Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt


  • Änderung der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern


    Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung


    vom 1. April 2021



    Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:



    § 1


    Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) vom 12. Dezember 2000 (GVBl. S. 873; 2001 S. 28 BayRS 200-21-I), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. April 2018 (GVBl. S. 281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 ersatzlos gestrichen.


    2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "für Integration" durch die Worte "der Justiz" ersetzt.


    3. § 28 wird aufgehoben.




    § 2


    Diese Bekanntmachung tritt zum 1. Mai 2021 in Kraft.




    München, den 1. April 2021


    Der Bayerische Ministerpräsident


    Dr. Joachim H o l l e r



    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.


  • Gesetz zur Säkularisierung des Bildungssystems und zur Abschaffung der Kreuzpflicht in Grundschulen

    (Bildungssystem-Säkularisierungsgesetz)


    vom 0 6 . 0 4 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    § 1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern


    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Art. 131 Abs. 2 werden die Worte “Ehrfurcht vor Gott” durch die Worte “die Vermittlung von Wissen” ersetzt.
    2. Art. 135 Satz 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
      "2In ihnen werden die Schüler nach den Grundsätzen der anerkannten gesellschaftlichen Werte und Moralvorstellungen unterrichtet und erzogen."



    § 2

    Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen


    Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte “Ehrfurcht vor Gott” ersatzlos gestrichen.
    2. Art. 7 wird wie folgt geändert:
      a) Abs. 3 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
      "1In den Grundschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen der anerkannten gesellschaftlichen Werte und Moralvorstellungen unterrichtet und erzogen."
      b) Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.



    § 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. September 2021 in Kraft.



    München, 6. April 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r



    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.


  • 1. Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie


    vom 1 1 . 0 4 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


    1. Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie.pdf



    München, 11. April 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r



    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.


  • Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    vom 1 1 . 0 4 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    § 1

    Änderung des Polizeiaufgabengesetzes


    Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Art. 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    "(3) Bedeutende Rechtsgüter sind:

    1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

    2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,

    3. die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder

    4. Anlagen der kritischen Infrastruktur.“



    2. Art. 14 wird wie folgt gefasst:


    "Art. 14

    Erkennungsdienstliche Maßnahmen


    (1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

    1. eine nach Art. 13 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
    2. trotz einer nach Art. 13 getroffenen Maßnahme der Identitätsfeststellung Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit bestehen,
    3. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht oder
    4. dies zur Abwehr einer Gefahr oder für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist.
    (2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
    1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,
    2. die Aufnahme von Lichtbildern,
    3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
    4. Messungen.
    (3) Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter dem Betroffenen zudem Körperzellen entnehmen und diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht hinreichend sind.
    (4) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche deren DNA-Identifizierungsmuster abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen
    1. der hilflosen Person oder Leiche Körperzellen entnommen,

    2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial einer relevanten Vergleichsperson genommen und

    3. auf Anordnung durch den Richter die Proben nach den Nrn. 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden.

    Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Abs. 1 erreicht ist und soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden dürfen.

    (5) Ein körperlicher Eingriff darf nur von einem Arzt vorgenommen werden. Die Körperzellen dürfen nur für die molekulargenetische Untersuchung nach Abs. 3 und Abs. 4 verwendet werden. Die molekulargenetische Untersuchung darf sich allein auf das DNA-Identifizierungsmuster, im Falle des Abs. 4 soweit erforderlich auch auf das Geschlecht, erstrecken. Anderweitige Untersuchungen oder anderweitige Feststellungen sind unzulässig. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Abs. 2 der StPO entsprechend.

    (6) Die Körperzellen sind unverzüglich, spätestens einen Monat nach der Untersuchung zu vernichten, es sei denn, sie dürfen nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden oder werden benötigt

    1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten,
    2. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn eine solche Überprüfung zu erwarten steht.
    Sind die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 oder 4 entfallen, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

    (7) Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn eine erkennungsdienstliche Maßnahme nach den Abs. 1 bis 4 auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Im Falle einer Freiheitsentziehung hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.“



    3. Art. 20 wird wie folgt gefasst:


    "Art. 20
    Dauer der Freiheitsentziehung

    (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
    1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,

    2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
    3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn

    nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
    (2) In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf jeweils nicht mehr als einen Monat betragen und kann insgesamt nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden."



    4. Art. 29 wird aufgehoben.



    5. Art. 32 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 durch "Art. 11 Abs. 3" gestrichen.
    b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.


    6. Nach Art. 32 wird folgender Art. 32a eingefügt:


    "Art. 32a
    Molekulargenetische Untersuchung bei Spurenmaterial unbekannter Herkunft


    (1) Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter personenbezogene Daten durch molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft erheben, wenn dies zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) erforderlich ist. Die molekulargenetische Untersuchung darf nur zum Zwecke der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, des Geschlechts, der Augen-, Haar- und Hautfarbe und des biologischen Alters des Spurenverursachers durchgeführt werden. Andere Feststellungen als die in Satz 2 genannten dürfen nicht getroffen werden. Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. Für die Durchführung der Untersuchung gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 5 entsprechend.
    (2) Die DNA-Identifizierungsmuster können in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Abs. 1 erreicht ist und soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden dürfen. Art. 63 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."



    7. Art. 33 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

    "Der Einsatz von körpernah getragenen Aufzeichnungsgeräten in Wohnungen ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde."

    bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6

    c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

    "(5) Bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 dürfen Systeme zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern bezogen auf Gegenstände einschließlich der automatischen Systemsteuerung zu diesem Zweck verwendet werden, soweit dies aufgrund entsprechender Erkenntnisse zur Abwehr von Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist."

    d) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese unrechtmäßig angefertigt wurden und nicht benötigt werden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten.



