Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Oktober 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Oktober 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. November 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte
Vom 1. November 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „drei Monate oder 70 Arbeitstage" durch die Angabe „vier Monate oder 100 Arbeitstage" ersetzt.
4. In § 28a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte".
2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
3. Nach § 444a wird folgender § 444b angefügt:
„§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigte
(1) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 01. Januar 2022 an, wenn sie bis zum 31. März 2023 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt."
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 450,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 01. Januar 2022 tritt."
2. In § 249c Satz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst: „§ 276b Gleitzone".
2. In § 162 Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
3. In § 163 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Formel F*450+(1300/(1300-450)-450/(1300-450)*F)*(AE-450) (BGBl. I 2012 S. 2476)" durch die Angabe „Formel F*550+(1300/(1300-550)-550/(1300-550)*F)*(AE-550)" ersetzt.
4. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
5. In § 167 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
6. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
7. § 229 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2021 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht."
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2021 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig."
8. § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."
9. § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2023 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro monatlich übersteigt."
10. § 252 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."
11. § 264b wird wie folgt gefasst:
„§ 264b
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 01. Januar 2021 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend."
12. § 276b wird wie folgt gefasst:
„§ 276b
Gleitzone
(1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:
F*450+(1300/(1300-450)-450/(1300-450)*F)*(AE-450).
Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2023. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung.
(2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 01. Januar 2021 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2023 und mit Wirkung für die Zukunft möglich."
Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
In § 59 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird die Angabe „450 Euro" durch die Angabe „550 Euro" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
In § 27a Absatz 2 Nummer 2 und § 27b Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
In § 2 Absatz 2 Satz 4 der Beitragsverfahrensverordnung wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. November 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
Vom 1. November 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen
1. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:
(4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.
4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
2. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:
"5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. November 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Erstes Gesetz zur Ergreifung von preissenkenden Maßnahmen
(Erstes Preissenkungsgesetz - EPsG)
Vom 21. November 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4019) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Dem § 28 werden die Absätze 5, 6 und 7 angefügt. Diese werden wie folgt gefasst:
"(5) § 12 Absatz 1 ist vom 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 14 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.
(6) § 12 Absatz 2 ist vom 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 4 Prozent ermäßigt.
(7) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 14 Prozent beträgt."
Artikel 2
Schlussvorschriften
Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. November 2021
Dr. jur. Andreas Brandstätter
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht
Vom 18. Januar 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes
Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 15 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nr. 16 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Nr. 16 wird eine Nr. 17 angefügt und wie folgt gefasst:
"17. über die Popularklage bei Beschwerden bezüglich der förmlichen oder sachlichen Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch oder der Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes)."
2. In § 7 Abs. 1 wird nach der Angabe "15" die Angabe "und 17" angefügt.
3. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 6a, 11, 12, 14 und 17 hat die Entscheidung des Obersten Gerichts Gesetzeskraft."
4. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort "Verfassungsbeschwerde" die Angabe "(§ 6 Abs. 1 Nr. 8a), der Popularklage (§ 6 Abs. 1 Nr. 17)" angefügt.
5. Nach § 34 wird ein § 34a angefügt und wie folgt gefasst:
"§ 34a – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 17
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, dass Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, Popularklage zum Obersten Gericht erheben. In der Begründung der Popularklage ist die behauptete Rechtsverletzung unter Angabe der Vorschriften, gegen die der Antragsgegenstand verstoßen soll, zu bezeichnen.
(2) Das Oberste Gericht gibt
1. dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch, und
2. dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder, bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht
binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Das Oberste Gericht kann abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn es eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.
(4) Das Oberste Gericht kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn es eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; es hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen zwei Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt.
(5) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch oder Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz insoweit für nichtig."
6. In § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Sanktionen" durch das Wort "Entscheidungen" ersetzt.
b) Nach Abs. 2 wird ein Abs. 3 angefügt und wie folgt gefasst:
"(3) Ist gegen die Entscheidung der Widerspruch vor der Moderation zulässig, so kann der Einspruch vor dem Obersten Gericht erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Januar 2022
Dr. jur. Helmut Müller
Gesetz zur Kodifizierung des internationalen Gesellschaftsrecht
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschließen:
Artikel 1
Änderung des EGBGB
1. In der Inhaltsübersicht wird der fünfte Abschnitt des zweiten Kapitels wie folgt bezeichnet: Recht der Gesellschaften.
2. Artikel 27 wird wie folgt gefasst:
Art. 27
Gesellschaftsstatut
(1) Juristische Personen unterliegen, ohne Rücksicht auf den Verwaltungssitz, dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind. In Ermangelung eines öffentlichen Registers unterliegen sie dem Recht des Staates, nach dem sie organisiert sind.
(2) Das nach Absatz 1 maßgebliche Recht ist auf sämtliche Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu Dritten sowie der Gesellschafter untereinander oder zur Gesellschaft anzuwenden. Diese Vorschrift ist abschließend.
(3) Als juristische Person gelten alle Vereine, Körperschaften, Stiftungen und rechtsfähige Personengesellschaften.
(4) Auf den Bestand einer nach deutschem Recht gegründeten juristische Person ist es ohne Einfluss, dass sie nach ihrer Gründung ihren Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegt.
Art. 28
Ausschluss der Rückverweisung
Verweisungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts sind Verweisungen auf das jeweilige Sachrecht; Artikel 4 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.
Art. 29
Umwandlungen
Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen einer Verschmelzung, Vermögensübertragung, Spaltung oder eines Formwechsels (Umwandlungen) unterliegen dem nach Artikel 27 anwendbaren Recht. Der Zeitpunkt der Umwandlungswirkungen bestimmt sich nach dem Recht, das für die aus der Umwandlung hervorgehende juristische Person gilt.
Art. 30
Gläubigerschutz
Eine juristische Person kann sich nicht auf das nach Artikel 27 maßgebliche Recht berufen, soweit sie nicht in einer objektiv erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie deutschem Recht nicht untersteht. Dies gilt nicht, wenn der Dritte wusste, dass es sich nicht um eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft handelt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Februar 2022
Dr. jur. Helmut Müller
Gesetz zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wird wie folgt geändert:
§ 17 wird wie folgt gefasst:
"§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, die Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens ein Jahr beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Für die Aufzeichnungen gemäß Satz 1 ist als Nachweis die monatliche Lohnbescheinigung mit der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden und dem daraus resultierenden Monatsbruttolohn ausreichend. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt.
(2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als ein Jahr, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. März 2022
Ando Hov
Gesetz zur Änderung von § 183 Strafgesetzbuches
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 183 Abs. 1 des StGB werden die Wörter "Ein Mann, der" durch "Eine Person, die" ersetzt.
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. März 2022
Ando Hov
Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 395 StPO wird eine Nr. 7 angefügt, welche wie folgt lautet:
"7. einer sonstigen Straftat, welche als Verbrechen (§ 12 I StGB) klassifiziert ist."
Artikel 2
Das Bundesgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. März 2022
Ando Hov
Gesetz zur Senkung der Stromsteuer
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Senkung der Stromsteuer
Das Stromsteuergesetz wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Steuertarif
Die Steuer beträgt 7,50 Euro für eine Megawattstunde."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. Februar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. März 2022
Ando Hov
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
§ 146a Absatz 2 der Abgabenordnung wird wie folgt gefasst:
"(2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften auf dessen Verlangen einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
§ 30 Absatz 4 wird ergänzt und wie folgt gefasst:
"(4) § 146a in der am 01. April 2022 geltenden Fassung ist erstmals nach Ablauf des 31. März 2022 anzuwenden."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. März 2022
Ando Hov