Das Pfannkuchen… ich zwar beim tippen zu schnell! Keiner Weiß das du eine Deutsche Grammatik spezialisierte Lehrerin bist.
Oma!
Nene, das war Theresa. Sylvie ist Busfahrerin.
Das Pfannkuchen… ich zwar beim tippen zu schnell! Keiner Weiß das du eine Deutsche Grammatik spezialisierte Lehrerin bist.
Oma!
Nene, das war Theresa. Sylvie ist Busfahrerin.
Ich war noch nett! Wenn dann nehmen wir wohl Eierkuchen.
Die Vorstellung, die wir in Österreich von deutscher Küche haben, scheint sich zu bestätigen (ausgenommen Bayern).
Kommt herein und ist schockiert über das Ergebnis in Bayern. Denkt sich auf anderen Teilen der Erde wie z.B. Afrika hungern Menschen und hier werfen die mit Essen.
Typisch linksgrüne Dekadenz halt
Weshalb sind sie bei der CDSU? Sie passen doch inhaltlich eher zur Allianz oder dem FFD (was zurzeit sogar alleine ist).
Ist der FFD nicht aufgelöst?
Nope. Die Anträge wurden zurückgewiesen. Es gibt zurzeit einfach Niemanden, der in der Partei ist.
Was ist gelb und schießt?
Eine Banone.
Ne!
Was ist gelb, schrumpelig und schießt?
Sylvie Jachère-Wessler!
Was bei manchen der Pfannkuchen ist, ist bei uns der/das/die Eierkuchen. Dafür ist bei uns Pfannkuchen der altbekannte Berliner.
der altbekannte Berliner.
Du meinst Krapfen
der altbekannte Berliner.
Du meinst Krapfen
Der Pfannkuchen, genau.
Alles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenIch sehe keine Sanktionswürdige Äußerung, die er gemacht haben soll. Natürlich hat er polemisiert und populistisch seinen Ansichten Ausdruck verliehen, aber Zensur ist kein Mittel einer demokratischen Partei zu Wahrung der innerparteilichen Ordnung.
Sie haben gesagt, nur, wer auf dem Boden der fdGO steht, hält die Satzung ein. Dann hat Herr Meier mit seiner Aufforderung zum Rechtsbruch mehrere Grundfesten der fdGO - Rechtsstaatsprinzip und Volkssouveränität etwa - missachtet und müsste dann eigentlich, wenn man konsequent wäre, sanktioniert werden. Jetzt sagen Sie, seine Äußerungen seien nicht sanktionswürdig. Entweder, Sie widersprechen sich gerade selbst, oder Sie haben es doch nicht so mit der fdGO.
Herr Meier hat lediglich gesagt, Niemand müsse Polizist sein und im selben Atemzug auch gesagt, niemand müsse daher Abschiebungen vornehmen. Das ist korrekt, denn nur unsere Polizei als Hoheitsträger kann diese durchführen. Was auch immer Sie ihm anrichten wollen, undemokratisch zu sein, weise ich zurück. Seine Aussagen kann man kritisieren, das tue auch ich, aber nicht so.
Stimmt, niemand müsse Polizist sein, entscheidet man sich aber dazu Polizist zu sein, ist die Entscheidungsmöglichkeit über die Durchführung von Abschiebungen passé. Weil das kann ich dann nicht mehr entscheiden. Erst recht nicht, bei juristisch entschiedenen Abschiebungen.
Auch Polizist*innen können aufhören, ihren Beruf auszüben. Servicetweet by Enrico Meier.
Nö - Polizisten können nicht kündigen. Sie können allenfalls um Entlassung bitten. Und damit kann ausschließlich der Dienstherr über Fortführung oder eben Nicht-Fortführung des Berufs entscheiden. Servicetweet mit sachlich korrektem Inhalt by Wilhelm Montgomery - gern geschehen.
Selbstverständlich darf ein Polizist (Beamte allgemein) Kündigen, nur verlieren diese dann auch die Privilegien des Beamtenstatus
Nein .... sie können Ihre Entlassung beantragen. Ob dem aber entsprochen wird, obliegt dem Dienstherrn.
