Ausfertigung der Bundesgesetze


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    Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes


    Vom 16. Oktober 2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz


    Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht entfällt.


    2. § 1 wird wie folgt geändert:


    a) Die Wörter „und für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen" werden gestrichen.


    b) Die Zahl „2050" wird durch die Zahl „2045" ersetzt.


    3. § 4 wird wie folgt geändert:


    a) Der Titel lautet wie folgt:

    § 4

    Zulässige Jahresemissionsmengen"


    b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 der EU-Klimaschutzverordnung gewährleistet (jährliche Emissionsmenge)" durch die Wörter „die Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele nach § 1a in Verbindung mit § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes gewährleistet (zulässige Jahresemissionsmenge)" ersetzt.


    c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Die jährliche Emissionsmenge wird aus den jährlichen Emissionszuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Klimaschutzverordnung" durch die Wörter „Die zulässige Jahresemissionsmenge wird aus den kumulierten zulässigen Jahresemissionsmengen der Sektoren nach § 4 des Bundes-Klimaschutzgesetzes" ersetzt.


    4. § 5 wird wie folgt gefasst:

    㤠5 (weggefallen)".


    5. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „30" ersetzt.

    bb) In Nummer 3 wird die Angabe „25" durch die Angabe „40" ersetzt.

    cc) In Nummer 4 wird die Angabe „30" durch die Angabe „55" ersetzt.

    dd) In Nummer 5 wird die Angabe „35" durch die Angabe „75" ersetzt.


    b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 75 Euro und einem Maximalpreis von 95 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt."


    6. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Januar 2022" gestrichen und werden die Wörter „EU-weiten und internationalen" durch das Wort „grenzüberschreitenden" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.








    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2021


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    Dr. jur. Andreas Brandstätter


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    Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

    und des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen



    Vom 16. Oktober 2021



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Bundesfernstraßengesetzes



    Dem § 12 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), wird folgender Satz angefügt:

    „Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1 erwachsen, auszugleichen.“



    Artikel 2

    Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes



    Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), wird wie folgt geändert:

    1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ durch die Wörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2“ ersetzt.

    2. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient und beide Beteiligten eine Änderung verlangen, die die Erneuerung der Überführung zur Folge hat, oder sie im Fall einer Anordnung eine solche Änderung hätten verlangen müssen.“

    3. Nach § 13 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer kommunalen Straße trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten.“

    4. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.“

    5. § 14a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wie bisher“ gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreuzungsanlagen“ die Wörter „auf seine Kosten“ eingefügt.

    bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte vertraglich

    auf den bleibenden Beteiligten gegen Erstattung der Rückbaukosten übertragen.“

    d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

    „(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

    (5) Die Verpflichtungen des weichenden Beteiligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den bleibenden Beteiligten übertragen hat.“

    e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

    6. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach der Angabe „12“ wird die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

    bb) Folgender Satz wird angefügt:

    „Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen.“

    b) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „sowie des Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

    7. In § 17 werden die Wörter „der Beseitigung von Bahnübergängen und für sonstige“ durch die Wörter „des Baus und des Ausbaus kommunaler Radwege sowie von“ ersetzt.

    8. § 20 wird wie folgt gefasst:

    㤠20

    § 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1

    Absatz 6 vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.“



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.





    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2021


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    Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes



    Vom 16. Oktober 2021



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:




    Artikel 1

    Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes



    Das Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 20 die folgenden Angaben eingefügt:

    „§ 20a Verbot der Außenwerbung

    § 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung“


    2. § 2 wird wie folgt geändert:


    a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

    „9. Außenwerbung: jede Werbung außerhalb geschlossener Räume einschließlich Schaufensterwerbung,“.

    b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.


    3. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt:

    „§ 20a Verbot der Außenwerbung


    Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben. Satz 1 gilt nicht für Werbung an Außenflächen einschließlich dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels.


    § 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung


    (1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.

    (2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.“


    4. § 35 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 9 werden die Wörter „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ durch die Wörter „oder § 20a Satz 1 audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung“ ersetzt.

    bb) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:

    „10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt,

    11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt,“.

    cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 12 bis 15.


    b) In Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „oder 10“ durch die Angabe „oder 12“ersetzt.


    c) In Absatz 4 wird die Angabe „und 10“ durch die Angabe „und 12“ersetzt.


    5. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:

    „(8) § 20a ist auf Außenwerbung für Tabakerhitzer ab dem 1. Januar 2023 und auf Außenwerbung für

    elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Im Übrigen ist § 20a ab

    dem 1. Januar 2022 anzuwenden.




    Artikel 2

    Änderung des Jugendschutzgesetzes


    Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 werden die Wörter „Tabakwaren oder“ gestrichen.

    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

    „(6) Werbefilme oder Werbeprogramme, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes werben, dürfen nur im Zusammenhang mit Filmen vorgeführt werden, die


    1. von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 mit „Keine Jugendfreigabe“ nach § 14 Abs. 2 gekennzeichnet sind oder

    2. nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind.“



    2. In § 28 Absatz 1 Nummer 14a wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 5 oder 6“ ersetzt.



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Oktober 2021 in Kraft.






