Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

  • Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern (Einführung von Misstrauensvotum und Vertrauensfrage)



    vom 1 8 . 0 3 . 2 0 2 2




    Artikel 1

    Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern



    Art. 44 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert::



    1. Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Satz 1 wird die Satznummer "1" vorangestellt

    b) Es wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:

    "2Dies gilt auch, wenn ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält, wobei zwischen dem Antrag und der Abstimmung achtundvierzig Stunden liegen müssen."


    2. Nach Abs. 5 wird ein Abs. 6 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(6) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt, wobei zwischen dem Antrag und der Abstimmung achtundvierzig Stunden liegen müssen."



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    München, den 18.03.2022


    Bayerischer Ministerpräsident



    Sebastian F ü r s t



  • Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes



    vom 0 5 . 0 5 . 2 0 2 2




    Artikel 1

    Änderung des Feiertagsgesetz


    Das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG – (BayRS 1131-3-I), wird wie folgt geändert:



    1. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Stille Tage sind der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag und der Heilige Abend. Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr. Der Schutz umfasst die in Absatz 2 genannten Gebote und Verbote.


    2. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sportveranstaltungen sowie musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb sind jedoch erlaubt, sofern sie nicht durch Verordnung nach Absatz 3 ausdrücklich verboten werden.“


    3. Artikel 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Staatsministerium des Innern und für Justiz kann aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer gebietet, einzelne Tage einmalig zu stillen Tagen erklären. In die Verordnung können auch die in Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen aufgenommen werden.“


    4. Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.


    5. In Artikel 5 wird der Halbsatz „,nicht jedoch für den Karfreitag“ ersatzlos gestrichen.


    6. Artikel 7 Ziffer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „(weggefallen)“


    7. Artikel 7 Ziffer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „(weggefallen)“



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    München, den 05.05.2022


    Bayerischer Ministerpräsident



    Sebastian F ü r s t



  • Gesetz zur Änderung des ZwEWG



    vom 2 2 . 0 5 . 2 0 2 2




    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum



    Das Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182) geändert wurde, wird wie folgt geändert:



    Artikel 3 Abs 2. wird wie folgt gefasst: Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird. Die zuständige Gemeinde setzt hierfür eine Frist, die im Regelfall einen Monat beträgt. Die zuständige Gemeinde kann auch die Räumung anordnen.





    Artikel 2

    Weitere Änderung des Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum


    Das Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182) geändert wurde, wird wie folgt geändert:



    Nach Artikel 3 wird Artikel 3a wie folgt eingeführt:



    1. Ist Wohnraum so verändert worden, dass er nicht mehr für Wohnzwecke geeignet ist, so kann die zuständige Gemeinde zur Wiederherstellung für Wohnzwecke eine Treuhänderin oder einen Treuhänder einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Fristen, die für die Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.



    2. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben die Aufgabe, anstelle der Verfügungsberechtigten den Wohnraum wieder für Wohnzwecke herzustellen. Die

    Treuhänderinnen und Treuhänder haben das Recht und die Pflicht, das Grundstück zu verwalten und alle weiteren zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen die Verfügungsberechtigten vorzunehmen und abzuschließen.



    3. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung ihrer baren Auslagen. § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben gegen das Land Anspruch auf Erstattung der zur Instandhaltung und -setzung sowie zur Bewirtschaftung erforderlichen Aufwendungen, sofern diese nicht durch Einnahmen aus der Bewirtschaftung gedeckt sind. Die Treuhänderinnen und Treuhänder haben den Verfügungsberechtigten und der zuständigen Gemeinde zu den von dieser bestimmten Zeitpunkten Rechnung zu legen. Die Verfügungsberechtigten haben Aufwendungen, die das Land den Treuhänderinnen und Treuhändern erstattet oder verauslagt, zu erstatten.



    4. Soweit Verfügungsberechtigte die von der zuständigen Gemeinde nach Absatz 3 Satz 2 und 5 geleisteten Beträge nicht bis zum Ablauf der zur Erstattung gesetzten Frist erstatten, haben sie den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.



    5. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der Zinsen nach Absatz 4 ruht als öffentliche Last auf dem betroffenen Grundstück, auf dem Erbbaurecht, auf dem Gebäudeeigentum mit dinglichem Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. Die öffentliche Last ist im Grundbuch zu vermerken.



    6. Mit der Bestellung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist der oder dem Verfügungsberechtigten der Besitz an dem Grundstück entzogen und die Treuhänderin oder der Treuhänder in den Besitz eingewiesen. Die zuständige Gemeinde verschafft der Treuhänderin oder dem Treuhänder, erforderlichenfalls mit Zwangsmaßnahmen, den tatsächlichen Besitz.



    7. Die Einsetzung der Treuhänderin oder des Treuhänders ist wieder aufzuheben, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben. Die zuständige Gemeinde kann die Treuhänderin oder den Treuhänder, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, jederzeit abberufen.



    8. Die Befugnis, andere Vollstreckungsmaßnahmen nach Artikel 23 des Gesetzes über Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vom 27. September 1970 (GVBl. S. 98), das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz anzuordnen, bleibt unberührt.





    Artikel 3

    Weitere Änderung des Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum


    Das Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182) geändert wurde, wird wie folgt geändert:





    Nach Artikel 3a wird Artikel 3b wie folgt eingeführt:


    1. Kommen die Verfügungsberechtigten einem Wohnzuführungsgebot nach Artikel 3 Absatz 2 nicht nach, kann die zuständige Gemeinde zur Zuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken eine Treuhänderin oder einen Treuhänder einsetzen, sofern die Verfügungsberechtigten nicht nachweisen, dass sie selbst innerhalb der von der zuständigen Gemeinde gesetzten Frist die dafür erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt haben.



    2. Artikel 3a Absatz 2 bis 8 gilt entsprechend





    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.





    München, den 22.05.2022


    Bayerischer Ministerpräsident



    Sebastian F ü r s t



  • Bayerisches Bildungsurlaubsgesetz


    vom 2 9 . 0 5 . 2 0 2 2



    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


    Gesetzentwurf_bayerisches Bildungsurlaubsgesetz.pdf



    München, 29. Mai 2022



    Der Bayerische Ministerpräsident

    Sebastian F ü r s t



  • 1102-2-1-S


    Geschäftsordnung
    der Bayerischen Staatsregierung
    (StRGO)


    vom 30. September 2022


    Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992 BayRS-110-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 18. März 2022 geändert worden ist, gibt sich die Bayerische Staatsregierung folgende Geschäftsordnung:


    Teil 1

    Ministerpräsident


    § 1

    Ministerpräsident

    (1) 1Der Ministerpräsident ist erster Repräsentant des Staates. 2Er erfüllt alle ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben.

    (2) 1Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Landtag. 2Die Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsregierung verbindlich.

    (3) 1Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Staatsregierung, leitet ihre Geschäfte und wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung in allen Geschäftsbereichen hin. 2Er entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Staatsministern nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung.


    § 2

    Vertretung des Ministerpräsidenten

    (1) 1Im Verhinderungsfall vertritt den Ministerpräsidenten sein verfassungsgemäß bestimmter Stellvertreter. 2Ist auch dieser verhindert, geht die Vertretung zunächst auf den Staatsminister des für Inneres zuständigen Geschäftsbereiches über, danach auf die übrigen Staatsminister nach Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach Lebensalter. 3Der Ministerpräsident kann sich aus dringen Gründen für verhindert erklären.

    (2) 1Der Stellvertreter hat sich auf die Führung der laufen Geschäfte und die je nach Dauer der Verhinderung unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. 2Er ist an die vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik auch für die Dauer der Vertretung gebunden.

    (3) Der verfassungsgemäß bestimmte Stellvertreter zeichnet im Vertretungsfall als „Stellvertretender Ministerpräsident“, die übrigen Staatsminister als „Staatsminister (in Vertretung des Ministerpräsidenten)“.


    Teil 2

    Staatsminister und Staatssekretäre


    § 3

    Staatsminister

    (1) 1Die Staatsminister leiten ihre Geschäftsbereiche im Rahmen der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. 2Im Rahmen der ihnen von der Verfassung eingeräumten Aufgaben und Befugnisse entscheiden sie letztverbindlich in den ihnen zukommenden Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.

    (2) 1Die Staatsminister zeichnen die verfassungsmäßig zustande gekommenen Rechtsverordnungen ihres Staatsministeriums und die Verwaltungsvorschriften, die im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden. 2Art. 76 Abs. 2 der Verfassung gilt entsprechend.

    (3) 1Die Staatsminister unterrichten den Ministerpräsidenten über alle Tatbestände Entwicklungen, Vorhaben und Maßnahmen aus ihrem Geschäftsbereich, die Relevanz für die Richtlinien der Politik haben oder von herausgehobener Bedeutung sind. 2Sie unterzeichnen die an den Ministerpräsidenten gerichteten Schreiben ihres Geschäftsbereichs.

    (4) Die öffentlichen und die im Landtag abgegeben Äußerungen der Staatsminister haben den Richtlinien der Politik und den Beschlüssen der Staatsregierung zu entsprechen.

    (5) Reisen außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder über einen längeren Zeitraum als eine Woche sind dem Ministerpräsidenten frühzeitig anzuzeigen.

    (6) 1Alle entgeltlich oder unentgeltlich übernommenen Nebentätigkeiten sowie Mitgliedschaften in Aufsichts-, Verwaltungs- oder Beiräten oder ähnlichen Organen privater oder öffentlich-rechtlicher Gesellschaften jeder Art sind dem Ministerpräsidenten mindestens einmal jährlich anzuzeigen. 2Sie können von ihm untersagt werden, insbesondere im Fall eines Interessenkonflikts mit dem jeweiligen Amt oder bei zeitlich übermäßiger Inanspruchnahme. 3Das Amt eines Präsidenten, Einzelvorstands oder einer ähnlichen Funktion oder eines Vorsitzenden eines Vorstands, Aufsichtsrats oder eines ähnlichen Organs innerhalb von überregionalen Gesellschaften, Vereinen, Körperschaften oder Stiftungen darf während der Amtsdauer nicht ausgeübt werden; unberührt bleiben Gesellschaften, Vereine, Körperschaften oder Stiftungen, bei denen der überwiegende Einfluss des Staates sichergestellt ist, Ämter, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Amt als Staatsminister stehen sowie Ämter innerhalb von Parteien im Sinne des Parteiengesetzes oder von Wählergemeinschaften; im Übrigen können Ausnahmen vom Ministerpräsidenten genehmigt werden.


    § 4

    Vertretung der Staatsminister

    (1) 1Ist dem Geschäftsbereich eines Staatsministers ein Staatssekretär zugewiesen, wird der Staatsminister grundsätzlich von diesem vertreten. 2Ist auch dieser verhindert, geht die Vertretung auf den Staatsminister über, dessen primärer Aufgabenbereich seines Geschäftsbereichs dem primären Aufgabenbereich des Geschäftsbereichs des zu vertretenden Staatsministers nachfolgt. 3Soweit die Vertretung verfassungsrechtlich nicht ausschließlich durch ein Mitglied der Staatsregierung möglich ist, kann sich der Staatsminister auch durch einen Beamten vertreten lassen.

    (2) 1Ist dem Geschäftsbereich eines Staatsministers kein Staatssekretär zugewiesen, wird der Staatsminister von seinem Amtschef vertreten. 2Soweit die Vertretung verfassungsrechtlich ausschließlich durch ein Mitglied der Staatsregierung möglich ist, wird er von dem Staatsminister, dessen primärer Aufgabenbereich seines Geschäftsbereichs dem primären Aufgabenbereich des Geschäftsbereichs des zu vertretenden Staatsministers nachfolgt, und danach – wenn ein solcher bestellt ist – von dem Staatssekretär vertreten, der diesen Staatsminister vertritt.


