[Debatte] BR/183 - Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023

  • BR/183 - Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023


    Geschätzte Kollegen,


    das Bundestagspräsidium hat uns die folgende Drucksache übermittelt. Es handelt sich bei dem 'Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023' um einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung, welcher durch den Deutschen Bundestag angenommen wurde. Es handelt sich um ein Zustimmungsgesetz.

  • Frau Präsidentin,


    ich würde von der Bundesregierung gerne wissen, warum sie Personen mit einem Einkommen von 270.000 Euro jährlich bei der Einkommensteuer entlasten will? Gleiches gilt auch für den Soli. Hier betreibt die Bundesregierung offensichtlich Klientelpolitik für die Superreichen, zu Lasten der Allgemeinheit. Die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags entspricht dem Sozialstaatsprinzip und sollte in seiner Entlastung der kleinen und mittleren Einkommen und der Fokussierung auf gerechten ökonomischen Ausgleich ein Wegweiser für die Zukunft sein. Der Bundesfinanzhof hat geurteilt der Soli sei nach wie vor verfassungkonform: So stellte das Gericht klar, dass aus dem Auslaufen des Solidarpaktes II keine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Solidaritätszuschlag abgeleitet werden kann. Die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags zunächst bei den unteren und mittleren Einkommensgruppen entspricht dem Sozialstaatsprinzip. Das oberste deutsche Finanzgericht hat damit den Solidaritätszuschlag als zentrales Element einer gerechten Finanzierung der deutschen Einheit bestätigt. Ich frage die Bundesregierung deshalb, warum ihr Entlastungspaket im Kern vor allem den Reichsten 10% unseres Landes nutzen wird?


    Gleichzeitig beantrage ich die Verlängerung der Debatte.


    Vielen Dank.

  • Frau Präsidentin,

    Frau Rosenthal,


    die Bundesregierung betreibt selbstredend keine Klientelpolitik für irgendwelche Einkommensschichten. Wir sind jedoch der Auffassung, dass Leistung und individuelles Engagement nichts sind, was bestraft werden sollte. Die Steuerreform der Regierung Linner war in dieser Hinsicht maßlos. Es ist klar, dass eine Bestrafung von Leistung wachstumshemmend wirkt und sich daher auch negativ auf die Menschen mit weniger Einkommen auswirkt, da so entweder weniger Jobs geschaffen oder Jobs vernichtet werden, wie nachfolgende Grafik veranschaulicht:



    Zudem ist der Solidaritätszuschlag bereits abgeschafft, nur das Gesetz hierzu soll endgültig aufgehoben werden.


    Besten Dank!

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Frau Präsidentin,

    Frau Ministerin,


    Ihr Pläne zur Entlastung der Superreichen kostet die Länder laut Ihrer eigenen Rechnung 4,2 Mrd. Euro. Könnten Sie bitte darstellen welche Verluste den jeweiligen Landeshaushalten droht und was ist Ihr Vorschlag zur Finanzierung innerhalb der Länder? Es scheint mir vor allem eine Reform auf Kosten der Länder zu sein. Während der Bund "nur" auf 4,3 Prozent seiner Steuereinnahmen verzichten müsste, würden die Länder 14% der Steuereinnahmen einbüßen. Das scheint mir keine faire Lastenverteilung zu sein.


    Zu Ihrer Grafik würde ich auch gerne noch etwas sagen, da sie mir in der Argumentation zu simpel erscheint. Gerne dürfen Sie dafür auch folgende Grafik anschauen, die Ihrer These zu widersprechen scheint.




    Die Anwendung neuerer Methoden zeigt jedoch zunehmend, dass es keinen signifikanten Zusammenhang zwischen der Höhe der Abgabenquoten und dem Ausmaß des Wirtschaftswachstums gibt.


