Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
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- Organisatorisches
- Felix Schwalbenbach
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Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Bayerischer Landtag
Sechzehnte Wahlperiode
Drucksache XVI/09
G e s e t z e n t w u r fder Staatsregierung, vertreten durch die Staatsministerin für Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der langfristigen Gesundheitsversorgung in unterversorgten Regionen
A) Problem
Die Sicherstellung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung stellt eine der zentralen Daseinsvorsorgen des Freistaates dar. Unser Gesundheitssystem steckt jedoch in einer handfesten und multifaktoriellen Krise, die insbesondere durch die Coronavirus-Pandemie noch deutlicher sichtbar wurde. Wie in vielen Bundesländern gibt es auch in Bayern insbesondere im ländlichen Raum Regionen, die vor der drohenden Unterversorgung stehen. Vor diesem Hintergrund wurde bereits in den Jahren 2019 und 2020 eine umgangssprachliche Landarztquote eingeführt. Diese hat jedoch den eklatanten Mangel, dass dort lediglich als Hausärzte tätige Allgemeinmediziner und Internisten angesprochen werden. Dies ist zwar eine Basisstrategie, jedoch geht diese Vorstellung an der Realität vorbei; so sind beispielsweise auch Pädiater hausärztlich tätig - nur eben für Kinder - werden in der Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigungen als Fachärzte berechnet.
B) Lösung
Die vorgeschlagene Änderung des Bayerischen Land- und Amtsärztegesetzes, sowie die Anpassung der Hochschulzulassungsverordnung erlauben uns zwei wichtige Faktoren. Zum einen werden im Rahmen der langfristigen Bedarfsplanung auch weitere Facharztrichtungen im Rahmen der "Landarztquote" zugelassen. So könnten wir auch weitere interessierte angehende Studenten erreichen, die sich gerne in ländlichen Regionen engagieren möchten, aber womöglich eine andere gesuchte Fachrichtung bevorzugen. Weiterhin wird zur Sicherheit die etwaige Vertragsstrafe angepasst, um ein "Freikaufen" aus der entsprechenden Quote nach Möglichkeit zu unterbinden. Zuletzt wird die Zahl der Quote an sich angehoben, um für die Zukunft - wir müssen hier mindestens sechs Jahre im voraus planen - eine höhere Nachwuchszahl sicherzustellen. Natürlich ist diese Maßnahme kein Allheilmittel, sondern nur ein erster Schritt einer Reihe in der noch viele Maßnahmen folgen müssen. Aber es ist ein Anfang, der uns Planungssicherheit gibt und keine zusätzlichen Kosten verursacht.
C) Alternativen
Es bleibt alles so wie es ist.
D) Kosten
Keine
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes
zur langfristigen Verbesserung der Gesundheitsversorgung in unterversorgten Regionen
VeGeURG
vom 17.05.2023
Artikel 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ist eine überschreibende Erweiterung der geltenden Gesetze:
(a) Bayerisches Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019.
(b) Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020.
Artikel 2
Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG)
(1) In Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort "oder" gestrichen und durch "oder" ersetzt.
(2) In Artikel 1 hinter Absatz 1 wird ein neuer Absatz eingefügt:
"unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ausschließlich in Bayern eine Weiterbildung als Facharzt in einer Fachrichtung der patientennahen Versorgung, für welche nach Feststellung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern in Absprache mit dem Landesamt für Gesundheit eine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung besteht zu durchlaufen und"
(3) Aus Artikel 1 Absatz 2 wird entsprechend Absatz 3.
(4) In Artikel 2 wird die Zahl "250.000" durch "500.000" ersetzt.
Artikel 3Änderung der Hochschulzulassungsverordnung (HZV)
(1) In §6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Zahl "5,8" durch "10" ersetzt.
(2) In §6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird der Wortlaut "und 3" gestrichen.
(3) In §6 Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nr. 3 entfallenden Studienplätze werden jeweils zum Winter- und zum Sommersemester vergeben."