    § 5

    Staatssekretäre

    1Staatssekretäre haben in der Staatsregierung Sitz und Stimme und sind insoweit nicht an Weisungen gebunden. 2Im Übrigen unterstützen sie weisungsgebunden den Staatsminister, dem sie zugewiesen sind. 3 § 3 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. 4 § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.


    Teil 3

    Ministerrat


    § 6

    Kollegialaufgaben des Ministerrats

    (1) 1Der Staatsregierung als Kollegialorgan (Ministerrat) bleiben alle Aufgaben vorbehalten, die ihr durch Verfassung oder Gesetz zugewiesen sind. 2Der Ministerrat entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staatsministern in ressortübergreifenden Fragen.

    (2) Der Ministerrat entscheidet insbesondere über folgende Angelegenheiten:

    1. Landes- und Bundesrecht

    a) Gesetzentwürfe,

    b) Verordnungen der Staatsregierung,

    c) Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung,

    d) Stellungnahmen zu Volksbegehren,

    e) Stellungnahmen Bayerns im Plenum des Bundesrats,

    f) Vorlagen der Staatsregierung an den Landtag,

    2. Personalgelegenheiten

    a) der bayerischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter, soweit die Staatsregierung als Kollegialorgan zuständig ist,

    b) Genehmigung der Dienstverträge angestellter Vorstände der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen oder Einrichtungen, sofern deren Stellung einem Amt im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes entspricht,

    3. Maßnahmen nach § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auf Vorschlag der Staatsministerien, die nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für Finanzen und für Wirtschaft zuständig sind.

    (3) 1Der Ministerpräsident und jeder Staatsminister können Angelegenheiten von politischer Bedeutung jederzeit vor den Ministerrat bringen. 2Angelegenheiten von herausgehobener Bedeutung soll der zuständige Staatsminister dem Ministerrat zur Kenntnis bringen, bevor er über die Angelegenheit abschließend entscheidet. 3Die Teilnahme eines Mitglieds der Staatsregierung an nationalen oder internationalen Konferenzen mit Vertretern der Regierungen anderer Länder oder des Bundes soll dem Ministerrat angezeigt werden; die Teilnahme fällt in die Verantwortung des Mitglieds. 4Der Ministerrat ist über politisch bedeutsame Vorgänge, Verhandlungen und Abstimmungen entsprechend der politischen Bedeutung zu unterrichten.


    § 7

    Ministerratsvorlagen

    (1) 1Die Ministerratsvorlagen werden von dem federführenden Staatsministerium eingebracht. 2Sofern ein anderes Staatsministerium meint betroffen zu sein und mit dem federführenden Staatsministerium keine Einigung über eine Einbringung erzielt hat, kann es eine Vorlage auch selbst einbringen.

    (2) Die Beauftragten der Staatsregierung sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz sind bei allen thematisch einschlägigen Vorhaben frühzeitig zu beteiligen. Ihre Haltung ist in der Ministerratsvorlage darzustellen.

    (3) In den Ministerratsvorlagen ist in der Regel darzustellen

    1. der Anlass der Behandlung im Ministerrat,

    2. der Sachverhalt einschließlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und Ziele, etwaiger Alternativen, der politischen und fachlichen Bedeutung der Thematik sowie der Folgenabschätzung,

    3. die Haltung von betroffenen Verbänden, Organisationen und Bürgern zur Thematik, soweit bekannt oder erhoben,

    4. der Beschlussvorschlag des federführenden Staatsministeriums.

    (4) Die Folgenabschätzung nach Abs. 3 Nr. 2 umfasst – je nach Thematik – in der Regel

    1. aussagekräftige Kostenprognosen für den Staat betreffend Haushaltsmittel und Stellen in Bezug auf den laufenden Staatshaushalt und den Finanzplanungszeitraum, für die Kommunen, die mittelbare Staatsverwaltung sowie die Wirtschaft und die Bürger – bezüglich neuer Informationspflichten auf der Grundlage des Standard-Kosten-Modells -,

    2. Aussagen zu etwaigen Konnexitätsverpflichtungen nach Art. 83 Abs. 3, 6 und 7 der Verfassung,

    3. Aussagen zur etwa entstehenden Bürokratiebelastung für den Staat – etwa Auswirkungen auf den Umfang der Verwaltungsaufgaben, elektronische Verwaltung- und für die Betroffenen, etwa hinsichtlich Genehmigungs-, Anzeige- und Informationsplichten,

    4. Aussagen zu Auswirkungen auf Umwelt, Gesundheit, Energieverbrauch, Nachhaltigkeit, Demographie oder ähnliche thematisch einschlägige Fragen.


    § 8

    Beratungen des Ministerrats

    (1) 1Die Beratungen des Ministerrats bestehen aus einer Debatte und einer Abstimmung je über die zu behandelnde Ministerratsvorlage; die Behandlung einer eingebrachten Ministerratsvorlage kann von jedem Mitglied der Staatsregierung vorgenommen werden. 2Zwischen Debatte und Abstimmung kann das federführende Staatsministerium die behandelnde Ministerratsvorlage abändern.

    (2) 1Die Dauer der Debatte beträgt drei Tage; die Dauer der Abstimmung beträgt zwei Tage. 2Das Ergebnis der Abstimmung kann von jedem Mitglied der Staatsregierung festgestellt werden. 3Auf Antrag eines Mitglieds der Staatsregierung kann die Debatte nach 24 Stunden, ausnahmsweise auch sofort beendet werden, wenn die Sache eilbedürftig oder unstrittig ist; die Abstimmung ist zu beenden und für ungültig zu erklären, wenn ein Mitglied der Staatsregierung die Sache nicht als eilbedürftig oder unstrittig ansieht.

    (3) 1Sofern der Ministerpräsident oder ein Staatsminister während oder kurz nach der Abstimmung einem Beschluss mit der Begründung widerspricht, er verstoße gegen die zwischen den die Staatsregierung tragenden Fraktionen und Gruppen des Landtags vereinbarten Grundsätze der Politik, ist dieser nicht zustande gekommen. 2Auf Antrag eines Mitglieds der Staatsregierung hat diese erneut darüber abzustimmen. 3Wird erneut mit derselben Begründung widersprochen, so ist der Beschluss nicht zustande gekommen. 4Der Beschluss ist dennoch zustande gekommen, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder der Staatsregierung schriftlich für den Beschluss aussprechen.


    § 9

    Teilnahme

    (1) Alle Mitglieder der Staatsregierung sind zur Teilnahme an den Beratungen des Ministerrats verpflichtet.

    (2) Der Ministerpräsident kann die Teilnahme anderer Personen anordnen oder zulassen, wenn dies der Beratung des Ministerrats dient.


    § 10

    Mehrheitsprinzip

    1Der Ministerrat entscheidet mit Mehrheit der Abstimmenden. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten. 3Kein Mitglied darf sich der Stimme enthalten.


    § 11

    Vertraulichkeit, Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

    (1) 1Die Ministerratsberatungen sind streng vertraulich. 2Alle Teilnehmer sind auch nach Beendigung ihres Amts- oder Dienstverhältnisses verpflichtet, über den Beratungsinhalt, Ausführungen oder Stimmverhalten einzelner Teilnehmer und Abstimmungsergebnisse Verschwiegenheit zu bewahren. 3Teilnehmer von außerhalb, die nicht schon auf Grund eines Amts- oder Dienstverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, können vor ihrer Zulassung auf die Wahrung der Vertraulichkeit besonders verpflichtet werden. 4Der Ministerpräsident kann den Teilnehmern die Bekanntgabe ihrer eigenen Ausführungen gestatten.

    (2) 1Über die in Abs. 1 genannten Vorgänge darf auch vor Gericht nicht ausgesagt werden. 2Die Staatsregierung kann die Aussage gestatten. 3Sie soll die Genehmigung nur verweigern, wenn die Aussagen dem Wohl des Freistaates Bayern, der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Landes zum Nachteil gereichen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich beschweren würde.

    (3) 1Die Geheimhaltung schriftlicher Unterlagen im Zusammenhang mit Ministerratsberatungen richtet sich nach der geltenden Verschlusssachenzuweisung. 2Diese Unterlagen sind mindestens als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. 3Dazu zählen insbesondere Ministerratsvorlagen.

    (4) Über Inhalt, Form und Ausmaß einer Unterrichtung von Öffentlichkeit und Presse über Beschlüsse des Ministerrats entscheidet der Ministerpräsident; sofern dieser keine Entscheidung trifft kann das federführende Staatsministerium entscheiden.

    (5) 1Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung einschließlich ihrer Entwürfe dürfen Außenstehenden oder der Öffentlichkeit in jedem Fall erst bekannt gegeben werden, wenn sie im Besitz der Empfänger sind. 2Besondere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur frühzeitigen Beteiligung Dritter bleiben unberührt.


    Teil 4

    Besondere Verfahren


    § 12

    Normsetzung

    (1) 1Jede Regulierung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. 2Sie unterbleibt, soweit der Sachverhalt ebenso gut durch Bürger, Markt oder Wirtschaft selbst geregelt werden kann und keine zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren sind.

    (2) 1Jeder Normentwurf ist mit einem Vorblatt und einer Begründung zu versehen. 2Im Vorblatt soll das zu regelnde Problem, die Grundzüge der vorgeschlagenen Lösung, denkbare Alternativen und die zu erwartenden Kosten der Lösung dargestellt werden. 3Hinsichtlich der Kosten gelten Art. 10 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und § 7 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend. 4Die Begründung soll die der gewählten Regelung zugrundeliegenden Überlegungen sowohl im Allgemeinen als auch zu den Einzelbestimmungen erläutern und kann für den späteren Vollzug Hinweise zur beabsichtigten Auslegung der Vorschriften geben.

    (3) Normentwürfe, für deren Beschluss die Staatsregierung zuständig ist, erarbeitet das federführende Staatsministerium; § 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (4) Eine Verbandsanhörung erfolgt, wenn sie vorgeschrieben oder sachdienlich ist.

    (5) Das federführende Staatsministerium ist ermächtigt die Normentwürfe einschließlich Vorblatt und Begründung auch nach Beschlussfassung des Ministerrats abschließend unter formalen Aspekten zu überarbeiten.

    (6) 1Verordnungen, für deren Erlass ein Staatsministerium zuständig ist (Ressortverordnungen), werden vor ihrem Erlass vom Ministerrat in Debatte beraten. 2Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend. 3 § 6 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.


    § 13

    Personalangelegenheiten

    (1) Personalangelegenheiten werden in der Regel in Sammelterminen im Ministerrat behandelt.

    (2) Abweichend von § 7 Abs. 3 enthalten Ministerratsvorlagen in Personalangelegenheiten folgende Angaben:

    1. die vorgeschlagene Personalmaßnahme,

    2. einen kurzen Werdegang des Betroffenen,

    3. Angaben zur persönlichen Eignung des Betroffenen,

    4. die rechtlichen Voraussetzungen der Personalmaßnahmen und ihre Bewertung im konkreten Fall,

    5. eine Darstellung der Konkurrenzsituation,

    6. die haushaltsrechtliche Stellenfrage,

    7. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b den Entwurf eines etwa beabsichtigten Vertrags,

    8. eine gegebenenfalls abweichende Haltung des nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Staatsministeriums oder des Landespersonalausschusses.

    (3) 1Personalvorlagen müssen die der Thematik geschuldete persönliche Vertraulichkeit in besonderer Weise wahren. 2Das nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für das öffentliche Dienstrecht zuständige Staatsministerium erhält stets einen Abdruck der Vorlagen.


