Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

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    Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.)


    Hier folgen die Unterschriebenen Gesetze und Verordnungen Bayerns durch den Ministerpräsidenten oder den Staatsministern


    Andere Beiträge sind zu unterlassen.

    Anwalt ihres Vertrauens


    Verrückter Vogel

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    Verordnung des Ministerpräsidenten


    Verordnung


    zur Änderung der

    Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung



    vom 17. September 2020



    Aufgrund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVGBI. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBI. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:


    Die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) vom 28. Januar 2014 (GVBI. S. 31, BayRS 1102-2-S), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBI. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    "§ 1 Staatskanzlei


    (1) 1Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. 2Dazu zählen insbesondere:


    1.Politische Koordinierung


    a)Richtlinien der Politik


    b)Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Staatsregierung


    c)Koordinierung der Tätigkeit der Staatsministerien


    d)Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sitzungen und Beschlüsse des Ministerrats


    e)Verkehr mit den übrigen Verfassungsorganen namens des Ministerpräsidenten oder der Staatsregierung


    f)Presse Ministerrat, Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit der Staatsregierung


    2.Vertretung Bayerns nach außen


    a) Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat


    b) Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund


    c) Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union


    d) Innerdeutsche Beziehungen Bayerns

    e) Auswärtige Beziehungen Bayerns, Konsulatswesen

    f) Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit anderen Regierungen

    g) Veränderungen der Landesgrenzen

    h) Bundeswehr und ausländische Streitkräfte in Bayern, Verteidigung


    3.Koordinierung der Rechtsetzung


    a) Normprüfung

    b) Ausfertigung der Gesetze und der Rechtsverordnungen der Staatsregierung

    c) Verkündungswesen, Gesetz- und Verordnungsblatt

    d) Deregulierung und Entbürokratisierung


    4.Ministerpräsident als Staatsoberhaupt Bayerns, gesamtstaatliche Repräsentation


    a) Protokoll und repräsentative Aufgaben

    b) Ordensangelegenheiten des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung

    c) Gnadensachen, soweit nicht § 5 Nr. 1 Buchst. i.


    (2) Die Staatskanzlei nimmt ergänzend folgende Aufgaben wahr:


    1. Rundfunk, Rundfunkstaatsverträge

    2. Medien, Medienförderung, soweit nicht § 3 Nr. 13, § 7 Nr. 4 oder § 14 Nr. 10 und 11

    3. Europapolitik: Grundsatzfragen und Koordinierung

    4. Entwicklungszusammenarbeit: Grundsatzfragen und Koordinierung

    5. Ressortübergreifende Fortbildung für die obere Führungsebene, Lehrgang für Verwaltungsführung.


    (3) Die Staatskanzlei führt neben ihrem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt weitere bayerische Dienstsitze in Nürnberg und Kaufbeuren.


    § 2 Geschäftsbereiche


    Die Geschäfte der Staatsregierung werden vorbehaltlich § 1 Abs. 2 auf folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt:


    1.Staatsministerium des Innern, für Integration und Digitales

    2.Staatsministerium der Justiz

    3.Staatsministerium für Unterricht und Kultus

    4.Staatsministerium für für Familie, Arbeit und Soziales

    5.Staatsministerium der Finanzen und Wirtschaft

    6.Staatsministerium für Umwelt, Energie und Landwirtschaft

    7.Staatsministeriumd für Gesundheit und Pflege



    § 3 Staatsministerium des Innern, für Integration und Digitales


    Das Staatsministerium des Innern, für Integration und Digitales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:


    1.Verfassung und Verwaltung


    a) Staatsrechtliche Angelegenheiten

    b) Wahlrecht, Volksgesetzgebung

    c) Allgemeine innere Verwaltung

    d) Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verfahrensrecht

    e) Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung, soweit nicht § 8 Satz 1 Nr. 4 oder § 14 Nr. 1 bis 5

    f) Staatsangehörigkeitsrecht

    g) Verwaltungsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht, Landesanwaltschaft


