4 BvT 1/22 - Unterlassungsklage Internationale Linke ./. F. Augstein

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    Das Oberste Gericht gibt bekannt:




    Die mündliche Verhandlung,

    in dem Rechtsstreit



    der Partei "Internationale Linke",

    vertreten durch Herrn Ernesto B. Dutschke

    - Klägerin -


    g e g e n


    Herrn Friedrich Augstein

    - Beklagter -



    w e g e n


    Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen




    beginnt am Freitag, 4. Februar 2022 um 11:25 Uhr.




    Geissler | von Gierke | Neuheimer | Möller




    ____________________________________________________________________________________


    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

    Einmal editiert, zuletzt von Prof. Dr. Robert Geissler ()

  • Betritt mit Vizepräsident von Gierke und den Richtern Neuheimer und Möller den Verhandlungssaal.


    Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren!


    Ich eröffne hiermit die Verhandlungen

    in dem Verfahren 4 BvT 1/22


    in dem Rechtsstreit


    der Partei "Internationale Linke",
    vertreten durch Herrn Ernesto B. Dutschke

    - Klägerin -


    g e g e n

    Herrn Friedrich Augstein

    - Beklagter -


    w e g e n


    Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.



    Sehr geehrte Damen und Herren,

    geschätzte Vertreterinnen und Vertreter der klagenden und beklagten Partei,


    der durchzuführenden mündlichen Verhandlung liegt eine Klage der Internationalen Linken zugrunde, die zwei Aussagen des Beklagten, Herrn Friedrich Augstein, beanstandet hat und entsprechenden Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend machen möchte. Konkret geht es um die Aussage, dass die Klägerin polizeiliche Ermittlungen politisch beeinflussen möchte, sowie die Aussage, dass die Klägerin nicht auf dem Boden der Verfassung stehe. Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen §§ 186, 187 StGB. Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung der Rechte der Klägerin durch einen Anspruch auf Unterlassung beeinträchtigender Äußerungen sind hier entsprechend § 1004 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 186 f. StGB.


    Das Oberste Gericht hat einem entsprechenden Eilantrag der Klägerin nicht stattgegeben und eine überschlagsmäßige Prüfung des Sachverhaltes auch schon vorgenommen, wie dem entsprechenden Beschluss zu entnehmen ist. Diese Ausführungen weiter zu vertiefen und die Ansichten der beiden Parteien hierzu einzuholen wird Gegenstand dieser Verhandlung sein.


    Ich darf nun zunächst die Klägerin um das Eingangsplädoyer bitten.




    ____________________________________________________________________________________


    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

  • Hohes Gericht,

    verehrter Herr Vorsitzender,

    sehr geehrte Damen und Herren,


    an dieser Stelle möchte ich mich zunächst bedanken, hier vor Gericht nochmals die Position der Klägerin darlegen und – auch im Hinblick auf den Beschluss des Obersten Gerichtes vom 21. Januar diesen Jahres bezüglich des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu unseren Ungunsten – auch einige Erläuterungen beziehungsweise Ergänzungen anfügen zu können.


    Um auf den Sachverhalt, der diesem Verfahren zu Grunde liegt, in besonderem Maße aufmerksam zu machen, erlaube ich mir, die von unserer Seite monierten Aussagen des Beklagten nochmals zu wiederholen. Herr Ernesto Dutschke, Vorsitzender der Internationalen Linken als Klägerin, wehrte sich im Rahmen der fraglichen Debatte, in der vom Thema abgewichen und die Internationale Linke zum Gesprächsgegenstand wurde, gegen die Vorwürfe, seine Partei sei linksextrem oder verfolge verfassungsfeindliche Bestrebungen und bat entsprechende Adressaten, entsprechende Äußerungen zu unterlassen, zu begründen oder als Werturteil kenntlich zu machen. Daraufhin replizierte Herr Augstein – ich zitiere, da für eine bestmögliche Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens unzulässiger Tatsachenbehauptungen im Sinne der §§ 186, 187 StGB, die einen Unterlassungsanspruch im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB überhaupt begründen würden, oder überhaupt Tatsachenbehauptungen eine Interpretation am konkreten Wortlaut unabdingbar ist: „Eine Partei, die Unternehmen einer Ideologie willen enteignen will und damit das Eigentumsgrundrecht fundamental in Frage stellt oder Ermittlungen politisch beeinflussen will, indem er [sic!] Beweismittel löschen lässt, steht nicht auf dem Boden der Verfassung, in jedem Fall aber am linken Rand des politischen Spektrums.“ Streitrelevant sind hierbei der Vorwurf, meine Mandantin stünde „nicht auf dem Boden der Verfassung“ und der Vorwurf, meine Mandantin sei gewillt, behördliche Ermittlungen durch Löschung von Beweismitteln einer politischen Beeinflussung zu unterziehen. .