    8. Art. 34 wird wie folgt geändert:

    In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 “ durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3" ersetzt.



    9. Art. 35 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

    bb) In Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch

    die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.

    b) Abs. 2 wird aufgehoben.

    c) Abs. 3 wird Abs. 2.

    d) Abs. 4 wird Abs. 3 und Satz 2 wird wie folgt gefasst: "In Eilfällen kann es diese Befugnis auf die Polizei übertragen."

    e) Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

    f) Abs. 6 wird Abs. 5



    10. Art. 39 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 wird wie folgt neugefasst:

    "(1) Die Polizei kann durch den offenen Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. Das gilt im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a jedoch nur bei einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut und im Fall des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 bei Durchgangsstraßen nur, soweit Europastraßen oder Bundesfernstraßen betroffen sind. Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden
    1. über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen,
    a) die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind oder
    b) hinsichtlich derer auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie bei der Begehung von Straftaten benutzt werden,
    2. über Personen, die ausgeschrieben sind
    a) zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,
    b) aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,
    c) zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,
    d) wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr."

    b) Folgender Abs. 2 wird eingefügt:

    "Auf Anordnung durch den Richter können automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme, soweit die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, verdeckt eingesetzt werden. wenn dies zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) erforderlich ist."

    c) Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

    d) Bisheriger Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neugefasst:

    "Die nach Abs. 1 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich und spurenlos zu löschen, soweit nicht ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten ist."



    11. Art. 41 wird wie folgt geändert:

    In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter“ eingefügt und die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.



    12. Art. 42 wird wie folgt geändert:

    a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt und nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter“ eingefügt

    b) In Abs. 2 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Telekommunikation darf" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

    c) In Abs. 3 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

    d) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt und nach den Wörtern "Polizei kann" werden die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.
    e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr.1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1,2 oder Nr. 4" ersetzt nach den Wörtern "Polizei kann" werden die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

    bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Voraussetzungen des Satzes 2 darf" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.



    13. Art. 45 wird wie folgt geändert:

    In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.



    14. Art. 46 wird wie folgt geändert:

    In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.



    § 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    München, 11. April 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r


    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.


  • Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Auftragsvergaben und Gesetz über den Bayerischen Landesmindestlohn


    vom 1 6 . 0 4 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    § 1

    Einführung des Bayerischen Vergabegesetzes



    Bayerisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
    (Bayerisches Vergabegesetz - BayVergG)



    Art. 1

    Anwendungsbereich


    Dieses Gesetz gilt für öffentliche Aufträge gemäß § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von öffentlichen Auftraggebern im Sinn des § 99 GWB im Freistaat Bayern, unabhängig von den Schwellenwerten gemäß § 106 des GWB.



    Art. 2

    Vergabegrundsätze


    1Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige, zuverlässige und gesetzestreue Unternehmen vergeben werden. 2Die Vergabe erfolgt nicht nur aufgrund der Höhe des Angebotspreises, sondern auch, soweit bekannt, aufgrund der Zufriedenheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bieter, der zu erwartenden Qualität der Tätigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Bieter und der Expertise der Bieter in dem jeweiligen Sachbereich.



    Art. 3

    Tariftreue und Mindestentlohnung; Unterauftragnehmer


    (1) 1Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) unterfallen, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach einem nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach §§ 7, 7a oder § 11 AEntG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte, insbesondere dem Mindestlohngesetz (MiLoG).

    (2) 1Bei der Vergabe von Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste im Sinne der in Satz 3 genannten Verordnung muss der Bieter erklären, dass er seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den hierfür jeweils geltenden Entgelttarifen entlohnt. 2Der öffentliche Auftraggeber bestimmt nach billigem Ermessen den oder die einschlägigen Tarifverträge nach Satz 1 und benennt ihn oder sie in der Bekanntmachung der Vergabe sowie den Vergabeunterlagen. 3Außerdem sind insbesondere die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) sowie der Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354 vom 23. Dezember 2016, S. 22) zu beachten.

    (3) Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 werden Aufträge an Unternehmen nur vergeben, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt nach Art. 6 des Bayerischen Mindestlohngesetzes zu bezahlen.

    (4) 1Bei der Vergabe länderübergreifender Leistungen ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach den Abs. 2 und 3 anzustreben. 2Von den Abs. 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande kommt.

    (5) 1Wird bei einer öffentlichen Auftragsvergabe eine Verpflichtung und Erklärung nach Abs. 1 bis 3 gefordert, so muss sich der Bieter verpflichten, mit einem von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer oder einem von ihm oder einem Unterauftragnehmer beauftragten Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu vereinbaren, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren, die der Bieter selbst einzuhalten erklärt und zu der er sich verpflichtet. 2Die in Satz 1 genannte Verpflichtung umfasst alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen, insbesondere alle weiteren Unterauftragnehmer des Unterauftragnehmers.3Der jeweils einen Auftrag Weitervergebende hat die jeweilige schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Unterauftragnehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. 4Auf die Verpflichtung und Erklärung nach Abs. 1 bis 3 kann verzichtet werden, soweit der Anteil des Auftrags, der auf den jeweiligen Unterauftragnehmer entfällt, weniger als 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt.

    (6) Für die Auftragsausführung können bei allen Aufträgen zusätzliche Anforderungen an Unternehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem konkreten Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.



