" nach § 2 RBiPKG."




    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.



    Felix Neuheimer und Fraktion