Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.)
Hier folgen die Unterschriebenen Gesetze und Verordnungen Bayerns durch den Ministerpräsidenten oder den Staatsministern
Andere Beiträge sind zu unterlassen.
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.)
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Verordnung des Ministerpräsidenten
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung
vom 17. September 2020
Aufgrund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVGBI. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBI. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S. 31, BayRS 1102-2-S), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBI. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
"§ 1 Staatskanzlei
(1) 1Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. 2Dazu zählen insbesondere:
1.Politische Koordinierung
a)Richtlinien der Politik
b)Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Staatsregierung
c)Koordinierung der Tätigkeit der Staatsministerien
d)Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sitzungen und Beschlüsse des Ministerrats
e)Verkehr mit den übrigen Verfassungsorganen namens des Ministerpräsidenten oder der Staatsregierung
f)Presse Ministerrat, Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsregierung
2.Vertretung Bayerns nach außen
a) Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat
b) Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund
c) Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union
d) Innerdeutsche Beziehungen Bayerns
e) Auswärtige Beziehungen Bayerns, Konsulatswesen
f) Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit anderen Regierungen
g) Veränderungen der Landesgrenzen
h) Bundeswehr und ausländische Streitkräfte in Bayern, Verteidigung
3.Koordinierung der Rechtsetzung
a) Normprüfung
b) Ausfertigung der Gesetze und der Rechtsverordnungen der Staatsregierung
c) Verkündungswesen, Gesetz- und Verordnungsblatt
d) Deregulierung und Entbürokratisierung
4.Ministerpräsident als Staatsoberhaupt Bayerns, gesamtstaatliche Repräsentation
a) Protokoll und repräsentative Aufgaben
b) Ordensangelegenheiten des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung
c) Gnadensachen, soweit nicht § 5 Nr. 1 Buchst. i.
(2) Die Staatskanzlei nimmt ergänzend folgende Aufgaben wahr:
1. Rundfunk, Rundfunkstaatsverträge
2. Medien, Medienförderung, soweit nicht § 3 Nr. 13, § 7 Nr. 4 oder § 14 Nr. 10 und 11
3. Europapolitik: Grundsatzfragen und Koordinierung
4. Entwicklungszusammenarbeit: Grundsatzfragen und Koordinierung
5. Ressortübergreifende Fortbildung für die obere Führungsebene, Lehrgang für Verwaltungsführung.
(3) Die Staatskanzlei führt neben ihrem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt weitere bayerische Dienstsitze in Nürnberg und Kaufbeuren.
§ 2 Geschäftsbereiche
Die Geschäfte der Staatsregierung werden vorbehaltlich § 1 Abs. 2 auf folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt:
1.Staatsministerium des Innern, für Integration und Digitales
2.Staatsministerium der Justiz
3.Staatsministerium für Unterricht und Kultus
4.Staatsministerium für für Familie, Arbeit und Soziales
5.Staatsministerium der Finanzen und Wirtschaft
6.Staatsministerium für Umwelt, Energie und Landwirtschaft
7.Staatsministeriumd für Gesundheit und Pflege
§ 3 Staatsministerium des Innern, für Integration und Digitales
Das Staatsministerium des Innern, für Integration und Digitales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.Verfassung und Verwaltung
a) Staatsrechtliche Angelegenheiten
b) Wahlrecht, Volksgesetzgebung
c) Allgemeine innere Verwaltung
d) Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verfahrensrecht
e) Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 4 oder § 14 Nr. 1 bis 5
f) Staatsangehörigkeitsrecht
g) Verwaltungsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht, Landesanwaltschaft
2.Kommunalwesen, Kommunalaufsicht, Sparkassen
3.Öffentliche und zivile Sicherheit
a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung
b) Polizei
c) Straßenverkehrsrecht, Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerwesen, Verkehrserziehung
d) Verfassungsschutz
e) Feuerwehr und Brandschutz
f) Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz, zivile Verteidigung
g) Kaminkehrerwesen
h) Waffenrecht
i) Cybersicherheit: Grundsatzfragen und Koordinierung
4.Freizügigkeit, Aufenthalts- und Asylrecht
5.Integrations- und Migrationspolitik
6.Sozialleistungen für Asylbewerber
7.Personenstands- und Namensrecht
8.Sammlungs-, Lotterie- und Glücksspielwesen
9.Öffentliches Versicherungswesen und einschlägige Versicherungsaufsicht
10.Statistik
11.Öffentliches Vereinsrecht
12.Presserecht
13.Feiertagsrecht
14.Datenschutzrecht
15.Angelegenheiten der Stiftungen, Stiftungsaufsicht, soweit nicht § 5 Nr. 3 oder Nr. 5“ ersetzt.