    Darauf bauen wir in einer aktuellen Studie auf, die wir gemeinsam mit Michael Pfarrhofer für die Arbeiterkammer Oberösterreich erstellt haben. Unter Berücksichtigung neuer theoretischer wie auch methodischer Erkenntnisse aus dem Bereich der Wachstumsforschung haben wir die Kritikpunkte am Standardwerk von Arnold und Kollegen gesammelt aufgegriffen und deren Ergebnisse einer neuerlichen empirischen Prüfung unterzogen. Neben einem breiteren Ländersample (alle 34 OECD Länder) wurde dabei auch ein aktuellerer Beobachtungszeitraum (1995-2014) berücksichtigt, der auch die höchst relevanten Krisenjahre beinhaltet.

    Die Ergebnisse unserer Studie verdeutlichen, dass die Höhe der Abgabenquote keinen signifikanten Einfluss auf die Wachstumsraten des BIP pro Kopf hat. Im zugrundliegenden Modell wurde neben dem Humankapital oder dem Level des BIP pro Kopf auch die Steuerstruktur kontrolliert.


    Unsere Ergebnisse stimmen im Übrigen mit anderen Arbeiten überein. Auch eine umfangreiche Meta-Studie aus dem Jahr 2016, die Resultate aus 42 Studien betrachtet, geht nicht per se von einer signifikanten Wirkung der Abgabenquote auf das Wirtschaftswachstum aus und verweist auf ein wesentliches Problem in der Literatur: Arbeiten, die keine signifikanten Ergebnisse hervorbringen – vereinfacht gesagt: keinen Zusammenhang finden –, werden eher nicht publiziert, wodurch ein verzerrtes Bild entsteht („publication bias“). In dieser Fragestellung sind aber auch nicht-signifikante Ergebnisse äußerst relevant.


    https://makronom.de/bremst-ein…wirtschaftswachstum-24451




    oder hier:


  • Frau Präsidentin,

    Frau Rosenthal,


    ich möchte vorliegend eine differenziertere Betrachtung anstellen. Es mag sein, dass die Abgabenquoten in fortgeschritteneren Ländern höher sind. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. Hinzu treten nämlich noch andere Faktoren, wie politische Sicherheit, erhöhter Schutz der Eigentumsrechte, vielfältige Standortfaktoren und natürlich auch die Steuerprogression, die Abgabenlast und Wirtschaftsleistung beeinflussen. Die progressive Einkommensteuer ist auf der Welt - im Gegensatz zur Flat Tax - weit verbreitet. Um es am Beispiel Deutschland zu skizzieren: 1958 hat es das Zwanzigfache des Durchschnittseinkommens bedurft, um den Spitzensteuersatz zahlen zu müssen - also echte Superreiche. Heute ist es nur das Anderthalbfache, sodass von einer nicht ausgeglichenen Progression auszugehen ist. Natürlich ist aber auch die konkrete Struktur des Steuerrechts in Verbindung mit den Steuersätzen von Relevanz, das ist unbestritten. So werden von linkeren Politikern gerne die höheren Einkommensteuersätze unter Helmut Kohl - auf einmal werden alle Helmut Kohl-Fans - angeführt, um Erhöhungen der Einkommensteuer zu rechtfertigen. Aber auch das ist nur die halbe Wahrheit, denn einerseits schlägt die kalte Progression zu Buche, andererseits gab es damals viele Steuersparprogramme, mit denen die Steuerlast beliebig, teilweise bis auf Null, gesenkt werden konnte. Von Steuerberatern hieß es damals, die eigene Bemessungsgrundlage sei der Grad der persönlichen Dummheit.