    Art. 4

    Wertung unangemessen niedriger Angebote


    1Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots kann der öffentliche Auftraggeber sich dazu von dem Unternehmen die Kalkulationsunterlagen vorlegen lassen. 2Begründete Zweifel im Sinn von Satz 1 können insbesondere dann vor liegen, wenn der angebotene Preis mindestens 10 vom Hundert unter dem nächsthöheren Angebot oder dem Schätzpreis der Vergabestelle liegt. 3Kommt der Unternehmer innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Vorlagepflicht nicht nach, so ist er von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen.



    Art. 5

    Nachweise


    (1) 1Der öffentliche Auftraggeber kann von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, für den Fall, dass dieser keine gültige Bescheinigung aus dem Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis oder dem Präqualifikationsverzeichnis vorlegt, durch Unterlagen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen, den Nachweis der vollständigen Entrichtung von Beiträgen fordern. 2Die Unterlagen müssen ausgestellt sein von dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger, der zuständigen in oder ausländischen Sozialkasse, soweit der Betrieb des Unternehmers Bauaufträge im Sinn des § 103 Abs. 3 GWB ausführt und von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird. 3Die Angaben zu Satz 1 können durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates nachgewiesen werden. 4Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

    (2) Soll die Ausführung eines Teils des öffentlichen Auftrags einem Unterauftragnehmer übertragen werden, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Auftragserteilung auch die auf den Unterauftragnehmer lautenden Nachweise gemäß Abs. 1 fordern.



    Art. 6

    Kontrolle


    (1) 1Die öffentlichen Auftraggeber führen stichprobenartig Kontrollen durch, um die Einhaltung der in Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. 2Die öffentlichen Auftraggeber richten dazu Kontrollgruppen ein. 3Die kontrollierenden Personen dürfen zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. 4Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen und ihre schriftliche Zustimmung einzuholen. 5Bei der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ist auf die Möglichkeit der Kontrollen nach Satz 3 hinzuweisen und die schriftliche Zustimmung der Unternehmen einzuholen; bei Verweigerung dieser schriftlichen Zustimmung ist die Auftragsvergabe an das entsprechende Unternehmen ausgeschlossen.

    (2) Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung nach Abs. 1 bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.



    Art. 7

    Sanktionen


    (1) 1Um die Einhaltung der aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 resultierenden Verpflichtungen des Unternehmers zu sichern, ist zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Unternehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen zusammen bis zu 5 vom Hundert der Auftragssumme zu vereinbaren. 2Der Unternehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, wenn der Verstoß durch einen von ihm beauftragten Unterauftragnehmer oder einen von diesem beauftragten Unterauftragnehmer oder einem vom Unternehmen oder einem Unterauftragnehmer beauftragten Verleiher nach Art. 3 Abs. 5 begangen wird, soweit der Unternehmer den Verstoß kannte oder kennen musste. 3Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des Unternehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

    (2) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Unternehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte und erhebliche Nichterfüllung der aus Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 ergebenden Anforderungen durch den Unternehmer, einen Unterauftragnehmer oder Verleiher den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.

    (3) 1Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Unterauftragnehmer nach Art. 3 Abs. 5 dürfen alle vorgenannten Unternehmen bis zu einer Dauer von höchstens drei Jahren ausgeschlossen werden, die gegen die in Art. 3 Abs. 1 bis 3 und 5 geregelten Vorgaben verstoßen. 2Liegen die Voraussetzungen nach § 125 GWB entsprechend vor, sind die in Satz 1 genannten Unternehmen

    nicht auszuschließen.





    § 2

    Einführung des Bayerischen Mindestlohngesetzes



    Gesetz über den Bayerischen Landesmindestlohn

    (Bayerisches Mindestlohngesetz - BayMiLoG)



    Art. 1

    Zweck des Gesetzes


    Zweck dieses Gesetzes ist in Umsetzung der Art. 168 Abs. 1 Satz 1 und Art. 169 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung die Festlegung und Durchsetzung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.



    Art. 2

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer


    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

    (2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungsziels eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen, und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX).



    Art. 3

    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände, öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen und der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger


    (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Gemeindeverbände wird der in Art. 6 bestimmte Mindestlohn durch das tarifliche Arbeitsentgelt im öffentlichen Dienst gesichert.

    (2) 1Der Freistaat Bayern, die Gemeinden und die Gemeindeverbände stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und Personengesellschaften ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach Art. 6 zahlen, sofern der Freistaat Bayern, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände diese einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. 2Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.

    (3) 1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach Art. 6 zahlen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die die Empfängerin oder der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat. 3Die bewilligende Stelle ist befugt, die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei Dienst- oder Werkverträgen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks abgeschlossen werden, den Mindestlohn nach Art. 6 zu zahlen.

    (4) Abs. 3 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach Abs. 2 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.

    (5) Abs. 3 und 4 finden bei der Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX keine Anwendung.



    Art. 4

    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht


    Der Freistaat Bayern, die Gemeinden und die Gemeindeverbände vereinbaren in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns nach Art. 6 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.



    Art. 5

    Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge


    Die Durchsetzung des Mindestlohns nach Art. 6 im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinn des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen regelt das Bayerische Vergabegesetz.



    Art.6

    Höhe des Mindestlohns


    Die Höhe des Mindestlohns beträgt bis einschließlich 31. Dezember 2022 mindestens 11,50 Euro je Zeitstunde und ab dem 1. Januar 2023 mindestens 12,00 Euro je Zeitstunde.





    § 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.




    München, 16. April 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r


    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Joachim Holler ()




  • Gesetz zur Abschaffung der 10H-Regelung und zur Änderung weiterer baurechtlicher Vorschriften


    vom 2 1 . 0 4 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    § 1

    Änderung der Bayerischen Bauordnung


    Die Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.


