Mitteilungen der Zweiten Kammer des Obersten Gerichts
Hier werden bei Gelegenheit Mitteilungen veröffentlicht
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Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts hat am 18. Juli 2022 Lukas Kratzer zum Vorsitzenden und Jan Friedländer zum Stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt.
Besser spät als nie
Die zweite Kammer des Obersten Gerichts hat einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Erklärung der Ungültigkeit von Stimmen der Accounts Theo Palke und Kai Baum bei der 13. Bundestagswahl verworfen. In seiner Entscheidung nahm es die Regelbeschwerde auch zur Entscheidung an.
Das Gericht folgt damit im Ergebnis der Stellungnahme von Bundeswahlleiterin Elke Kanis.
Wäre die einstweilige Anordnung erlassen worden, hätte vermutlich die CDSU zu Lasten der Grünen ein Bundestagsmandat erhalten. Darüber hinaus hätte möglicherweise das Direktmandat in Thüringen ausgelost werden müssen.
Das von Ryan Davis beantragte, beim Gericht am 21. August eingegangene Verfahren (Aktenzeichen: OG B 2/22) richtet sich gegen die Teilnahme der Accounts Theo Palke und Kai Baum an der 13. Bundestagswahl. Diese seien zum damaligen Zeitpunkt ausweislich der Angaben des Doppelaccountregisters keine Hauptaccounts gewesen und folglich nicht wahlberechtigt.
Das Gericht verglich die Auswirkungen zwischen Nichtannahme des Antrags und Erfolg in der Hauptsache und Annahme des Antrags und Scheitern in der Hauptsache. Dabei kommt es einstimmig zum Schluss, dass die Folgenkonstellationen in etwa gleichwertig sind.
Ausnahmsweise könnte das Gericht jedoch, wenn die Anträge - hier - in der Hauptsache wahrscheinlich begründet sind, zur Abwehr eines schweren Nachteils die Anordnung dennoch erlassen.
Die Kammermehrheit kommt zur Auffassung, das Hauptsacheverfahren sei offen, weshalb die Anordnung nicht ergehen könne.
Richterin Christ kommt in einem beigefügten Sondervotum zur Auffassung, den Anträgen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit stattzugeben und die Anordnung folglicherweise zu erlassen. Die Kammermehrheit habe die Reichweite der Prüfung der sachlichen und rechtlichen Lage nicht richtig eingeschätzt.
Das Gericht ist sich der Dringlichkeit der Sache bewusst und wird sich in den nächsten Tagen ausführlich weiter mit dem Verfahren beschäftigen, um schnell zu einer endgültigen Entscheidung zu kommen und damit Klarheit über die Gültigkeit der 13. Bundestagswahl herbeizuführen.
Die Sim-Off-Kammer des Obersten Gerichts hat Anträgen in einem Regelbeschwerdeverfahren zwischen Moritz Rehm und Jan Friedländer teilweise stattgegeben.
Jan Friedländer wurde in der 13. Bundestagswahl in den Deutschen Bundestag gewählt, zugleich und auch weiterhin nach der Wahl war er Mitglied des Bundesrates.
Dies verstößt nach Ansicht des Antragstellers gegen § 5 II vDGB (Verbot der Doppelmitgliedschaft in Bundestag und Bundesrat). Zwar ist eine Übergangsfrist zuzustehen, Jan Friedländer war aber aktiv und hätte deswegen seine Mitgliedschaft im Bundesrat beenden können.
Außerdem soll das Oberste Gericht über die Länge einer Übergangsfrist entscheiden.
Jan Friedländer erkennt den Regelverstoß an, er habe das vergessen. Er ist am 25. August - nach eigenen Angaben - bzw. am 26. August aus der Benutzergruppe des Bundesrates ausgetreten.
§ 5 II vDGB dient unter anderem dem Vermeiden von Ämterhäufung und einer realistischen Simulation des politischen Geschehens. Die Regelung ist also auch unter dem Simulationsprinzip nach § 1 I, II vDGB zu verstehen.
Nach dem Wortlaut der Regelung ist eine Doppelmitgliedschaft zwar immer rechtswidrig, eine Übergangsfrist ist aber wie für die Simulation üblich zuzustehen. Die Doppelmitgliedschaft muss aber unverzüglich beendet werden. Die genaue Übergangsfrist ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.
Vor dem Hintergrund des Simulationsprinzips ist das Ausscheiden aus der Benutzergruppe nicht mit dem Ausscheiden aus dem Bundesrat gleichzusetzen. Es ist üblich und zuzumuten, dies durch Mitteilung beispielsweise an das Bundesratspräsidium nach den Vorschriften innerhalb der Simulation zu tun.
Jan Friedländer ist demgemäß nicht am 25. bzw. 26. August aus dem Bundesrat ausgeschieden, sondern erst am 3. September. An diesem Tag hat seine Nachfolgerin im Amt des Ministerpräsidenten, Anastasya Liebermann, dem Bundesratspräsidium die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Bundesrates mitgeteilt.
Der spielregelwidrige Zustand wurde damit nicht innerhalb der Jan Friedländer zustehenden Übergangsfrist beendet. Dies wäre vielmehr der Fall, wenn er umgehend nach Kenntnis seiner Wahl in den Bundestag aus dem Bundesrat ausgeschieden wäre. Er hat damit gegen § 5 II vDGB verstoßen.
Das Oberste Gericht kann auf Antrag keine abstrakten Rechtsfragen beantworten, weshalb der Antrag auf nähere Bestimmung der Übergangsfrist verworfen wurde.