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2021


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    Viertes Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes


    Vom 16. Oktober 2021

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Asylgesetzes


    §12a des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:


    "§12a

    Asylverfahrensberatung


    (1) Asylsuchende haben Anspruch auf unentgeltliche und unabhängige Beratung.

    (2) Vor der Antragstellung werden alle Asylsuchende in Gruppengesprächen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens, zu Rückkehrmöglichkeiten und zu Rechten und Pflichten im Asylverfahren zur Verfügung gestellt.

    (3) Während des gesamten Asylverfahrens steht allen Asylsuchenden eine individuelle Beratung zur Verfügung, bei der die Asylsuchenden so zügig wie möglich über ihre Chancen im Asylverfahren aufgeklärt werden sollen. Die Beratung wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder durch private Wohlfahrtsverbände durchgeführt. Auf Antrag des Asylsuchenden muss die Beratung durch einen freien Träger durchgeführt werden.

    (4) Zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den freien Trägern findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zur Koordination der Aufgaben und zur Qualitätssicherung statt.

    (5) Der Bund entschädigt die freien Träger durch Vereinbarung für die Information und Beratung der Asylsuchenden. IN der Entschädigung sind ebenso ein Beitrag zu Verwaltungs- und Personalkosten, sowie für die Organisation der Beratung enthalten. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2021


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    Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur Änderung weiterer Gesetze


    Vom 16. Oktober 2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021"

    (Aufbauhilfefondgesetz - AubhfG)


    § 1 Errichtung des Fonds


    Es wird ein nationaler Fonds "Ausbauhilfe 2021" als Sondervermögen des Bundes errichtet.



    § 2 Zweck und Mittelverwendung;

    Verordnungsermächtigung


    (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser im Juli 2021 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur.


    (2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind,

    1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen,
    2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

    Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2021 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet.


    (3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.


    (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung.



    § 3

    Stellung im Rechtsverkehr


    (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen.


    (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.



    § 4

    Finanzierung des Fonds


    (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.


    (2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3.


    (3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren 2022 bis 2036 erfolgt durch die Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist.


    (4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet.



    § 5

    Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht

    Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2022 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.


    § 6

    Rechnungslegung

    Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.


    § 7

    Verwaltungskosten

    Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.




    Artikel 2

    Änderung des Finanzausgleichgesetzes


    Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    In § 1 wird folgender siebenter Absatz hinzugefügt:


    "(7) Die in Absatz 2 genannten Beträge der Länder vermindern sich auf Grund der Hochwasserschäden im Jahr 2021 für die Jahre 2022 bis 2036 um 266 Millionen Euro."




    Artikel 3

    2. Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz


    § 1

    Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2921, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021.


    § 2

    Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. Mai 2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint.



    Artikel 4

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des dritten Absatzes am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2021 in Kraft und am 01. Juni 2022 außer Kraft.






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2021


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    Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes


    Vom 16. Oktober


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes


    Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 3 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert:

    1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,

    2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 90 Prozent.

    § 1a gilt entsprechend. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden."


    b) In Absatz 3 wird das Wort "ohne" durch das Wort "mit" ersetzt.


    2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

    㤠3a
    Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft


    (1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klimaschutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Zieljahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert werden:
    1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
    2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
    3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.
    Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
    (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 sind die aufgrund ihrer Geschäftsbereiche für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zuständigen Bundesministerien verantwortlich. Sie haben die Aufgabe, die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 erforderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
    1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln,
    2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln,
    3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die ganzheitliche Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, wobei die durch die substituierende Wirkung der Verwendung von nachwachsenden Rohstoffen bedingte Reduktion von Kohlendioxidäquivalenten in anderen Sektoren dem Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zugerechnet wird, und
    4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen.


    § 3b

    Löschung von europäischen Emissionsrechten durch den Bund entsprechend der Emissionsminderungen der Länder


    (1) Die Länder melden jedes Jahr bis zum 30. Juni an den Bund die Menge ihrer Emissionsminderungen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2018/841 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU fallen.
    (2) Der Bund löscht in Höhe der nach Absatz 1 gemeldeten Emissionsminderungen europäische Emissionsrechte."


    3. § 4 wird wie folgt geändert:


    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "§ 4

    Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung"


    b) Absatz 1 Satz 1 bleibt bestehen. Die restlichen Sätze werden durch folgende Sätze ersetzt:

    "Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1. Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage 2. Die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Minderungsziele in zulässige Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren für die Jahre 2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt."


    c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    "Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates legt die Bundesregierung die jährlich absinkenden zulässigen Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr 2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr 2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese Jahresemissionsmengen müssen im Einklang stehen mit der Erreichung der nationalen Klimaschutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen Minderungszielen gemäß Absatz 1 und den unionsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor deutliche Reduzierungen der Treibhausgase erreicht werden."


    4. § 9 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit Anlage 2" gestrichen.


    b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "Zudem legt die Bundesregierung fest, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach § 3a ergreifen wird."


    c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    "Diese Abschätzungen schließen soweit möglich auch Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse auch im ländlichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes von natürlichen Ressourcen ein."