    Nur die Abgabenlast im Vergleich zum Wirtschaftswachstum eines Landes zu betrachten, ist überdies auch nicht zielführend, da Standorte immer auch im Wettbewerb mit anderen Standorten stehen. Will heißen: alles ist relativ. Nichtsdestotrotz ist es aber Fakt, dass die Steuerbelastung einen Standortfaktor darstellt. Wo man auf Grund der Steuer nicht viel an Lorbeeren erntet, dort zieht man natürlich als Person mit weitreichenden finanziellen Mitteln nicht hin. Es gibt mehrere Beispiele, die man als Beleg anführen kann. So hat etwa die sozialistische Regierung Hollande in Frankreich die Steuern ab 2012 weit in die Höhe getrieben, was massive Abwanderungen zur Folge hatte. Gérard Depardieu ist nur einer von vielen, die ihr Eigentum vor diesen maßlosen Steuererhöhungen schützen wollen. Teile wurden zwar 2014 zurückgenommen, auch mit einer Exit Tax wolle man entgegenwirken, doch auch dies konnte nicht zur Beseitigung der Abwanderungstendenzen beitragen. Oder Schweden, dessen Wohlstand Ergebnis einer liberalen Wirtschaftspolitik ist. Ab 1965, als die Sozialdemokraten dort einen Schwenk nach links gemacht haben, wurden die Steuern drastisch erhöht und der Wohlfahrtstaat ausgebaut. Unternehmer wie Ikea-Gründer Ingvar Kamprad verließen das Land und die Löhne stiegen im Vergleich zu anderen westlichen Ländern unterdurchschnittlich.


    Will heißen: natürlich beeinflusst die Steuerlast das Wirtschaftswachstum und damit den Wohlstand, wie nachfolgende Grafik zeigt:


    The-regression-equation-between-economic-growth-and-overall-tax-burden.png


    Für die Unternehmensteuer kann ich den Zusammenhang wie folgt veranschaulichen:


    images?q=tbn:ANd9GcTtZUULqCkHc6U189QUJMmyNReNBYuXCw1u-JIA9mGQk04C6mrYBw41Cwp9-1w2F2uUOtE&usqp=CAU


    Die Grafik zeigt: hohe Unternehmenssteuern senken die Investitionen von Unternehmen und privaten Investoren. Zudem zeigt folgende Grafik, dass ein zu großer Staat, der seine Bürger in großem Umfang schröpft, sich auch schädlich auf das Wirtschaftswachstum auswirkt:


    Relation-Between-Economic-Growth-And-Tax-Burden-OECD-Countries.png


    In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass staatliche Nachfrage private Nachfrage verdrängt (crowding-out), da dies mit höheren Steuern einhergeht und der Staat öffentliche Dienstleistungen nur in minderqualitativem Maße erbringen kann, da er an politischen Zank gebunden ist und kein unternehmerisches Risiko trägt. Jedenfalls sei zusammengefasst, dass diese Einkommensteuerreform den ohnehin schwach abschneidenden Standort Deutschland schwächt, individuelles Engagement schmälert und daher zurückzunehmen ist.


    Besten Dank

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Frau Ministerin,


    ich kann Ihnen jetzt sicherlich auch gleich wieder gegensätzliche Grafiken an den Kopf knallen, die etwas anderes behaupten. Kein Problem, können wir uns aber sparen, da der Kern meiner Frage eine andere war. Und zwar wie die Länder Ihre Steuergeschenke für die Superreichen finanzieren sollen. Ich bat Sie weiterhin darum aufzulisten, wie sich die Kosten auf die jeweiligen Bundesländer verteilen würden. Da hier vor allem die Länder die Hauptlast der Steuergeschenke an Superreiche tragen würden.


    Herzlichen Dank.

  • Frau Bundesratspräsidentin,

    meine Damen und Herren,


    die Bundesregierung verteilt keine "Steuergeschenke" an "Superreiche". Diese absurde Behauptung weisen wir zurück. Das Bundesfinanzministerium hat die Mindereinnahmen der Länder hinreichend beziffert. Die Frau Bürgermeisterin hat anhand der Daten die Möglichkeit, die Mindereinnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg zu berechnen. Die Bundesregierung ist kein Rechendienstleister für einzelne Bundesländer.

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • Frau Bundesratspräsidentin,

    meine Damen und Herren,


    die Bundesregierung verteilt keine "Steuergeschenke" an "Superreiche". Diese absurde Behauptung weisen wir zurück. Das Bundesfinanzministerium hat die Mindereinnahmen der Länder hinreichend beziffert. Die Frau Bürgermeisterin hat anhand der Daten die Möglichkeit, die Mindereinnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg zu berechnen. Die Bundesregierung ist kein Rechendienstleister für einzelne Bundesländer.