    2. Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke müssen

    1. Grünflächen sein und

    2. wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden,
    soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden; Schotterungen sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung. Ist die Herstellung von Begrünung, Bepflanzung oder Wasseraufnahmefähigkeit der Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist."


    3. Artikel 82 wird aufgehoben.


    4. Nach Artikel 81 Absatz 1 Nr. 1 wird eine Nr. 1a eingefügt und wie folgt gefasst:

    "1a. über besondere Anforderungen an die Auswahl der Baustoffe von baulichen Anlagen aus ökologischen Gründen,"




    § 2

    Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 Nrn. 2 und 4 zum 1. Juli 2021 in Kraft.



    München, 21. April 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r


    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Gesetz zur Förderung der Fahrradinfrastruktur


    (Fahrradinfrastukturförderungsgesetz)


    vom 2 9 . 0 4 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    § 1
    Zweck und Begriffsbestimmungen


    (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Fahrradinfrastruktur des Freistaates Bayern im öffentlichen Raum zu fördern.

    (2) E-Bikes im Sinne dieses Gesetzes sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt.



    § 2
    Gegenstand der Förderung


    (1) Gefördert wird der Neu- und Ausbau von öffentlichen Radwegen, insbesondere

    1. Maßnahmen zur Verbreiterung der Radwege und zur Verbesserung des Oberflächenbelages der Radwege;
    2. Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Radwege, insbesondere durch eine bauliche Trennung der Radwege vom KFZ-Verkehr und
    3. der Bau von neuen Radwegen, um Lücken im bestehenden Radnetz zu schließen oder viel befahrene und noch nicht erschlossene Ortschaften durch Radwege zu erschließen.

    (2) Gefördert werden außerdem der Bau von Raststätten für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer und Fahrradabstellanlagen mit oder ohne Ladeeinrichtungen für E-Bikes.



    § 3
    Förderberechtigte und Förderzeitraum


    (1) Förderberechtigt sind Kommunen, Unternehmen und Betriebe.

    (2) Gefördert wird, bis das Gesamtförderbudget aus § 4 Abs. 1 Satz 1 erschöpft ist.



    § 4
    Antrag Förderhöhe


    (1) 1Der Freistaat Bayern investiert 10 000 000 Euro in den Ausbau der Fahrradinfrastruktur in Bayern. 2Der maximale Förderbetrag je Maßnahme nach § 2 beträgt 5 vom Hundert der Gesamtförderhöhe aus
    Satz 1.

    (2) 1Die Förderberechtigten haben dem Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft ein Konzept samt Kostenkalkulation für nach § 2 förderberechtigte Maßnahmen zu übermitteln; Verwaltungskosten sind nicht zu berücksichtigen. 2Eine hierfür einzurichtende Stelle prüft, ob die Konzepte den Anforderungen aus § 2 gerecht werden. 3Wird die Förderung eines Projektes abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der Gründe, die für die Ablehnung maßgeblich waren, zu begründen. 4Die Förderung von Teilprojekten ist möglich. 5Wird ein Projekt insgesamt oder teilweise gefördert, so beträgt die Höhe des Förderbetrages vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 für genehmigte Maßnahmen

    1. 80 vom Hundert der Kosten der in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen und
    2. 10 vom Hundert der Kosten der in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen.

    6Die Fördermittel werden zweckgebunden gewährt und dürfen ausschließlich für die von der nach Satz 2 einzurichtenden Stelle genehmigten Zwecke verwendet werden.

    (3) Näheres zur Art und zur Durchführung des Antragsverfahren regelt das Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft durch Richtlinie.



    § 5
    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.




    München, 29. April 2021


    Der Bayerische Ministerpräsident


    Dr. Joachim H o l l e r



    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Gesetz zur Auflösung der Bayerischen Grenzpolizei


    vom 2 9 . 0 4 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    § 1

    Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes


    Das Polizeiorganisationsgesetz (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In Art. 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ", für Sport und Integration“ durch die Wörter „und der Justiz“ ersetzt.



    2. Art. 4 wird wie folgt geändert:


    a) In Art. 4 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

    "Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei kann ein Präsidium oder das Bayerische Landeskriminalamt zur Führungsstelle Grenze bestimmt werden. Soweit Dienststellen der Landespolizei derartige Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie dessen fachlicher Weisung. Grenzpolizeiliche Aufgaben sind

    1. die polizeiliche Überwachung der Landesgrenzen,
    2. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich
    a) der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,
    b) der Grenzfahndung,
    c) der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebiets haben,
    3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.
    Nr. 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Vorhandenseins einer gültigen schriftliche Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BPolG. Mit Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Grenzbeauftragte bestellt werden."


    b) Bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.



    3. Art. 5 wird aufgehoben.



    § 2

    Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.

    (2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.




    München, 29. April 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r


    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Joachim Holler ()

  • Gesetz zur Anpassung der Verfassung an das vDeutsche Gesetzbuch



    vom 0 5 . 0 5 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    § 1
    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern


    Die Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In Art. 13 Abs. 1 wird die Angabe "180" durch das Wort "gewählten" ersetzt.



    2. Art. 16 wird wie folgt geändert:


    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Worte "fünf Jahre" durch die Worte "zehn Wochen" ersetzt.

    bb) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.


    b) In Abs. 2 wird die Angabe "22." durch die Angabe "3." ersetzt.



    3. In Art. 18 Abs. 4 wird das Wort "sechsten" durch das Wort "zweiten" ersetzt.



    4. In Art. 20 Abs. 1 wird der Satzteil ",dessen Stellvertretern und den Schriftführern" durch die Worte "und dessen Stellvertretern" ersetzt.