    Unserer Auffassung nach können die beanstandeten Äußerungen nicht von dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt sein. Zwangsläufig ist eine ganzheitliche Bewertung von Äußerungen von Nöten, eine „sezierende“ Herangehensweise ist unzulässig (vgl. Landgericht Hamburg, Beschluss vom 11.05.2017, Az.: 324 O 217/17). Gleichwohl sind unwahre Tatsachenbehauptungen unzulässig, was §§ 186, 187 StGB bereits implizieren, es sei denn, Wertungen enthalten Elemente einer Tatsachenbehauptung (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, 22.06.1982, Az.: 1 BvR 1376/79). Wie bereits erwähnt, ist aber gleichzeitig die kontextbezogene Betrachtung monierter Aussagen nach gängiger Rechtsprechung von Nöten.


    Die Behauptung, eine Partei stünde nicht auf dem Boden der Verfassung, was per definitionem damit gleichzusetzen ist, eine Partei verfolge in ihrem politischen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtetes, Handeln das Ziel der Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, ist jedoch zwangsläufig als Tatsachenbehauptung zu werten: Hierzu möchte ich folgendes anmerken: Freilich ist es so, dass einige grundgesetzliche Normen uneindeutig sind und unter anderem eben vom eigenen Verständnis, der eigenen Auslegung dieser abhängig sind. Wird jedoch eine Verfassungsfeindlichkeit behauptet, so bezieht sich dieser Vorwurf – ohnehin vom Wortlaut ausgehend – auf eine ablehnende Einstellung gegenüber der Verfassung, dem Grundgesetz, als Ganze. Das impliziert die Formulierung an sich ohnehin – Verfassung meint unmissverständlich Verfassung und eben nicht einzelne Normen. Und unsere Verfassung sichert die Grundrechte (im Übrigen durch die Ewigkeitsklausel gesichert, Art. 79 GG), unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung und die wesentlichen Grundzüge, die diesen Staat ausmachen. Verfassungsfeindlichkeit kann daher nicht die Kritik an einzelnen Normen vom jeweiligen Standpunkt ausgehend bedeuten, sondern eine fundamental ablehnende Abhaltung gegenüber unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung, gegen unseren Rechtsstaat und gegen wesentliche Strukturen des Staates. Es muss der offenkundige Wille zur Beseitigung dieser Ordnung vorhanden sein. Erst dann kann auch wirklich von Verfassungsfeindlichkeit gesprochen werden. Und eine solche Behauptung ist eines Beweises zugänglich – sowohl in die eine, noch die andere Richtung gehend: Zu deutlich wären die Zeichen, gemeint sind sowohl Handlungen als auch Äußerungen, für solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen, zu offenkundig die Ablehnung gegenüber den wesentlichen Verfassungswerten. Von einzelnen Auslegungen einzelner Regelungen kann daher nicht die Rede sein. Freilich kann es sich dabei nicht um eine Einzelfallauslegung einzelner grundgesetzlicher Normen handeln – entsprechende Bestrebungen, etwa die Kenntlichmachung der Ablehnung wesentlicher Grundrechte, würden überdeutlich in Erscheinung treten. Jedenfalls wäre es unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in solcherlei Extremfällen von reeller verfassungsfeindlicher Gesinnung fatal, anzunehmen, Entsprechendes sei als Auslegungsfrage aufzufassen. Bei meiner Mandantin, die Internationale Linke, eine politische Partei, sind solcherlei Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht erkennbar. Gegenteiliges könnte bewiesen werden, wie angemerkt. Insoweit handelt es sich bei der von Herrn Augstein aufgestellten Tatsachenbehauptung, meine Mandantin stünde nicht auf dem Boden der Verfassung, um eine nicht erwiesenermaßen wahren Tatsachenbehauptung im Sinne des § 186 StGB.