    2.Kommunalwesen, Kommunalaufsicht, Sparkassen


    3.Öffentliche und zivile Sicherheit


    a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    b) Polizei

    c) Straßenverkehrsrecht, Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerwesen, Verkehrserziehung

    d) Verfassungsschutz

    e) Feuerwehr und Brandschutz

    f) Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz, zivile Verteidigung

    g) Kaminkehrerwesen

    h) Waffenrecht

    i) Cybersicherheit: Grundsatzfragen und Koordinierung


    4.Freizügigkeit, Aufenthalts- und Asylrecht


    5.Integrations- und Migrationspolitik


    6.Sozialleistungen für Asylbewerber


    7.Personenstands- und Namensrecht


    8.Sammlungs-, Lotterie- und Glücksspielwesen


    9.Öffentliches Versicherungswesen und einschlägige Versicherungsaufsicht


    10.Statistik


    11.Öffentliches Vereinsrecht


    12.Presserecht


    13.Feiertagsrecht


    14.Datenschutzrecht


    15.Angelegenheiten der Stiftungen, Stiftungsaufsicht, soweit nicht § 5 Nr. 3 oder Nr. 5“ ersetzt.


    16.Digitalisierung Bayerns: Grundsatzfragen und Koordinierung


    17.Digitale Basiskomponenten, soweit nicht § x Satz 1 Nr 4


    18.Föderale IT-Kooperation, übergreifender informationstechnischer Zugang, Portalverbund


    19.IT-Beauftragter Bayern, Koordination der Ressort-CIOs, ressortübergreifendes IT-Controlling


    20.Zukunft der Digitalisierung: Grundsatz- und Ethikfragen und Koordinierung


    a) Neue digitale Technologien, Blockchain

    b) Digitale Arbeitswelt

    c) Künstliche Intelligenz

    d) Internet

    e) Die Ethische Fragen zur Digitalisierung


    21.Digitalstandort Bayern: Wettbewerbsfähigkeit, Fachkräftegewinnung


    22.Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit der IT


    23.Film- und Gamepolitik, Filmförderung


    § 4 Staatsministerium der Justiz


    Das Staatsministerium der Justiz nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:


    1.Rechtspflege


    a) Ordentliche Gerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht

    b) Staatsanwaltschaft, Justizverwaltung

    c) Strafvollzug

    d) Rechtsanwälte, Notare, Rechtsberatung

    e) Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

    f) Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland

    g) Gerichtsverfassungsrecht

    h) Freiwillige Gerichtsbarkeit und nichtstreitige Rechtspflege

    i) Gnadensachen, soweit vom Ministerpräsidenten übertragen


    2.Zivil- und Strafrecht


    a) Zivilrecht

    b) Strafrecht, Nebenstrafrecht


    3.Prüfungswesen in der Justiz.


    4.IT-Recht


    § 5 Staatsministerium für Unterrricht und Kultus


    Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:


    1.Bildung


    a) Schul- und Unterrichtswesen

    b) Bildungspolitik, -planung und -information

    c) Lehrerbildung

    d) Schulsport

    e) Ausbildungsförderung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen

    f) Erwachsenenbildung

    g) Politische Bildungsarbeit


    2.Beziehungen zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchliche Statusfragen


    3.Stiftungen zugunsten Religion und Bildung.


    4. Wissenschaft


    a) Hochschulwesen

    b) Wissenschaftliche Sammlungen

    c) Universitätsklinika und Deutsches Herzzentrum München

    d) Bibliotheks- und Archivwesen

    e) Forschung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen

    f) Studentische Ausbildungsförderung


    5.Stiftung zugunsten Wissenschaft, Forschung, Kunst, Denkmalpflege


    6.Rundfunkaufssicht



    § 6 Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft


    Das Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:


    1.Finanzen, Haushalt, Steuern, Staatsvermögen

    a) Haushaltsaufstellung und -überwachung

    b) Staatliches Kassen- und Rechnungswesen

    c) Staatliches Steuer-, Kosten- und Gebührenwesen, Lastenausgleichsabgaben, Kirchensteuer

    d) Amtshilfeverkehr mit dem Ausland in Steuersachen

    e) Steuerberatungswesen

    f) Kommunaler Finanzausgleich

    g) Staatsvermögen, soweit nicht Verwaltungsvermögen anderer Behörden, Durchführung des Art. 81 der Verfassung

    h) Staatsschuldenverwaltung

    i) Staatsbürgschaften

    k) Zentrales staatliches Beteiligungsmanagement

    l) Landesbodenkreditanstalt und Landesanstalt für Aufbaufinanzierung

    m) Beschaffung des Sachbedarfs, Vergabe öffentlicher Aufträge: Grundsatzfragen, soweit nicht § 4 Nr. 1 Buchst. g