    5. In Art. 22 Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 ersatzlos gestrichen.



    6. Art. 25 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen.



    7. Art. 25a wird aufgehoben.



    8. Art. 44 wird wie folgt geändert:


    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Worte "einer Woche" werden durch die Worte "von zwei Wochen" ersetzt.

    bb) Die Worte "fünf Jahren" werden durch die Worte "zehn Wochen" ersetzt.


    b) In Abs. 2 wird der 2. Halbsatz ersatzlos gestrichen.


    c) In Abs. 5 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.



    9. Art. 60 wird wie folgt geändert:


    a) Es wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:

    "2Seine Aufgaben werden an das Oberste Gericht übertragen."


    b) Dem Satz 1 wird die Satznummer 1 vorangestellt.




    § 2
    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft



    München, 5. Mai 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r



    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.


  • Gesetz zur Umgestaltung der staatlichen Leistungen bezüglich den Kindertagesstätten


    vom 0 7 . 0 5 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    § 1

    Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes


    Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Art. 23 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.



    2. In Art. 23a Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe "100" durch die Angabe "250" ersetzt.



    3. Nach Art. 23a wird ein Art. 23b angefügt und wie folgt gefasst:


    "Art. 23b
    Befreiung von Elternbeiträgen und Kostenausgleich


    (1) 1Für den Besuch von Kindergärten darf kein Elternbeitrag erhoben werden (Elternbeitragsbefreiung). 2Dies gilt für Beiträge zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen entsprechend. 3Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Träger der Kindertageseinrichtung zur Erhebung von Beträgen bei der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen und zusätzlich zum regulären Kindergartenbetrieb angeboten werden.

    (2) Die Elternbeitragsbefreiung gilt nicht

    1. für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Freistaat Bayern haben und

    2. bei der Verweigerung des Schulbesuches trotz Schulpflicht.

    (3) 1Der Träger des Kindergartens hat gegenüber den Gemeinden einen Anspruch auf Ausgleich des Einnahmeausfalles durch die Elternbeitragsbefreiung in Höhe eines Pauschalbetrags von 210 Eure je Kind und Monat. 2Auf Antrag des Trägers kann die Gemeinde die Höhe des Pauschalbetrages in Einzelfällen erhöhen, soweit der Träger durch geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass der Einnahmeausfall den Betrag des Pauschalbetrages aus Satz 1 übersteigt. 3Bei der Beurteilung des Betrages der Übersteigung des Einnahmeausfalles sind nur Kosten für ortsübliche Leistungen zu berücksichtigen. 4Der Pauschalbetrag nach Satz 1 wird im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Höhe erstmals 2024 und danach alle 2 Jahre überprüft. 5Die Höhe des Pauschalbetrages kann aufgrund der Überprüfung nach Satz 4 durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales in der Ausführungsverordnung festgesetzt werden. 6Die Gemeinden zahlen den Trägern der Kindergärten die Ausgleichszahlungen nach Satz 1 zweckgebunden aus.

    (4) 1Die Gemeinde hat für Kindergärten gegenüber dem Staat einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die Kosten der Elternbeitragsbefreiung. 2Die Kosten für den Pauschalbetrag aus Abs. 3 Satz 1 werden vollständig erstattet. 3Die im Falle des Abs. 3 Satz 2 den Pauschalbetrag übersteigenden Kosten werden zur Hälfte erstattet; Für die Erstattung dieser Kosten kann das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales durch Richtlinie und die Ausführungsverordnung Vorgaben für ein geeignetes Antrags- und Nachweisverfahren bestimmen."


    4. Im 2. Halbsatz des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Gemeinden" der Teilsatz ", die Ausgleichszahlungen nach Art. 23b Abs. 4" angefügt.



    5. In Art. 30 Abs. 3 werden die Worte "des Bayerischen Familiengeldgesetzes und" ersatzlos gestrichen.



    6. In Art. 32 Satz 3 wird nach der Angabe "Art. 23" der Teilsatz ", die Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages nach Art. 23b Abs. 3 Satz 5" angefügt.




    § 2

    Änderung der Kinderbildungsverordnung


    Die Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633, BayRS 2231-1-1-A), die zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. § 21 wird geändert und wie folgt neu gefasst:


    "§ 22
    Ausgleichszahlungen zur Elternbeitragsbefreiung

    1Die Beantragung des Pauschalbetrages nach Art. 23b Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung nach § 19 für jedes Kind, für das nach Art. 23b Abs. 1 und 2 BayKiBiG die Elternbeitragsbefreiung gilt. 2Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 3§ 26 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend."



    2. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Beitragszuschüsse nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG" durch die Angabe "Ausgleichszahlungen nach Art. 23b Abs. 3 BayKiBiG" ersetzt.




    § 3

    Aufhebung des Bayerischen Familiengeldgesetzes


    Das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 622, BayRS 2170-7-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2021 geändert worden ist, wird aufgehoben.




    § 4

    Änderung der Meldedatenverordnung


    In § 20 der Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2020 (GVBl. S. 18) geändert worden ist, wird der Satzteil "dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG)," ersatzlos gestrichen.




    § 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.



    München, 7. Mai 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r


    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • 2. Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie


    vom 1 3 . 0 5 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


    2. Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie



    München, 13. Mai 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r



    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Lobbyregisters


    vom 2 5 . 0 5 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


    Gesetz zur Einführung eines Bayerischen Lobbyregisters



    München, 25. Mai 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r



    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.


