Anträge an den Bundesrat

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    Bundesrepublik Deutschland

    Die Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Ministerpräsidenten
    Leon Mus


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes.


    Dieser Gesetzentwurf besitzt eine besondere Eilbedürftigkeit, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Legislaturperiode sicherzustellen
    Federführend ist das Bundeskanzleramt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes.



    A. Problem und Ziel


    Die gesetzlichen Feiertage dienen neben dem Gedenken und der kulturellen Besinnung heutzutage vor allem auch der Erholung. Sie tragen damit als geschützte arbeitsfreie Ruhezeit zusätzlich zu den arbeitsfreien Tagen an Wochenenden in erheblichem Maß zur Stressreduzierung, zum Wohlbefinden und zur Reproduktion der Arbeitskraft bei. Sie stärken dabei sowohl das kulturelle Leben als auch den sozialen Zusammenhalt im Land. Von den neun bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sind fünf datumsfest und vier beweglich. Während bewegliche Feiertage immer auf denselben Wochentag gesetzt sind, fallen datumsfeste Feiertage je nach Kalenderlauf auf unterschiedliche Wochentage. Fallen datumsfeste Feiertage auf ein Wochenende, gibt es in Deutschland, anders als in anderen Mitgliedsländern der EU und vielen Drittstaaten, bislang keine Regelung, die grundgesetzlich geschützte Arbeitsruhe zusätzlich zu den freien Tagen des Wochenendes nachzuholen. In vielen Ländern werden Feiertage, die auf die freien Tage eines Wochenendes fallen, an darauffolgenden Werktagen nachgeholt, so beispielsweise in Spanien, Großbritannien, Polen oder den USA. In mehr als 85 Ländern, wie zum Beispiel Japan, Montenegro oder Singapur, gibt es Kompensationsregelungen für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen. In Belgien und Luxemburg können zumindest die Unternehmen einen Werktag als Ersatz bestimmen. In Schweden werden Arbeitstage vor dem Wochenende, auf das ein Feiertag fällt, verkürzt.


    B. Lösung


    Das Arbeitszeitgesetzt wird dahingehend geändert, dass für einen Feiertag, der auf ein Wochenende fällt ein Ersatzruhetag gewährt werden muss. Weiterhin wird die Anzahl der Sonntage, an denen Beschäftigungsfreiheit gilt, auf 18 erhöht.


    C. Alternativen


    Keine.



    D. Kosten:




    Keine










    Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes.



    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Ziel und Zweck


    Das Arbeitszeitgesetzt unter §11 wird wie folgt neu gefasst:


    § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung


    (1) Mindestens 18 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
    (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
    (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
    (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

    (5) Bei gesetzlichen Feiertagen, die auf ein Wochenende fallen, muss ein Ersatzruhetages am nächsten Werktag, der auf den Feiertag folgt, gewährt werden.




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. November 2022 in Kraft.






    Begründung

    siehe Vorblatt


  • Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,


    hiermit stelle ich einen Antrag auf Änderung unserer Geschäftsordnung bzw. eine klarerer Formulierung. zu § 9 GO-BR.


    Vielen Dank.



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    Drucksache BR/XXX


    Antrag

    des Landes Nordrhein-Westfahlen, Federführend Dr. Sascha Ende MdBr


    Änderung der GO-BR § 9


    Anlage 1


    Antrag auf Änderung des § 9 Geschäftsordnung des Bundesrats


    Der Bundesrat möge beschließen:


    § 9 a.F.


    Teilnahme an den Verhandlungen


    An Verhandlungen des Bundesrates nehmen dessen Mitglieder teil. Teilnahmeberechtigt sind auch die Mitglieder der Bundesregierung.


    § 9 n.F.



    1. Erweiterung in §9 GO

    • (1) An Verhandlungen des Bundesrates nehmen dessen Mitglieder teil. Teilnahmeberechtigt sind auch die Mitglieder der Bundesregierung, wenn dieses durch § 10 oder § 13 GO gedeckt wird.
    • (2) An Debatten nach § 17 GO-BR, hat die Bundesregierung grundsätzlich kein Teilnahmerecht.