    § 14

    Initiativgesetzentwürfe aus dem Landtag

    1Initiativgesetzentwürfe aus der Mitte des Landtages sollen vom Ministerrat in Debatte beraten werden. 2Die einheitliche Haltung für die parlamentarischen Beratungen ergibt sich aus den in der Debatte geäußerten Auffassungen; die Debatte kann mit einer Ministerratsvorlage, die die einheitliche Haltung festlegt, verknüpft werden.


    § 15

    Staatshaushalt

    (1) Bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs an die Staatsregierung hat das nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für den Haushalt zuständige Staatsministerium Abweichungen von den Voranschlägen über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung mitzuteilen, denen die für den Einzelplan zuständige Stelle nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass darüber bereits nach Art. 28 Abs. 2 BayHO abschließend entschieden wurde.

    (2) Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Änderungsgesetzen zum kommunalen Finanzausgleich werden nicht nach § 12, sondern im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens abgestimmt.


    § 16

    Beteiligung des Landtags

    Die der Staatsregierung nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz, der hierzu abgeschlossenen Vereinbarung sowie aus Art. 10 BayHO obliegenden Verpflichtungen werden durch das federführende Staatsministerium erfüllt.


    § 17

    Bundesrat

    (1) Der Ministerrat soll alle Angelegenheiten des Bundesrats in Debatte beraten.

    (2) 1Stellungnahmen im Plenum des Bundesrates erfolgen grundsätzlich durch das oder die zuständigen Mitglieder der Staatsregierung. 2Sofern die zu beratende Angelegenheit von besonderer politischer Bedeutung ist kann sich auch der Ministerpräsident äußern. 3Dabei sind die von den Mitgliedern der Staatsregierung in der Debatte geäußerten Auffassungen zu berücksichtigen; dies gilt auch für die Richtlinien der Politik und Beschlüsse des Ministerrats.

    (3) Sofern keine Stellungnahme im Plenum des Bundesrates innerhalb der voraussichtlich letzten 24 Stunden der Debatte des Bundesrates getätigt wurde kann jedes Mitglied der Staatsregierung eine Stellungnahme vornehmen; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

    (4) 1Die Staatsregierung legt das Abstimmungsverhalten im Bundesrat durch Beschluss fest; die Mitglieder des Bundesrates sind an den Beschluss der Staatsregierung gebunden. 2Über den Vorschlag des federführenden Staatsministeriums hilfsweise eines anderen Staatsministeriums ist so lang abzustimmen bis die Abstimmung im Bundesrat eröffnet wurde. 3Wird kein Beschluss gefasst, so soll im Bundesrat unter Berücksichtigung der Interessen des Landes und des Bundes abgestimmt werden; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 4In diesem Fall sind die Mitglieder des Bundesrates in ihrer Entscheidung frei.

    (5) 1Vorlagen an den Bundesrat benötigen des Beschlusses als Ministerratsvorlage. 2Von jedem Mitglied des Bundesrates können Geschäftsordnungsanträge gestellt und Stellungnahmen zur Geschäftsordnung getätigt werden; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.


    § 18

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung treten außer Kraft:

    1. die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGO) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 373, BayRS 1102-2-1-S), die zuletzt durch Beschluss vom 17. März 2020 geändert worden ist, und

    2. der Stellvertretererlass (StRVetrBek) des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 18. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 3).



    München, den 30. September 2022

    Der Bayerische Ministerpräsident

    in Vertretung


    Lukas K r a t z e r

    Stellvertretender Ministerpräsident

    und

    Staatsminister für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung

  • 1102-2-S


    Verordnung
    über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung


    vom 30. September 2022


    Auf Grund von Art. 53 und 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992 BayRS 110-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 18. März 2022 geändert worden ist, erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


    § 1
    Staatskanzlei

    (1) Die Staatskanzlei unterstützt den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:

    1. Politische Koordinierung

    a) Richtlinien der Politik

    b) Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Staatsregierung

    c) Koordinierung der Tätigkeit der Staatsministerien

    d) Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Sitzungen und Beschlüsse des Ministerrats

    e) Verkehr mit den übrigen Verfassungsorganen namens des Ministerpräsidenten oder der Staatsregierung

    2. Vertretung Bayerns nach außen

    a) Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat

    b) Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund

    c) Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union

    d) Innerdeutsche Beziehungen Bayerns

    e) Auswärtige Beziehungen Bayerns, Konsulatswesen

    f) Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit anderen Regierungen

    g) Veränderungen der Landesgrenze

    h) Bundeswehr und ausländische Streitkräfte in Bayern, Verteidigung

    3. Koordinierung der Rechtsetzung

    a) Normprüfung

    b) Ausfertigung der Gesetze und der Rechtsverordnungen der Staatsregierung

    c) Verkündungswesen, Gesetz- und Verordnungsblatt

    d) Deregulierung und Entbürokratisierung

    4. Ministerpräsident als Staatsoberhaupt Bayerns, gesamtstaatliche Repräsentation

    a) Protokoll und repräsentative Aufgaben

    b) Ordensangelegenheiten des Ministerpräsidenten und der Staatsregierung

    c) Gnadensachen, soweit nicht § 5 Nr. 1 Buchst. i

    (2) Die Staatskanzlei nimmt ergänzend folgende Aufgaben wahr:

    1. Europapolitik: Grundsatzfragen und Koordinierung

    2. Entwicklungszusammenarbeit: Grundsatzfragen und Koordinierung

    3. Ressortübergreifende Fortbildung für die obere Führungsebene, Lehrgang für die Verwaltungsführung

    (3) Die Staatskanzlei führt neben ihrem ersten Dienstsitz in der Landeshauptstadt weitere bayerische Dienstsitze in Nürnberg und Kaufbeuren.


    § 2

    Geschäftsbereiche

    (1) 1Die Geschäfte der Staatsregierung werden vorbehaltlich § 1 Abs. 2 auf die in Satz 2 genannten Geschäftsbereiche aufgeteilt. 2Den Geschäftsbereichen werden die Aufgabenbereiche wie folgt zugewiesen:

    1. Staatsministerium des Innern und der Justiz

    a) Inneres

    b) Justiz

    2. Staatsministerium der Finanzen und für Wirtschaft mit einem weiteren Dienstsitz in Nürnberg

    a) Finanzen

    b) Wirtschaft

    3. Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung

    a) Unterricht und Kultus

    b) Wissenschaft und Forschung

    c) Digitales

    4. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

    a) Familie, Arbeit und Soziales

    5. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit einem weiteren Dienstsitz in Nürnberg

    a) Gesundheit und Pflege

    6. Staatsministerium für Umwelt, Energie, Verkehr, Bau und Landwirtschaft mit einem weiteren Dienstsitz in Augsburg

    a) Umwelt und Verbraucherschutz

    b) Energie

    c) Verkehr

    d) Bau

    e) Landwirtschaft

    (2) 1Der primäre Aufgabenbereich eines Geschäftsbereichs ist der erstgenannte. 2Auf den letzten primären Aufgabenbereich folgt der erste. 3Sind einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zugewiesen, so gilt der primäre Aufgabenbereich des erstgenannten Geschäftsbereiches als primärer Aufgabenbereich des Geschäftsbereichs des Staatsministers. 4Primärer Aufgabenbereich eines Staatsministers mit einzig einer Sonderaufgabe ist die Sonderaufgabe; die primären Aufgabenbereiche solcher Staatsminister werden in alphabetischer Reihenfolge als die letzten primären Aufgabenbereiche behandelt.


    § 3

    Allgemeine Bestimmungen

    (1) 1Für die Behandlung von Normentwürfen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ist das für den jeweiligen Gegenstand federführende Ministerium zuständig. 2 § 1 bleibt unberührt.

    (2) Für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen, für die Regelung des Verfahrens der Behörden und für die Aufsicht über die Behörden und Beamten ist unbeschadet besonderer Vorschriften und des § 4 Nr. 1 Buchst. c und d jedes Staatsministerium innerhalb seines Geschäftsbereichs zuständig.

    (3) 1Sind von einem Gegenstand mehrere Staatsministerien berührt, haben sie sich gegenseitig zu beteiligen. 2Federführend ist das Staatsministerium, das schwerpunktmäßig betroffen ist.

    (4) Vorlagen in Personalangelegenheiten, die der Beschlussfassung der Staatsregierung bedürfen, werden von dem Staatsministerium erstellt, in dessen Haushalt die betreffenden Planstellen angebracht sind.

    (5) In allen Bauangelegenheiten haben sich die Staatsministerien der Baubehörden im Geschäftsbereich des für Bau zuständigen Staatsministeriums zu bedienen.


    § 4
    Inneres

    Der Aufgabenbereich des Innern nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Verfassung und Verwaltung

    a) Staatsrechtliche Angelegenheiten

    b) Wahlrecht, Volksgesetzgebung

    c) Allgemeine innere Verwaltung

    d) Allgemeines Verwaltungsrecht, einschließlich Verfahrensrecht

    e) Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltung, soweit nicht § 10 Nr. 12 oder § 10 Nr. 1 bis 5

    f) Staatsangehörigkeitsrecht

    g) Verwaltungsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht, Landesanwaltschaft

    2. Kommunalwesen, Kommunalaufsicht, Sparkassen

    3. Öffentliche und zivile Sicherheit

    a) Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    b) Polizei

    c) Straßenverkehrsrecht, Fahrerlaubnis- und Fahrlehrerwesen, Verkehrserziehung

    d) Verfassungsschutz

    e) Feuerwehr und Brandschutz

    f) Rettungsdienst, Zivil- und Katastrophenschutz, zivile Verteidigung

    g) Kaminkehrerwesen

    h) Waffenrecht

    i) Cybersicherheit: Grundsatzfragen und Koordinierung

    4. Freizügigkeit, Aufenthalts- und Asylrecht

    5. Integrations- und Migrationspolitik

    6. Sozialleistungen für Asylbewerber

    7. Sport, soweit nicht § 8 Nr. 1 Buchst. d oder § 11 Nr. 6, Sportförderung

    8. Personenstands- und Namensrecht

    9. Sammlungs-, Lotterie- und Glücksspielwesen

    10. Öffentliches Versicherungswesen und einschlägige Versicherungsaufsicht

    11. Statistik

    12. Öffentliches Vereinsrecht

    13. Presserecht

    14. Feiertagsrecht

    15. Datenschutzrecht

    16. Angelegenheiten der Stiftungen, Stiftungsaufsicht, soweit nicht § 8 Nr. 3 oder § 9 Nr. 3


    § 5
    Justiz

    Der Aufgabenbereich der Justiz nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Rechtspflege

    a) Ordentliche Gerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht

    b) Staatsanwaltschaft, Justizverwaltung

    c) Strafvollzug

    d) Rechtsanwälte, Notare, Rechtsberatung

    e) Öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

    f) Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland

    g) Gerichtsverfassungsrecht

    h) Freiwillige Gerichtsbarkeit und nichtstreitige Rechtspflege

    i) Gnadensachen, soweit vom Ministerpräsidenten übertragen.