16.Digitalisierung Bayerns: Grundsatzfragen und Koordinierung
17.Digitale Basiskomponenten, soweit nicht § x Satz 1 Nr 4
18.Föderale IT-Kooperation, übergreifender informationstechnischer Zugang, Portalverbund
19.IT-Beauftragter Bayern, Koordination der Ressort-CIOs, ressortübergreifendes IT-Controlling
20.Zukunft der Digitalisierung: Grundsatz- und Ethikfragen und Koordinierung
a) Neue digitale Technologien, Blockchain
b) Digitale Arbeitswelt
c) Künstliche Intelligenz
d) Internet
e) Die Ethische Fragen zur Digitalisierung
21.Digitalstandort Bayern: Wettbewerbsfähigkeit, Fachkräftegewinnung
22.Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit der IT
23.Film- und Gamepolitik, Filmförderung
§ 4 Staatsministerium der Justiz
Das Staatsministerium der Justiz nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.Rechtspflege
a) Ordentliche Gerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht
b) Staatsanwaltschaft, Justizverwaltung
c) Strafvollzug
d) Rechtsanwälte, Notare, Rechtsberatung
e) Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern
f) Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
g) Gerichtsverfassungsrecht
h) Freiwillige Gerichtsbarkeit und nichtstreitige Rechtspflege
i) Gnadensachen, soweit vom Ministerpräsidenten übertragen
2.Zivil- und Strafrecht
a) Zivilrecht
b) Strafrecht, Nebenstrafrecht
3.Prüfungswesen in der Justiz.
4.IT-Recht
§ 5 Staatsministerium für Unterrricht und Kultus
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.Bildung
a) Schul- und Unterrichtswesen
b) Bildungspolitik, -planung und -information
c) Lehrerbildung
d) Schulsport
e) Ausbildungsförderung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen
f) Erwachsenenbildung
g) Politische Bildungsarbeit
2.Beziehungen zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchliche Statusfragen
3.Stiftungen zugunsten Religion und Bildung.
4. Wissenschaft
a) Hochschulwesen
b) Wissenschaftliche Sammlungen
c) Universitätsklinika und Deutsches Herzzentrum München
d) Bibliotheks- und Archivwesen
e) Forschung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen
f) Studentische Ausbildungsförderung
5.Stiftung zugunsten Wissenschaft, Forschung, Kunst, Denkmalpflege
6.Rundfunkaufssicht
§ 6 Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft
Das Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.Finanzen, Haushalt, Steuern, Staatsvermögen
a) Haushaltsaufstellung und -überwachung
b) Staatliches Kassen- und Rechnungswesen
c) Staatliches Steuer-, Kosten- und Gebührenwesen, Lastenausgleichsabgaben, Kirchensteuer
d) Amtshilfeverkehr mit dem Ausland in Steuersachen
e) Steuerberatungswesen
f) Kommunaler Finanzausgleich
g) Staatsvermögen, soweit nicht Verwaltungsvermögen anderer Behörden, Durchführung des Art. 81 der Verfassung
h) Staatsschuldenverwaltung
i) Staatsbürgschaften
k) Zentrales staatliches Beteiligungsmanagement
l) Landesbodenkreditanstalt und Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
m) Beschaffung des Sachbedarfs, Vergabe öffentlicher Aufträge: Grundsatzfragen, soweit nicht § 4 Nr. 1 Buchst. g
n) Mitwirkung in Angelegenheiten der Deutschen Bundesbank
2.Heimat
a) Staatliche Schlösser, Gärten und Seen
b) Brauchtum, Heimatpflege, regionale Identität
c) Volksmusik
d) Behördenverlagerungen: Grundsatzfragen
e) Demographische Entwicklung: Grundsatzfragen und Koordinierung
3.Recht des öffentlichen Dienstes
a) Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs-, Tarif- und Laufbahnrecht
b) Landespersonalausschuss
c) Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete
4.Digitales
a) Digitale Erschließung
b) Technische Angelegenheiten der digitalen Verwaltung
c) Staatliche Rechenzentren, staatliche Kommunikationsinfrastruktur
d) Sicherheit in der Informationstechnik, soweit nicht § 3 Nr. 3 Buchst. i
e) Unterstützung der Kommunen in der digitalen Verwaltung
5.Verwaltungsreform: Grundsatzfragen
6.Vermessungs-, Kataster- und Abmarkungswesen, Geobasisdaten, Geodateninfrastruktur
7.Rechtsstreitigkeiten des Staates und allgemeines Fiskalat
8.Wiedergutmachung
9.Finanzgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht.