    Zur anderen Behauptung: Freilich ist es so, dass die politische Einflussnahme an sich ganz allgemein eine eher schwammige Formulierung ist, deren inhaltlicher Wahrheitsgehalt nur sehr sehr schwer anhand objektiver Parameter bestimmbar ist. Dieser Vorwurf wird jedoch nicht isoliert im Raum stehen gelassen – das ging in der Bezeichnung der fraglichen Äußerung in der Klageschrift auch eindeutig hervor -, sondern der Beklagte, Herr Augstein, verknüpft diese nämlich: Und zwar werden das Löschen von Beweismitteln einerseits und die Einflussnahme auf polizeiliche Ermittlungen andererseits (wichtig: der Bezug wird eindeutig zu entsprechenden Ermittlungen hergestellt) unmissverständlich und ganz eindeutig durch die Verwendung der Konjunktion „indem“, die ja für ihren unverkennbar modalen semantischen Charakter bekannt ist, verknüpft. Herr Augstein äußerte, der Wille der eine politische Einflussnahme auf polizeiliche Ermittlungen in diesem Fall durch die Löschung von Beweismitteln. Das Objekt, auf das eine Einflussnahme erfolge, hat der Beklagte in seiner Äußerung ganz klar bezeichnet: Polizeiliche Ermittlungen.


    Und diese Ermittlungen – diese sind, wie angemerkt, in nicht zu verkennender Weise untrennbarer Bestandteil dieser beanstandeten Aussage, - sind Ausgangspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer behaupteten Tatsache, die sich dadurch charakterisiert, als dass sie einer von Objektivität geprägten Prüfung unterzogen werden können. Der Beklagte hat sich dabei, wie er mit Schreiben vom 05. Januar diesen Jahres (das in der Klageschrift eingesehen werden kann) nochmals bestätigte, auf das Wahlprogramm der Internationalen Linken anlässlich der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, die im November des letzten Jahres stattfand, bezogen. Und dort war von der Löschung aller personenbezogener Daten, die während des G20-Gipfels in Hamburg erhoben wurden, und ganz ausdrücklich weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart von Relevanz für Strafverfahren waren beziehungsweise sind, die Rede. Strafverfahren wurden in der entsprechenden Forderung ganz ausdrücklich außen vor gelassen – somit kann nicht von „Löschung von Beweismitteln“ oder von „politischer Einflussnahme“ auf Ermittlungen gesprochen werden, da sich diese Forderung nicht auf Ermittlungen bezieht.


    Lassen Sie es mich in zugespitzter Weise formulieren: Wie soll auf etwas Einfluss genommen werden, das nachweislich im fraglichen Kontext unberührt bleibt?


    Ferner sind die von unserer Seite ausgehend beanstandeten Aussagen durchaus dazu geeignet, einen erheblichen Schaden zu verursachen. Ohnehin implizieren die Vorwürfe, meine Mandantin sei gewillt, durch Löschung von Beweismitteln Ermittlungen zu beeinflussen und sie stünde nicht auf dem Boden der Verfassung, die Unterstellung einer antidemokratischen Haltung. Freilich, um auf das Gebot der Meinungsfreiheit Bezug zu nehmen, gelten im politischen Wettstreit andere, enger zu fassende Maßstäbe. Der Toleranzbereich ist weiter auszulegen – überspitzte, kritisierende Äußerungen, die oft eben auch nicht zum Gunsten der eigenen Ansichten ausfallen, sind regelmäßig zulässig und im politischen Geschäft gängig. Doch die Unterstellung einer Verfassungsfeindlichkeit hat nochmals andere Dimensionen und ist ein schwerwiegender Vorwurf, der – gerade mit Blick auf die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland – dazu geeignet ist, zweifelsohne negative Assoziationen beim durchschnittlichen Verfolger des Diskurses zu wecken, die an Diktaturen wie die der DDR und entsprechende Ideologien, das System, das in einem diametralem Kontrast zu der heutigen freiheitlich-demokratischen Grundordnung stand, denken lassen.