    2. Zivil- und Strafrecht

    a) Zivilrecht

    b) Strafrecht, Nebenstrafrecht

    3. Prüfungswesen in der Justiz


    § 6

    Finanzen

    Der Aufgabenbereich der Finanzen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Finanzen, Haushalt, Steuern, Staatsvermögen

    a) Haushaltsaufstellung und -überwachung

    b) Staatliches Kassen- und Rechnungswesen

    c) Staatliches Steuer-, Kosten- und Gebührenwesen, Lastenausgleichsaufgaben, Kirchensteuer

    d) Amtshilfeverkehr mit dem Ausland in Steuersachen

    e) Steuerberatungswesen

    f) Kommunaler Finanzausgleich

    g) Staatsvermögen, soweit nicht Verwaltungsvermögen anderer Behörden, Durchführung des Art. 81 der Verfassung

    h) Staatsschuldenverwaltung

    i) Staatsbürgschaften

    j) Zentrales staatliches Beteiligungsmanagement

    k) Landesbodenkreditanstalt und Landesanstalt für Aufbaufinanzierung

    l) Beschaffung des Sachbedarfs, Vergabe öffentlicher Aufträge: Grundsatzfragen, soweit nicht § 15 Nr. 1 Buchst. g

    m) Mitwirkung in Angelegenheiten der Deutschen Bundesbank

    2. Heimat

    a) Staatliche Schlösser, Gärten und Seen

    b) Brauchtum, Heimatpflege, regionale Identität

    c) Volksmusik

    d) Behördenverlagerungen: Grundsatzfragen

    e) Demographische Entwicklung: Grundsatzfragen und Koordinierung

    3. Recht des öffentlichen Dienstes

    a) Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs-, Tarif- und Laufbahnrecht

    b) Landespersonalausschuss

    c) Wohnungsfürsorge für Staatsbedienstete

    4. Verwaltungsreform: Grundsatzfragen

    5. Vermessungs-, Kataster- und Abmarkungswesen, Geobasisdaten, Geodateninfrastruktur

    6. Rechtsstreitigkeiten des Staates und allgemeines Fiskalat

    7. Wiedergutmachung

    8. Finanzgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht


    § 7

    Wirtschaft

    Der Aufgabenbereich für Wirtschaft nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Wirtschaft

    a) Wirtschaftliche Grundsatzfragen

    aa) Wirtschafts- und Ordnungspolitik

    bb) Digitale Wirtschaft

    cc) Europäische Wirtschaftspolitik, Marktintegration

    dd) Wirtschaftsstatistik, Konjunkturbeobachtung

    b) Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

    aa) Preis-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

    bb) Wirtschafts-, Gewerbe- und Handwerksrecht

    cc) Mess- und Eichwesen

    dd) Öffentliches Auftragswesen, soweit nicht § 15 Nr. 1 Buchst. g oder § 6 Nr. 1 Buchst. m

    ee) Berufliche Bildung in der gewerblichen Wirtschaft, soweit nicht § 8 Nr. 1

    c) Einzelne Wirtschaftszweige

    aa) Gewerbliche Wirtschaft, Mittelstand, Handwerk, produzierendes Gewerbe, Handel einschließlich Förderung

    bb) Aufsicht über die Industrie- und Handels- sowie die Handwerkskammern

    cc) Post und Telekommunikation

    dd) Kapitalmarkt, Banken-, Versicherungs- und Währungswirtschaft

    ee) Börsen- und Versicherungsaufsicht, soweit nicht § 4 Nr. 10, § 11 Nr. 2 Buchst. b oder § 12 Nr. 8 oder Nr. 9, Genossenschaftswesen

    ff) Kultur- und Kreativwirtschaft

    gg) Tourismus einschließlich ressortübergreifen Koordinierung, Beauftragter für den Tourismus

    hh) Bergwesen, Bodenschätze, geologische Landesuntersuchung

    d) Standortförderung

    aa) Regionale Wirtschaftsförderung, regionale Strukturpolitik: soweit nicht § 17 Nr. 1 Buchst. d oder Nr. 10, Koordinierung der Partnerschaftsvereinbarung für die europäischen Strukturfonds

    bb) Ansiedlungs- und Standortpolitik, Standortmarketing

    cc) Unternehmensfinanzierung und -konsolidierungen, Förderbanken, soweit nicht § 6 Nr. 1 Buchst. l

    dd) Außenwirtschaft

    ee) Gewerbliches Ausstellung- und Messewesen, soweit nicht § 17 Nr. 1 Buchst. d

    e) Einschlägige berufliche Bildung, Anstalten und Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich deren Aus- und Fortbildungseinrichtungen, soweit nicht § 8 Nr. 1

    f) Gewerbliche Berufsvertretungen, Wirtschaftsprüfung und verwandte Berufe, soweit nicht § 6 Nr. 1 Buchst. e

    2. Raumordnung und Landesplanung, Regionalplanung und -entwicklung, Regionalmanagement

    3. Technologie

    a) Angewandte, wirtschaftsnahe und außeruniversitäre Forschung und Entwicklung insbesondere auf dem Feld von Wirtschaft, Energie und Technologie einschließlich Förderung

    b) Technologie-, Innovations-, Gründerförderung, Technologietransfer, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. a

    c) Medizintechnik, soweit nicht § 13 Nr. 2 Buchst. k oder § 12 Nr. 4


    § 8

    Unterricht und Kultus

    Der Aufgabenbereich für Unterricht und Kultus nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Bildung

    a) Schul- und Unterrichtswesen

    b) Bildungspolitik, -planung und -information

    c) Lehrerbildung

    d) Schulsport

    e) Ausbildungsförderung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen

    f) Erwachsenenbildung

    g) Politische Bildungsarbeit

    2. Beziehungen zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchliche Statusfragen

    3. Stiftungen zugunsten Religion und Bildung


    § 9

    Wissenschaft und Forschung

    Der Aufgabenbereich für Wissenschaft und Forschung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Wissenschaft

    a) Hochschulwesen

    b) Wissenschaftliche Sammlungen

    c) Universitätsklinika und Deutsche Herzzentrum München

    d) Bibliotheks- und Archivwesen

    e) Forschung, soweit nicht anderen Ressorts zugewiesen

    f) Studentische Ausbildungsförderung

    2. Kultur

    a) Denkmalpflege

    b) Theater

    c) Kunst, Kunstsammlungen, Kunsthochschulen

    d) Haus der Bayerischen Geschichte

    e) Künstlerische Musikpflege, Laienmusik, soweit nicht § 6 Nr. 2 Buchst. c

    f) Literatur

    3. Stiftungen zugunsten Wissenschaft, Forschung, Kunst, Denkmalpflege

    4. Rundfunkaufsicht


    § 10

    Digitales

    Das Aufgabenbereich für Digitales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Digitalisierung Bayerns: Grundsatzfragen und Koordinierung

    2. Digitale Verwaltung, Basiskomponenten, soweit nicht § 8 Nr. 4

    3. Föderale IT-Kooperation, übergreifender informationstechnischer Zugang, Portalverbund

    4. IT-Recht, Lizenzmanagement

    5. IT-Beauftragter Bayern, Koordinierung der Ressort-CIOs, ressortübergreifendes IT-Controlling

    6. Zukunft der Digitalisierung: Grundsatzfragen und Koordinierung

    a) Neue digitale Technologien, Blockchain

    b) Digitale Arbeitswelt

    c) Künstliche Intelligenz

    d) Internet

    7. Digitalstandort Bayern: Wettbewerbsfähigkeit, Fachkräftegewinnung, soweit nicht § 7 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb

    8. Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit der IT

    9. Ethische Fragen der Digitalisierung

    10. Filmpolitik, Filmförderung

    11. Games

    12. Digitales

    a) Digitale Erschließung

    b) Technische Angelegenheiten der digitalen Verwaltung

    c) Staatliche Rechenzentren, staatliche Kommunikationsinfrastruktur

    d) Sicherheit in der Informationstechnik, soweit nicht § 4 Nr. 3 Buchst. i

    e) Unterstützung der Kommunen in der digitalen Verwaltung

    13. Rundfunk, Rundfunkstaatsverträge

    14. Medien, Medienförderung, soweit nicht § 4 Nr. 13, § 9 Nr. 4 oder § 10 Nr. 10 und 11


    § 11

    Familie, Arbeit und Soziales

    Der Aufgabenbereich für Familie, Arbeit und Soziales nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Arbeit

    a) Individuelles und kollektives Arbeitsrecht

    b) Arbeitsmarkt, Arbeitsförderung, Grundsicherung für Arbeitsuchende

    c) Rechtlicher und sozialer Arbeitsschutz, Mutterschutz, Arbeitsmedizin, Heimarbeit, einschließlich gewerbeaufsichtlicher Vollzug

    d) Ladenschluss

    e) Arbeitsgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht

    2. Soziales

    a) Sozialrecht

    b) Sozialversicherungen, Sozialversicherungsträger und Versicherungsbehörden einschließlich Aufsicht, soweit nicht § 12 Nr. 7 bis 9

    c) Sozialhilferecht, Wohnungslosenhilfe

    d) Blindengeld, soziale Entschädigung

    e) Kinder- und Jugendhilfe einschließlich Kindertageseinrichtungen

    f) Kriegsgefangene, Heimkehrer, Lastenausgleich

    g) Ehrenamt und Freiwilligendienste, soweit nicht § 4 Nr. 3 oder § 12 Nr. 11

    h) Wohlfahrtspflege, Sozialwirtschaft

    i) Förderung der Insolvenzberatung

    j) Sozialgerichtsbarkeit einschließlich Verfahrens- und Gerichtskostenrecht

    3. Familien- und Seniorenpolitik, Schutz des ungeborenen Lebens, Generationenzusammenhalt und -politik

    4. Frauenpolitik, Gleichstellung von Frauen und Männern

    5. Vertriebene, Spätaussiedler

    6. Teilhabe, Selbsthilfe und Förderung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit, Schwerbehindertenrecht, Behindertenbreitensport

    7. Psychiatrischer Maßregelvollzug einschließlich forensisch-psychiatrische Ambulanzen zur Nachsorge

    8. Unterbringungswesen

    9. Gräbergesetz


    § 12

    Gesundheit und Pflege

    Der Aufgabenbereich für Gesundheit und Pflege nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Gesundheitswesen, Gesundheitstelematik

    2. Krankenhauswesen, soweit nicht § 9 Nr. 1 Buchst. c, Konzessionierung von Privatkrankenanstalten

    3. Psychiatrie, soweit nicht § 11 Nr. 7, Sucht und Drogen

    4. Humanarzneimittelwesen, Inverkehrbringen nichtaktiver Medizinprodukte, Tierarzneimittel: Überwachung des Großhandels, pharmazeutischer Unternehmen und öffentlicher Apotheken

    5. Bäder- und Umweltmedizin

    6. Gesundheitsförderung, -prävention und -fürsorge

    7. Gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung

    8. Aufsicht über die Versicherungsträger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, deren Verbände und die Versicherungsbehörden

    9. Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung

    10. Vertragsarztrecht

    11. Ambulante und stationäre Pflege, Familienpflege, Stärkung pflegender Angehöriger, Qualitätssicherung und -entwicklung der Pflege

    12. Palliativversorgung, Hospizwesen

    13. Berufs- und Prüfungsrecht, Berufszulassung der Gesundheitsberufe und fachliche Aspekte der Berufe der Kranken- und Altenpflegehilfe, soweit nicht § 4 Nr. 3 Buchst. e oder § 8 Nr. 1