    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    "(3) Für jedes Klimaschutzprogramm bezieht die Bundesregierung den Lenkungskreis der Wissenschaftsplattform Klimaschutz sowie in einem öffentlichen Konsultationsverfahren weitere wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung, Länder, Kommunen, wirtschafts und zivilgesellschaftliche Verbände ein."


    5. § 13 wird wie folgt geändert:


    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    "Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung auf Bundesebene ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2 Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Mindestpreis oder Festpreis zugrunde zu legen."


    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    "(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beigetragen werden kann. Kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Minderung von Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehraufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten."


    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    "Bei der Anwendung von Wirtschaftlichkeitskriterien sind bei vergleichenden Betrachtungen die dem Bund entstehenden Kosten und Einsparungen über den jeweiligen gesamten Lebenszyklus der Investition oder Beschaffung zugrunde zu legen."


    bb) Satz 2 wird aufgehoben.


    6. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

    "Jährliche Minderungsziele (zu § 4)

    2031203220332034203520362037203820392040
    Jährliche Minderungsziele gegenüber 1990 in Prozent68707275778082858790".




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.








    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2021


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    Dr. jur. Andreas Brandstätter


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    Gesetz zur Einführung einer Klimadividende

    (Klimadividendeneinführungsgesetz – KDEinfG)


    Vom 16. Oktober


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes


    Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 16. Oktober geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

    "Abschnitt 8

    Einnahmen und Schlussvorschriften"


    2. § 24 wird zu § 25.


    3. § 24 wird wie folgt gefasst:

    "§ 24

    Zweckbindung der Einnahmen; Klimadividende


    (1) Die Einnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind nach § 7 Satz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz zweckgebunden.

    (2) 75 Prozent der Einnahmen werden als Klimadividende gleichmäßig an alle natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 Abgabenordnung in Deutschland haben, verteilt. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung findet nicht statt. Die Verteilung erfolgt zum 1. März eines Jahres aufgrund der Einnahmen des Vorjahres durch das Bundeszentralamt für Steuern. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitergehend Art und Verfahren der Verteilung zu regeln.

    (3) Die restlichen 25 Prozent der Einnahmen werden dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ zugeführt."



    Artikel 2

    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


    § 5 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Der Punkt am Ende der Nummer 44 wird durch ein Semikolon ersetzt.


    2. Nach Nummer 44 wird eine Nummer 45 angefügt, die wie folgt gefasst wird:

    "45. die Auszahlung der Klimadividende nach § 24 Absatz 2 Brennstoffemissionshandelsgesetz."



    Artikel 3

    Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“


    Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    "2. 25 Prozent der Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung nach § 24 Brennstoffemissionshandelsgesetz,"



    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.









    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2021


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    Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes


    (Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes)



    Artikel 1

    Änderung des Bundesministergesetzes



    Das Bundesministergesetz wird wie folgt geändert:


    (1) § 2, Absatz 2 des Bundesministergesetzes wird wie folgt gefasst:

    „(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Urkunde.“


    (2) § 4 des Bundesministergesetzes wird gestrichen.


    (3) § 10, Satz 2 des Bundesministergesetzes wird wie folgt gefasst:

    „Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.“




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Oktober 2021


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    Gesetz zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen



    Artikel 1


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    §238 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1, Satz 1 werden die Wörter „einhalb Prozent“ gestrichen und durch die Wörter „0,1 Prozent“ ersetzt.




    Artikel 2


    Artikel 1 des Gesetzes zur Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen ist im Hinblick auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß §233a der Abgabenordnung rückwirkend auf sämtliche Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2019 anzuwenden, ausgenommen sind alle bestandskräftigen Hoheitsakte. Steuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig sind, sind entsprechend an den neuen Zinssatz anzupassen.




    Artikel 3


    (1) Dem Artikel 97, § 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird folgender Absatz 13 angefügt:

    „(13) § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 01. Oktober 2021 ist erstmals und im Falle von nicht bestandskräftigen Hoheitsakten auch rückwirkend anzuwenden für die Festsetzung von Zinsen nach den §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in allen Fällen, in denen die Zinsen nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzt werden.“


    (2) Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird folgender § 36 angefügt:


    § 36
    Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie


    (1) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 06. September 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 06. September 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Juni 2022.“




    Artikel 4


    Das Gesetz tritt am 01. Oktober 2021 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 31. Oktober 2021


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    Gesetze über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten


    (Lieferketten- und Sorgfaltspflichtgesetz – Lieferkettengesetz)



    Vom 1. November 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1



    ABSCHNITT I
    ALLGEMEINES




    § 1
    Anwendungsbereich



    (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die

    1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
    2. in der Regel mindestens 2.500 Arbeitnehmer beschäftigen.

    Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der in Satz 1 Nummer 2 vorgesehene Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer.

    (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) des Ent-leihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

    (3) Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Konzernmutter zu berücksichtigen.





    § 2
    Begriffsbestimmungen



    (1) Menschenrechte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die sich aus den in den Nummern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen ergeben.