Denn den Eid, den man geleistet hat, kann nur der Eidnehmer als erledigt oder beendet ansehen, nicht der Eidgeber.
Sofern keine Staatsgefährdung darin besteht das der Beamte entlassen wird MUSS dem Antrag stattgegeben werden. Der Staat darf wegen einem Eid auf die Verfassung nämlich nicht die Verfassung brechen und diese sieht vor das JEDER freie Berufswahl hat und das nicht einmalig sondern IMMER und JEDERZEIT
Ein Beamter kann nicht kündigen. Das ist doch eigentlich nicht so schwerz zu verstehen oder?
Was ist mit § 33 Bundesbeamtengesetz (BBG)?
§ 33 Entlassung auf Verlangen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate
Der Pfannkuchen, genau.
Diese Bezeichnungen sind eindeutig ein Verstoß gegen die Wiener Essenskonventionen
Alles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenSie haben gesagt, nur, wer auf dem Boden der fdGO steht, hält die Satzung ein. Dann hat Herr Meier mit seiner Aufforderung zum Rechtsbruch mehrere Grundfesten der fdGO - Rechtsstaatsprinzip und Volkssouveränität etwa - missachtet und müsste dann eigentlich, wenn man konsequent wäre, sanktioniert werden. Jetzt sagen Sie, seine Äußerungen seien nicht sanktionswürdig. Entweder, Sie widersprechen sich gerade selbst, oder Sie haben es doch nicht so mit der fdGO.
Herr Meier hat lediglich gesagt, Niemand müsse Polizist sein und im selben Atemzug auch gesagt, niemand müsse daher Abschiebungen vornehmen. Das ist korrekt, denn nur unsere Polizei als Hoheitsträger kann diese durchführen. Was auch immer Sie ihm anrichten wollen, undemokratisch zu sein, weise ich zurück. Seine Aussagen kann man kritisieren, das tue auch ich, aber nicht so.
Stimmt, niemand müsse Polizist sein, entscheidet man sich aber dazu Polizist zu sein, ist die Entscheidungsmöglichkeit über die Durchführung von Abschiebungen passé. Weil das kann ich dann nicht mehr entscheiden. Erst recht nicht, bei juristisch entschiedenen Abschiebungen.
Auch Polizist*innen können aufhören, ihren Beruf auszüben. Servicetweet by Enrico Meier.
Nö - Polizisten können nicht kündigen. Sie können allenfalls um Entlassung bitten. Und damit kann ausschließlich der Dienstherr über Fortführung oder eben Nicht-Fortführung des Berufs entscheiden. Servicetweet mit sachlich korrektem Inhalt by Wilhelm Montgomery - gern geschehen.
Selbstverständlich darf ein Polizist (Beamte allgemein) Kündigen, nur verlieren diese dann auch die Privilegien des Beamtenstatus
Nein .... sie können Ihre Entlassung beantragen. Ob dem aber entsprochen wird, obliegt dem Dienstherrn.
Denn den Eid, den man geleistet hat, kann nur der Eidnehmer als erledigt oder beendet ansehen, nicht der Eidgeber.
Sofern keine Staatsgefährdung darin besteht das der Beamte entlassen wird MUSS dem Antrag stattgegeben werden. Der Staat darf wegen einem Eid auf die Verfassung nämlich nicht die Verfassung brechen und diese sieht vor das JEDER freie Berufswahl hat und das nicht einmalig sondern IMMER und JEDERZEIT
Ein Beamter kann nicht kündigen. Das ist doch eigentlich nicht so schwerz zu verstehen oder?
Was ist mit § 33 Bundesbeamtengesetz (BBG)?
§ 33 Entlassung auf Verlangen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate
Es steht doch schon in der Überschrift.... können sie das alle nicht verstehen oder wollen sie das nicht?
"Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen wie Beamte, Soldaten und Berufsrichter unterliegen nicht dem Arbeitsrecht. Sie können nicht kündigen; stattdessen haben sie die Möglichkeit, ihre Entlassung zu verlangen (vgl. § 33 BBG, § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, § 46 Abs. 3 SG, § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG)."
Eine Entlassung auf Verlangen kann keine Kündigung sein. Erstens ist eine Kündigung ein arbeitsrechtlicher Vorgang und kann jederzeit durch den Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen erfolgen und zweitens wenn ich es beantragen muss entlassen zu werden und auf die Mitwirkung des Dienstherrn angewiesen bin, ist es keine Kündigung, weil die kann man in der Regel selbst schreiben und ist eben nicht auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen.
Alles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenHerr Meier hat lediglich gesagt, Niemand müsse Polizist sein und im selben Atemzug auch gesagt, niemand müsse daher Abschiebungen vornehmen. Das ist korrekt, denn nur unsere Polizei als Hoheitsträger kann diese durchführen. Was auch immer Sie ihm anrichten wollen, undemokratisch zu sein, weise ich zurück. Seine Aussagen kann man kritisieren, das tue auch ich, aber nicht so.
Stimmt, niemand müsse Polizist sein, entscheidet man sich aber dazu Polizist zu sein, ist die Entscheidungsmöglichkeit über die Durchführung von Abschiebungen passé. Weil das kann ich dann nicht mehr entscheiden. Erst recht nicht, bei juristisch entschiedenen Abschiebungen.
Auch Polizist*innen können aufhören, ihren Beruf auszüben. Servicetweet by Enrico Meier.
Nö - Polizisten können nicht kündigen. Sie können allenfalls um Entlassung bitten. Und damit kann ausschließlich der Dienstherr über Fortführung oder eben Nicht-Fortführung des Berufs entscheiden. Servicetweet mit sachlich korrektem Inhalt by Wilhelm Montgomery - gern geschehen.
Selbstverständlich darf ein Polizist (Beamte allgemein) Kündigen, nur verlieren diese dann auch die Privilegien des Beamtenstatus
Nein .... sie können Ihre Entlassung beantragen. Ob dem aber entsprochen wird, obliegt dem Dienstherrn.
Denn den Eid, den man geleistet hat, kann nur der Eidnehmer als erledigt oder beendet ansehen, nicht der Eidgeber.
Sofern keine Staatsgefährdung darin besteht das der Beamte entlassen wird MUSS dem Antrag stattgegeben werden. Der Staat darf wegen einem Eid auf die Verfassung nämlich nicht die Verfassung brechen und diese sieht vor das JEDER freie Berufswahl hat und das nicht einmalig sondern IMMER und JEDERZEIT
Ein Beamter kann nicht kündigen. Das ist doch eigentlich nicht so schwerz zu verstehen oder?
Was ist mit § 33 Bundesbeamtengesetz (BBG)?
§ 33 Entlassung auf Verlangen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate
Es steht doch schon in der Überschrift.... können sie das alle nicht verstehen oder wollen sie das nicht?
"Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen wie Beamte, Soldaten und Berufsrichter unterliegen nicht dem Arbeitsrecht. Sie können nicht kündigen; stattdessen haben sie die Möglichkeit, ihre Entlassung zu verlangen (vgl. § 33 BBG, § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, § 46 Abs. 3 SG, § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG)."
Eine Entlassung auf Verlangen kann keine Kündigung sein. Erstens ist eine Kündigung ein arbeitsrechtlicher Vorgang und kann jederzeit durch den Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen erfolgen und zweitens wenn ich es beantragen muss entlassen zu werden und auf die Mitwirkung des Dienstherrn angewiesen bin, ist es keine Kündigung, weil die kann man in der Regel selbst schreiben und ist eben nicht auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen.
Und ich sagte: Es ist im Endeffekt das gleiche, nur sind die Begriffe anders
Ist auch das letzte was ich dazu schreibe wenn Ihr alle zu faul zum richtig lesen seid, geht mir nämlich langsam echt auf den Sack. Damit ist niemand im speziellen gemeint
Es ist im Endeffekt das gleiche, nur sind die Begriffe anders
Huh? Montgomery hat doch anschaulich dargelegt, warum diese Begriffe ganz und gar nicht das Gleiche sind.