    14. Infektionsschutz einschließlich Trink- und Badegewässerhygiene

    15. Landesgesundheitsrat

    16. Gesundheitswirtschaft, soweit nicht § 7 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und gg oder Nr. 3


    § 13

    Umwelt und Verbraucherschutz

    Der Aufgabenbereich für Umwelt und Verbraucherschutz nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Umwelt

    a) Klimaschutz, -anpassung, -forschung

    b) Natur- und Landschaftsschutz, Biodiversität, Gewässerentwicklung, Landschaftspflege, Förderung

    c) Bayerische Nationalparke

    d) Boden- und Gewässerschutz, Altlastenbewältigung, Geologie

    e) Wasserbewirtschaftung, Wasserversorgung und Abwasser, Hochwasserschutz, soweit nicht § 14 Nr. 1 Buchst. c

    f) Immissionsschutz: insbesondere Luftreinhaltung, nichtionisierende Strahlung, Lärm, soweit nicht § 16 Nr. 1

    g) Bio- und Gentechnik, soweit nicht § 7 Nr. 3 oder § 17 Nr. 1 Buchst. c, Umweltchemikalien

    h) Umweltbeobachtung, Naturgefahren, Warndienste

    i) Abfallwirtschaft, Wiederverwertung

    j) Nachhaltigkeit: Grundsatzfragen

    k) Kernenergie, Strahlenschutz, Stilllegung kerntechnischer Anlagen

    2. Verbraucherschutz

    a) Verbraucherpolitik, -information, -forschung

    b) Wirtschaftlicher Verbraucherschutz, soweit nicht § 5 Nr. 2 Buchst. a

    c) Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Aus- und Fortbildung des zuständigen Überwachungsportals

    d) Veterinärwesen einschließlich Aus- und Fortbildung, Tierschutz, Futtermittel und Tierarzneimittel, soweit nicht § 12 Nr. 4

    e) Lebensmittelsicherheit und darauf bezogene Kontrolle von Landwirtschaft und sonstiger Urproduktion

    f) Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse

    g) Gewerbeaufsicht und Marktüberwachung, soweit nicht § 7 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc oder § 11 Nr. 1 Buchst. c

    h) Technischer und stofflicher Verbraucherschutz einschließlich des damit verbunden Arbeitsschutzes

    i) Chemikaliensicherheit, Röntgenverordnung

    j) Medizinprodukte, soweit nicht § 12 Nr. 4

    k) Sprengstoffrecht


    § 14

    Energie

    Der Aufgabenbereich für Energie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Energie

    a) Verlässliche Energieversorgung, Energiewirtschaft und -recht, Grundsatzfragen

    b) Energiewende

    c) Erneuerbare Energien

    d) Konventionelle Energien

    e) Bioenergie, Biokraftstoffe, Verwertung nachwachsender Rohstoffe

    f) Energiepreise, Energieaufsicht

    g) Energieinfrastruktur

    h) Energieeffizienz, -einsparung, -technologie


    § 15

    Bau

    Der Aufgabenbereich für Bau nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Wohnen, Bau

    a) Wohnungsbau, Wohnungsbauförderung

    b) Städtebau, Städtebauförderung

    c) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

    d) Staatlicher Hochbau

    e) Straßen-, Brücken-, Wegebau

    f) Straßen- und Wegerecht

    g) Vergabe- und Vertragswesen im Baubereich, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

    h) Staatliche Immobilienverwaltung

    i) Staatliche Bau-, Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaften


    § 16

    Verkehr

    Der Aufgabenbereich für Verkehr nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Verkehr

    a) Verkehrspolitik und -planung, soweit nicht § 7 Nr. 2

    b) Straßenverkehr, Rad- und Fußgängerverkehr

    c) Straßenverkehrszulassungsrecht

    d) Eisenbahn, Personenbeförderung, öffentlicher Personennahverkehr

    e) Schifffahrt, soweit nicht § 6 Nr. 2 Buchst. a, Häfen, Verkehrswasserbau

    f) Luftverkehr, Schutz gegen Fluglärm, Wetterdienst

    g) Seilbahnen

    h) Verkehrslogistik, Güterverkehr

    i) Technischer Immissionsschutz an Verkehrswegen

    2. Enteignung


    § 17

    Landwirtschaft

    Der Aufgabenbereich für Landwirtschaft nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    1. Landwirtschaft

    a) Acker-, Wein-, Obst- und Gartenbau, ökologischer Landbau, Sonderkulturen

    b) Grünlandwirtschaft, almen, Milchwirtschaft

    c) Tierzucht und -haltung, Saatzucht, Pflanzenschutz, Landtechnik, Hufbeschlag

    d) Markt und Marktordnung, Agrarförderung, Diversifizierung, agrarische Betriebswirtschaft, Ausstellungswesen

    e) Qualitätssicherung in der Erzeugung, soweit nicht § 13 Nr. 2 Buchst. e, Qualitäts- und Herkunftsprogramme

    2. Wald, Forstwirtschaft und Bayerische Staatsforsten

    3. Ernährung

    a) Ernährungsbildung

    b) Gemeinschaftsverpflegung

    c) Ernährungsnotfallvorsorge

    4. Jagd, Fischerei, Imkerei

    5. Land- und forstwirtschaftliches Bodenrecht

    6. EU-Zahlstelle für Fonds der Landwirtschaft und Fischerei

    7. Beratung, Aus- und Fortbildung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft, einschlägiges Fachschulwesen, praxisorientierte Agrarforschung

    8. Land- und forstwirtschaftliche Genossenschaften und Vereinigungen, Berufsvertretungen

    9. Integrierte Ländliche Entwicklung, Dorferneuerung, Flurneuordnung

    10. Pferderennen, Totalisatorwesen


    § 18

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 31, BayRS 1102-2-S), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 842) geändert worden ist, außer Kraft.


    München, den 30. September 2022

    Der Bayerische Ministerpräsident

    in Vertretung


    Lukas K r a t z e r

    Stellvertretender Ministerpräsident

    und

    Staatsminister für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung

  • 1102-S


    Aufgaben und Stellung des Leiters der Staatskanzlei und Staatsministers für Europaangelegenheiten und Internationales (StMEBek)


    Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung


    vom 30. September 2022


    Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992 BayRS 110-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 18. März 2022 geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:

    1. 1Der Leiter der Staatskanzlei ist zugleich Staatsminister für Europaangelegenheiten und Internationales. 2Er nimmt als solcher folgende der Staatskanzlei nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und e, Nr. 3 Buchst. d, Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung übertragene Aufgaben wahr:

    a) Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union

    b) Auswärtige Beziehungen Bayerns

    c) Deregulierung und Entbürokratisierung

    d) Europapolitik: Grundsatzfragen und Koordinierung

    e) Entwicklungszusammenarbeit: Grundsatzfragen und Koordinierung

    3Der Staatsminister ist organisatorisch der Staatskanzlei eingegliedert. 4Er erfüllt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. 5Sein erster Dienstsitz ist München, sein zweiter Berlin, sein dritter Brüssel. 6Er verfügt im Rahmen seiner Aufgaben über das Personal und die Haushaltsmittel der Staatskanzlei. 7Aufgaben und Stellung des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund bleiben unberührt.

    2. Diese Bekanntmachung ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung.

    3. 1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2022 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. August 2022 tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über Aufgaben und Stellung des Leiters der Staatskanzlei und Staatsministers für Bundes- und Europaangelegenheiten und Medien (StMBBek) vom 23. Januar (BayMBl. 2019 Nr. 2) außer Kraft.


    München, den 30. September 2022

    Der Bayerische Ministerpräsident

    in Vertretung


    Lukas K r a t z e r

    Stellvertretender Ministerpräsident

    und

    Staatsminister für Unterricht, Kultus, Digitales, Wissenschaft und Forschung


  • Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Handyverbots


    vom 16. 10. 2 0 2 2



    Artikel 1

    Änderung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes


    Art. 56 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 27. August 2021 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: “1Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände dürfen digitale Endgeräte und sonstige digitale Speichermedien von Schülerinnen und Schülern grundsätzlich nach Maßgabe einer vom Schulforum zu beschließenden Nutzungsordnung verwendet werden. 2Ausnahmen können von der Aufsicht führenden Person gestattet werden; die Nutzungsordnung muss die Möglichkeit für die Aufsicht führende Person im Unterricht vorsehen, die Nutzung einzuschränken.3Bei unzulässiger Verwendung kann ein digitales Endgerät oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.”



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    München, den 16.10.2022


    Bayerischer Ministerpräsident



    Julian B Ö T T C H E R



    Ministerpräsident Bayern a.D.

    Bundesverteidiungsminister a.D.

  • Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


    Bayerischer Landtag

    Sechzehnte Wahlperiode


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    Drucksache XVI/09


    G e s e t z e n t w u r f

    der Staatsregierung, vertreten durch die Staatsministerin für Gesundheit



    Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der langfristigen Gesundheitsversorgung in unterversorgten Regionen



    A) Problem

    Die Sicherstellung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung stellt eine der zentralen Daseinsvorsorgen des Freistaates dar. Unser Gesundheitssystem steckt jedoch in einer handfesten und multifaktoriellen Krise, die insbesondere durch die Coronavirus-Pandemie noch deutlicher sichtbar wurde. Wie in vielen Bundesländern gibt es auch in Bayern insbesondere im ländlichen Raum Regionen, die vor der drohenden Unterversorgung stehen. Vor diesem Hintergrund wurde bereits in den Jahren 2019 und 2020 eine umgangssprachliche Landarztquote eingeführt. Diese hat jedoch den eklatanten Mangel, dass dort lediglich als Hausärzte tätige Allgemeinmediziner und Internisten angesprochen werden. Dies ist zwar eine Basisstrategie, jedoch geht diese Vorstellung an der Realität vorbei; so sind beispielsweise auch Pädiater hausärztlich tätig - nur eben für Kinder - werden in der Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigungen als Fachärzte berechnet.



    B) Lösung

    Die vorgeschlagene Änderung des Bayerischen Land- und Amtsärztegesetzes, sowie die Anpassung der Hochschulzulassungsverordnung erlauben uns zwei wichtige Faktoren. Zum einen werden im Rahmen der langfristigen Bedarfsplanung auch weitere Facharztrichtungen im Rahmen der "Landarztquote" zugelassen. So könnten wir auch weitere interessierte angehende Studenten erreichen, die sich gerne in ländlichen Regionen engagieren möchten, aber womöglich eine andere gesuchte Fachrichtung bevorzugen. Weiterhin wird zur Sicherheit die etwaige Vertragsstrafe angepasst, um ein "Freikaufen" aus der entsprechenden Quote nach Möglichkeit zu unterbinden. Zuletzt wird die Zahl der Quote an sich angehoben, um für die Zukunft - wir müssen hier mindestens sechs Jahre im voraus planen - eine höhere Nachwuchszahl sicherzustellen. Natürlich ist diese Maßnahme kein Allheilmittel, sondern nur ein erster Schritt einer Reihe in der noch viele Maßnahmen folgen müssen. Aber es ist ein Anfang, der uns Planungssicherheit gibt und keine zusätzlichen Kosten verursacht.



    C) Alternativen

    Es bleibt alles so wie es ist.



    D) Kosten

    Keine

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    A n l a g e 1

    Entwurf eines Gesetzes

    zur langfristigen Verbesserung der Gesundheitsversorgung in unterversorgten Regionen

    VeGeURG

    vom 17.05.2023




    Artikel 1

    Allgemeines



    (1) Dieses Gesetz ist eine überschreibende Erweiterung der geltenden Gesetze:

    (a) Bayerisches Land- und Amtsarztgesetz (BayLArztG) vom 23. Dezember 2019.

    (b) Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 10. Februar 2020.


    Artikel 2

    Änderung des Bayerischen Land- und Amtsarztgesetzes (BayLArztG)



    (1) In Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort "oder" gestrichen und durch "oder" ersetzt.

    (2) In Artikel 1 hinter Absatz 1 wird ein neuer Absatz eingefügt:

    "unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ausschließlich in Bayern eine Weiterbildung als Facharzt in einer Fachrichtung der patientennahen Versorgung, für welche nach Feststellung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern in Absprache mit dem Landesamt für Gesundheit eine Unterversorgung oder drohende Unterversorgung besteht zu durchlaufen und"

    (3) Aus Artikel 1 Absatz 2 wird entsprechend Absatz 3.

    (4) In Artikel 2 wird die Zahl "250.000" durch "500.000" ersetzt.



    Artikel 3

    Änderung der Hochschulzulassungsverordnung (HZV)


    (1) In §6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Zahl "5,8" durch "10" ersetzt.

    (2) In §6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird der Wortlaut "und 3" gestrichen.

    (3) In §6 Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nr. 3 entfallenden Studienplätze werden jeweils zum Winter- und zum Sommersemester vergeben."

    (4) Aus §6 Absatz 1 Sätzen 3 und 4 werden entsprechend die Sätze 4 und 5.