    (2) Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote zum Schutz der in Absatz 1 enthaltenen Rechtspositionen droht:

    1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem zulässigen Mindestalter, wobei das zulässige Mindestalter dem Alter entspricht, in dem nach dem anwendbaren nationalen Recht die Schulpflicht endet und mindestens 15 Jahre beträgt, soweit das Recht des Beschäftigungsortes keine Abweichungen des zulässigen Mindestalters in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie Artikel 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) festlegt;
    2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):

      a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

      b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;

      c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen;

      d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;
    3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; damit ist jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung gemeint, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) vereinbar sind;
    4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;
    5. das Verbot der Missachtung der nach dem anwendbaren nationalen Recht geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:

      a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel;

      b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden;

      c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder

      d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;
    6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der

      a) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,

      b) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,

      c) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;
    7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa auf Grund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;
    8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn bemisst sich nach den Regelungen des Beschäftigungsortes und beträgt mindestens die Höhe des nach dem anwendbaren Recht festgelegten Mindestlohns;
    9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die geeignet ist;

      a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung merkbar zu beeinträchtigen,

      b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser zu verwehren,

      c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen zu erschweren oder zu zerstören oder

      d) die Gesundheit einer Person zu schädigen;
    10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;
    11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens ein Einsatz der Sicherheitskräfte

      a) unter Missachtung des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht;

      b) gegen Leib und Leben droht oder

      c) gegen die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit droht;
    12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise die in Absatz 1 geschützten Rechtspositionen zu verletzen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

    (3) Umweltbezogene Pflichten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die sich aus den in der Nummer 12 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen ergeben.

    (4) Ein umweltbezogenes Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung einer in Absatz 3 aufgeführten umweltbezogenen Pflicht durch Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:

    1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen);
    2. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Überkommen festgelegten Ausstiegsdatum;
    3. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens;
    4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), soweit dieses nach dem anwendbaren nationalen Recht in Übereinstimmung mit dem POPs-Übereinkommen gilt sowie 5. das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten.

    (5) Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden und erfasst

    1. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
    2. das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
    3. das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.

    (6) Der eigene Geschäftsbereich im Sinne dieses Gesetzes erfasst jede Tätigkeit einer Gesellschaft als Rechtsträger des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels. Erfasst ist damit jede Tätigkeit zur Erstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland vorgenommen wird.

    (7) Unmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.

    (8) Mittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.





    ABSCHNITT II

    SORGFALTSPFLICHTEN



    § 3
    Sorgfaltspflichten



    (1) Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die Sorgfalts-pflichten enthalten:

    1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
    2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
    3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
    4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
    5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegen-über unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
    6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
    7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
    8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
    9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

    (2) Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach

    1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
    2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht,
    3. der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung, und der Wahrscheinlichkeit des Verletzungseintritts einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht sowie
    4. nach der Art des Verursachungsbeitrages zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko.





    § 4
    Risikomanagement



    (1) Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.

    (2) Wirksam sind solche Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat.

    (3) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren.

    (4) Das Unternehmen hat die Interessen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten innerhalb seiner Lieferkette und derjenigen, die in sonstiger Weise von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens oder von Unternehmen in seinen Lieferketten in einer geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein können, angemessen zu berücksichtigen.





    § 5
    Risikoanalyse



    (1) Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse nach den Abätzen 2 bis 4 durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. In Fällen, in denen eine missbräuchliche Gestaltung der unmittelbaren Zuliefererbeziehung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Hinblick auf den unmittelbaren Zulieferer zu umgehen, gilt ein mittelbarer Zulieferer als unmittelbarer Zulieferer.

    (2) Die ermittelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Dabei sind insbesondere die in § 3 Absatz 2 genannten Kriterien maßgeblich. (3) Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass die Ergebnisse der Risikoanalyse intern an die maßgeblichen Entscheidungsträger, etwa an den Vorstand oder an die Einkaufsabteilung, kommuniziert werden und diese die Ergebnisse angemessen berücksichtigen.

    (4) Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen.





    § 6
    Grundsatzerklärung und Präventionsmaßnahmen



    (1) Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu ergreifen.

    (2) Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie verabschieden. Die Grundsatzerklärung muss durch die Unternehmensleitung verabschiedet werden und mindestens folgende Elemente einer Menschenrechtsstrategie des Unternehmens enthalten:

    1. die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1, § 5 Ab-satz 1, § 6 Absatz 3 bis 5, sowie den §§ 7 bis 10 nachkommt,
    2. die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken unter Bezugnahme auf die in der Anlage aufgeführten Übereinkommen und
    3. 3. die auf Grundlage der Risikoanalyse und der in der Anlage aufgeführten Übereinkommen erfolgte Festlegung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet.

    (3) Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern, insbesondere:

    1. die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie in den Geschäftsabläufen,
    2. die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken vermieden oder gemindert werden,
    3. die Durchführung von Schulungen in den Geschäftsbereichen,
    4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.

    (4) Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere:

    1. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers unter Berücksichtigung der mittelbaren Zulieferer,
    2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
    3. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,
    4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen nach Nummer 3, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer überprüft wird.