    n) Mitwirkung in Angelegenheiten der Deutschen Bundesbank


    2.Heimat


    a) Staatliche Schlösser, Gärten und Seen

    b) Brauchtum, Heimatpflege, regionale Identität

    c) Volksmusik

    d) Behördenverlagerungen: Grundsatzfragen

    e) Demographische Entwicklung: Grundsatzfragen und Koordinierung


    3.Recht des öffentlichen Dienstes


    a) Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs-, Tarif- und Laufbahnrecht

    b) Landespersonalausschuss

    c) Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete


    4.Digitales


    a) Digitale Erschließung

    b) Technische Angelegenheiten der digitalen Verwaltung

    c) Staatliche Rechenzentren, staatliche Kommunikationsinfrastruktur

    d) Sicherheit in der Informationstechnik, soweit nicht § 3 Nr. 3 Buchst. i

    e) Unterstützung der Kommunen in der digitalen Verwaltung


    5.Verwaltungsreform: Grundsatzfragen


    6.Vermessungs-, Kataster- und Abmarkungswesen, Geobasisdaten, Geodateninfrastruktur


    7.Rechtsstreitigkeiten des Staates und allgemeines Fiskalat


    8.Wiedergutmachung


    9.Finanzgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht.


    10. Wirtschaft


    a) Wirtschaftliche Grundsatzfragen

    aa) Wirtschafts- und Ordnungspolitik

    bb) Digitale Wirtschaft

    cc) Europäische Wirtschaftspolitik, Marktintegration

    dd) Wirtschaftsstatistik, Konjunkturbeobachtung


    b) Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

    aa) Preis-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

    bb) Wirtschafts-, Gewerbe- und Handwerksrecht

    cc) Mess- und Eichwesen

    dd) Öffentliches Auftragswesen

    ee)Berufliche Bildung in der gewerblichen Wirtschaft, soweit nicht § 5 Nr. 1


    c) Einzelne Wirtschaftszweige

    aa) Gewerbliche Wirtschaft, Mittelstand, Handwerk, produzierendes Gewerbe, Handel einschließlich Förderung

    bb) Aufsicht über die Industrie- und Handels- sowie die Handwerkskammern

    cc) Post und Telekommunikation

    dd) Kapitalmarkt, Banken-, Versicherungs- und Währungswirtschaft

    ee) Börsen- und Versicherungsaufsicht, Genossenschaftswesen

    ff) Kultur- und Kreativwirtschaft

    gg) Tourismus einschließlich ressortübergreifende Koordinierung, Beauftragter für den Tourismus

    hh) Bergwesen, Bodenschätze, geologische Landesuntersuchung


    d) Standortförderung

    aa) Regionale Wirtschaftsförderung, regionale Strukturpolitik: soweit nicht § 11 Nr. 1 Buchst. d oder Nr. 10, Koordinierung der Partnerschaftsvereinbarung für die europäischen Strukturfonds

    bb) Ansiedlungs- und Standortpolitik, Standortmarketing

    cc) Unternehmensfinanzierung und -konsolidierungen, Förderbanken

    dd) Außenwirtschaft

    ee) Gewerbliches Ausstellungs- und Messewesen


    e) Einschlägige berufliche Bildung, Anstalten und Einrichtungen der gewerblichen Wirtschafteinschließlich deren Aus- und Fortbildungseinrichtungen


    f) Gewerbliche Berufsvertretungen, Wirtschaftsprüfung und verwandte Berufe


    11.Raumordnung und Landesplanung, Regionalplanung und -entwicklung, Regionalmanagement


    12.Technologie


    a) Angewandte, wirtschaftsnahe und außeruniversitäre Forschung und Entwicklung insbesondere auf dem Feld von Wirtschaft, Energie und Technologie einschließlich Förderung

    b) Technologie-, Innovations-, Gründerförderung, Technologietransfer, soweit nicht § 7 Nr. 1 Buchst. a

    c) Medizintechnik, soweit nicht § 10 Nr. 2 Buchst. k oder § 13 Satz 1 Nr. 4


    Es führt neben seinem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt einen zweiten Dienstsitz in Nürnberg


    § 7 Staatsministerium für Umwelt, Energie und Landwirtschaft


    Das Staatsministerium für Umwelt, Energie und Landwirtschaft nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:


    1.Umwelt


    a) Klimaschutz, -anpassung, -forschung

    b) Natur- und Landschaftsschutz, Biodiversität, Gewässerentwicklung, Landschaftspflege, Förderung

    c) Bayerische Nationalparke

    d) Boden- und Gewässerschutz, Altlastenbewältigung, Geologie

    e) Wasserbewirtschaftung, Wasserversorgung und Abwasser, Hochwasserschutz, soweit nicht § 9 Nr. 3 Buchst. c

    f) Immissionsschutz: insbesondere Luftreinhaltung, nichtionisierende Strahlung, Lärm, soweit nicht § 4 Nr. 2

    g) Bio- und Gentechnik, soweit nicht § 9 Nr. 4 oder § 11 Nr. 1 Buchst. c, Umweltchemikalien

    h) Umweltbeobachtung, Naturgefahren, Warndienste

    i) Abfallwirtschaft, Wiederverwertung

    k) Nachhaltigkeit: Grundsatzfragen

    l) Kernenergie, Strahlenschutz, Stilllegung kerntechnischer Anlagen


    2.Verbraucherschutz


    a) Verbraucherpolitik, -information, -forschung

    b) Wirtschaftlicher Verbraucherschutz, soweit nicht § 5 Nr. 2 Buchst. a

    c) Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Aus- und Fortbildung des zuständigen Überwachungspersonals

    d) Veterinärwesen einschließlich Aus- und Fortbildung, Tierschutz, Futtermittel und Tierarzneimittel, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 4

    e) Lebensmittelsicherheit und darauf bezogene Kontrolle von Landwirtschaft und sonstiger Urproduktion

    f) Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse

    g) Gewerbeaufsicht und Marktüberwachung, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc oder § 12 Nr. 1 Buchst. c

    h) Technischer und stofflicher Verbraucherschutz einschließlich des damit verbundenen Arbeitsschutzes

    i) Chemikaliensicherheit, Röntgenverordnung

    k) Medizinprodukte, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 4

    l) Sprengstoffrecht.


    3.Energie


    a) Verlässliche Energieversorgung, Energiewirtschaft und -recht, Grundsatzfragen

    b) Energiewende

    c) Erneuerbare Energien

    d) Konventionelle Energien

    e) Bioenergie, Biokraftstoffe, Verwertung nachwachsender Rohstoffe

    f) Energiepreise, Energieaufsicht

    g) Energieinfrastruktur

    h) Energieeffizienz, -einsparung, -technologie


    4.Landwirtschaft


    a) Acker-, Wein-, Obst- und Gartenbau, ökologischer Landbau, Sonderkulturen

    b) Grünlandwirtschaft, Almen, Milchwirtschaft

    c) Tierzucht und -haltung, Saatzucht, Pflanzenschutz, Landtechnik, Hufbeschlag

    d) Markt und Marktordnung, Agrarförderung, Diversifizierung, agrarische Betriebswirtschaft, Ausstellungswesen

    e) Qualitätssicherung in der Erzeugung, soweit nicht § 10 Nr. 2 Buchst. e, Qualitäts- und Herkunftsprogramme


    5.Wald, Forstwirtschaft und Bayerische Staatsforsten


    6.Jagd, Fischerei und Imkerei


    7.Land- und forstwirtschaftliches Bodenrecht


    8.EU-Zahlstelle für Fonds der Landwirtschaft und Fischerei


    9.Beratung, Aus- und Fortbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft, einschlägiges Fachschulwesen, praxisorientierte Agrarforschung


    10.Land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften und Vereinigungen, Berufsvertretungen


    11.Integrierte Ländliche Entwicklung, Dorferneuerung, Flurneuordnung


    12.Pferderennen, Totalisatorwesen


    § 8 Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales


    Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:


    1.Arbeit


    a) Individuelles und kollektives Arbeitsrecht

    b) Arbeitsmarkt, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitsuchende

    c) Rechtlicher und sozialer Arbeitsschutz, Mutterschutz, Arbeitsmedizin, Heimarbeit, einschließlich gewerbeaufsichtlicher Vollzug

    d) Ladenschluss

    e) Arbeitsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht


    2.Soziales


    a) Sozialrecht

    b) Sozialversicherungen, Sozialversicherungsträger und Versicherungsbehörden einschließlich Aufsicht, soweit nicht § 13 Satz 1 Nr. 7 bis 9

    c) Sozialhilferecht, Wohnungslosenhilfe

    d) Blindengeld, soziale Entschädigung

    e) Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kindertageseinrichtungen

    f) Kriegsgefangene, Heimkehrer, Lastenausgleich

    g) Ehrenamt und Freiwilligendienste, soweit nicht § 3 Nr. 3 oder § 13 Satz 1 Nr. 11

    h) Wohlfahrtspflege, Sozialwirtschaft

    i) Förderung der Insolvenzberatung

    k) Sozialgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht


    3.Familien- und Seniorenpolitik, Schutz des ungeborenen Lebens, Generationenzusammenhalt und -politik