    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


  • Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



    Bayerischer Landtag

    Sechszehnte Wahlperiode



    320px-Bayerischer_Landtag_Logo.svg_1.png



    Drucksache XVI/10




    Gesetzentwurf

    der Staatsregierung unter Leitung des Wirtschaftsminister Lando Miller - Wirtschaftsministerium



    Entwurf eines Gesetzes zur Forschungs- und Technologieförderprogramm „Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“




    A) Problem

    Kleine Unternehmen und kleine Handwerksbetriebe spielen traditionell eine besondere Rolle in Bayern. Doch dieses „Rückgrat“ der bayrischen Wirtschaft droht den Anschluss zu verlieren. Kleine Unternehmen und kleine Handwerksbetriebe bleiben unter ihren Möglichkeiten und bringen zu wenig Innovationen hervor. Ein weiteres Problem sei die mangelnde Förderung kleiner und mittelgroßer Firmen. Nur die Hälfte dieser Firmen verfüge überhaupt über eine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung.



    B) Lösung

    Wir wollen die kleinen Unternehmen und kleinen Handwerksbetriebe unterstützen mit der Einführung der Innovationsgutscheine. Wir wollen diese Unternehmen und Betriebe dabei unterstützen und fördern beim Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze sichern und ausbauen. Gerade für Unternehmen in Region mit besonderem Handlungsbedarf sind die Innovationsgutscheine und werden bei der Vergabe der Förderung bevorzugt.


    C) Alternativen

    Keine


    D) Kosten

    20 Millionen Euro




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    A n l a g e 1







    Entwurf eines Gesetzes zur Forschungs- und Technologieförderprogramm „Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“


    (Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe - InnovationfKUHB)


    vom 21.05.2023



    Artikel 1

    Zweck der Förderung


    Empirische Studien belegen einen positiven Zusammenhang zwischen Innovationstätigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einem Unternehmen. Innovative Unternehmen weisen deutliche Vorteile bei Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze auf. Gleiches gilt für Unternehmen, die aktiv in Netzwerke aus Wirtschaft und Wissenschaft eingebunden sind. Mit dem Förderprogramm „Innovationsgutscheine“ sollen kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe durch staatliche Zuwendungen an die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen/Innovationspartnern herangeführt und so ihre Innovationskraft für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt werden.



    Artikel 2

    Gegenstand der Förderung


    Zuwendungen (hier als Innovationsgutscheine bezeichnet) werden in zwei Varianten ausgereicht: Mit dem Innovationsgutschein Standard soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen im Bereich technischer bzw. technologischer Innovationen unterstützt werden. Der Innovationsgutschein spezial eröffnet die Möglichkeit, Projekte mit einem höheren Finanzbedarf durchzuführen, die eine hochspezialisierte Begleitung benötigen. Er soll insbesondere auch an andere Förderprogramme wie z.B. das Bayerische Technologieförderungsprogramm oder das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des Bundes heranführen und kommt für riskante und innovative Projekte in Betracht.




    Artikel 3

    3.1 Zuwendungsempfänger

    Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und gründer, die ein Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden. Bei Unternehmensgründungen muss diese spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern vorhanden sein. Kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe im Sinn der Richtlinien sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt. Im Übrigen richtet sich die Definition der kleinsten und kleinen Unternehmen nach Anhang I AGVO. 5Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und gründen personenbezogen.


    3.2 Zuwendungsvoraussetzungen

    Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein standard sind das Vorliegen einer technischen Innovation sowie die technische Kompetenz des F&E-Dienstleisters. Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein spezial sind darüber hinaus ein positives Votum eines unabhängigen Fachmanns, die voraussichtliche Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bayern im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung und die Beauftragung einer universitären bzw. vergleichbaren Forschungseinrichtung (z.B. Universität, Hochschule für angewandte Forschung, Bund-Länder-finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtung). Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden. Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO). Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert.




    Artikel 4

    Art und Umfang der Förderung


    Die Förderung erfolgt im Weg der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. Es handelt sich um eine Förderung nach Art. 28 AGVO („Innovationsbeihilfen für KMU“). Der Fördersatz beim Innovationsgutschein standard beträgt grundsätzlich 40 %. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 4 000 Euro und können maximal 30 000 Euro betragen. Bei Vorliegen der nachstehenden Bedingungen erhöht sich der Fördersatz jeweils um zehn Prozentpunkte bis zu maximal 60 %:


            (Haupt-)Sitz des Unternehmens in einer „Region mit besonderem Handlungsbedarf“

            Beauftragung einer Hochschule bzw. vergleichbaren außeruniversitären Forschungseinrichtung,

            Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern.


    Der Fördersatz beim Innovationsgutschein spezial beträgt 50 %. Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 30 000 Euro und können maximal 80 000 Euro betragen. Die Regelung in Nr. 7 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.




    Artikel 5

    Zuwendungsfähige Ausgaben


    Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. Beispielsweise umfasst dies Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Werkstoffstudien und Studien sowie Konzepte zur Fertigungstechnik. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf Basis des Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO für Leistungen aus den folgenden Bereichen ermittelt:


            Unterstützung und Schulung im Bereich Wissenstransfer (Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO),

            Bereitstellung von Datenbanken, Bibliotheken, Laboratorien sowie Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO).



    Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, wie z.B. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer-Gesellschaft sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Entwicklungsdienstleistungen anbieten. Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 % des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt. Von der Förderung ausgeschlossen sind FuT-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen sowie FuT-Dienstleistungen, die durch Familienmitglieder durchgeführt werden. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:


            Umsatzsteuer, soweit das antragstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,

            klassische Unternehmensberatungen (z.B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmercoachings,

            Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden,

            Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen,

            Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,

            studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),

            betriebsinterner Aufwand, z.B. interne Personal-, Sach-, Reisekosten,

            Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten,

            Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung,

            nicht technologiebezogene Dienstleistungsangebote,

            Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.




    Artikel 6

    Mehrfachförderung


    Pro Antragsteller können innerhalb von 24 Monaten maximal drei Innovationsgutscheine bewilligt werden. 2Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können maximal vier Innovationsgutscheine kumulieren. Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig. Im Übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden.


    Artikel 7

    Verfahren

    7.1 

    Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an den Projektträger Bayern (PTB), Am Tullnaupark 8, 90402 Nürnberg, zu richten. Dieser führt die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge und die gesamte Abwicklung der Fördermaßnahme durch. Im Rahmen der Antragstellung kann auf Wunsch des Antragstellers eine Beratung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer erfolgen. In Grenzfällen des Innovationsgutscheins standard wird vom PTB zur Abklärung des Innovationsgehalts eines Vorhabens vor der Förderentscheidung ein Votum eines unabhängigen Fachmanns eingeholt, der in einem elektronischen Verfahren die Akzeptanz dieser Vorhaben und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bewertet. Eine Förderung mittels Innovationsgutschein spezial setzt zwingend ein positives Votum eines unabhängigen Fachmanns voraus.


    7.2 

    Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids und Übersendung des Innovationsgutscheins kann der Vertrag zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung abgeschlossen werden. Ein Vertragsschluss vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids führt zum Förderausschluss. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die bindende Willenserklärung des Antragsstellers zum Vertragsschluss.


    7.3 

    Die FuT-Dienstleistung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen und innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids durchgeführt worden sein. In begründeten Einzelfällen kann der PTB auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen zulassen.


    7.4 

    Der Verwendungsnachweis ist beim PTB innerhalb eines halben Jahres vorzulegen (Kooperationsvertrag zwischen dem KMU und der FuT-Einrichtung bzw. Angebot des FuT-Partners und dazugehörige Beauftragung, Rechnung der FuT-Einrichtung, Zahlungsbeleg sowie Sachbericht über Durchführung und Ergebnis der Maßnahme).


    7.5 

    1Die Auszahlung der Mittel an das Unternehmen erfolgt durch den PTB nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. 2Unter Beachtung der Nr. 1.3 BNZW kann bis zu 70 % der Zuwendung in maximal zwei Tranchen bereits mit Zwischennachweis abgerufen werden.


    7.6 

    Die geförderten Unternehmen verpflichten sich mit der Beantragung eines Innovationsgutscheins dazu, an etwaigen Befragungen, Evaluationen und Veröffentlichungen, die vom PTB durchgeführt bzw. beauftragt werden, mitzuwirken.







    Artikel 8

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

  • 120px-Coat_of_arms_of_Bavaria.svg.png


    Gesetz zur Kündigung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages


    vom 01. August 2023


    Der Landtag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    Der Bayerische Landtag entzieht hiermit die nach Art. 72 II BV erforderliche Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404).


    Artikel 2


    Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404) ist durch Kündigungserklärung nach § 15 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung vom 07. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404) zum 31. Dezember 2024 zu kündigen.


    Artikel 3


    Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 2023 in Kraft.



    Das voranstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.


    München, den 01. August 2023


    Der Bayerische Ministerpräsident


    In Vertretung

    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Oxana K o s l o w s k a

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

    2 Mal editiert, zuletzt von Dr. Oxana Koslowska ()

  • 120px-Coat_of_arms_of_Bavaria.svg.png



    Gesetz zur Änderung des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes


    vom 01. August 2023


    Der Landtag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    § 1


    Das Bayerisches Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (GVBl. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Art. 133 erhält folgende Fassung:


    „Art. 133

    Geschlossener Vollzug, offener Vollzug und Vollzug in freier Form


    (1) Art. 12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zu einer Unterbringung in einer Einrichtung des offenen Vollzugs die Zustimmung der jungen Gefangenen nicht erforderlich ist.

    (2) 1Geeignete junge Gefangene können in einer Einrichtung des Jugendstrafvollzugs in freier Form untergebracht werden. 2Die Eignung muss positiv festgestellt und dokumentiert werden. 3Die Entscheidung hierüber trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. 4Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass in bestimmten Fällen die Entscheidung über die Unterbringung junger Gefangener im Jugendstrafvollzug in freier Form erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird. 5Während der Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freier Form besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur Justizvollzugsanstalt fort.

    (3) Junge Gefangene, die sich während ihres Aufenthalts in einer Unterbringung in freier Form nicht als geeignet erweisen, sind in den offenen oder geschlossenen Jugendstrafvollzug zu verlegen.

    (4) Das für Justiz zuständige Staatsministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Soziales zuständigen Staatsministerium die für den Jugendstrafvollzug in freier Form zugelassenen Einrichtungen.

    (5) Art. 107 Abs. 1 Satz 2 gilt auch für den Jugendstrafvollzug in freier Form.“


    2. In Art. 137 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „offenen Vollzugs“ die Worte „oder des Vollzugs in freier Form“ eingefügt“.


    3. In Art. 165 werden nach dem Wort „Justizvollzugsanstalten“ die Worte „oder Einrichtungen im Jugendstrafvollzug in freier Form“ eingefügt.


    4. In Art. 166 Abs. 1 werden nach der Klammer die Worte „oder in Einrichtungen in freier Form“ eingefügt.


    5. Der bisherige Wortlaut des Art. 173 Abs. 1 wird Satz 1 und es wird folgender Satz 2 angefügt:


    2Die Aufsicht über die Einrichtungen des Jugendstrafvollzugs in freier Form führt das für Justiz zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Soziales zuständigen Staatsministerium; die Aufsichtsbehörde kann in gegenseitigem Einvernehmen das für Soziales zuständige Staatsministerium mit Aufgaben der Aufsicht betrauen.“



    § 2


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.



    Das voranstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.


    München, den 01. August 2023


    Der Bayerische Ministerpräsident


    In Vertretung

    Die stellvertretende Ministerpräsidentin

    Oxana K o s l o w s k a

    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens

    vom 1 4 . 0 4 . 2 0 2 4


    Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekanntgemacht wird:


    Artikel 1
    Bayerisches Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
    (Bayerisches Bekanntmachungsgesetz – BayBekG)

    Teil 1
    Allgemeine Bestimmungen


    § 1
    Geltungsbereich

    Dieses Gesetz gilt für den Freistaat Bayern und die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.