    (5) Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.





    § 7
    Abhilfemaßnahmen



    (1) Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich, bei einem unmittelbaren Zulieferer oder mittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im eigenen Geschäftsbereich muss die Abhilfemaßnahme zu einer Beendigung der Verletzung führen.

    (2) Ist die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem un-mittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unternehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Bei der Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

    1. die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung des Missstandes mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wird,
    2. der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen,
    3. ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.

    (3) Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn

    1. die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
    2. die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
    3. dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und
    4. eine Erhöhung des Einflussvermögens nach umfassender Prüfung nicht aussichtsreich erscheint.

    (4) Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.





    § 8

    Beschwerdeverfahren



    (1) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist, das es Personen ermöglicht, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens oder durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines unmittelbaren Zulieferers unmittelbar betroffen sind oder in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein können, sowie Personen, die Kenntnis von der möglichen Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht haben, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen hinzuweisen. Geht ein Hinweis einer unmittelbar betroffenen Person ein, so ist der Eingang zu bestätigen. Das Unternehmen hat den Sachverhalt mit den Hinweisgebern zu erörtern. Es kann ein Verfahren der einvernehmlichen Beilegung anbieten. Die Unternehmen können sich stattdessen an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern es die nachfolgenden Kriterien erfüllt.

    (2) Das Unternehmen legt schriftlich eine Verfahrensordnung fest.

    (3) Die von dem Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere müssen sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sein. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    (4) Das Unternehmen muss in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen. Das Beschwerdeverfahren muss für potenzielle Nutzer zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleisten.

    (5) Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktuali-sieren.





    § 9
    Mittelbare Zulieferer; Verordnungsermächtigung



    (1) Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfahren nach § 8 so einrichten, dass es auch Personen, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines mittelbaren Zulieferers in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein können sowie Personen, die Kenntnis von einer möglichen Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht haben, ermöglicht, auf diese Verletzung hinzuweisen.

    (2) Das Unternehmen muss nach Maßgabe des Absatzes 3 sein bestehendes Risikomanagement im Sinne von § 4 anpassen.

    (3) Erlangt das Unternehmen substantiierte Kenntnis über eine mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern, so hat es anlassbezogen unverzüglich

    1. eine Risikoanalyse gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 durchzuführen, 2. angemessene Präventionsmaßnahmen im Sinne des § 6 gegenüber dem Verursacher zu verankern, 3. ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder um-weltbezogenen Pflicht zu erstellen und umzusetzen und 4. gegebenenfalls entsprechend seine Grundsatzerklärung gemäß § 6 Absatz 2 zu aktualisieren.

    (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Näheres zu den Pflichten des Absatzes 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.





    § 10
    Dokumentations- und Berichtspflicht



    (1) Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

    (2) Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. In dem Bericht ist nachvollziehbar mindestens darzulegen,

    1. ob und falls ja welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
    2. was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in den §§ 4 bis 9 beschriebenen Maßnahmen, zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat; dazu zählen auch die Elemente der Grundsatzerklärung gemäß § 6 Absatz 2, sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 getroffen hat,
    3. wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet und
    4. welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

    (3) Hat das Unternehmen kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko festgestellt und dies in seinem Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 erforderlich.

    (4) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von zehn Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist dabei gebührend Rechnung zu tragen.





    ABSCHNITT III

    ZIVILPROZESS



    § 11
    Besondere Prozessstandschaft



    (1) Wer in einer bedeutend wichtigen Rechtsposition aus § 2 Absatz 1 verletzt ist, kann zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Prozessführung erteilen.

    (2) Eine Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation kann nach Absatz 1 nur ermächtigt werden, wenn sie eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz unterhält und sich nach ihrer Satzung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend dafür einsetzt, die Menschenrechte oder entsprechende Rechte im nationalen Recht eines Staates zu realisieren.





    ABSCHNITT IV

    BEHÖRDLICHE KONTROLLE UND DURCHSETZUNG



    Unterabschnitt 1

    Berichtsprüfung



    § 12
    Einreichung des Berichts



    (1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen.

    (2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.



    § 13
    Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung




    (1) Die zuständige Behörde prüft, ob

    1. der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt sowie

    2. die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

    (2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.

    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:

    1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie

    2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.





    Unterabschnitt 2

    Risikobasierte Kontrolle



    § 14
    Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung




    (1) Die zuständige Behörde wird tätig:

    1. nach pflichtgemäßem Ermessen, um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten zu kontrollieren und solche Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern,

    2. auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,

      a) infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder

      b) dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.

    (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Vekehr, Infrastruktur und Innovation ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der risikobasierten Kontrolle nach den §§ 14 bis 17 näher zu regeln.



    § 15
    Anordnungen und Maßnahmen




    Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Sie kann insbesondere

    1. Personen laden,

    2. dem betroffenen Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und

    3. dem betroffenen Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.

    § 16
    Betretensrechte




    Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und ihre Beauftragten befugt,

    1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie

    2. bei Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und Auf-zeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.