10. Wirtschaft
a) Wirtschaftliche Grundsatzfragen
aa) Wirtschafts- und Ordnungspolitik
bb) Digitale Wirtschaft
cc) Europäische Wirtschaftspolitik, Marktintegration
dd) Wirtschaftsstatistik, Konjunkturbeobachtung
b) Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
aa) Preis-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
bb) Wirtschafts-, Gewerbe- und Handwerksrecht
cc) Mess- und Eichwesen
dd) Öffentliches Auftragswesen
ee)Berufliche Bildung in der gewerblichen Wirtschaft, soweit nicht § 5 Nr. 1
c) Einzelne Wirtschaftszweige
aa) Gewerbliche Wirtschaft, Mittelstand, Handwerk, produzierendes Gewerbe, Handel einschließlich Förderung
bb) Aufsicht über die Industrie- und Handels- sowie die Handwerkskammern
cc) Post und Telekommunikation
dd) Kapitalmarkt, Banken-, Versicherungs- und Währungswirtschaft
ee) Börsen- und Versicherungsaufsicht, Genossenschaftswesen
ff) Kultur- und Kreativwirtschaft
gg) Tourismus einschließlich ressortübergreifende Koordinierung, Beauftragter für den Tourismus
hh) Bergwesen, Bodenschätze, geologische Landesuntersuchung
d) Standortförderung
aa) Regionale Wirtschaftsförderung, regionale Strukturpolitik: soweit nicht § 11 Nr. 1 Buchst. d oder Nr. 10, Koordinierung der Partnerschaftsvereinbarung für die europäischen Strukturfonds
bb) Ansiedlungs- und Standortpolitik, Standortmarketing
cc) Unternehmensfinanzierung und -konsolidierungen, Förderbanken
dd) Außenwirtschaft
ee) Gewerbliches Ausstellungs- und Messewesen
e) Einschlägige berufliche Bildung, Anstalten und Einrichtungen der gewerblichen Wirtschafteinschließlich deren Aus- und Fortbildungseinrichtungen
f) Gewerbliche Berufsvertretungen, Wirtschaftsprüfung und verwandte Berufe
11.Raumordnung und Landesplanung, Regionalplanung und -entwicklung, Regionalmanagement
12.Technologie
a) Angewandte, wirtschaftsnahe und außeruniversitäre Forschung und Entwicklung insbesondere auf dem Feld von Wirtschaft, Energie und Technologie einschließlich Förderung
b) Technologie-, Innovations-, Gründerförderung, Technologietransfer, soweit nicht § 7 Nr. 1 Buchst. a
c) Medizintechnik, soweit nicht § 10 Nr. 2 Buchst. k oder § 13 Satz 1 Nr. 4
Es führt neben seinem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt einen zweiten Dienstsitz in Nürnberg
§ 7 Staatsministerium für Umwelt, Energie und Landwirtschaft
Das Staatsministerium für Umwelt, Energie und Landwirtschaft nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.Umwelt
a) Klimaschutz, -anpassung, -forschung
b) Natur- und Landschaftsschutz, Biodiversität, Gewässerentwicklung, Landschaftspflege, Förderung
c) Bayerische Nationalparke
d) Boden- und Gewässerschutz, Altlastenbewältigung, Geologie
e) Wasserbewirtschaftung, Wasserversorgung und Abwasser, Hochwasserschutz, soweit nicht § 9 Nr. 3 Buchst. c
f) Immissionsschutz: insbesondere Luftreinhaltung, nichtionisierende Strahlung, Lärm, soweit nicht § 4 Nr. 2
g) Bio- und Gentechnik, soweit nicht § 9 Nr. 4 oder § 11 Nr. 1 Buchst. c, Umweltchemikalien
h) Umweltbeobachtung, Naturgefahren, Warndienste
i) Abfallwirtschaft, Wiederverwertung
k) Nachhaltigkeit: Grundsatzfragen
l) Kernenergie, Strahlenschutz, Stilllegung kerntechnischer Anlagen
2.Verbraucherschutz
a) Verbraucherpolitik, -information, -forschung
b) Wirtschaftlicher Verbraucherschutz, soweit nicht § 5 Nr. 2 Buchst. a
c) Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Aus- und Fortbildung des zuständigen Überwachungspersonals
d) Veterinärwesen einschließlich Aus- und Fortbildung, Tierschutz, Futtermittel und Tierarzneimittel, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 4
e) Lebensmittelsicherheit und darauf bezogene Kontrolle von Landwirtschaft und sonstiger Urproduktion
f) Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse
g) Gewerbeaufsicht und Marktüberwachung, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc oder § 12 Nr. 1 Buchst. c
h) Technischer und stofflicher Verbraucherschutz einschließlich des damit verbundenen Arbeitsschutzes
i) Chemikaliensicherheit, Röntgenverordnung
k) Medizinprodukte, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 4
l) Sprengstoffrecht.