    4.Frauenpolitik, Gleichstellung von Frauen und Männern


    5.Vertriebene, Spätaussiedler


    6.Teilhabe, Selbsthilfe und Förderung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, Schwerbehindertenrecht, Behindertenbreitensport


    7.Psychiatrischer Maßregelvollzug einschließlich forensisch-psychiatrische Ambulanzen zur Nachsorge


    8.Unterbringungswesen


    9.Gräbergesetz.


    § 9 Staatsministerium für Gesundheit und Pflege


    1.Gesundheitswesen, Gesundheitstelematik

    2.Krankenhauswesen, Konzessionierung von Privatkrankenanstalten

    3.Psychiatrie, soweit nicht § 8 Nr. 7, Sucht und Drogen

    4.Humanarzneimittelwesen, Inverkehrbringen nichtaktiver Medizinprodukte, Tierarzneimittel: Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken

    5.Bäder- und Umweltmedizin

    6.Gesundheitsförderung, -prävention, -fürsorge

    7.Gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung

    8.Aufsicht über die Versicherungsträger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, deren Verbände und die Aufsichtsbehörden

    9.Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung

    10.Vertragsarztrecht

    11.Ambulante und stationäre Pflege, Familienpflege, Stärkung pflegender Angehöriger, Qualitätssicherung und -entwicklung der Pflege

    12.Paliativversorgung, Hospizwesen

    13.Berufs- und Prüfungsrecht, Berufszulassung der Gesundheitsberufe und fachlichen Aspekte der Berufe der Kranken- und Altenpflege

    14.Infektionsschutz einschließlich Trink- und Badewasserhygiene

    15.Landesgesundheitsrat

    § 10 Allgemeine Bestimmungen


    (1) 1Für die Behandlung von Normentwürfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ist das für den jeweiligen Gegenstand federführende Ministerium zuständig. 2 § 1 bleibt unberührt.

    (2) Für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen, für die Regelung des Verfahrens der Behörden und für die Aufsicht über die Behörden und Beamten ist unbeschadet besonderer Vorschriften und des § 3 Nr. 1 Buchst. c und d jedes Staatsministerium innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig.

    (3) 1Sind von einem Gegenstand mehrere Staatsministerien berührt, haben sie sich gegenseitig zu beteiligen. 2Federführend ist das Staatsministerium, das schwerpunktmäßig betroffen ist.

    (4) Vorlagen in Personalangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Staatsregierung bedürfen, werden von dem Staatsministerium erstellt, in dessen Haushalt die betreffenden Planstellen ausgebracht sind.

    (5) In allen Bauangelegenheiten haben sich die Staatsministerien der Baubehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu bedienen.


    § 11 Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Oktober 2013 in Kraft."

  • Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

  • Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

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    Verordnung des Landesminister des Innern und der Justiz


    Verordnung


    zum Verbot des Verkaufes pyrotechnischer Gegenstände im Jahreswechsel 2020/2021


    vom 16. Dezember 2020


    §1 Verbot


    Der Verkauf von pyroteschnichen Gegenständen an den letzten drei Werkstagen des Jahres 2021 wird den Händlern untersagt.


    §2 Außnahmen


    Dies gilt nicht für pyroteschniche Gegenstände der Stufe Kat. F1 ("Kleinstfeuerwerk") gemäß der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.


    §3 Ordnungswiedrigkeiten

    Jeder Verstoß gegen die in der Verordnung genannten Verbote oder Gebote stellt eine Ordnungswiedrigkeit dar und hat entsprechend geahndet zu werden.


    §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Die Verordnung tritt am 17.12.2020 inkraft. Sie tritt am 2.01.2021 außerkraft.


  • Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird



  • Verordnung des Bayerischen Ministerpräsidenten



    Verordnung



    zum Tragen einer medizinischen Maske in allen Staatsministerien und Behörden des Landes



    vom 23. Januar 2021



    §1 Allgemeines



    Das Tragen von medizinischen Masken oder FFP2-Masken wird in allen Behörden des Landes Bayern Pflicht.

    Bedienstete und Besucher der Einrichtungen haben diese Masken vor dem Betreten der Gebäude aufzusetzen.