    § 17
    Auskunfts- und Herausgabepflichten




    (1) Unternehmen und nach § 15 Satz 2 Nummer 1 geladene Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Durchführung der ihr durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benötigt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Auskünfte über verbundene Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes), unmittelbare und mittelbare Zulieferer und die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen, soweit das auskunfts- oder herausgabepflichtige Unternehmen oder die auskunfts- oder herausgabepflichtige Person die Informationen zur Verfügung hat oder auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen in der Lage ist.

    (2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

    1. die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt,

    2. die Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 und

    3. die Namen der zur Überwachung der internen Prozesse zur Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 zuständigen Personen.

    (3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.



    § 18
    Duldungs- und Mitwirkungspflichten



    Die Unternehmen haben die Maßnahmen der zuständigen Behörde und ihrer Beauftragten zu dulden und diese bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.





    Unterabschnitt 3

    Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht



    § 19
    Zuständige Behörde


    (1) Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung nach diesem Abschnitt ist das Bundesamt für Wirt-schaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation übt die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus.

    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz.



    § 20
    Handreichungen


    Die zuständige Behörde veröffentlicht branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung dieses Gesetzes und stimmt sich dabei mit den fachlich betroffenen Behörden ab. Die Informationen, Hilfestellungen oder Empfehlungen bedürfen vor Veröffentlichung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes, insofern außenpolitische Belange davon berührt sind.





    § 21
    Rechenschaftsbericht


    (1) Die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde berichtet einmal jährlich über ihre im vorausgegangenen Kalenderjahr erfolgte Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten nach Abschnitt 4. Der jeweilige Bericht ist erstmals für das Jahr 2023 zu erstellen und auf der Webseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

    (2) Die Berichte sollen auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern sowie eine Auswertung der eingereichten Unternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die jeweils betroffenen Unternehmen zu benennen.





    ABSCHNITT V

    ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG



    § 22
    Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge


    (1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur für einen angemessenen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erfolgen.

    (2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhunderttausend Euro voraus. Abweichend von Satz 1 wird

    1. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,

    2. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und

    3. in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.

    (3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.





    ABSCHNITT VI

    ZWANGSGELD UND BUßGELD



    § 23
    Zwangsgeld


    Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungszwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.



    § 24
    Bußgeldvorschriften




    (1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist,

    2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
    3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
    4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

    5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

    6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,

    7. entgegen

      a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder

      b) § 9 Absatz 3 Nummer 3 ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,

    8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist,

    9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt,

    10. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht richtig erstellt,

    11. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,

    12. entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder

    13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

    1. in den Fällen des Absatzes 1 a) Nummer 3, 7 Buchstabe b und Nummer 8 b) Nummer 6 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro,

    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und

    3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

    (3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsat-zes der juristischen Person oder Personenvereinigung ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie aller Personenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, die der Behördenentscheidung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese Personen und Personenvereinigungen als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.

    (4) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Bei der Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung zu berücksichtigen. Bei der Bemessung sind die Umstände, insoweit sie für und gegen die juristische Person oder Personenvereinigung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommen ins-besondere in Betracht:

    1. der Vorwurf, der den Täter der Ordnungswidrigkeit trifft,

    2. die Beweggründe und Ziele des Täters der Ordnungswidrigkeit,

    3. Gewicht, Ausmaß und Dauer der Ordnungswidrigkeit,

    4. Art der Ausführung der Ordnungswidrigkeit, insbesondere die Anzahl der Täter und deren Position in der juristischen Person oder Personenvereinigung,

    5. die Auswirkungen der Ordnungswidrigkeit,

    6. vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten, für die die juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswid-rigkeiten, verantwortlich ist, sowie vor der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten,

    7. das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung, die Ordnungswidrigkeit aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie nach der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Ver-meidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten,

    8. die Folgen der Ordnungswidrigkeit, die die juristische Person oder Personenvereinigung getroffen haben.

    (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt gilt § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3.



    Anlage



    (zu § 2 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 2 Nummer 2) Übereinkommen


    1. Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) (ILO-Übereinkommen Nr. 29)
    2. Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 2019 II S. 437, 438)

    3. Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)

    4. Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)

    5. Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Übereinkommen Nr. 100)

    6. Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)

    7. Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi-nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111) 8. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534)

    8. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570)

    9. Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO-Übereinkommen Nr. 138)

    10. Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)

    11. Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)

    12. Stockholmer Übereinkommen vom 6. Mai 2005 über persistente organische Schadstoffe vom 23. Mai 2001 (BGBl. 2002 II S. 803, 804) geändert durch den Beschluss (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061) (POPs-Übereinkommen).





    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen



    In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Gesetz geändert worden ist, wird nach den Wörtern „§ 19 des Mindestlohngesetzes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ die Wörter „und § 22 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom ... “ eingefügt.





    Artikel 3

    Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes

    In § 2 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Gesetz geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „worden ist“ das Komma und das Wort „oder“ durch ein Semikolon ersetzt.



    2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort „oder“ ersetzt.



