Klage vor dem Obersten Gericht

  • Das OGG ist ein Bundesgesetz, folglich gelten die normalen Antragsvoraussetzungen aus dem Grundgesetz. Eine mögliche Alternative ist die Popularklage nach § 6 Abs. 1 Nr. 17 OGG, da diese Verfahrensart im Grundgesetz nicht vorgesehen ist; folglich gilt hier keine Antragshürde, da im Gesetz über das Oberste Gericht in dem dafür zuständigen Passus keine entgegenstehende Vorschrift vorhanden ist.

    Vizepräsident des Obersten Gerichts