    Schaals, Sturmhauben, Motorradhelme u. ä. werden hiermit nicht mehr als Mund-Nasen-Bedeckung akzeptiert.



    §2 Ausnahmen



    Mitarbeiter der Staatsministerien und Behörden dürfen die Maske an ihrem Schreibtisch absetzen.

    Bei Gängen durch die Gebäude ist die Maske allerdings durchgängig zu tragen.



    §3 Ordnungswiedrigkeiten

    Jeder Verstoß gegen die in der Verordnung genannten Verbote oder Gebote stellt eine Ordnungswiedrigkeit dar und hat entsprechend geahndet zu werden.



    §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Die Verordnung tritt am 23.01.2021 in Kraft. Sie tritt am 01.03.2021 außerkraft.

    2 Mal editiert, zuletzt von Carsten Müller ()

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    Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten


    Corona-Pandemie: Feststellung der Katastrophe in Bayern

    vom 24.01.2021



    Die Bayerische Staatskanzlei erlässt folgende Bekanntmachung:


    Aufgrund der Corona-Pandemie wird ab 24. Januar 2021 das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt.


    Begründung:


    Die bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Das Infektionsgeschehen entwickelt sich dynamisch in allen Bevölkerungsgruppen, unabhängig von lokalisierbaren Ausbruchsgeschehen und erschwert die Möglichkeit der schnellen Nachvollziehbarkeit und damit Durchbrechung der Infektionsketten. Bayern hat inzwischen eine 7-Tage-Inzidenz von 177. 27 Landkreise und kreisfreie Städte überschreiten den Schwellenwert von 200. Gleichzeitig steigt die Belegung von Krankenhausbetten, insbesondere von Intensivbetten, mit COVID-19-Patienten weiter an. Dies erhöht den Koordinierungsbedarf bei der Belegung der Intensivbetten und der Verlegung von Patienten aus überlasteten Kliniken. Auch die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Die Belastung des Gesundheitssystems verschärft sich zudem weiter. Die Corona-Pandemie gefährdet Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen im gesamten Staatsgebiet Bayerns. Diese Gefahren können nur abgewehrt werden, wenn unter Leitung der obersten Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken.


    Carsten Müller

    Ministerpräsident

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    Verordnung des Bayerischen Ministerpräsidenten


    Verordnung


    zum Wechsel von Abschlussklassen und ersten Klassen in den Präsenzunterricht


    vom 31. Januar 2021



    §1 Allgemeines
    Die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der Hauptschule, Realschule, des Gymnasiums, der Fachoberschule, der Berufsschulen und die ersten Klassen in den Grundschulen, werden ab dem 08.02.2021 wieder in ihren Klassenräumen im Präsenzunterricht unterrichtet. Die Staatsregierung hält daran fest, dass auch in schwierigen Zeiten alle Schülerinnen und Schüler problemfrei ihre Abschlüsse erreichen können und unsere Erstklässler ausreichend das Lesen und Schreiben erlernen müssen.


    §2 Ausnahmen

    Sollten die Kinder bereits an schweren Vorerkrankungen leiden, steht es den Eltern frei, ob ihr Kind am Präsenzunterricht teilnehmen soll.


    §3 Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt am 08.02.2021 in Kraft.

  • Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

  • Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

  • Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

  • Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



  • Gesetz zur Senkung des Wahlalters


    vom 2 9 . 0 3 . 2 0 2 1


    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    Artikel 1

    Änderung der Bayerischen Verfassung


    In Art. 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.




    Artikel 2

    Änderung des Landeswahlgesetzes


    Das Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In Art. 1 Abs.1 Nr. 1 wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt;

    2. Art. 22 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "1Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat."




    Artikel 3

    Änderung des Gemeinde- und Landeswahlkreisgesetzes


    In Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird die Angabe "18. Lebensjahr" durch die Angabe "16. Lebensjahr" ersetzt.




    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.





    München, 29. März 2021


    Der Bayerische Ministerpräsident


    Dr. Joachim H o l l e r



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    Anfragen können hier eingereicht werden.



  • Gesetz zum Klimaschutz im Freistaat Bayern

    (BayKlimaG)


    vom 2 9 . 0 3 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


    Art. 1
    Auftrag und Verantwortung

    Eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen ist es der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut, die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren. Der vom Menschen verursachte Klimawandel gefährdet Wald, Wasser, Luft und Boden, verschiebt Klimazonen und bedroht damit die Artenvielfalt, die menschliche Gesundheit sowie nicht zuletzt den Wohlstand und den Frieden der Völker. All das verlangt nach entschiedenen Anstrengungen, um Ursachen und Folgen des Klimawandels einzudämmen und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels voranzubringen. Mit einem angemessenen Beitrag zu den internationalen, europäischen und nationalen Klimaschutzzielen will Bayern seinem Anteil an dieser Verantwortung gerecht werden.