3.Energie
a) Verlässliche Energieversorgung, Energiewirtschaft und -recht, Grundsatzfragen
b) Energiewende
c) Erneuerbare Energien
d) Konventionelle Energien
e) Bioenergie, Biokraftstoffe, Verwertung nachwachsender Rohstoffe
f) Energiepreise, Energieaufsicht
g) Energieinfrastruktur
h) Energieeffizienz, -einsparung, -technologie
4.Landwirtschaft
a) Acker-, Wein-, Obst- und Gartenbau, ökologischer Landbau, Sonderkulturen
b) Grünlandwirtschaft, Almen, Milchwirtschaft
c) Tierzucht und -haltung, Saatzucht, Pflanzenschutz, Landtechnik, Hufbeschlag
d) Markt und Marktordnung, Agrarförderung, Diversifizierung, agrarische Betriebswirtschaft, Ausstellungswesen
e) Qualitätssicherung in der Erzeugung, soweit nicht § 10 Nr. 2 Buchst. e, Qualitäts- und Herkunftsprogramme
5.Wald, Forstwirtschaft und Bayerische Staatsforsten
6.Jagd, Fischerei und Imkerei
7.Land- und forstwirtschaftliches Bodenrecht
8.EU-Zahlstelle für Fonds der Landwirtschaft und Fischerei
9.Beratung, Aus- und Fortbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft, einschlägiges Fachschulwesen, praxisorientierte Agrarforschung
10.Land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften und Vereinigungen, Berufsvertretungen
11.Integrierte Ländliche Entwicklung, Dorferneuerung, Flurneuordnung
12.Pferderennen, Totalisatorwesen
§ 8 Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.Arbeit
a) Individuelles und kollektives Arbeitsrecht
b) Arbeitsmarkt, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitsuchende
c) Rechtlicher und sozialer Arbeitsschutz, Mutterschutz, Arbeitsmedizin, Heimarbeit, einschließlich gewerbeaufsichtlicher Vollzug
d) Ladenschluss
e) Arbeitsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht
2.Soziales
a) Sozialrecht
b) Sozialversicherungen, Sozialversicherungsträger und Versicherungsbehörden einschließlich Aufsicht, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 7 bis 9
c) Sozialhilferecht, Wohnungslosenhilfe
d) Blindengeld, soziale Entschädigung
e) Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kindertageseinrichtungen
f) Kriegsgefangene, Heimkehrer, Lastenausgleich
g) Ehrenamt und Freiwilligendienste, soweit nicht § 3 Nr. 3 oder § 13 Satz 1 Nr. 11
h) Wohlfahrtspflege, Sozialwirtschaft
i) Förderung der Insolvenzberatung
k) Sozialgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht
3.Familien- und Seniorenpolitik, Schutz des ungeborenen Lebens, Generationenzusammenhalt und -politik
4.Frauenpolitik, Gleichstellung von Frauen und Männern
5.Vertriebene, Spätaussiedler
6.Teilhabe, Selbsthilfe und Förderung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, Schwerbehindertenrecht, Behindertenbreitensport
7.Psychiatrischer Maßregelvollzug einschließlich forensisch-psychiatrische Ambulanzen zur Nachsorge
8.Unterbringungswesen
9.Gräbergesetz.
§ 9 Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
1.Gesundheitswesen, Gesundheitstelematik
2.Krankenhauswesen, Konzessionierung von Privatkrankenanstalten
3.Psychiatrie, soweit nicht § 8 Nr. 7, Sucht und Drogen
4.Humanarzneimittelwesen, Inverkehrbringen nichtaktiver Medizinprodukte, Tierarzneimittel: Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken
5.Bäder- und Umweltmedizin
6.Gesundheitsförderung, -prävention, -fürsorge
7.Gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung
8.Aufsicht über die Versicherungsträger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, deren Verbände und die Aufsichtsbehörden
9.Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung
10.Vertragsarztrecht
11.Ambulante und stationäre Pflege, Familienpflege, Stärkung pflegender Angehöriger, Qualitätssicherung und -entwicklung der Pflege
12.Paliativversorgung, Hospizwesen
13.Berufs- und Prüfungsrecht, Berufszulassung der Gesundheitsberufe und fachlichen Aspekte der Berufe der Kranken- und Altenpflege
14.Infektionsschutz einschließlich Trink- und Badewasserhygiene
15.Landesgesundheitsrat
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Für die Behandlung von Normentwürfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ist das für den jeweiligen Gegenstand federführende Ministerium zuständig. 2 § 1 bleibt unberührt.
(2) Für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen, für die Regelung des Verfahrens der Behörden und für die Aufsicht über die Behörden und Beamten ist unbeschadet besonderer Vorschriften und des § 3 Nr. 1 Buchst. c und d jedes Staatsministerium innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig.
(3) 1Sind von einem Gegenstand mehrere Staatsministerien berührt, haben sie sich gegenseitig zu beteiligen. 2Federführend ist das Staatsministerium, das schwerpunktmäßig betroffen ist.
(4) Vorlagen in Personalangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Staatsregierung bedürfen, werden von dem Staatsministerium erstellt, in dessen Haushalt die betreffenden Planstellen ausgebracht sind.