  • Gesetz zur Förderung der Umstellung der Fahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs auf umweltfreundliche Antriebstechnologien



    vom 3 0 . 0 5 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    § 1
    Zweck und Begriffsbestimmung


    (1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Umstellung der Busse des öffentlichen Personennahverkehrs im Freistaates Bayern auf Fahrzeuge mit alternativen Antriebstechnologien zu fördern. 2Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

    (2) Alternative Antriebstechnologien im Sinne dieses Gesetzes sind

    a) Elektroantriebe und

    b) durch Wasserstoff angetriebene Antriebe.




    § 2
    Gegenstand der Förderung


    (1) Gefördert wird der Ankauf von mit alternativen Antriebstechnologien angetriebenen Bussen, die für den Linienbusverkehr im öffentlichen Personennahverkehr des Freistaates Bayern im Sinne des § 42 PBefG bestimmt sind.

    (2) Gefördert werden außerdem die Errichtung von Lade- oder Betankungsanlagen zum Laden oder Betanken von nach Abs. 1 förderberechtigten Fahrzeugen.




    § 3
    Förderberechtigte und Förderzeitraum


    (1) Förderberechtigt sind Gemeinde, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse sowie Verkehrsunternehme und sonstigen Vorhabensträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs.

    (2) Gefördert wird, bis das Gesamtförderbudget aus § 4 Abs. 1 Satz 1 erschöpft ist.




    § 4
    Höhe und Umfang der Förderung


    (1) 1Der Freistaat Bayern gewährt für die Förderungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes insgesamt 50 000 000 Euro. 2Gewährt werden

    1. im Jahr 2021 maximal 15 000 000 Euro und

    2. in den Jahr 2022 und 2023 maximal je 17 500 000 Euro.


    (2) 1Die Förderung aus den Finanzmitteln nach Abs. 1 beträgt

    1. bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten für Fördergegenstände aus § 2 Abs. 1 und

    2. bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten für Fördergegenstände aus § 2 Abs. 2.


    2
    Zuwendungsfähig sind die Kosten für Vorhaben nach § 2; Die Vorhaben müssen nach Art und Umfang erforderlich sein. 3 Nicht zuwendungsfähig sind

    1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist und
    2. Verwaltungskosten.


    4
    Soweit der Fördergegenstand bereits durch Zuwendungen nach dem Bayerischen Verkehrsfinanzierungsgesetz gefördert wird, so darf die Summe der bewilligten Förderungen die Höhe von 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten für Fördergegenstände aus § 2 nicht übersteigen.


    (3) 1Die Bewilligung der Förderung und die Festsetzung der Höhe der Förderung erfolgt durch das Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft oder einer von diesem einzurichtenden oder zu beauftragenden Stelle. 2Wird die Förderung eines Projektes abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich unter Darlegung der Gründe, die für die Ablehnung maßgeblich waren, zu begründen. 3Die Fördermittel sind zweckgebunden und dürfen ausschließlich für die bewilligten Zwecke verwendet werden. 4Werden Fördergelder für Zwecke verwendet, die nicht durch die Bewilligungsstelle bewilligt wurden, so ist der gesamte Betrag der bewilligten zuwendungsfähigen Kosten durch die Förderberechtigten innerhalb von 5 Jahren zurückzuerstatten; Die Überprüfung erfolgt durch die Bewilligungsstelle.


    (4) Näheres zu Art und Durchführung des Antragsverfahren, der Kontrolle und Überwachung der zweckrichtigen Verwendung der bewilligten Förderungen und zur Rückerstattung der Förderungen nach Abs. 3 Satz 4 bestimmt das Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft durch Richtlinie.




    § 5
    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft.



    München, 30. Mai 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r


    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • 3. Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie


    vom 1 4 . 0 6 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


    3. Gesetz zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie



    München, 14. Juni 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r



    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.


  • Verordnung zur Aufhebung der Priorisierung
    bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2



    vom 1 6 . 0 6 . 2 0 2 1



    Auf Grund des § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 2020 (BGBl. S. 1 (13)), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2021 (BGBl. S. 1 (38)) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:



    § 1

    Aufhebung der Impfpriorisierung


    1Die Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 CoronaImpfG ist für alle zugelassenen Impfstoffe vollständig ausgesetzt. 2Allen Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Bayern ist fortan gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen, sich für Termine für den Erhalt einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 anzumelden.



    § 2
    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.




    München, den 16. Juni 2021


    Der Bayerische Ministerpräsident


    Dr. Joachim H o l l e r



    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Logo_mit_Infos.png

    _________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Gesetz zur Einführung der Verfassten Studierendenschaft

    (Verfasste Studierendenschaft-Einführungs-Gesetz - VSEinfühG)

    vom 2 7 . 0 8 . 2 0 2 1





    § 1 Änderung des BayHSchG

    Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Art. 38 Satz 5 wird das Wort “Studierendenvertretung” durch das Wort “Studierendenschaft” ersetzt.



    2. Art. 52 wird wie folgt gefasst:

    “Art. 52

    Studierendenschaft

    (1) 1Die immatrikulierten Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. 2Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule. 3Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst und trägt alle damit verbundenen Aufwendungen.

    (2) Die Studentenschaft wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung der Hochschule mit.