    § 2
    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes

    1. ist die Verordnung (EU) 910/2014, die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1993/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),

    2. ist das Format PDF/A-2 oder neuer, ein Format, dass mindestens und in jedem Falle die Anforderungen der Norm ISO 19005-2, herausgegeben am 20. Juli 2011, beziehbar durch die Beuth Verlag GmbH, Berlin, und durch das Bayerische Hauptstaatsarchiv archivmäßig niedergelegt, erfüllt,

    3. sind die Schlussfolgerungen des Rates zum European Legislation Identifier die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. November 2017 zum European Legislation Identifier (ABl. C 441 vom 22.12.2017, S. 8),

    4. sind die Schlussfolgerungen des Rates zum European Case Law Identifier die Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung (ABl. C 127 vom 29.04.2011, S. 1).


    Teil 2
    Bayerisches Rechtsinformationssystem


    § 3
    Das Bayerische Rechtsinformationssystem

    (1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) errichtet und betreibt unter der Bezeichnung „Bayerisches Rechtsinformationssystem“ (BayRIS) eine Plattform für die Verkündung und Bekanntmachung von Rechtsvorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Rechtsinformationssystem).

    (2) Das Rechtsinformationssystem ist unter der Internetseite bayris.bayern.de zu betreiben.

    (3) Das Rechtsinformationssystem soll die Schlussfolgerungen des Rates zum European Legislation Identifier (ELI) soweit wie möglich umsetzen, insbesondere bei der Datenbank des bayerischen Landesrechts.

    (4) In das Rechtsinformationssystem kann, insbesondere in der Datenbank des bayerischen Landesrechts, die Rechtsprechung bayerischer Gerichte aufgenommen werden; die Schlussfolgerungen des Rates zum European Case Law Identifier (ECLI) sind soweit wie möglich umzusetzen.


    § 4
    Datenbank des bayerischen Landesrechts

    1Alle im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften sind nach aktuellem Stand in jeweils konsolidierter Fassung in einer Datenbank des bayerischen Landesrechts verfügbar zu machen; dasselbe gilt für ältere konsolidierte Fassungen, auch von aufgehobenen Vorschriften. 2Diese Fassungen sind nicht maßgeblich.


    § 5
    Zugang

    Das Rechtsinformationssystem ist jederzeit frei zugänglich, die in ihm veröffentlichten Ausgaben können unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.


    § 6

    Veröffentlichung als offene Software

    1Das Rechtsinformationssystem wird mit Ausnahme der Zugangsdaten und Daten des laufenden Betriebs als quelloffene Software veröffentlicht. 2Sie kann grundsätzlich unentgeltlich verwendet, verändert und veröffentlicht werden; weitere Regelungen bleiben den vom Landesamt gewählten Lizenzbedingungen vorbehalten. 3Verschiedene Installationen des Rechtsinformationssystems sollen angemessen verknüpft werden können; das Rechtsinformationssystem soll angemessen mit den Rechtsinformationssystemen nach § 20 Abs. 3 verknüpft werden.


    § 7
    Bekanntmachungsblätter

    (1) Bekanntmachungen im Rechtsinformationssystem erfolgen in Ausgaben von Bekanntmachungsblättern, die im Rechtsinformationssystem veröffentlicht werden.

    (2) Die Ausgaben eines Bekanntmachungsblattes sind nach Jahr der Ausgabe fortlaufend nummeriert oder in anderweitiger systematischer Weise zu bezeichnen.


    § 8
    Authentizität und Integrität

    (1) Die im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Ausgaben tragen eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne der Verordnung (EU) 910/2014.

    (2) Wird die Urschrift eines zur Veröffentlichung bestimmten Textes elektronisch zur Gegenzeichnung und Ausfertigung vorgelegt, so erfolgt diese jeweils durch qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) 910/2014.

    (3) Die Ausgaben müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden, dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert werden und nach Veröffentlichung nicht mehr gelöscht werden.


    § 9
    Archivierung

    (1) 1Von jeder im Rechtsinformationssystem veröffentlichten Ausgabe sind mindestens so viele beglaubigte Ausdrucke und Sicherungskopien zu erstellen, wie nötig. 2Es sind bereitzustellen je ein beglaubigter Ausdruck und je mindestens eine Sicherungskopie,

    1. im Falle des Teiles 3 an das Hauptstaatsarchiv und das Archiv des Landtages,

    2. im Falle des Amtsblattes der Staatsregierung an das Hauptstaatsarchiv,

    3. im Falle des Teiles 4 falls ein solches existiert an das kommunale Archiv,

    4. sonst an das zuständige Staatsarchiv.

    (2) Ausgaben, in denen Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen verkündet werden, sind mitsamt den zugehörigen Signaturen dauerhaft und unveränderlich zu archivieren.


    § 10
    Format

    (1) 1Die Ausgaben werden im Format PDF/A-2 oder neuer veröffentlicht. 2Die Ausgaben im Format PDF/A-2 oder neuer enthalten die maßgebliche Fassung der Ausgaben.

    (2) 1Darüber hinaus werden die Ausgaben in den Formaten XML, HTML und ODF veröffentlicht; die Anforderungen richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. 2Von der Veröffentlichung in diesen Formaten kann nach Richtlinien des Landesamtes, die öffentlich bekanntzumachen sind, oder wenn die Veröffentlichung technisch nicht möglich ist abgesehen werden.


    § 11
    Schnittstelle

    Das Rechtsinformationssystem besitzt eine Schnittstelle, die das maschinelle Auslesen von Daten ermöglicht; die Nutzungsbedingungen setzt das Landesamt fest.


    Teil 3
    Gesetz- und Verordnungsblatt


    § 12
    Gesetz- und Verordnungsblatt


    (1) Die Staatskanzlei gibt das Gesetz- und Verordnungsblatt heraus und redigiert es; es wird im Rechtsinformationssystem veröffentlicht.

    (2) Im Gesetz- und Verordnungsblatt werden insbesondere bekanntgemacht:

    1. verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze (Art. 76 der Verfassung),

    2. Staatsverträge (Art. 72 Abs. 2 der Verfassung),

    3. Bekanntmachungen des Landtags, der Staatsregierung oder des Verfassungsgerichtshofs, sofern deren Bekanntmachung nicht an anderer Stelle erfolgt oder im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgen muss.


    Teil 4
    Kommunale Bekanntmachungen


    § 13
    Anwendungsbereich

    Dieser Teil findet Anwendung auf die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Bezirke und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen.


    § 14
    Bekanntmachungsarten

    (1) Bekanntmachungen nach diesem Teil können mit folgenden Bekanntmachungsarten erfolgen:

    1. für Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften

    a) durch Niederlegung (§ 16) oder

    b) in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk (§ 17),

    2. in einem Amtsblatt (§19) oder

    3. im Internet (§ 20).

    (2) Das erstmalige Auswählen einer Bekanntmachungsart nach Abs. 1 ist im Staatsanzeiger bekanntzumachen.

    (3) Eine Verwaltungsgemeinschaft kann die Bekanntmachungsart nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) nur wählen, wenn alle Mitgliedgemeinden diese Bekanntmachungsart und dieselbe Hinweisart nach § 16 Abs. 1 Satz 2 gewählt haben.

    (4) 1Wird die Bekanntmachungsart gewechselt, ist jedenfalls als letzte Bekanntmachung der auslaufenden Bekanntmachungsart auf die neue Bekanntmachungsart nachrichtlich hinzuweisen. 2Es ist hinzuweisen auf, sofern die Bekanntmachungen künftig

    1. nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) erfolgen, die Informationen nach § 16 Abs. 2 Satz 2,

    2. nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) oder Nr. 2 erfolgen, die Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen,

    3. nach Abs. 1 Nr. 3 erfolgen, die öffentlich zugängliche Internetseite.

    (5) Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil einer Bekanntmachung, so kann die Bekanntmachung unbeschadet anderer Vorschriften auch dadurch bewirkt werden, dass die Bekanntmachung mit den Nachweisen auf die Dauer von zwei Wochen in der Verwaltung auslegt wir; der Gegenstand sowie Ort und Zeit der Auslegung ist mindestens eine Woche vorher nach Abs. 1 bekanntzumachen.


    § 15
    Ersatzbekanntmachungsarten

    (1) 1Hat eine Gemeinde keine Bekanntmachungsart gewählt, haben ihre Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft zu erfolgen. 2Ist nach Satz 1 immer noch keine Bekanntmachungsart zugewiesen, haben die Bekanntmachungen wie Bekanntmachungen des Landkreises oder des Landratsamtes zu erfolgen, sonst ist nach § 17 zu verfahren.

    (2) 1Hat ein Landkreis keine Bekanntmachungsart gewählt, haben seine Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen des Landratsamtes zu erfolgen. 2Ist nach Satz 1 immer noch keine Bekanntmachungsart zugewiesen, haben die Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen der Regierung oder des Bezirks, sonst im Staatsanzeiger zu erfolgen.

    (3) Hat ein Bezirk keine Bekanntmachungsart gewählt, haben seine Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen der Regierung, sonst im Staatsanzeiger zu erfolgen.

    (4) 1Hat ein Zweckverband keine Bekanntmachungsart gewählt, haben die Bekanntmachungen wie und mit den Bekanntmachungen des Landkreises oder den Bekanntmachungen aller Beteiligten oder, wenn sich der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbands über den Landkreis hinaus erstreckt, den Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde oder den Bekanntmachungen aller Beteiligten zu erfolgen. 2Satz 1 gilt für gemeinsame Kommunalunternehmen entsprechend.


    § 16
    Niederlegung

    (1) 1Eine Bekanntmachung kann durch Niederlegung in der Verwaltung der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft erfolgen. 2Auf die Niederlegung ist hinzuweisen

    1. durch Anschlag oder Anzeige an den für öffentliche Bekanntmachungen allgemein bestimmten Stellen (Gemeindetafeln oder Amtstafeln),

    2. durch Anzeige auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft,

    3. durch Mitteilung in einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung oder

    4. durch Mitteilung in einer ausschließlich digital erscheinenden Tageszeitung.

    (2) 1In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderats oder der Gemeinschaftsversammlung ist eine der in Abs. 1 Satz 2 genannten Hinweisarten zu bestimmen. 2Dabei ist auch zu benennen:

    1. der Ort, an dem die Gemeindetafel oder Amtstafel aufgestellt ist oder

    2. die öffentlich zugängliche Internetseite oder

    3. die Tageszeitung.

    (3) 1Die Gemeindetafel oder Amtstafel kann auch in Form eines digitalen Bildschirms unterhalten werden. 2Zu Informationszwecken sollen weitere Gemeindetafeln in größeren, siedlungsmäßig selbständigen Gemeindeteilen unterhalten und auch dort Anschläge angeheftet oder digital lesbar angezeigt werden. 3Die Amtstafel für Hinweise auf Niederlegungen muss am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft unterhalten werden; die Mitgliedsgemeinden sollen die Hinweise auch auf ihren Gemeindetafeln veröffentlichen.

    (4) Die Niederlegung muss vor ihrer Bekanntgabe erfolgt sein und soll über einen Zeitraum von 14 Tagen bekannt gegeben werden.

    (5) Tag der Bekanntmachung einer Bekanntmachung durch Niederlegung ist

    1. im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Tag des Anschlags oder der digital lesbaren Anzeige,

    2. im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 4 der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,

    3. im Falle des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Ausgabetag der Tageszeitung.


    § 17
    Druckwerk

    (1) Eine Bekanntmachung kann in einem regelmäßig erscheinenden Druckwerk erfolgen.