(5) In allen Bauangelegenheiten haben sich die Staatsministerien der Baubehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu bedienen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Oktober 2013 in Kraft."
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Dritte Wahlperiode
Drucksache III/06
G e s e t z e n t w u r fder Staatsregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Pflegekräften
A) Problem
Die Corona-Pandemie hat uns wieder einmal gezeigt, wie wichtig Pflegerinnen und Pfleger für unsere Gesellschaft sind. Auch ist bekannt, dass in der Pflege seit Jahren Personalmangel herrscht. Der geringe Lohn und der hohe Arbeitsaufwand machen den Job sehr unattraktiv, weshalb wir dagegen etwas unternehmen müssen.
B) Lösung
Pflegerinnen und Pfleger sollen eine Gehaltserhöhung bekommen, um den Job attraktiver zu machen.
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
Es wird ein Defizit von 180 Mio. € pro Jahr im Haushalt erwartet.
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A n l a g e 1
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Dritte Wahlperiode
Drucksache III/14
G e s e t z e n t w u r fder Staatsregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes.
A) Problem
Unsere Wirtschaft ist durch die Corona-Krise geschwächt, was vor allem den Mittelstand schwer trifft. Doch wir sind auf den Mittelstand angewiesen, da 99% aller deutschen Unternehmen kleine oder mittelständische Unternehmen sind. Bisher soll bei Erlass und Novellierung mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften auf eine mittelstandsfreundliche Regelung hingewirkt werden, es würd aber nicht geprüft. Es ist also mehr eine Soll-Vorschrift die nicht eingehalten werden muss.
B) Lösung
Eine deutlichere Formulierung verstärkt das ganze noch einmal, was dem Mittelstand zu Gute kommt. Es muss jetzt auf jeden Fall die Auswirkung auf den Mittelstand überprüft werden.
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
Keine
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A n l a g e 1
Der Landtag hat folgende neue GO beschlossen
Alles anzeigen
Verordnung des Ministerpräsidenten
Verordnung
zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 11. Dezember 2020
§1 Allgemeine Maskenpflich
In der allgemeinen Öffentlichkeit, in der ein direkter oder inderkter Kontakt besteht muss eine Alltagsmaske getragen werden.
§2 Versammlungen
1.) Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Davon ausgenommen sind Glaubensgemeinde, welche eine vom örtlichen Gesundheitsamt eine genehmigung ausgestellt bekommen haben.
2.) In öffentlichen Parks und Grünanlagen werden Schilder oder andere geeignete Hinweise aufgestellt, die die Besucher auf die Notwendigkeit eines Mindestabstands von 1,5 m hinweisen.
§ 3 Betriebsuntersagungen
- Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. Untersagt werden ferner Reisebusreisen.
(2) Untersagt sind Gastronomiebetriebe jeder Art. Dies gilt auch für Gaststätten und Gaststättenbereiche im Freien (z. B. Biergärten, Terrassen). Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für Betriebskantinen erteilen, soweit dies
- im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zwingend erforderlich ist, und
- sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 m beträgt und sich in den Räumen zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Personen gleichzeitig aufhalten.
(3) Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die ausschließlich Geschäftsreisende und Gäste für nicht private touristische Zwecke aufnehmen.
(4) 1Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Geldautomaten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Presseartikeln, Filialen des Brief- und Versandhandels, Post, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere, für die Versorgung der Bevölkerung notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Ausgenommen sind auch Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur erlaubt, soweit die vorstehend genannten Ausnahmen betroffen sind.
(5) Abweichend von Abs. 4 Satz 1 und 5 ist die Öffnung von sonstigen Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäusern des Einzelhandels auch zulässig, wenn
- deren Verkaufsräume eine Fläche von 800 m2 nicht überschreiten und
- der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 m2 Verkaufsfläche.
(6) Für die nach vorstehenden Regelungen geöffneten Geschäfte gilt:
- Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann,
- das Personal muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen,
- die Kunden müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, die sie entweder selbst mitbringen oder die ihnen im Rahmen der Verfügbarkeit vom Betreiber zur Verfügung gestellt wird,
- der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept (z. B. Einlass, Mund-Nasen-Bedeckung) und, falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
(7) In Dienstleistungsbetrieben muss unbeschadet sonstiger Vorschriften ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden. Auch bei Einhaltung dieses Abstands dürfen sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten.
§3 Besuchsverbote
Untersagt wird der Besuch von
- Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes – IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize,
- vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
- ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und
- Altenheimen und Seniorenresidenzen.
- Die Begleitung Sterbender durch den engsten Familienkreis ist abweichend von Satz 1 jederzeit zulässig
§4 Hochschulen
An allen Hochschulen Bayerns finden vorläufig keine Präsenzveranstaltungen statt. Die Abnahme von Prüfungen sowie Praxisveranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig; dabei ist zwischen den Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und eine Maske zu tragen. Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 können Bibliotheken an Hochschulen sowie staatliche Bibliotheken und Archive geöffnet werden; § 3 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 5 Allgemeine Ausgangsbeschränkungen
1.) Von 21.00 bis 5.00 gilt eine allgemeine Ausganssperre.