    (3) 1Die Aufgaben der Studierendenschaft sind:

    1. die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden,

    2. bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe der Studierenden und der Vermittlung von Dienstleistungen für Studierende mitzuwirken soweit diese nicht dem Studentenwerk oder anderen Trägern übertragen wird,

    3. die Förderung der politischen- und Meinungs-Bildung einschließlich des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins und der Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung,

    5. die Förderung der Chancengleichheit und den Abbau von Benachteiligungen innerhalb der Studierendenschaft und der Hochschule,

    6. die Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule (Art. 16), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragestellungen,

    7. die Unterstützung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, insbesondere geistigen und musischen, und fachlichen Belange und die Erreichung der Studienziele ihrer Mitglieder,

    8. die Pflege der überregionalen und internationalen Beziehungen der Studierenden sowie die Förderung der Integration ausländischer Studierender,

    9. die Förderung des Sports im Rahmen des Hochschulsports und

    10. die Mitwirkung bei Verfahren zur Bewertung und Verbesserung der Qualität der Lehre

    11. die Verwaltung und Verwendung der aus Beiträgen und Zuwendungen stammenden Gelder der Studierendenschaft.

    2Stellungnahmen der Studierendenschaft zu wissenschaftspolitischen Fragestellungen nach Satz 1 Nummer 4 können auch Fragen zur gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie zur Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zur Abschätzung ihrer folgen für die Gesellschaft behandeln.

    (4) Die Studierendenschaft wahrt die verfassungsrechtliche weltanschauliche, religiöse und parteipolitische Neutralität.

    (5) 1Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats. 2Art. 74 Abs. 1 und 3 und Art. 75 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; die Aufgabe des Staatsministeriums übernimmt das Rektorat. 3Die Satzungen und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung durch das Rektorat. 4Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung oder der Haushaltsplan rechtswidrig ist.“



    3. Nach Art. 52 wird folgender Art. 52a angefügt:

    “Art. 52a

    Organisation

    (1) 1Die Studierendenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. 2Die Satzung bestimmt insbesondere:

    1. die Errichtung, Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe nach Abs. 3,

    2. die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,

    3. die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse,

    4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes.

    (2) Die Satzung kann die Gliederung der Studierendenschaft in Fachschaften bestimmen.

    (3) 1Organe der Studierendenschaft sind alle nach der Satzung bestimmten Organe, wobei es mindestens ein direkt zu wählendes Organ, welches auch über die inhaltlichen Stellungnahmen der Studierendenschaft entscheidet, (legislatives Organ) und ausführendes Organ (exekutives Organ) gibt. 2Die Satzung wird durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit im legislativen Organ beschlossen. 3Entsprechende Organe für eine Gliederung Fachschaften sind bei Bedarf vorzusehen. 4Das exekutive Organ vertritt die Studierendenschaft; entsprechendes gilt für die Fachschaften.

    (4) Weitere Satzungen und Änderungen dieser können vom legislativen Organ beschlossen werden.

    (5) Die Organe der Studentenschaft werden in freier, geheimer und gleicher Wahl nach den Bestimmungen der Satzung gewählt; Artikel 38 gilt entsprechend.

    (6) 1Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer Beitragsordnung angemessene Beiträge von den Studierenden. 2In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und die Fälligkeit der Beiträge regelt; die Beitragsordnung wird als Satzung erlassen. Die Beitragshöhe ist so festzusetzen, dass sie unter Betrachtung der sozialen Belange der Studierenden und anderer Einnahmen der Studierendenschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von der Studierendenschaft zu erfüllenden Aufgaben steht. 3Die Beiträge werden von der Hochschule unentgeltlich eingezogen.”



    4. Nach Art. 52a wird folgender Art. 52b angefügt:

    “Art. 52b

    Haushalt

    (1) 1Im Rahmen des staatlichen Haushalts wird eine Grundfinanzierung für Zwecke der Studierendenschaft zur Verfügung gestellt. 2Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind die für den Freistaat Bayern geltenden Vorschriften, insbesondere die Art. 105 bis 111 BayHO, entsprechend anzuwenden; die Aufgabe des zuständigen Staatsministerium und des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums im Sinne der Art. 105 bis 111 BayHO übernimmt das Rektorat der Hochschule. 3Die Satzung legt fest, wer die Entscheidung über die Führung eines Wirtschaftsplans (Art. 110 BayHO) anstelle eines Haushaltsplans (Art. 106 ByHO) trifft. 4Die Beschäftigten der Studierendenschaft unterliegen derselben Tarifbindung wie Beschäftigte der Hochschule.

    (2) 1Das exekutive Organ bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt im Sinne des Art. 9 BayHO, die oder der die Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst hat oder in vergleichbarer Weise über nachgewiesene Fachkenntnisse im Haushaltsrecht verfügt. 2Dienststelle im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHO ist die Studierendenschaft. 3Sie oder er ist unmittelbar dem Vorsitzenden des exekutiven Organs unterstellt; die oder der Vorsitzende gilt als Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayHO. 4Erhebt die oder der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil sie oder er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist von der oder dem Vorsitzen des exekutiven Organs eine Entscheidung des legislativen Organs herbeizuführen. 5Die Kosten der oder des Beauftragten für den Haushalt trägt die Studierendenschaft. Von Satz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Staatsministeriums abgewichen werden.

    (3) 1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Obersten Rechnungshof. 2Die Studierendenschaft beauftragt zur Rechnungsprüfung darüber hinaus eine fachkundige Person mit der Befähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst, die nicht mit der oder dem Beauftragten für den Haushalt gemäß Abs. 2 Satz 1 identisch ist, oder die Verwaltung der Hochschule mit deren Einvernehmen. Die Entlastung erteilt das Rektorat der Hochschule.

    (4) Für Verbindlichkeiten haftet die Studierendenschaft mit ihrem Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft.

    (5) 1Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere Gelder der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in Art. 52 Abs. 3 genannten Aufgaben verwenden, haben der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 1Für die Verjährung von Ansprüchen der Studierendenschaft gelten Art. 78 BayBG und § 48 BeamtStG entsprechend.