    Art. 2
    Minderungsziele

    (1) Das CO2-Äquivalent der Treibhausgasemissionen je Einwohner soll bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % gesenkt werden, bezogen auf den Durchschnitt des Jahres 1990. Es soll damit auf unter 5 Tonnen pro Einwohner und Jahr sinken.

    (2) Spätestens bis zum Jahr 2050 soll Bayern klimaneutral sein.

    (3) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Minderungsziele beitragen. Die staatlichen Behörden unterstützen die Verwirklichung der Minderungsziele im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit.

    (4) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind die in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Stoffe, die in Bayern emittiert werden.

    (5) Bei der Verwirklichung der Klimaschutzziele kommt der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie dem Ausbau erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu.


    Art. 3
    Vorbildfunktion des Staates

    (1) Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern nehmen Vorbildfunktion beim Klimaschutz wahr, insbesondere bei der Energieeinsparung, der effizienten Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie, der Nutzung erneuerbarer Energien und ihren Beschaffungen mit dem Ziel, bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. Staatliche Grundstücke, insbesondere Wald- und Moorflächen sowie Gewässer in staatlicher Unterhaltslast, werden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Gesetzes bewirtschaftet.

    (2) Die staatlichen Erziehungs- und Bildungsträger sollen über Ursachen und Bedeutung des Klimawandels sowie die Aufgaben des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel aufklären und das Bewusstsein für die Mitwirkung des Einzelnen fördern.

    (3) Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend der Abs. 1 und 2 zu verfahren.


    Art. 4
    Kompensation für Treibhausgasemissionen

    (1) Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung des Freistaates Bayern sollen spätestens ab dem Jahr 2030 ihre verbleibenden Treibhausgasemissionen mit geeigneten Maßnahmen zugunsten des Klimaschutzes ausgleichen (Kompensationsmaßnahmen). Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, entsprechend Satz 1 zu verfahren.


    (2) Das Landesamt für Umwelt kann

    1.die Eignung von Kompensationsmaßnahmen prüfen, bewerten und bestätigen und

    2.geeignete Kompensationsmaßnahmen vermitteln.

    Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen haben vorrangig auf die vom Landesamt für Umwelt nach Satz 1 bearbeiteten oder vermittelten Kompensationsmaßnahmen zurückzugreifen.


    Art. 5
    Klimaschutzprogramm und Anpassungsstrategie

    (1) Die Staatsregierung stellt


    1.ein Bayerisches Klimaschutzprogramm mit Maßnahmen zur Erreichung der in Art. 2 Abs. 1 und 2 genannten Minderungsziele und

    2.eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

    auf und schreibt diese regelmäßig fort.


    (2) Den kommunalen Gebietskörperschaften wird empfohlen, in Übereinstimmung mit den Programmen nach Abs. 1 ergänzende örtliche Klimaschutzprogramme und Anpassungsstrategien aufzustellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Das Landesamt für Umwelt unterstützt die kommunalen Gebietskörperschaften dabei, indem es ortsbezogene Daten zu den Möglichkeiten nachhaltiger Nutzung erneuerbarer Energien erhebt, aufbereitet, fortschreibt und veröffentlicht.


    Art. 6
    Staatliche Zuwendungen

    Bei der Bestimmung des Zwecks von Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung sollen die Ziele der Zuwendungen mit den Minderungszielen nach Art. 2 abgewogen werden, wenn die Belange des Klimaschutzes von den zu fördernden Vorhaben unmittelbar berührt sein können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine bestehende Verwaltungsvorschrift oder allgemeine Weisung geändert oder ihre Geltung verlängert wird.


    Art. 7
    Klimabericht

    Der Staatsminister für Umwelt und Verkehr unterrichtet den Ministerrat alle zwei Jahre über


    1.die Minderung von Treibhausgasen in Bayern nach Art. 2,

    2.Kompensationen nach Art. 4.


    Der Ministerrat leitet den Bericht dem Landtag zu.