2.) Jeder ist inständig dazu aufgefordert das Haus nicht ohne driftigen Grund zu verlassen.
3.) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
4.) Ein Treffen mehrerer Haushalte in geschlossenen Räumen ist untersagt.
5.) Im offnen Raum dürfen sich maximal 2 Haushalte, höchstens aber 8 Personen treffen.
4.) Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
§ 6 Außnahmen an den Weihnachtstagen
1.) Am 24.12 sowie dem 25.12 gelten für §5 folgende Änderungen:
a) Von 23.00 bis 5.00 gilt eine Augangssperre
b) Ein Treffen mehrerer Haushalte ist gestattet. Es dürfen sich maximal 3 Haushalte höchsten aber 11 Personen treffen.
c) Im offenen Raum dürfen maximal drei Haushalte höchstens aber 15 Personen treffen
d) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von1,5 m einzuhalten.
e) Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu Kontrollieren.
§ 7 Ordnungswiedrigkeiten
1) Jeder Verstoß gegen die in der Verordnung genannten Verbote oder Gebote stellt eine Ordnungswiedrigkeit dar und hat entsprechend geahndet zu werden.
§8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 14.12.2020 inkraft. Sie tritt am 18.01.2021 um 00.00 außerkraft.
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Soziales und Bildung
Walter Schaal , Staatsminister
München, der 11.12.2020
Verordnung des Landesminister des Innern und der Justiz
Verordnung
zum Verbot des Verkaufes pyrotechnischer Gegenstände im Jahreswechsel 2020/2021
vom 16. Dezember 2020
§1 Verbot
Der Verkauf von pyroteschnichen Gegenständen an den letzten drei Werkstagen des Jahres 2021 wird den Händlern untersagt.
§2 Außnahmen
Dies gilt nicht für pyroteschniche Gegenstände der Stufe Kat. F1 ("Kleinstfeuerwerk") gemäß der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.
§3 Ordnungswiedrigkeiten
Jeder Verstoß gegen die in der Verordnung genannten Verbote oder Gebote stellt eine Ordnungswiedrigkeit dar und hat entsprechend geahndet zu werden.
§4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 17.12.2020 inkraft. Sie tritt am 2.01.2021 außerkraft.
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird
Alles anzeigenSehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
nachdem der Antrag zur Überweisung an einen Ausschuss abgelehnt wurde und kein Redebedarf mehr besteht, stimmen wir über den auf Drs. IV/01 befindlichen Gesetzesentwurf zur Förderung der freiwilligen Feuerwehr ab. Die Abstimmung dauert 48 h.
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Vierte Wahlperiode
Drucksache IV/01
G e s e t z e n t w u r fder Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und des Abgeordneten Jonathan Schmidt sowie des berufenen Bürgers Dr. Andreas Brandstätter
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr
A) Problem
Die Freiwilligen Feuerwehren im Freistaat Bayern leiden seit Jahren an Mitgliederschwund - ein Trend, der sich Deutschlandweit beobachten lässt. Gerade der ehrenamtliche Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist jedoch von immenser Bedeutung für die Allgemeinheit. Durch den Klimawandel werden Naturkatastrophen häufiger, wo die Städte, vor allem aber die ländlichen Gemeinden im Bereich des Zivilschutzes auf die tatkräftige Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr angewiesen ist. Auch steigt die Anzahl der zu bewältigenden technischen Einsätze in den letzten Jahren signifikant - insgesamt werden die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Feuerwehr allgemein immer vielfältiger. Um diese große Anzahl und Varianz an Einsätzen zu bewältigen, benötigt die Feuerwehr auch das entsprechend geschulte Personal in ausreichender Quantität. Der stetig sinkenden Anzahl an Menschen, die sich in der Freiwilligen Feuerwehr engagieren gilt es daher, auch präventiv, entgegenzuwirken. Um die Bayerinnen und Bayern wieder vermehrt für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu begeistern und zu ermutigen, müssen daher Anreize geschaffen werden.
B) Lösung
Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr soll insoweit attraktiver gestaltet werden, als dass Mitgliederinnen und Mitglieder auch für die Zeit, die zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit benötigt wird, von Beruf oder Schule freigestellt sein sollen, ohne dass ihnen dadurch ein finanzieller oder jedweder andere denkbare Nachteil entsteht. Dazu soll eine sog. Jubiläumsprämie eingeführt werden, welche den ehrenamtlichen Mitgliederinnen und Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren bei erreichen einer aktiven Dienstzeit von zehn, 20, 25, 30, 35, 40, 45 oder 50 Jahren möglichst einfach, unbürokratisch und steuerfrei gewährt werden soll. Ähnliche Prämien wurden in Deutschland bereits in Hessen und Brandenburg eingeführt.