Alles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenAlles anzeigenStimmt, niemand müsse Polizist sein, entscheidet man sich aber dazu Polizist zu sein, ist die Entscheidungsmöglichkeit über die Durchführung von Abschiebungen passé. Weil das kann ich dann nicht mehr entscheiden. Erst recht nicht, bei juristisch entschiedenen Abschiebungen.
Auch Polizist*innen können aufhören, ihren Beruf auszüben. Servicetweet by Enrico Meier.
Nö - Polizisten können nicht kündigen. Sie können allenfalls um Entlassung bitten. Und damit kann ausschließlich der Dienstherr über Fortführung oder eben Nicht-Fortführung des Berufs entscheiden. Servicetweet mit sachlich korrektem Inhalt by Wilhelm Montgomery - gern geschehen.
Selbstverständlich darf ein Polizist (Beamte allgemein) Kündigen, nur verlieren diese dann auch die Privilegien des Beamtenstatus
Nein .... sie können Ihre Entlassung beantragen. Ob dem aber entsprochen wird, obliegt dem Dienstherrn.
Denn den Eid, den man geleistet hat, kann nur der Eidnehmer als erledigt oder beendet ansehen, nicht der Eidgeber.
Sofern keine Staatsgefährdung darin besteht das der Beamte entlassen wird MUSS dem Antrag stattgegeben werden. Der Staat darf wegen einem Eid auf die Verfassung nämlich nicht die Verfassung brechen und diese sieht vor das JEDER freie Berufswahl hat und das nicht einmalig sondern IMMER und JEDERZEIT
Ein Beamter kann nicht kündigen. Das ist doch eigentlich nicht so schwerz zu verstehen oder?
Was ist mit § 33 Bundesbeamtengesetz (BBG)?
§ 33 Entlassung auf Verlangen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate
Es steht doch schon in der Überschrift.... können sie das alle nicht verstehen oder wollen sie das nicht?
"Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen wie Beamte, Soldaten und Berufsrichter unterliegen nicht dem Arbeitsrecht. Sie können nicht kündigen; stattdessen haben sie die Möglichkeit, ihre Entlassung zu verlangen (vgl. § 33 BBG, § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, § 46 Abs. 3 SG, § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG)."
Eine Entlassung auf Verlangen kann keine Kündigung sein. Erstens ist eine Kündigung ein arbeitsrechtlicher Vorgang und kann jederzeit durch den Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen erfolgen und zweitens wenn ich es beantragen muss entlassen zu werden und auf die Mitwirkung des Dienstherrn angewiesen bin, ist es keine Kündigung, weil die kann man in der Regel selbst schreiben und ist eben nicht auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen.
Und ich sagte: Es ist im Endeffekt das gleiche, nur sind die Begriffe anders
Ist auch das letzte was ich dazu schreibe wenn Ihr alle zu faul zum richtig lesen seid, geht mir nämlich langsam echt auf den Sack. Damit ist niemand im speziellen gemeint
Und es ist eben nicht das Gleiche. Das hat mit dem Lesen nichts zu tun, sondern mit dem Unwissen über das Thema.
Sie können doch nicht Arbeits- und Beamtenrecht in einen Topf hauen und sagen es ist das gleiche, wir nennen es nur anders. Das sind völlig andere Voraussetzungen und Vorgänge, die auch schon in den Anfängen anders sind.
Mir ist zum Beispiel nicht bekannt, dass Aldi-Kassierer einen Eid leisten und eine Ernennungsurkunde erhalten. Genauso wenig kenne ich Beamte, die einen Arbeitsvertrag mit einseitigem Kündigungsrecht haben.
Es ist im Endeffekt das gleiche, nur sind die Begriffe anders
Huh? Montgomery hat doch anschaulich dargelegt, warum diese Begriffe ganz und gar nicht das Gleiche sind.