    3. Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom ... ergangen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist.“



    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. November 2021


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    Dr. jur. Andreas Brandstätter


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    Administrator


    Wünsche, Anliegen, Anregungen gerne hier.


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    Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte


    Vom 1. November 2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

    2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.

    3. In § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „drei Monate oder 70 Arbeitstage" durch die Angabe „vier Monate oder 100 Arbeitstage" ersetzt.

    4. In § 28a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.




    Artikel 2

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

    „§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte".


    2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6b wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    3. Nach § 444a wird folgender § 444b angefügt:


    „§ 444b Gesetz zur Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigte


    (1) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 01. Januar 2022 an, wenn sie bis zum 31. März 2023 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt."



    Artikel 3

    Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


    Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 450,00 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 01. Januar 2022 tritt."


    2. In § 249c Satz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.



    Artikel 4

    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    Die Angabe zu § 276b wird wie folgt gefasst: „§ 276b Gleitzone".


    2. In § 162 Nummer 5 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    3. In § 163 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Formel F*450+(1300/(1300-450)-450/(1300-450)*F)*(AE-450) (BGBl. I 2012 S. 2476)" durch die Angabe „Formel F*550+(1300/(1300-550)-550/(1300-550)*F)*(AE-550)" ersetzt.


    4. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    5. In § 167 wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    6. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe e wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.


    7. § 229 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2021 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht."


    b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2 Satz 2)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)" ersetzt.


    c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

    „(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2021 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig."


    8. § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8) Personen, die am 31. Dezember 2021 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend."


    9. § 231 wird folgender Absatz 10 angefügt:

    „(10) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2023 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro monatlich übersteigt."


    10. § 252 wird folgender Absatz 11 angefügt:

    „(11) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit vom 01. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind."


    11. § 264b wird wie folgt gefasst:

    § 264b
    Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung


    Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 01. Januar 2021 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend."


    12. § 276b wird wie folgt gefasst:


    § 276b
    Gleitzone


    (1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Beschäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maßgabe folgender Formel:


    F*450+(1300/(1300-450)-450/(1300-450)*F)*(AE-450).


    Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2023. Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b und 1c findet keine Anwendung.


    (2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2021 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) beschäftigt waren und in derselben Beschäftigung ab dem 01. Januar 2021 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist § 163 Absatz 10 in der ab dem 01. Januar 2022 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. Dezember 2023 und mit Wirkung für die Zukunft möglich."



    Artikel 5

    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


    In § 59 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird die Angabe „450 Euro" durch die Angabe „550 Euro" ersetzt.



    Artikel 6

    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


    In § 27a Absatz 2 Nummer 2 und § 27b Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.



    Artikel 7

    Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


    In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.



    Artikel 8

    Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


    In § 2 Absatz 2 Satz 4 der Beitragsverfahrensverordnung wird die Angabe „450" durch die Angabe „550" ersetzt.



    Artikel 9

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.








    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. November 2021


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    Dr. jur. Andreas Brandstätter


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    Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften



    Vom 1. November 2021


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen


    1. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:


    (4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.

    4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.




    2. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:


    "5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.








    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. November 2021


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    Dr. jur. Andreas Brandstätter


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    Erstes Gesetz zur Ergreifung von preissenkenden Maßnahmen

    (Erstes Preissenkungsgesetz - EPsG)



    Vom 21. November 2021


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1
    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 4019) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    (1) Dem § 28 werden die Absätze 5, 6 und 7 angefügt. Diese werden wie folgt gefasst:
    "(5) § 12 Absatz 1 ist vom 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 14 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.
    (6) § 12 Absatz 2 ist vom 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 4 Prozent ermäßigt.
    (7) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 14 Prozent beträgt."



    Artikel 2
    Schlussvorschriften


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.








    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 21. November 2021



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    Dr. jur. Andreas Brandstätter


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    Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    Vom 18. Januar 2022


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes


    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:


    a) In Nr. 15 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

    b) In Nr. 16 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

    c) Nach Nr. 16 wird eine Nr. 17 angefügt und wie folgt gefasst:
    "17. über die Popularklage bei Beschwerden bezüglich der förmlichen oder sachlichen Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch oder der Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes)."



    2. In § 7 Abs. 1 wird nach der Angabe "15" die Angabe "und 17" angefügt.



    3. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    "In den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 6a, 11, 12, 14 und 17 hat die Entscheidung des Obersten Gerichts Gesetzeskraft."



    4. In § 20 Abs. 2 wird nach dem Wort "Verfassungsbeschwerde" die Angabe "(§ 6 Abs. 1 Nr. 8a), der Popularklage (§ 6 Abs. 1 Nr. 17)" angefügt.



    5. Nach § 34 wird ein § 34a angefügt und wie folgt gefasst:



    "§ 34a – Verfahren in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 17


    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, dass Bundes- oder Landesrecht in förmlicher oder sachlicher Hinsicht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, Popularklage zum Obersten Gericht erheben. In der Begründung der Popularklage ist die behauptete Rechtsverletzung unter Angabe der Vorschriften, gegen die der Antragsgegenstand verstoßen soll, zu bezeichnen.