(4) Aus §6 Absatz 1 Sätzen 3 und 4 werden entsprechend die Sätze 4 und 5.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Bayerischer Landtag
Sechszehnte Wahlperiode
Drucksache XVI/10
Gesetzentwurf
der Staatsregierung unter Leitung des Wirtschaftsminister Lando Miller - Wirtschaftsministerium
Entwurf eines Gesetzes zur Forschungs- und Technologieförderprogramm „Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“
A) Problem
Kleine Unternehmen und kleine Handwerksbetriebe spielen traditionell eine besondere Rolle in Bayern. Doch dieses „Rückgrat“ der bayrischen Wirtschaft droht den Anschluss zu verlieren. Kleine Unternehmen und kleine Handwerksbetriebe bleiben unter ihren Möglichkeiten und bringen zu wenig Innovationen hervor. Ein weiteres Problem sei die mangelnde Förderung kleiner und mittelgroßer Firmen. Nur die Hälfte dieser Firmen verfüge überhaupt über eine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung.
B) Lösung
Wir wollen die kleinen Unternehmen und kleinen Handwerksbetriebe unterstützen mit der Einführung der Innovationsgutscheine. Wir wollen diese Unternehmen und Betriebe dabei unterstützen und fördern beim Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze sichern und ausbauen. Gerade für Unternehmen in Region mit besonderem Handlungsbedarf sind die Innovationsgutscheine und werden bei der Vergabe der Förderung bevorzugt.
C) Alternativen
Keine
D) Kosten
20 Millionen Euro
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes zur Forschungs- und Technologieförderprogramm „Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“
(Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe - InnovationfKUHB)
vom 21.05.2023
Artikel 1
Zweck der Förderung
Empirische Studien belegen einen positiven Zusammenhang zwischen Innovationstätigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einem Unternehmen. Innovative Unternehmen weisen deutliche Vorteile bei Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze auf. Gleiches gilt für Unternehmen, die aktiv in Netzwerke aus Wirtschaft und Wissenschaft eingebunden sind. Mit dem Förderprogramm „Innovationsgutscheine“ sollen kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe durch staatliche Zuwendungen an die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen/Innovationspartnern herangeführt und so ihre Innovationskraft für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt werden.
Artikel 2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungen (hier als Innovationsgutscheine bezeichnet) werden in zwei Varianten ausgereicht: Mit dem Innovationsgutschein Standard soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen im Bereich technischer bzw. technologischer Innovationen unterstützt werden. Der Innovationsgutschein spezial eröffnet die Möglichkeit, Projekte mit einem höheren Finanzbedarf durchzuführen, die eine hochspezialisierte Begleitung benötigen. Er soll insbesondere auch an andere Förderprogramme wie z.B. das Bayerische Technologieförderungsprogramm oder das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des Bundes heranführen und kommt für riskante und innovative Projekte in Betracht.
Artikel 3
3.1 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und ‑gründer, die ein Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden. Bei Unternehmensgründungen muss diese spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern vorhanden sein. Kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe im Sinn der Richtlinien sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt. Im Übrigen richtet sich die Definition der kleinsten und kleinen Unternehmen nach Anhang I AGVO. 5Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und ‑gründen personenbezogen.
3.2 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein standard sind das Vorliegen einer technischen Innovation sowie die technische Kompetenz des F&E-Dienstleisters. Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein spezial sind darüber hinaus ein positives Votum eines unabhängigen Fachmanns, die voraussichtliche Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bayern im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung und die Beauftragung einer universitären bzw. vergleichbaren Forschungseinrichtung (z.B. Universität, Hochschule für angewandte Forschung, Bund-Länder-finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtung). Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden. Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO). Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert.
Artikel 4
Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt im Weg der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Es handelt sich um eine Förderung nach Art. 28 AGVO („Innovationsbeihilfen für KMU“). Der Fördersatz beim Innovationsgutschein standard beträgt grundsätzlich 40 %. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 4 000 Euro und können maximal 30 000 Euro betragen. Bei Vorliegen der nachstehenden Bedingungen erhöht sich der Fördersatz jeweils um zehn Prozentpunkte bis zu maximal 60 %:
– (Haupt-)Sitz des Unternehmens in einer „Region mit besonderem Handlungsbedarf“
– Beauftragung einer Hochschule bzw. vergleichbaren außeruniversitären Forschungseinrichtung,
– Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern.