Wenn sie "die Begriff anders" und "die Begriffe gleich" nicht auseinanderhalten können, sollten Sie dazu nichts schreiben
Wenn sie "die Begriff anders" und "die Begriffe gleich" nicht auseinanderhalten können, sollten Sie dazu nichts schreiben
Die Begriffe sind nicht gleichbedeutend, nicht annähernd gleichbedeutend, sondern grundverschieden. Das hat man Ihnen tausend Mal erklärt und Sie sind noch immer nicht in der Lage, dies zu erkennen. Passt es jetzt, Herr Professor?
Im Übrigen haben Sie gesagt, es handle sich zwar um anderslautende Wörter, doch die Bedeutung sei dieselbe. Intellektueller Bankrott.
Wenn sie "die Begriff anders" und "die Begriffe gleich" nicht auseinanderhalten können, sollten Sie dazu nichts schreiben
Die Begriffe sind nicht gleichbedeutend, nicht annähernd gleichbedeutend, sondern grundverschieden. Das hat man Ihnen tausend Mal erklärt und Sie sind noch immer nicht in der Lage, dies zu erkennen. Passt es jetzt, Herr Professor?
Im Übrigen haben Sie gesagt, es handle sich zwar um anderslautende Wörter, doch die Bedeutung sei dieselbe. Intellektueller Bankrott.
Weil ich kurz vorm Ausrasten bin hier noch ein letztes mal:
Wenn ich Beamter bin schreibe ich meiner Dienststelle "Ich bitte um Entlassung" und werde entlassen.
Ich habe einen Arbeitsvertrag bei Mc Doff, schreibe meine Kündigung und bin nach 3 Monaten oder wann auch immer frei zu gehen und zu machen was ich will.
Das Endergebnis ist das gleiche, ich bin arbeitslos und kann den Job annehmen der mir besser gefällt. Das die Abläufe anders sind habe ich nie bestritten, aber es stimmt nun mal grundsätzlich nicht das der Dienstherr eines Beamten diesen sein ganzes Lebenslang in Schuldknecktschafft halten kann wenn dieser das nicht mehr will. Das Recht jemanden zu zwingen gegen den Willen für den Staat zu arbeiten hat der Staat und auch kein anderer eben NICHT. Des wegen können Beamte sehr wohl kündigen (für euch Klugscheißer: Um Entlassung bitten)
Weil ich kurz vorm Ausrasten bin hier noch ein letztes mal:
Sicher, dass Sie fit für den Job als Ministerpräsident sind? Und nicht fit im John-Fetterman-Sinn, sondern wirklich.
Das Endergebnis ist das gleiche
Mit der Logik ist Dauerarbeitslosigkeit also auch das Gleiche.
Des wegen können Beamte sehr wohl kündigen
Nö.
Es dunning-krugert schon wieder gewaltig...
Sicher, dass Sie fit für den Job als Ministerpräsident sind? Und nicht fit im John-Fetterman-Sinn, sondern wirklich.
Ich kenne den Typen nicht, weiß daher nicht was Sie meinen.
Mit der Logik ist Dauerarbeitslosigkeit also auch das Gleiche.
Dauerarbeitslosigkeit im vergleich zu was?
Nö.
Ich habe Ihnen oben grade erklärt warum
So eine unnötige Diskussion. Wie kann man so viel Mühe in eine Diskussion stecken, in der es offenbar nur um eine simple Begrifflichkeit geht?
Alles anzeigenWeil ich kurz vorm Ausrasten bin hier noch ein letztes mal:
Sicher, dass Sie fit für den Job als Ministerpräsident sind? Und nicht fit im John-Fetterman-Sinn, sondern wirklich.
Das Endergebnis ist das gleiche
Mit der Logik ist Dauerarbeitslosigkeit also auch das Gleiche.
Des wegen können Beamte sehr wohl kündigen
Nö.
Es dunning-krugert schon wieder gewaltig...
Lassen Sie es lieber, Herr Mus weiß einfach alles besser.