C) Alternativen
Sollten die Kosten mit dem Landeshaushalt nicht zu vereinen sein, so ist auch eine weniger feine Aufteilung der Jahre möglich, an denen eine Jubiläumsprämie ausgezahlt wird. Beispiel hierfür wäre eine Auszahlung einer Jubiläumsprämie bei zehn, 20, 30, 40 und 50 erreichten aktiven Dienstjahren. Die Kosten könnten dadurch um die Hälfte, auf rund 15,7 Mio. Euro pro Jahr gesenkt werden. Eine weitere Senkung der Kosten kann durch eine Anpassung der Höhe der auszuzahlenden Jubiläumsprämie vorgenommen werden.
D) Kosten
Es gibt zurzeit rund 314.000 ehrenamtliche Mitgliederinnen und Mitglieder, die sich in Bayern in den Freiwilligen Feuerwehren engagieren. Dabei sind diese zwischen 18 und 65 Jahre alt. Geht man davon aus, dass sich die Mitgliederinnen und Mitglieder gleichmäßig auf alle Altersstufen aufteilen belaufen sich die jährliche Kosten des Antrages auf 31,4 Mio. Euro.
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A n l a g e 1
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Brandstätter
Sozialdemokratische Partei Bayern
Verordnung des Bayerischen Ministerpräsidenten
Verordnung
zum Tragen einer medizinischen Maske in allen Staatsministerien und Behörden des Landes
vom 23. Januar 2021
§1 Allgemeines
Das Tragen von medizinischen Masken oder FFP2-Masken wird in allen Behörden des Landes Bayern Pflicht.
Bedienstete und Besucher der Einrichtungen haben diese Masken vor dem Betreten der Gebäude aufzusetzen.
Schaals, Sturmhauben, Motorradhelme u. ä. werden hiermit nicht mehr als Mund-Nasen-Bedeckung akzeptiert.
§2 Ausnahmen
Mitarbeiter der Staatsministerien und Behörden dürfen die Maske an ihrem Schreibtisch absetzen.
Bei Gängen durch die Gebäude ist die Maske allerdings durchgängig zu tragen.
§3 Ordnungswiedrigkeiten
Jeder Verstoß gegen die in der Verordnung genannten Verbote oder Gebote stellt eine Ordnungswiedrigkeit dar und hat entsprechend geahndet zu werden.
§4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 23.01.2021 in Kraft. Sie tritt am 01.03.2021 außerkraft.
Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten
Corona-Pandemie: Feststellung der Katastrophe in Bayern
vom 24.01.2021
Die Bayerische Staatskanzlei erlässt folgende Bekanntmachung:
Aufgrund der Corona-Pandemie wird ab 24. Januar 2021 das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt.
Begründung:
Die bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Das Infektionsgeschehen entwickelt sich dynamisch in allen Bevölkerungsgruppen, unabhängig von lokalisierbaren Ausbruchsgeschehen und erschwert die Möglichkeit der schnellen Nachvollziehbarkeit und damit Durchbrechung der Infektionsketten. Bayern hat inzwischen eine 7-Tage-Inzidenz von 177. 27 Landkreise und kreisfreie Städte überschreiten den Schwellenwert von 200. Gleichzeitig steigt die Belegung von Krankenhausbetten, insbesondere von Intensivbetten, mit COVID-19-Patienten weiter an. Dies erhöht den Koordinierungsbedarf bei der Belegung der Intensivbetten und der Verlegung von Patienten aus überlasteten Kliniken. Auch die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Die Belastung des Gesundheitssystems verschärft sich zudem weiter. Die Corona-Pandemie gefährdet Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen im gesamten Staatsgebiet Bayerns. Diese Gefahren können nur abgewehrt werden, wenn unter Leitung der obersten Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.
Carsten Müller
Ministerpräsident
Verordnung des Bayerischen Ministerpräsidenten
Verordnung
zum Wechsel von Abschlussklassen und ersten Klassen in den Präsenzunterricht
vom 31. Januar 2021
§1 Allgemeines
Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Hauptschule, Realschule, des Gymnasiums, der Fachoberschule, der Berufsschulen und die ersten Klassen in den Grundschulen, werden ab dem 08.02.2021 wieder in ihren Klassenräumen im Präsenzunterricht unterrichtet. Die Staatsregierung hält daran fest, dass auch in schwierigen Zeiten alle Schülerinnen und Schüler problemfrei ihre Abschlüsse erreichen können und unsere Erstklässler ausreichend das Lesen und Schreiben erlernen müssen.
§2 Ausnahmen
Sollten die Kinder bereits an schweren Vorerkrankungen leiden, steht es den Eltern frei, ob ihr Kind am Präsenzunterricht teilnehmen soll.