    Ferner ist anzuführen, dass es von Relevanz ist, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt (und auch jetzt noch) das Amt des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen bekleidet. Als durchschnittlicher Beobachter der Politik, als durchschnittlicher Bürger, würde man ja erwarten, dass Ämter ohnehin nur von solchen Personen bekleidet werden, die entsprechende Qualifikationen vorweisen können und entsprechend mit ihrem Geschäftsbereich betraut sind. Herr Augstein ist Innenminister – also der Leiter der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich auch der Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen fällt. Zudem ist der Beklagte ohnehin in der öffentlichen Wahrnehmung sehr oft innenpolitisch in Erscheinung getreten – wie man es von einem Innenminister erwarten würde. Dass die Unterstellung einer Verfassungsfeindlichkeit und die Behauptung, meine Mandantin sei gewillt, polizeiliche Ermittlungen durch Löschung von Beweismitteln zu beeinflussen, nun also von einer Person kommt, die das Amt des Innenministers bekleidet, in dessen Zuständigkeitsbereich ja der Verfassungsschutz fällt, und von der der durchschnittliche Beobachter entsprechende Befähigung beziehungsweise Qualifikationen erwarten kann, verleiht diesen Behauptungen also den Anschein einer Seriösität, sodass davon auszugehen ist, dass dem in erhöhtem Maße Glauben geschenkt werden dürfte. Aus diesem Grund wäre es auch als fraglich anzusehen, dass eine Gegenäußerung sich öffentlichkeitswirksam zu Gunsten meiner Mandantin auswirken würde. Es wird vielmehr hierdurch der Eindruck in glaubhaft wirkender Weise vermittelt, meine Mandantin stünde tatsächlich nicht auf dem Boden der Verfassung, sei gewillt, Ermittlungen durch Beweismittellöschung zu beeinflussen und verfolge antidemokratische Ziele. Die Desinformation, die der Beklagte durch Verbreitung dieser Falschbehauptungen betrieben hat, wird einen schweren Nachteil für meine Mandantin, die Internationale Linke, als politische Partei haben und vermutlich bereits schwerwiegenden Schaden in weiten Teilen der Bevölkerung verursacht, zumal bereits Zustimmung zu den Behauptungen des Beklagten signalisiert wurde.


    Entsprechend bitte ich das Gericht darum, den Anträgen, die mit dem Hauptverfahren in Verbindung stehen, stattzugeben, da uns unserer Auffassung nach ein Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch im Sinne der §§ 186, 187 StGB, der §§ 823, 1004 BGB zusteht.


    Vielen Dank!

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Herzlichen Dank, Frau Christ-Mazur.


    Damit hat das Wort nun der Beklagte, Herr Friedrich Augstein .

    "Der Hinweis eines Rechtsanwalts in einem Schreiben an eine Bezirksrevisorin, er werde „im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ein serbisches Inkassobüro
    einschalten, das Hausbesuche durchführt“, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar."
    -AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.3.2021 – 2 AGH 5/20-

  • Macht sich zwischenzeitlich Notizen.

    "Der Hinweis eines Rechtsanwalts in einem Schreiben an eine Bezirksrevisorin, er werde „im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ein serbisches Inkassobüro
    einschalten, das Hausbesuche durchführt“, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar."
    -AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.3.2021 – 2 AGH 5/20-

  • Hohes Gericht,


    ich frage mich tatsächlich, ob überhaupt noch mit einer Eingangsäußerung des Beklagten zu rechnen sein kann, hat dieser seine Äußerungen für Samstag, den 19. Februar, angekündigt. Nunmehr schreiben wir bereits Mittwoch, den 23. Februar. Es sind also beinahe vier weitere Tage verstrichen. Ich würde daher vorschlagen, im Verfahren fortzufahren, zumal es doch sicherlich möglich sein wird, dass sich der Beklagte, sollte dieser noch Interesse am Verfahren zeigen, noch zu einem anderen Zeitpunkt der Verhandlungen äußern kann.

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Gut, ich habe einige Anmerkungen.


    1.

    Selbstverständlich müssen teilbare Bestandteile einer Äußerung auch getrennt voneinander betrachtet werden, sofern nicht ein Teil ohne den anderen verstanden werden kann. Das von Ihnen zitierte Urteil des LG Hamburg hat sich mit einer völlig anderen Situation befasst, nämlich der Bewertung einer groben Herabwürdigung ("Nazi-Schlampe") im satirischen Kontext. Die einzelnen Teile von "Satire" können in der Tat nicht isoliert betrachtet werden, weil dann der satirische Kontext abhandenkäme. Darum geht es hier jedoch nicht.


    2.

    Der Beklagte hat die Äußerungen nach meiner Einschätzung nicht in seiner Rolle als Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen getätigt. Es ist anerkannt, dass Amtswalter sich gleichsam in zwei Sphären äußern können. Wäre es so, wie Sie behaupten, dass die Äußerungen im amtlichen Kontext geschehen sind, wäre die Behauptung, die Klägerin stünde nicht auf dem Boden der Verfassung in der Tat problematisch. Doch so liegt es hier nicht. Vielmehr fehlt jeder Bezug zum Amt des Innenministers. Die bloße Personenidentität begründet keine amtliche Eigenschaft, ansonsten wäre jede politische Stellungnahme vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 21 GG schon im Ansatz problematisch. Herr Augstein äußerte sich hier als Parteipolitiker. Ich verweise insofern auf die Rechtsprechung zu "Rote Karte für die AfD" und dem Fall Seehofer / AfD. In letzterem Fall lag es so, dass ein abgegebenes Interview an sich nicht genügt, um eine amtliche Äußerung zu begründen. Erst mit der Veröffentlichung des Interviews auf der Seite des Bundesinnenministeriums war dies der Fall.