    (6) 1Eine wirtschaftliche Betätigung der Studierendenschaft ist nur innerhalb der ihr obliegenden Aufgaben und nur insoweit zulässig, als die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Studierendenschaft und zum voraussichtlichen Bedarf steht. 2Darlehen darf die Studierendenschaft nicht aufnehmen oder vergehen; sie darf ein Girokonto auf Guthabenbasis führen. 3Die Beteiligung der Studierendenschaft an wirtschaftlichen Unternehmen oder die Gründung wirtschaftlicher Unternehmen bedarf der vorherigen Zustimmung des Rektorats.“



    5. Nach Art. 52b wird folgender Art. 52c angefügt:

    “Art. 52c

    Landesstudierendenvertretung

    (1) 1Alle Studierendenschaften der Hochschulen bilden die Landesstudierendenvertretung.

    (2) 1Mitglieder der Landesstudierendenvertretung sind alle Studierendenschaften. 2Jede Studierendenschaft besitzt eine Stimme und wird von ernannten oder bestimmten Mitgliedern vertreten.

    (3) 1Die Landesstudierendenvertretung dient insbesondere der Erörterung allgemeiner Angelegenheiten in Bezug auf die Hochschulen. 2Sie tagt wenigstens einmal in jeder Amtsperiode. 3Die Amtsperiode der Landesstudierendenvertretung beginnt am 1. Oktober eines Kalenderjahres und endet am 30. September des nächsten Kalenderjahres. 4Weiteres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen benötigt; die Geschäftsordnung regelt auch die Finanzierung.

    (4) 1Zu den Rechten der Landesstudierendenvertretung gehört es,

    1. in Bezug auf grundlegende, die Studierenden betreffende Angelegenheiten an den Hochschulen durch das Staatsministerium informiert und angehört zu werden (Informations- und Anhörungsrecht) und

    2. Anregungen und Vorschläge der Studierenden an das Staatsministerium zu richten (Vorschlagsrecht)

    2Diese Rechte können, ganz oder teilweise, auch ihren Organen verliehen werden.”





    § 2 Änderung des BayEUG

    Art. 73 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 6. April 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Nach Ziffer 3 wird folgende Ziffer 4 eingefügt: “4. vier von der Landesstudierendenvertretung (Art. 52c BayHSchG) gewählte oder benannte Mitglieder,”.
    2. Die bisherigen Ziffern 4 und 5 werden die Ziffern 5 und 6.



    § 3 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.




    München, den 27. August 2021


    Bayerischer Ministerpräsident


    Felix S c h w a l b e n b a c h


    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

  • Verordnung zur Änderung der Landesämterverordnung

    vom 06. September 2021





    Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 2 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist, verordnet der Bayerische Ministerpräsident:



    § 1

    Die Landesämterverordnung (LAV-UGV) vom 27. November 2001 (GVBl. S. 886, BayRS 2120-3-U/G), die zuletzt durch § 1 Abs. 146 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

    b) Folgende Nr. 8 wird angefügt:

    „8. fachliche Unterstützung der Dienststellenleitungen der staatlichen Schulen im Bereich des sicherheitstechnischen und gesundheits­bezogenen Arbeitsschutzes, insbesondere im Bereich des Mutterschutzes, sowie arbeitsmedizinische Beratung des Personals.“


    2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) in Nr. 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

    b) Folgende Nr. 10 wird angefügt:

    „10. Erhebung und Zusammenstellung von Daten über Treibhausgasausstoß und Umweltbelastung“



    § 2


    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.





    München, den 06. September 2021


    Bayerischer Ministerpräsident


    Felix S c h w a l b e n b a c h





    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

  • Gesetz zur Einführung von Gelöbnissen für Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung

    (Staatsregierungsmitgliedergelöbnisgesetz - BayStRegMiGelG)

    vom 07 . 02 . 2 0 2 2




    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (BayMinG)



    (1) Aus Art. 2 "Vereidigung" wird Art. 2 "Eid und Gelöbnis"

    (2) In Artikel 2 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

    (3) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    1Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 2Erklärt eine gewählte Ministerpräsidentin, ein gewählter Ministerpräsident oder Mitglied der Staatsregierung, dass aus Glaubens- oder Gewissensgründen kein Eid geleistet werden könne, so sind an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft der betreffenden Person entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

    (4) In Absatz 2 werden zwischen dem Wort "Vereidigung" und dem Punkt die Wörter "oder Angelobung" eingefügt.

    (5) In Absatz 3 wird in Satz 1 wird zwischen den Wörtern "Vereidigung" und "eine" die Wörter "oder Angelobung" eingefügt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    München, den 07.02.2022


    Bayerischer Ministerpräsident



    Sebastian F ü r s t



  • Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes


    vom 12 . 03 . 2 0 2 2




    Artikel 1

    Änderung des Straßen- und Wegegesetzes

    Art. 52 Abs. 1 des Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Dem Satz 1 wird die Satznummer "1" vorangestellt.


    2. Es wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:

    "2Straßennamen innerhalb eines Gemeindegebietes müssen eindeutig zuordenbar sein und dürfen nicht mehrfach vergeben werden."



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    München, den 12.03.2022


    Bayerischer Ministerpräsident



    Sebastian F ü r s t



  • Gesetzes zur Erleichterung des strukturellen Zuganges zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen im Freistaat Bayern


    vom 12 . 03 . 2 0 2 2


    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


    EntwurfeinesGesetzeszurErleichterungdesStrukturellenZugangeszuSchwangerschaftsabbruchenimFreistaatBayern.pdf



    München, den 12.03.2022


    Bayerischer Ministerpräsident



    Sebastian F ü r s t