§3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 08.02.2021 in Kraft.
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/06
G e s e t z e n t w u r fder Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Jonathan Schmidt und Florentin Plötz
Entwurf eines Gesetzes über den Bayerischen Klimaschutzpreis für mittelständische Unternehmen
A) Problem
Der Klimaschutz ist auch in Zeiten der Corona-Pandemie noch ein zentrales Zukunftsthema, dem es sich anzunehmen gilt. Gerade auch für Unternehmen ist es daher wichtig, Anreize für ein klimaneutrales Wirtschaften zu schaffen. Klimaschutz soll und muss sich auch lohnen, wenn wir langfristig ein Erreichen der Klimaschutzziele möglich machen wollen.
B) Lösung
Mit dem Preis Namens "Goldens Blatt" sollen für mittelständische Unternehmen Anreize für klimaschutzbasiertes und ökologisches Handeln und Wirtschaften geschaffen werden. Hierfür soll dem entsprechenden jährlich zu wählenden Preisgewinner ein Preisgeld in Höhe von 500.000 Euro ausgezahlt und eine Trophäe in Form eines goldenen Blattes ausgehändigt werden.
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
Durch den Antrag entstehen jährliche Mehrkosten in Höhe von 500.000 Euro zuzüglich der geringen Kosten für die Anschaffung der Trophäe und den Verwaltungsaufwand.
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A n l a g e 1
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/10
Gesetzentwurf
der Bayerischen Staatsregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes.
A) Problem
Denkmäler und Bodendenkmäler genießen den besonderen Schutz der Allgemeinheit. Sie erzählen Geschichte und Geschichten unserer Dörfer und Städte mit regionalen Bautypologien. Jedoch kommt es aus Profitstreben zu nicht genehmigten Abrissen von Denkmälern, insbesondere um danach diese Grundstücke mit erhöhter Bebauung zu versehen und damit enorme Wertsteigerungen abzuschöpfen. Bisher sieht das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in Art. 23 Abs. 1 Geldbußen von bis zu 250 000 Euro vor. Die Erfahrung der Praxis zeigt, dass angesichts der stark gestiegenen Boden- und Immobilienpreise in den Ballungszentren Bayerns und der dadurch zu erzielenden Gewinne diese Bußgeldhöhe nicht mehr ausreicht, um von unerlaubten Beseitigungen oder Veränderungen von Denkmälern und Bodendenkmälern abzuschrecken.
B) Lösung
Um zu verhindern, dass Denkmäler und Bodendenkmäler unerlaubt beseitigt oder verändert werden, muss der Bußgeldrahmen so angepasst werden, dass die Höhe der zu erwartenden Geldbuße auch angesichts zu erzielender Gewinne wieder Abschreckungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes geeignet sein kann, durch anschließende Bebauung realisierte Gewinne im höchstmöglichen Rahmen abzuschöpfen. Dies soll mit einer Erhöhung auf bis zu 5 Mio. Euro im Einzelfall erreicht werden.
C) Alternativen
Alternative Vorgehensweisen, mit denen die beabsichtigten Änderungen ebenso angemessen wie effektiv umgesetzt werden können, sind nicht ersichtlich.
D) Kosten
1. Kosten für den Staat
Für den Staat entstehen keine zusätzlichen Kosten.
2. Kosten für Kommunen
Den Kommunen entstehen keine Kosten.
3. Kosten für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger
Für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die Gesetzesänderungen keine zusätzlichen Belastungen. Nur im Falle von Verstößen können im Einzelfall höhere Geldbußen verhängt werden.
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/07
Gesetzentwurfder Bayerischen Staatsregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Familiengeldgesetzes.
A) Problem
Das Bayerische Familiengeld wird seit seiner Einführung von vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern genutzt und erfreut sich großer Beliebtheit.
Das Leben mit Kindern ist oft nicht günstig, daher wollen wir jungen Eltern zukünftig eine höhere Geldleistung als bisher ermöglichen. Da das Familiengeld einkommensunabhängig ist, profitieren alle jungen Familien von dieser Geldleistung. Insbesondere die Zeit vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats ist für die Kinder und deren Eltern die Prägendste.
B) Lösung
Die Staatsregierung schlägt eine Erhöhung des Familiengeldes wie folgt vor:
- Für die ersten beiden Kinder jeweils 275€ statt vorher 250€
- Ab dem dritten Kind jeweils 400€ statt bisher 300€
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
Es wird ein Defizit von 145 Mio. € pro Jahr im Haushalt erwartet.
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Fünfte Wahlperiode
Drucksache V/09
A n t r a gder Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Abgeordneten Jonathan Schmidt und Florentin Plötz
Wertefreie und gendergerechte Sexualaufklärung an Schulen fördern - "Aktionstag für das Leben" abschaffen
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