    3.

    Ob die Äußerungen geeignet sind, einen Schaden zu verursachen, spielt für das Hauptsacheverfahren keine Rolle. Vielmehr hat das Gericht diesbezüglich nur im Hinblick auf den erforderlichen Verfügungsgrund Erwägungen angestellt.


    4.

    Hinsichtlich der behaupteten Einflussnahmen beziehen Sie sich ja nunmehr in erster Linie auf die Erwägung, dass zwar abstrakt eine politische Einflussnahme auf die Tätigkeit von Verwaltungsbehörden vorliege, diese sich aber nicht auf polizeiliche Ermittlungen beziehten. Hierzu ist anzumerken, dass für die Beurteilung einer Äußerung nicht alleine auf den Wortlaut abgestellt werden kann. Zwar mag hier keine Einflussnahme auf Strafverfahren vorliegen wie Sie es behaupten. Doch hierauf beschränkt sich das Wort "Ermittlungen" nach meinem Dafürhalten nicht. Vielmehr ist die Verarbeitung von Daten nicht nur Teil der repressiven Strafverfolgung, sondern auch der präventiven, klassischen Polizeiarbeit. Ermittlungen können in diesem Zusammenhang als laufende Vorgänge verstanden werden, die sich auf das polizeiliche Aufgabenfeld beziehen. Nach dem allgemeinen Wortsinn "ermitteln" nicht nur Strafverfolgungsbehörden. "Ermitteln" kann auch einen Suchvorgang oder - abstrakter - eine Aufklärung von Tatsachen oder Vorbereitung behördlicher Entscheidungen bezeichnen.


    5.

    Was die Verfassung ausmacht, was in diesem Sinne ihr "Boden" bzw. FUndament ist, kann nur im Wege der Auslegung und einer Gesamtschau der einschlägigen BEstimmungen ermittelt werden. Auslegung von Rechtsnormen ist kein empirischer, sondern ein normativer Prozess, der von Wertungen und Vorverständnissen abhängt. So mag der Beklagte der Auffassung sein, der angestrebte Umgang der Klägerin mit Eigentum verstoße gegen Art. 14 GG (einem liberalen Freiheitsrecht mit großer Tradition), wohingegen Sie eine andere Auffassung vertreten mögen. Dies kann nicht im Wege einer Beweisaufnahme entschieden werden. Nicht gleichzusetzen mit der Behauptung, eine Partei stehe nicht auf dem Boden der Verfassung ist die Behauptung, eine Partei wolle die FDGO beseitigen. Letzteres geht insofern über die bloße - unterstellte - Verfassungswidrigkeit hinaus, als dass sie verfassungsfeindlich ist und sich durch eine aktiv-kämpferische Haltung auszeichnet. Diesbezügliche Vorwürfe kann ich der Äußerung nicht entnehmen.

    "Der Hinweis eines Rechtsanwalts in einem Schreiben an eine Bezirksrevisorin, er werde „im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs ein serbisches Inkassobüro
    einschalten, das Hausbesuche durchführt“, stellt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar."
    -AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.3.2021 – 2 AGH 5/20-

  • Sehr geehrter Herr Vizepräsident, werter Herr Prof. von Gierke,

    hohes Gericht,


    an dieser Stelle möchte ich auf Ihre Anmerkungen replizieren. An dieser Stelle möchte ich auf die Klageschrift verweisen, da ich mich in meinen Ausführungen auf diese beziehen werde.


    Zu 2.:

    Herr Augstein hat sich in diesem Falle als Privatperson geäußert – nicht als Parteipolitiker (ein Bezug zur Liberal-Konservativen Allianz fehlt), nicht als Innenminister direkt. Dennoch wird für den durchschnittlichen Betrachter nicht auszublenden sein, dass vermutlich anderweitige anzunehmende Kompetenzen hinter diesem Amt stehen, die aus einer Sphäre ohne Amtsbezug erwachsen sind. Inwieweit das de facto zutreffen mag, sei dahingestellt – für den durchschnittlichen Betrachter verbleibt der Eindruck, die beanstandete Aussage sei bis zu einem gewissen Grad seriös.


