DEBATTE IX/001 | Geschäftsordnung

  • Herr Präsident,


    ich finde es bedauerlich, dass die Kollegen, die bereits nach wenigen Stunden das Ende der Debatte gefordert hatten, sich bisher gar nicht zum Inhalt des Entwurfs und zu den hier diskutierten Punkten geäußert haben. Ich würde mich sehr freuen, deren Meinungen zu hören. Neben der bereits angeregten Änderung von § 15 Absatz 4, die dringend notwendig ist, wäre es nach meinen Erfahrungen aus der letzten Legislaturperiode auch sinnvoll, in § 33 & § 34 zu regeln, wie oft Nachfragen möglich sind, ob sie unbegrenzt möglich sind und in welchem Zeitraum sie beantwortet werden müssen. Bundestagspräsident Plötz und Vizepräsident von Gröhn haben zwar dankenswerterweise in der letzten Legislaturperiode auch weitere Nachfragen zugelassen, jedoch ist dies nicht klar geregelt und somit war es seitens des Präsidiums eine Auslegungssache. In § 13 würden wir zudem für die Streichung der Abstimmung plädieren. Eine Regierungsmehrheit könnte sonst stets die Herbeizitierung von Bundesministern verhindern, was nicht im Sinne der Rechte der Opposition wäre. In § 17 a wäre es wohl zudem sinnvoll zu regeln, innerhalb welcher Frist die Regierung einen Vertreter ernennen muss und ab wann die 48 Stunden beginnen. Eventuell wäre es sinnvoll, die 48 Stunden zu starten, sobald einer der ersten antragstellenden Abgeordneten die erste Frage gestellt hat. Die weiteren Änderungsvorschläge waren zwar auch im Antrag des Kollegen der Allianz nicht enthalten, aber wir haben uns natürlich auch im Anschluss weiter beraten und dabei sind unter anderem noch diese Punkte zur Sprache gekommen.


    // SO:

    Zitat

    Es kann eben auch sein, dass die Regierungsbildung länger dauert. Wenn dann noch größere Projekte hinzukommen, so bedarf dies entsprechender Zeit, damit die Entwürfe qualitativ auf einer angemessenen Höhe sind. Dementsprechend kann es sein, dass manche Gesetzesentwürfe relativ spät eingereicht werden. (SO: außerdem können rL-Ereignisse entsprechendes Hindernis darstellen)

    Wenn 'rL-Ereignisse' ein Hindernis bei der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen in einer zehnwöchigen Legislaturperiode und bei deren Einbringung darstellen, und somit eine späte Einbringung zur Folge haben können, was ich absolut akzeptiere, dann gilt das doch bei dreitägigen Debatten erst recht und noch viel eher? Diesen SO-Einwurf finde ich absolut unlogisch. Zudem ist es bei Gesetzesentwürfen möglich, diese jederzeit auszufertigen. Ich könnte jetzt bereits mit der Ausarbeitung eines Antrags beginnen, der vielleicht erst in der nächsten Legislaturperiode oder auch erst in ein paar Monaten im Parlament landet. In einer gemeinsamen Regierung ist es dann vielleicht zwar erforderlich, ein paar Änderungen vorzunehmen, aber bei parlamentarischen Debatten ist es nicht möglich, diese beliebig hin und her zu schieben.

  • Herr Präsident,


    ich stelle hiermit folgenden Änderungsantrag:


    Deutscher Bundestag

    Neunte Wahlperiode


    Änderungsantrag

    des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-Fraktion


    zum Antrag/Gesetzentwurf auf Drs. IX/001

    Anlage 1


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Der Antrag über eine Geschäftsordnung für den neunten Deutschen Bundestag wird wie folgt geändert:


    1. § 13 wird wie folgt gefasst:


    "§ 13 Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung


    Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages, die unterschiedlichen Parteien angehören, zitiert der Bundestag ein Mitglied der Bundesregierung herbei. Das Mitglied der Bundesregierung muss seine Anwesenheit in der entsprechenden Debatte erkenntlich machen."


    2. § 15 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


    "4. Auf Antrag eines Mitgliedes des Bundestages oder einer Fraktion wird die Debatte um weitere 72 Stunden verlängert. Der Präsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Verlängerung einer Debatte, deren reguläres Ende in die letzten 7 Tage der Legislaturperiode fällt, bedarf abweichend von Satz 1 des Antrages von mindestens zwei Fraktionen oder vier Abgeordneten."


    3. § 17 a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "1. Auf Antrag einer Fraktion oder von zwei Mitgliedern des Bundestages findet eine Befragung der Bundesregierung statt. Diese dauert 48 Stunden, welche starten, sobald einer der Antragsteller eine Frage gestellt hat. Die Pflicht zur Beantwortung der Fragen und die Berechtigung von Nachfragen auf verspätet beantwortete Fragen bleibt vom Ablauf der 48 Stunden unberührt. Zwischen regulärem Ende der alten und Beginn einer neuen Fragestunde müssen mindestens 7 Tage liegen."


    4. § 17 a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


    "4. An der Befragung nimmt mindestens ein Mitglied der Bundesregierung, welches von der Bundesregierung benannt wird, teil. Der Bundestag kann durch Beschluss ausdrücklich die Anwesenheit eines bestimmten Mitglieds der Bundesregierung verlangen. Sofern die Antragsteller auf das Verfahren gemäß Satz 2 verzichten, ist das teilnehmende Mitglied der Bundesregierung innerhalb von 72 Stunden nach Eingang des Antrags durch die Bundesregierung zu benennen."


    5. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    "3. Der Antragsteller des Erstentwurfs kann den Änderungsvorschlag jederzeit übernehmen, dann ist eine Abstimmung obsolet. Satz 1 gilt nicht für Änderungsanträge, die Inhalte umfassen, die bereits per Abstimmung gemäß Absatz 2 durch eine Mehrheit des Bundestags geändert wurden."


    6. § 32 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:


    "5. Nachfragen sind innerhalb von 36 Stunden nach Beantwortung der Anfrage gestattet. Sie dürfen keinen neuen Themenbereich umfassen. Nachfragen sind innerhalb von 72 Stunden durch die Bundesregierung zu beantworten. Ergeben sich infolge der Beantwortung der Nachfragen weitere Fragen, sind weitere Nachfragen innerhalb der Frist von 36 Stunden nach Beantwortung gestattet. Werden Nachfragen nicht fristgerecht beantwortet, so ist die Bundesregierung durch den Präsidenten zu rügen. Der Bundeskanzler hat dazu eine Stellungnahme zum Sachverhalt abzugeben. Die Pflicht zur Beantwortung der Nachfragen bleibt vom Fristablauf unberührt."

  • Werte Damen und Herren,


    die Debatte wird hiermit wieder eröffnet. Sie dauert bis 16:07 Uhr an.

  • Werte Kolleginnen und Kollegen,


    der Abgeordnete Müller und die Fraktion der SDP haben einen Gegenantrag auf Drs. IX/001c eingebracht. Gemäß § 27, Ziffer 2 der alten GO-BT wird die Debatte bis zum Ende der Debatte zur Drs. IX/001c verlängert, um eine gemeinsame Abstimmung zu ermöglichen.

  • Die Debatte wurde beendet, die Abstimmung bereits eingeleitet.