Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An den
Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Gerold von Hohenelmen-Lützburg
Berlin, den 04.03.2024
Gegenzeichnung eines beschlossenen Gesetzes
Sehr geehrter Herr Bundespräsident,
für die Bundesregierung zeichne ich das dem Schreiben beiliegende, vom Bundestag beschlossene Gesetz, gegen das der Bundesrat keinen Einspruch erhoben hat, gegen.
Hochachtungsvoll,
Lara Lea Friedrich
- Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland -
Alles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigen
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Dr. Samira Yasemin Ashfahdi
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Wahlperiode sowie ein zeitnahes Inkrafttreten zur Bewältigung der Hochwassersituation sicherzustellen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lara Lea Friedrich
Bundeskanzlerin
_____________________________________________________________________________________
Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung
Art. 1
Änderung der Insolvenzordnung
In § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Art. 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird ein neunter Absatz eingefügt, der wie folgt gefasst wird:
"(9) Absatz 7 gilt ebenso für Antragspflichtige, bei denen der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf durch das Hochwasser im Dezember 2023 und Januar 2024 verursachte Schäden zurückzuführen ist, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2024. Die in Satz 1 genannte Frist kann durch das Bundesministerium der Justiz in Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen per Rechtsverordnung bis auf den 31. Dezember 2024 ausgedehnt werden."
Art. 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ausfertigung in Kraft.