    Zu 4.:

    Der Beklagte, Herr Augstein, hat in seinem Schreiben vom 05. Januar diesen Jahres, in dem er auf die anfänglich erfolgte Abmahnung, die mit diesen beanstandeten Aussagen in Zusammenhang steht, bereits geäußert, der Vorwurf hinsichtlich der Einflussnahme auf polizeiliche Ermittlungen stehe mit dem Wahlprogramm meiner Mandantin anlässlich der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft im November 2021 in Verbindung, ich zitiere Herrn Augstein: „ Dabei nahm ich - wie Sie selbst zutreffend erkennen - auf die Forderung der Partei anlässlich der vergangenen Bürgerschaftswahl Bezug, polizeilich erfasste personenbezogene Daten zu löschen.“ Das Schreiben hatte ich in der Anlage mit der Zusammenstellung der Beweise mit der Klageschrift versendet. Sie dürften also hierauf zugreifen können. Ebenjenes verweist auf den Zeitraum des G20-Gipfels in Hamburg 2017 – auf die Ausschreitungen, die im Rahmen dieses Gipfels vonstatten gingen, sei verwiesen.


    Zu 5.:

    Hinsichtlich des sogenannten „Fundamentes“ der Verfassung macht das Grundgesetz zumindest grobe Angaben, die sich insbesondere auf den qualitativen Umfang, teilweise auch in ihrer Qualität, zu beziehen vermögen. So sorgt die sogenannte „Ewigkeitsklausel“, in Artikel 79 Abs. 3 GG festgeschrieben, dafür, dass bestimmte Änderungen des Grundgesetzes, hierunter solche, die „die in den Artikeln 1 bis 20 [GG] niedergelegten Grundsätze“ zu tangieren vermögen, unzulässig sind. Diese Regelung impliziert ja bereits, dass der Grundgesetzgeber bestimmte Bestandteile des Grundgesetzes für so bedeutend erachtet hat, als dass dieser es für eine Notwendigkeit erachtet hat, diese unter einem Erhaltungsgrundsatz zu stellen. Aus einigen Grundsätzen lässt sich unter anderem anhand des Wortlautes zumindest grob der Inhalt des jeweiligen Grundsatzes abzeichnen. Wo Sie Recht haben mögen, ist, dass die Anwendung in der Praxis – um auf das von Ihnen nochmals erwähnte Eigentumsgrundrecht einzugehen, sei etwa die Frage, ob tatsächlich ein für das Wohl der Allgemeinheit förderliche Beweggrund zur Enteignung vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), erwähnt – oftmals einer Auslegung bedarf.


    Ferner – das sei noch angemerkt – ist es gewiss so, dass verfassungsfeindlich bzw. auf dem Boden der Verfassung stehend und verfassungswidrig bzw. der Wille zur Umsetzung einer Beseitigung der fdGO zu trennen sind. Ersteres bezieht sich auf bloße Ideen und Werte, die nicht mit den grundlegenden Werten der Verfassung (es sei vor allem auf Artikel 1 bis 20 GG i. V. m. Artikel 79 Abs. 3 GG verwiesen) zu vereinbaren sind. Letzteres vermag sich auf die aktive Beseitigung der fdGO, der Versuch, die Vorbereitung oder dergleichen zu beziehen. Da Parteien in der Regel öffentlich aktiv sind, so auch bei der Internationalen Linken der Fall, ist theoretisch auch das Erfassen einer erhöhten Menge an Beweisen möglich. Selbst bei ersterem (ohne die Bestrebung, das Vorhaben der fdGO-Beseitigung tatsächlich umzusetzen), dürfte ein Bezug zu den Grundfesten der Verfassung (Artikel 1 bis 20 GG i. V. m. Artikel 79 Abs. 3 GG) in mindestens einem wesentlichen Maße zu erwarten sein. Es geht hierbei freilich nicht um die Frage, wie einzelne Grundrechte in der Praxis anzuwenden sind, sondern, ob Bestrebungen, diese Grundfeste in ihrem wesentlichen Maße einzuschränken. Wird beispielsweise durch eine Aussage ausgedrückt, man stelle das Recht auf Bürgerpartizipation in Frage, so ist diese Aussage in jedem Falle eine, die verfassungsfeindlicher Natur ist. In Artikel 20 Abs. 1 GG wird das Demokratieprinzip festgeschrieben – Demokratie kommt aus dem Griechischen und meint im weiteren Sinne „Herrschaft des Staatsvolkes“. Wird diese Volkspartizipation in Frage gestellt, so sind Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nicht unberechtigt. Freilich kommt es auf den Kontext an – es gibt jedoch Fälle, in denen der verfassungsfeindliche Charakter unverkennbar deutlich hervortritt. Letzten Endes geht es bei der Verfassungsfeindlichkeit (die Idee, der Wert, die/der sich gegen wesentliche Verfassungsbestandteile deutlich richtet) nicht um die Frage, inwieweit praktische Anwendung eines Grundrechtes zum Tragen kommt, sondern es fängt vor allen Dingen schon in der Frage der grundsätzlichen Möglichkeit zur Gewährung dieser Rechte an.