    (2) In der Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderates oder der Gemeinschaftsversammlung ist das Druckwerk nach Abs. 1 zu benennen.

    (3) Tag der Bekanntmachung einer Bekanntmachung nach Abs. 1 ist der Ausgabetag des Druckwerkes.


    § 18
    Gemeindliche Rechtsvorschriften

    (1) 1Von Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften bekanntgemachte Rechtsvorschriften sind zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereitzuhalten; die Einsicht kann mittels digitaler Medien ermöglicht werden. 2Auf Antrag ist eine Ablichtung oder ein Ausdruck auszuhändigen oder die Vorschrift digital zu übermitteln; angemessene Kosten können nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind.

    (2) 1Auf Rechtsvorschriften, die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 bekanntgemacht worden sind, sollen die Art und der Tag ihrer Bekanntmachung vermerkt werden. 2Sie sind mit Bekanntmachungsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde zu übermitteln, bewehrte Satzungen außerdem dem Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft gehört, und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle. 3Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Rechtvorschriften in einem mit dem Bayerischen Rechtsinformationssystem verknüpften Rechtsinformationssystem veröffentlicht werden.


    § 19
    Amtsblatt

    (1) Das Amtsblatt hat in seinem Titel die Bezeichnung „Amtsblatt“ zu führen, sofern durch oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, und den Geltungsbereich zu bezeichnen, eine zusätzliche Bezeichnung kann aufgenommen werden.

    (2) Das Amtsblatt muss

    1. in ausreichender Auflage nach Bedarf erscheinen,

    2. den Ausgabetag angeben,

    3. jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein sowie

    4. die Bezugsmöglichkeiten- und Bedingungen angeben.

    (3) 1Das Amtsblatt enthält einen amtlichen Teil mit öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen. 2Es kann einen nichtamtlichen Teil mit ortsspezifischen Nachrichten und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten; für diesen Teil kann ein anderer Herausgeber verantwortlich sein. 3Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten. 4Der amtliche Teil ist dem nichtamtlichen Teil voranzustellen.

    (4) Das Amtsblatt darf Anzeigen nur enthalten, wenn es nicht von der juristischen Person, derer es zuzurechnen ist, selbst verlegt wird und wenn der Verleger, der für die Anzeigen Verantwortliche oder der Anzeigenwerber nicht Bedienstete dieser juristischen Person sind.

    (5) Auf den nichtamtlichen Teil (Abs. 3 Satz 2) und Anzeigen (Abs. 4) finden die Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes und des Wettbewerbsrecht Anwendung.

    (6) Als Tag der Bekanntmachung einer Bekanntmachung, die in einem Amtsblatt veröffentlicht wird, gilt der Ausgabetag des Amtsblattes.


    § 20
    Internet

    (1) 1Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung auf einer Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. 2Bekanntmachungen von Rechtsvorschriften nach Satz 1 sind für die Dauer ihrer Geltung in einem ständig und dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. 3Bekanntmachungsblätter im Internet dürfen die Bezeichnung „Amtsblatt“ führen.

    (2) 1Die Bekanntmachung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der die Bekanntmachung tätigen juristischen Person betriebenen Internetseite erfolgen; sie kann sich dabei eines Dritten bedienen. 2Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, können eine Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft nutzen, eine Verwaltungsgemeinschaft eine Internetseite einer Mitgliedsgemeinde.

    (3) 1Die Bekanntmachung in einem Rechtsinformationssystem (§ 6) genügt den Voraussetzungen des Abs. 1 in jedem Falle; Abs. 2 gilt entsprechend. 3Das Rechtsinformationssystem kann auch von einem kommunalen Spitzenverband betrieben werden, welcher sich dazu eines Dritten bedienen kann.

    (4) Jeder hat das Recht, Bekanntmachungen nach Abs. 1 während der Geschäftszeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

    (5) Tag der Bekanntmachung im Internet ist der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet.


    § 21
    Bekanntmachungen in besonderen Fällen

    (1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung infolge höherer Gewalt oder anderer unabänderbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden; dies gilt auch in den Fällen des § 25 Abs. 1.

    (2) In den Fällen des § 25 Abs. 1 kann die zuständige staatliche Stelle Anordnungen nach § 26 für Bekanntmachungen nach Abs. 1 erlassen, soweit diese Bekanntmachungen nach § 25 Abs. 2 erfolgen soll.


    Teil 5
    Bekanntmachungen staatlicher Behörden


    § 22
    Grundsatz

    Auf die staatlichen Behörden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes finden die Bestimmungen in Teil 4 entsprechend Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.


    § 23
    Bayerisches Ministerialblatt

    (1) 1Das Amtsblatt der Staatsregierung ist das Bayerische Ministerialblatt. 2Die Staatskanzlei gibt das Bayerische Ministerialblatt heraus und redigiert es; es wird im Rechtsinformationssystem veröffentlicht.

    (2) Im Bayerischen Ministerialblatt werden insbesondere bekanntgemacht:

    1. Verwaltungsvorschriften und Allgemeinverfügungen der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, der Staatsministerien oder der Staatskanzlei,

    2. weitere durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene oder mögliche Bekanntmachungen.


    Teil 6
    Bekanntmachungen in besonderen Fällen


    § 24
    Ersatzbekanntmachungen


    Ist die Bekanntmachung über das Rechtsinformationssystem nicht nur kurzfristig unmöglich, so erfolgt eine gedruckte Ausgabe des Bekanntmachungsblattes, welche maßgeblich ist.


    § 25
    Vereinfachte Bekanntmachungen

    (1) Ist eine Bekanntmachung weder im Rechtsinformationssystem noch durch Ersatzbekanntmachung nach § 24 rechtzeitig möglich, finden im Verteidigungsfall (Art. 115a Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) oder in den Fällen des Art. 80a Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes die folgenden Vorschriften zur vereinfachten Bekanntmachung Anwendung.

    (2) Die vereinfachte Bekanntmachung erfolgt durch Bekanntmachung der Ausgabe des Bekanntmachungsblattes

    1. im Rundfunk oder Fernsehen,

    2. in der gedruckten oder digitalen Tagespresse,

    3. als Aushang an den für Bekanntmachungen vorgesehen Stellen bei den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreis oder durch eine andere amtliche Bekanntmachung für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises,

    4. in sozialen Netzwerken über die von der Staatsregierung betriebenen Profile.

    (3) Die für die vereinfachte Bekanntmachung zuständige Stelle hat den Zeitpunkt und den Wortlaut der Bekanntmachung nach Absatz 2 zu dokumentieren.

    (4) Werden mehrere der in Absatz 2 genannten Medien genutzt, so ist diejenige Bekanntmachung maßgeblich, die zuerst erfolgt ist.


    § 26
    Duldungs- und Mitwirkungspflichten

    (1) Die für die Bekanntmachung zuständige Stelle kann

    1. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks eine vereinfachte Bekanntmachung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 duldet,

    2. dem Betreiber von sozialen Netzwerken untersagen, eine solche vereinfachte Bekanntmachung zu löschen oder ihre öffentliche Sichtbarkeit einzuschränken,

    3. anordnen, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerks einen Hinweis auf eine bereits erfolgte vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung duldet.

    (2) 1Wer eines der in § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Medien betreibt, hat auf Anordnung der für die Bekanntmachung zuständigen Stelle eine vereinfachte Bekanntmachung unverzüglich vorzunehmen. 2Die zuständige Stelle kann in der Anordnung auch Folgendes bestimmen:

    1. bei vereinfachter Bekanntmachung in der digitalen Tagespresse (§ 25 Abs. 2 Nr. 2):

    a) den Zeitpunkt der Bekanntmachung und

    b) die Dauer, für die der Wortlaut der Bekanntmachung auf der Startseite des jeweiligen Internetauftritts angezeigt werden muss, sowie

    2. bei vereinfachter Bekanntmachung im Rundfunk oder Fernsehen (§ 25 Abs. 2 Nr. 1):

    a) den Zeitpunkt der Verkündung oder Bekanntmachung und

    b) die Anzahl der zu senden Wiederholungen.

    (3) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung bereits erfolgt, so kann die zuständige Stelle gegenüber Betreibern von Medien nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 und 2 anordnen, auf diese Bekanntmachung hinzuweisen.

    (4) Verantwortlich für die Umsetzung der Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind

    1. bei Rundfunkanstalten die Intendantinnen und Intendanten,

    2. in Verlagsunternehmen die Verlegerinnen und Verleger, die Herausgeberinnen und Herausgeber sowie die Chefredakteurinnen und Chefredakteure.

    (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.


    § 27

    Aufwendungsersatz

    Wer zur Ausführung folgender Anordnungen verpflichtet wurde, kann von dem Freistaat Bayern nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Ersatz der Aufwendungen verlangen:

    1. zur Durchführung der vereinfachten Bekanntmachung (§ 25 Abs. 3 Satz 1) oder

    2. zu einem Hinweis auf eine vereinfachte Bekanntmachung (§ 25 Abs. 4).


    § 28
    Nachträgliche Bereitstellung

    1Sobald die Ausgabe eines Bekanntmachungsblattes über das Rechtsinformationssystem wieder möglich ist, sind die gedruckten Ausgaben oder sonstige Bekanntmachungen nach den §§ 24 und 25 zu digitalisieren und im Rechtsinformationssystem einzustellen. 2In diesem Fall ist die im Rechtsinformationssystem eingestellte Ausgabe nicht maßgeblich; die maßgebliche Ausgabe ist nach § 9 zu archivieren.


    Teil 7
    Schlussbestimmungen


    § 29
    Ersatz des Staatsanzeigers


    (1) Bekanntmachungen, die im Staatsanzeiger zu erfolgen haben oder können, können unter Verweis auf diese Vorschrift und die Vorschrift, die die Bekanntmachung im Staatsanzeiger vorschreibt oder erlaubt, auch im Rechtsinformationssystem erfolgen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Bekanntmachung im Rechtsinformationssystem erfüllt sind und die redigierende Stelle nach Absatz 2 keine Einwände erhebt.

    (2) Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen in einem Bekanntmachungsblatt im Sinne dieses Gesetzes mit dem Namen „Bayerischer eStaatsanzeiger“ (eStAnz.); herausgebende und redigierende Stelle ist die Staatskanzlei.


    Artikel 2
    Änderung der Verfassung


    Art. 76 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 18. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. Es wird folgender Satz 2 angefügt: „2Das Nähere zur Verkündung und zur Form der Ausfertigung wird durch Gesetz geregelt.“


    Artikel 3
    Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften

    (1) Die Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Satzungen sind auszufertigen und nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    2. Art. 27 wird wie folgt geändert:

    a) Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

    (2) Die Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 34 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 10 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaft sind nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

    c) Satz 4 wird zu Satz 2.

    (3) Die Landkreisordnung (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 826, BayRS 2020-3-1-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Satzungen sind auszufertigen und nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    2. Art 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

    (4) Die Bezirksordnung (BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 850, BayRS 2020-4-2-I), die zuletzt durch die § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 19 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Satzungen sind auszufertigen und nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekanntzumachen.“

    2. Art 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Satzbezeichnung „1“ wird gestrichen.

    b) Satz 2 wird aufgehoben.

    (5) Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 43 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Art. 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen nach den Bestimmungen des Bayerischen Bekanntmachungsgesetzes bekannt.“


    Artikel 4
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

    (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Bekanntmachungsverordnung (BekV) vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14, BayRS 2020-1-1-2-I) außer Kraft.




    München, den 14. April 2024


    Die Bayerische Ministerpräsidentin

    in Vertretung


    Lukas K r a t z e r

    Stellvertretender Ministerpräsident

    und

    Staatsminister der Justiz und der Finanzen und für Digitales und für Europaangelegenheiten und Internationales

  • Beitrag von Lukas Kratzer ()

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