    Frau Präsidentin,

    Herr Bundeskanzler,


    ich wüsste gerne das was zum Beispiel für mein Bundesland bedeutet. Welche Minderkosten kommen auf die Hamburger Bürger:innen zu und warum sollen die Länder hier die Wahlkampfgeschenke der Bundesregierung bezahlen? Sie sind der Antragsteller, also müssen Sie doch auch wissen, wie es mit den konkreten Kosten aussieht. Die Arroganz, mit der Sie hier die Bitten der Länder vom Tisch wischen, obwohl es sich um Ihren Antrag handelt, ist eine Frechheit.

  • Frau Bundesratspräsidentin,

    Frau Bürgermeisterin,


    Ihren destruktiven Vorwurf, die Bundesregierung verteile "Wahlkampfgeschenke" weise ich nachdrücklich zurück. Das Vorhaben wurde vor Monaten im Koalitionsvertrag vereinbart und hat mit der nahenden Bundestagswahl rein gar nichts zu tun. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands gestärkt werden. Es muss insbesondere auf Versäumnisse der vergangenen SDP-geführten Bundesregierungen reagiert werden. Der Gesetzentwurf wurde von der Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossen. Ich werbe dafür, ihn - schon aus Respekt vor dem einzigen demokratisch unmittelbar legitimierten Gesetzgeber - mit der notwendigen Ernsthaftigkeit zu beraten. Seit meinem Amtsantritt als Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland arbeite ich mit den Bundesländern respektvoll und auf Augenhöhe zusammen. Ihren Vorwurf der Arroganz weise ich zurück.


    Wir haben Ihnen die zu erwartenden Mindereinnahmen transparent dargelegt und Ihnen somit den Parameter genannt, der Sie befähigt, die Steuermindereinnahmen für Hamburg eigenständig auszurechnen. Schon aus Respekt vor der Eigenständigkeit der Länder und dem Bundesstaatsprinzip werde ich den Ländern keine haushaltspolitischen Vorschläge machen. Dafür ist die Bundesregierung sachlich nicht zuständig.


    Zuletzt ist Ihr Vorwurf, die Bundesregierung - präziser: die Mitglieder des Bundestages - machten Politik auf den Rücken der Länder, schlicht falsch. Wir legen dem Bundesrat einen Vorschlag vor, welcher der Zustimmung der Bundesländer bedarf. Sofern das Gesetz angekommen wird, wofür ich nachdrücklich werbe, wird der vorliegende Gesetzentwurf zu einem Gemeinschaftsprojekt von Bund und Ländern.


    Danke für die Aufmerksamkeit!

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

  • Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png




    Drucksache BR/XXX


    Gegenantrag


    des Freien und Hansestadt Hamburg


    zu BR/183 - Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2023







    Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Mittelschicht und von Unternehmen



    Anlage 1


    Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Mittelschicht und von Unternehmen

    (Steuerentlastungsgesetz 2023 - StEntlG 2023)



    vom ...



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 03. November 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


    1. bis 14 500 (Grundfreibetrag): 0;

    2. von 14 501 bis 22 136 Euro: (1 007,05 · y + 1 513,47) · y;

    3. von 22 137 Euro bis 65 345 Euro: (190,95 · z + 2 591,27) · z + 869,32;

    4. von 65 346 Euro bis 230 342 Euro: 0,42 · x – 10 093,16;

    5. von 230 343 Euro bis 1 000 000: 0,45 · x – 19 103,43

    6. von 1 000 001 an: 0,47 · x – 19 103,43


    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 16 136 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“


    2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:


    „In den Steuerklassen V und VI ist die
    Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 749 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 673 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 240 274 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“



    Artikel 2

    Änderung des Körperschaftssteuergesetzes



    In § 23 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "13,5 Prozent" ersetzt.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 rückwirkend in Kraft.






    Begründung

    [optional]