    Präsidentin des Obersten Gerichtes

  • Nachdem dies offensichtlich nicht der Fall ist, schließe ich die mündliche Verhandlung an dieser Stelle.


    Das Gericht wird sich nun zur Urteilsfindung zurückziehen.


    ____________________________________________________________________________________


    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

  • OBERSTES GERICHT

    – 4 BvT 1/22 –



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    IM NAMEN DES VOLKES


    In dem Rechtsstreit





    der Internationalen Linken,
    vertreten durch den Parteivorsitzenden Ernesto B. Dutschke


    - Prozessbevollmächtigte: Dr. Viktoria Christ-Mazur und Dr. Nadine Schlupp -


    g e g e n


    Herrn Friedrich Augstein



    hat das Oberste Gericht – Vierter Senat –

    unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter



    Präsident Geissler,


    Vizepräsident von Gierke,


    Neuheimer



    aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 4. Februar bis zum 21. März 2022 durch


    Urteil

    für Recht erkannt:



    1. Die Klage wird abgewiesen.


    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.



    G r ü n d e :


    I.


    1. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Beseitigung diverser Äußerungen in Anspruch. Anlässlich einer auf eine Pressekonferenz des damaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Fürst äußerte sich der Beklagte wie folgt über die Klägerin:


    "Eine Partei, die Unternehmen einer Ideologie willen enteignen will und damit das Eigentumsgrundrecht fundamental infrage stellt oder Ermittlungen politisch beeinflussen will, indem er Beweismittel löschen lässt, steht nicht auf dem Boden der Verfassung, in jedem Fall aber am linken Rand des politischen Spektrums."



    2. Am 16. Januar 2021 erhob die Klägerin Klage und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, vorgenannte Äußerungen zu unterlassen und bereits getätigte Äußerungen zu beseitigen. Sie macht geltend, vorgenannte Äußerungen seien unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen



    3. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 ist der Beklagte diesem Vortrag entgegengetreten. Er behauptet, bei den streitbefangenen Äußerungen handele es sich um Werturteile, die keinen Unterlassungsanspruch begründen. Seine Aussagen hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit könnten durch ein gerichtliches Beweisverfahren nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Gleiches gelte für den Vorwurf der "politischen Einflussnahme", welche sich nicht objektiv feststellen lasse.



    4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.



    II.


    Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu.



    1. Ein solcher ergibt sich von vorneherein nicht aus §§ 1004, 823 II BGB, §§ 186 f. StGB, denn bei den streitgegenständlichen Äußerungen handelt es sich um Werturteile.


    a) Werturteile sind Äußerungen, die von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind und dem (forensischen) Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind. Bei Äußerungen, die sowohl wertende als auch behauptende Elemente enthält, ist auf den Schwerpunkt abzustellen. Hiernach ist es insbesondere unschädlich, wenn aus einer behaupteten Tatsache Schlussfolgerungen gezogen werden, die Tatsachenbehauptung die Kundgabe der Meinung mithin unterstützt. Bei der Frage, welche Bestandteile eines größeren Beitrags isoliert betrachtet werden dürfen, kommt es darauf an, ob die abgetrennten Bestandteile für sich gesehen sinnvoll verständlich und dadurch auch nicht in ihrem Sinngehalt entstellt werden.



    b) Soweit der Beklagte meint, die Klägerin stehe nicht auf dem Boden der Verfassung, steht die normativ-wertende Beurteilung der Klägerin im Vordergrund, die sich auf konkrete Pläne gründet, nämlich die Haltung der Klägerin zu Privateigentum und den Vorgängen um die behördliche Aufarbeitung des G7-Treffen in Hamburg. Indem sich der Kläger auf die Verfassungsordnung sowie hilfsweise das politische Spektrum ("linken Rand"), nimmt er eine Einordnung der Klägerin in das Wertesystem des Grundgesetz vor, dessen Normen auslegungsfähig und -bedürftig sind. Ein Wahrheitsbeweis mit den Mitteln des Sachverständigen, der Inaugenscheinnahme oder des Zeugenbeweises ist hier von vorneherein nicht möglich, weil es entscheidend um die Überzeugungskraft eines Auslegungsergebnisses geht.