    Art. 8
    Bayerischer Klimarat

    (1) Der Staatsminister für Umwelt und Verkehr kann zur Beratung und Unterstützung in den Fragen des Klimaschutzes und Klimawandels Vertreter aus Wissenschaft, Wirtschaft und Kommunen heranziehen (Bayerischer Klimarat).

    (2) Der Bayerische Klimarat tagt unter dem Vorsitz des Staatsministers für Umwelt und Verbraucherschutz. Die weiteren Mitglieder werden von ihm jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.


    Art. 9
    Bayerischer Klimaschutzpreis

    Der Staatsminister für Umwelt und Verkehr verleiht jährlich einen Klimaschutzpreis an Personen, die sich in Bayern um den Schutz des Klimas oder die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels besonders verdient gemacht haben. Jeder kann gegenüber dem Staatsministerium für Umwelt und Verkehr einen anderen für diesen Preis vor­schlagen.

    Art. 10
    Ausschluss der Klagbarkeit

    Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet. Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.


    Art. 11
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




    München, 29. März 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident


    Dr. Joachim H o l l e r


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  • Gesetz zur Erweiterung des Nationalparks Bayrischer Wald


    vom 2 9 . 0 3 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    Artikel 1
    Erweiterung Gebiet Frauenau und Umgebung


    Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verkehr erklärt das Gebiet Frauenau und Umgebung zum "Naturpark Bayerischer Wald".


    (1) Die Fläche des Nationalparks Bayrischer Wald wird von 24.850 Hektar auf 27.000 Hektar vergrößert.


    (2) Die insgesamten Kosten von 4.000.000 € werden zu 3/4 vom Freistaat Bayern und zu 1/4 vom Naturpark Bayrischer Wald getragen.


    (3) Die Erweiterung des Nationalparks Bayrischer Wald soll spätestens bis zum 31.05.2021 vollendet sein.


    (4) Das erweiterte Gebiet muss nachhaltig gesichert, gepflegt und entwickelt werden.


    (5) Das erweiterte Gebiet soll durch das Erschließen von Erholung und Naturgenuss der Allhemeinheit zugänglich gemacht werden, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen


    (6) Der Erhohlungsverkehr im erweiterten Gebiet muss geordnet und gelenkt werden.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




    München, 29. März 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r



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  • Gesetz zur Vorbereitung der Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei

    (Polizeirabbinereinführungsvorbereitungsgesetz - PolRabEVG)


    vom 2 9 . 0 3 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    Artikel 1

    Einführungsverfahren


    (1) Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich dazu, noch im laufenden Geschäftsjahr mit dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern und der Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern in Verhandlungen zu treten, um die Einführung von Polizeirabbinern bei der Bayerischen Polizei zu ermöglichen.

    (2) Nach Abschluss der Verhandlungen, soll ein Staatsvertrag mit den Verhandlungspartnern ausgearbeitet werden, der im Einvernehmen der Beteiligiten so bald wie möglich der Öffentlichkeit vorgestellt wird.

    (3) Die Bayerische Staatsregierung verpflichtet sich dazu, in der Bayerischen Polizei die nötigen Strukturen zu schaffen, um die Einführung von Polizeirabbinern so ungehindert wie möglich zu gestalten.



    Artikel 2

    Kontrollverfahren


    (1) Zum Ende des laufenden Jahres muss die Staatsregierung den Landtag über den erreichten Stand bei der Implementierung der in Art. 1 Abs. 1 bis 3 genannten Punkte unterrichten.

    (2) Kommt die Staatsregierung den in Art. 1 Abs. 1 bis 3 sowie Art. 2 Abs. 1 genannten Punkten nicht nach, so muss sie in nachvollziehbarer und begründeter Weise vor dem Landtag Rechenschaft ablegen, weshalb sie dazu nicht in der Lage war.



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    München, 29. März 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r


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    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Joachim Holler ()


  • Gesetz zum Ausbau des Schienennahverkehrs in Bayern



    vom 2 9 . 0 3 . 2 0 2 1



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    Artikel 1


    (1) Die Landesregierung investiert 100.000.000 € in den Ausbau des Schienennahverkehrs in Bayern.
    (2) Das Unternehmen Alstrom liefert bis zum 20.06.2021 10 Coradia Continental-Batteriezüge für den Schienennahverkehr.

    (3) Die neuen Züge werden ab dem 30.06.2021 eingesetzt werden.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




    München, 29. März 2021



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Dr. Joachim H o l l e r


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    Einmal editiert, zuletzt von Dr. Joachim Holler ()