    (2) Das Oberste Gericht gibt

    1. dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch, und

    2. dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder, bei Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht

    binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

    (3) Das Oberste Gericht kann abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn es eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.

    (4) Das Oberste Gericht kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn es eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; es hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen zwei Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt.

    (5) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder dem vDeutschen Gesetzbuch oder Landesrecht mit dem Grundgesetz, dem vDeutschen Gesetzbuch oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz insoweit für nichtig."



    6. In § 43 wird wie folgt geändert:
    a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Sanktionen" durch das Wort "Entscheidungen" ersetzt.
    b) Nach Abs. 2 wird ein Abs. 3 angefügt und wie folgt gefasst:
    "(3) Ist gegen die Entscheidung der Widerspruch vor der Moderation zulässig, so kann der Einspruch vor dem Obersten Gericht erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden."




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 18. Januar 2022



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    Dr. jur. Helmut Müller



    Vizepräsident des Obersten Gerichts

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    Gesetz zur Kodifizierung des internationalen Gesellschaftsrecht


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschließen:


    Artikel 1

    Änderung des EGBGB


    1. In der Inhaltsübersicht wird der fünfte Abschnitt des zweiten Kapitels wie folgt bezeichnet: Recht der Gesellschaften.

    2. Artikel 27 wird wie folgt gefasst:


    Art. 27

    Gesellschaftsstatut


    (1) Juristische Personen unterliegen, ohne Rücksicht auf den Verwaltungssitz, dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind. In Ermangelung eines öffentlichen Registers unterliegen sie dem Recht des Staates, nach dem sie organisiert sind.

    (2) Das nach Absatz 1 maßgebliche Recht ist auf sämtliche Rechtsverhältnisse der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu Dritten sowie der Gesellschafter untereinander oder zur Gesellschaft anzuwenden. Diese Vorschrift ist abschließend.

    (3) Als juristische Person gelten alle Vereine, Körperschaften, Stiftungen und rechtsfähige Personengesellschaften.

    (4) Auf den Bestand einer nach deutschem Recht gegründeten juristische Person ist es ohne Einfluss, dass sie nach ihrer Gründung ihren Verwaltungssitz in einen anderen Staat verlegt.


    Art. 28

    Ausschluss der Rückverweisung


    Verweisungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts sind Verweisungen auf das jeweilige Sachrecht; Artikel 4 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.


    Art. 29

    Umwandlungen


    Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen einer Verschmelzung, Vermögensübertragung, Spaltung oder eines Formwechsels (Umwandlungen) unterliegen dem nach Artikel 27 anwendbaren Recht. Der Zeitpunkt der Umwandlungswirkungen bestimmt sich nach dem Recht, das für die aus der Umwandlung hervorgehende juristische Person gilt.


    Art. 30

    Gläubigerschutz


    Eine juristische Person kann sich nicht auf das nach Artikel 27 maßgebliche Recht berufen, soweit sie nicht in einer objektiv erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass sie deutschem Recht nicht untersteht. Dies gilt nicht, wenn der Dritte wusste, dass es sich nicht um eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft handelt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 9. Februar 2022



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    Dr. jur. Helmut Müller



    Vizepräsident des Obersten Gerichts

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    Gesetz zur Vereinfachung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns



    Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wird wie folgt geändert:



    § 17 wird wie folgt gefasst:



    "§ 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten



    (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, die Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens ein Jahr beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Für die Aufzeichnungen gemäß Satz 1 ist als Nachweis die monatliche Lohnbescheinigung mit der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden und dem daraus resultierenden Monatsbruttolohn ausreichend. Satz 1 gilt entsprechend für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige überlässt.



    (2) Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 20 in Verbindung mit § 2 erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als ein Jahr, bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.



    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 16 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder der Wirtschaftsbereiche oder den Wirtschaftszweigen einschränken oder erweitern.



    (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten des jeweiligen Wirtschaftsbereiches oder Wirtschaftszweiges dies erfordern."



    Artikel 2



    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Änderung von § 183 Strafgesetzbuches


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    In § 183 Abs. 1 des StGB werden die Wörter "Ein Mann, der" durch "Eine Person, die" ersetzt.


    Artikel 2

    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    In § 395 StPO wird eine Nr. 7 angefügt, welche wie folgt lautet:

    "7. einer sonstigen Straftat, welche als Verbrechen (§ 12 I StGB) klassifiziert ist."


    Artikel 2


    Das Bundesgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Senkung der Stromsteuer


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Senkung der Stromsteuer


    Das Stromsteuergesetz wird wie folgt geändert:


    § 3 wird wie folgt gefasst:

    㤠3 Steuertarif

    Die Steuer beträgt 7,50 Euro für eine Megawattstunde."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Februar 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 146a Absatz 2 der Abgabenordnung wird wie folgt gefasst:


    "(2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften auf dessen Verlangen einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen."



    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 30 Absatz 4 wird ergänzt und wie folgt gefasst:


    "(4) § 146a in der am 01. April 2022 geltenden Fassung ist erstmals nach Ablauf des 31. März 2022 anzuwenden."


    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01. April 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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