    Der Äußerung des Beklagten lässt sich dagegen, anders als die Klägerin meint, nicht entnehmen, sie verfolge verfassungsfeindliche Absichten. Bei der Auslegung einer Äußerung ist in einem ersten Schritt der Wortlaut und das Verständnis eines durchschnittlich verständigen Empfängers zugrunde zu legen. Es ist jedoch nicht am buchstäblichen Worte festzuhalten; vielmehr muss der Kontext der Äußerung und der Sinngehalt, der sich ihr entnehmen lässt, ermittelt werden. Weder hat der Beklagte die Klägerin ausdrücklich als verfassungsfeindlich bezeichnet, noch ist der Aussage eine solche Unterstellung zu entnehmen. Der Beklagte hat sich ganz konkret auf zwei Positionen der Klägerin bezogen, diese für sich verfassungsrechtlich eingeordnet und daraus eine eigene Beurteilung der Klägerin entwickelt. Ein verständiger Empfänger ist zudem befähigt, zwischen dem "Boden" der Verfassung und der Verfassungsfeindlichkeit zu unterscheiden. Letztere fordert insbesondere eine auflehnende, aktiv-kämpferische Haltung gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Ein - unterstellter - Widerspruch von Position und Grundgesetzordnung begründet keine Verfassungsfeindlichkeit. Hierfür wäre neben der aktivistischen Haltung eine Ablehnung der tragenden Prinzipien nötig. Schließlich hat der Beklagte die Äußerung dergestalt formuliert, dass er sich nicht abschließend festlegt. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass er die Beklagte jedenfalls am linken Rand des politischen Spektrums einordnet. Das dürfte mit dem Selbstverständnis der Klägerin übereinstimmen.



    c) Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, Ermittlungen politisch beeinflussen zu wollen, kann letztlich dahingestellt werden, ob dies eine eigens zu beurteilende Äußerung ist oder sie vielmehr in den größeren Kontext zu rücken ist, denn diese Äußerung beinhaltet einen wahren Tatsachenkern. Der Begriff der Ermittlungen beschränkt sich nicht auf strafrechtliche Verfahren und wird unabhängig davon gebraucht, ob der Anlass der Ermittlung von der Rechtsordnung gebilligt wird oder nicht. Die Klägerin wollte nach eigener Aussage Daten, die anlässlich des G7-Gipfels - aus ihrer Sicht - rechtswidrig gesammelt wurde, löschen lassen und hierzu bestehende Weisungsrechte in den Ministerien ausüben. Hierin liegt freilich eine - auch - politische Einflussnahme. Ob diese Einflussnahme zur Behebung rechtswidriger Zustände geboten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.




    2. Auch aus §§ 1004, 823 I BGB kann die Klägerin kein Unterlassungsanspruch ableiten, denn sie ist nach § 1004 II BGB zur Duldung verpflichtet.


    Die Klägerin ist als Partei eine Einrichtung des Verfassungslebens und mit der Wahrnehmung politischer Aufgaben betraut. Parteien organisieren den Prozess der Willensbildung nach im Wesentlichen homogenen ideologischen Gruppierungen. Die Auseinandersetzung verschiedener Weltanschauung ist der Partei im politischen Wettkampf immanent. Die Konfrontation mit einer abweichenden, auch überspitzten oder gar polemischen Meinung, kann die Klägerin Dritten nicht untersagen. Äußerungen gegen Parteien wiegen auch deswegen wenig schwer, weil juristischen Personen kein Persönlichkeitsrecht zusteht und demgemäß auch nicht in ihrem sozialen Achtungsanspruch verletzt werden können.


    Der Kläger hat sich dabei in der streitgegenständlichen Diskussion, entgegen der Ansicht der Klägerin, offensichtlich als Parteipolitiker und nicht als Amtsträger geäußert. Das Sachlichkeitsgebot findet damit keine Anwendung.



    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.



    4. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.




    Geissler | von Gierke | Neuheimer


    ____________________________________________________________________________________


    Prof. Dr. Robert Geissler

    - Vizepräsident des Obersten Gerichts -

    Einmal editiert, zuletzt von Prof. Dr. Robert Geissler ()