Der Fördersatz beim Innovationsgutschein spezial beträgt 50 %. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 30 000 Euro und können maximal 80 000 Euro betragen. Die Regelung in Nr. 7 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
Artikel 5
Zuwendungsfähige Ausgaben
Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Beispielsweise umfasst dies Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Werkstoffstudien und Studien sowie Konzepte zur Fertigungstechnik. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf Basis des Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO für Leistungen aus den folgenden Bereichen ermittelt:
– Unterstützung und Schulung im Bereich Wissenstransfer (Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO),
– Bereitstellung von Datenbanken, Bibliotheken, Laboratorien sowie Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO).
Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, wie z.B. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer-Gesellschaft sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Entwicklungsdienstleistungen anbieten. Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 % des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt. Von der Förderung ausgeschlossen sind FuT-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen sowie FuT-Dienstleistungen, die durch Familienmitglieder durchgeführt werden. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
– Umsatzsteuer, soweit das antragstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
– klassische Unternehmensberatungen (z.B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmercoachings,
– Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden,
– Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen,
– Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
– studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),
– betriebsinterner Aufwand, z.B. interne Personal-, Sach-, Reisekosten,
– Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten,
– Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung,
– nicht technologiebezogene Dienstleistungsangebote,
– Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.
Artikel 6
Mehrfachförderung
Pro Antragsteller können innerhalb von 24 Monaten maximal drei Innovationsgutscheine bewilligt werden. 2Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können maximal vier Innovationsgutscheine kumulieren. Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig. Im Übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden.
Artikel 7
Verfahren
7.1
Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an den Projektträger Bayern (PTB), Am Tullnaupark 8, 90402 Nürnberg, zu richten. Dieser führt die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge und die gesamte Abwicklung der Fördermaßnahme durch. Im Rahmen der Antragstellung kann auf Wunsch des Antragstellers eine Beratung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer erfolgen. In Grenzfällen des Innovationsgutscheins standard wird vom PTB zur Abklärung des Innovationsgehalts eines Vorhabens vor der Förderentscheidung ein Votum eines unabhängigen Fachmanns eingeholt, der in einem elektronischen Verfahren die Akzeptanz dieser Vorhaben und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bewertet. Eine Förderung mittels Innovationsgutschein spezial setzt zwingend ein positives Votum eines unabhängigen Fachmanns voraus.
7.2
Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids und Übersendung des Innovationsgutscheins kann der Vertrag zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung abgeschlossen werden. Ein Vertragsschluss vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids führt zum Förderausschluss. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die bindende Willenserklärung des Antragsstellers zum Vertragsschluss.
7.3
Die FuT-Dienstleistung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen und innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids durchgeführt worden sein. In begründeten Einzelfällen kann der PTB auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen zulassen.
7.4
Der Verwendungsnachweis ist beim PTB innerhalb eines halben Jahres vorzulegen (Kooperationsvertrag zwischen dem KMU und der FuT-Einrichtung bzw. Angebot des FuT-Partners und dazugehörige Beauftragung, Rechnung der FuT-Einrichtung, Zahlungsbeleg sowie Sachbericht über Durchführung und Ergebnis der Maßnahme).
7.5
1Die Auszahlung der Mittel an das Unternehmen erfolgt durch den PTB nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. 2Unter Beachtung der Nr. 1.3 BNZW kann bis zu 70 % der Zuwendung in maximal zwei Tranchen bereits mit Zwischennachweis abgerufen werden.
7.6
Die geförderten Unternehmen verpflichten sich mit der Beantragung eines Innovationsgutscheins dazu, an etwaigen Befragungen, Evaluationen und Veröffentlichungen, die vom PTB durchgeführt bzw. beauftragt werden, mitzuwirken.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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Das voranstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
München, den 01. August 2023
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
Die stellvertretende Ministerpräsidentin
Oxana K o s l o w s k a
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Das voranstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
München, den 01. August 2023
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
Die stellvertretende Ministerpräsidentin
Oxana K o s l o w s k a
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Beitrag von Lukas Kratzer ()
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