  • Sehr geehrtes Präsidium,

    verehrte Kolleginnen und Kollegen,


    dann stelle ich hiermit nach unserer Geschäftsordnung, § 3 Abs. 3 GO-BR, einen Misstrauensantrag gegen den amtierenden Bundesratspräsidenten.


    Dem Anschein nach schafft es der aktuelle BR-Präsident es nicht den Unterschied zwischen Verhandlungen und Debatte zu unterscheiden, welche in unserer GO auch unterschiedlich geregelt ist.

    Einen Hausinternen Antrag mal eben abzulehnen weil dieser nach dessen Auffassung dem GG widerspricht obwohl er lediglich noch mal die aktuell gültige GO etwas klarer formuliert, ist alles andere als Unparteiisch.

    Auch die Argumentation das der Regierung durch den Antrag die Möglichkeit der Teilnahme entzogen werden würde, ergibt sich aus dem Antrag nicht. Das bleibt unbenommen.

    Da es sich hier lediglich um einen Hausinternen GO Antrag auf Änderung der Gleichen handelt, entzieht der Herr BR-Präsident den Mitgliedern des Hauses die Möglichkeit sich inhaltlich mit dem Antrag zu befassen und ggf. schwammige oder für einige zu unklar formulierten Textpassagen entsprechend anzupassen. Hier geht es lediglich um unsere Geschäftsordnung und kein Gesetzesentwurf o.ä.


    Von daher stelle ich einen Antrag auf Mistrauen gegen den amtierenden BR-Präsident Leon Mus

  • Ihr Antrag wird vom Präsidium gerne bearbeitet wenn Sie den Antrag fachlich Korrekt einreichen. Nach §3 Abs.3 der GO gibt es im BR nur Konstruktive Misstrauensanträge.

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Ich sag es ja, Willkür hat in dem Haus mit Ihnen Einzug erhalten und Tür und Tor geöffnet

  • Ich sag es ja, Willkür hat in dem Haus mit Ihnen Einzug erhalten und Tür und Tor geöffnet

    Die GO schreibt Konstruktive Misstrauensanträge vor, das hat mit Willkür nichts zu tun. Ihr Antrag wird, wenn er fachlich Korrekt ist bearbeitet, so in der Form ist er nicht mit der GO vereinbar.


    Wenn Sie denken es besser zu können kandidieren Sie doch. Verbietet Ihnen niemand.


    Ein Spaß ist der Job nicht, so viel kann ich Ihnen sagen.

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Ich war selber schon im BR-Präsidium, besten Dank.

  • Sehr geehrtes Präsidium,


    Hiermit beantragt der Freistaat Thüringen folgende Geschäftsordnungsänderung


    Bundesrat



    Drucksache BR/XXX


    Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

    des Freistaates Thüringen


    Veränderung des §3 und des §4 der Geschäftsordnung



    A. Problem und Ziel

    Momentan sind in der Geschäftsordnung des Bundesrates einige Rechtschreibfehler enthalten, die Änderung der Geschäftsordnung würde dem Präsidium das Recht geben diese Rechtschreibfehler ohne eine Abstimmung über die entsprechenden Abschnitte zu korrigieren.

    Des weiteren ist Momentan ein Misstrauensvotum gegen ein Mitglied des Bundesratspräsidiums nur möglich wenn gleichzeitig ein neues Präsidiumsmitglied gewählt wird.

    Ebenso ist es momentan möglich das Mitglieder des Präsidiums ihre eigenen Anträge bearbeiten und die betreffenden Sitzungen leiten, dies soll und muss geändert werden.



    B. Lösung

    §3 wird dahingehend abgeändert das auch ein einfaches Misstrauensvotum möglich ist, unter der Bedingung das mindestens ein Viertel des Bundesrates diesen Antrag unterstützt. Des weiteren soll die Änderung auch ein ruhen des Amtes während einem laufenden Misstrauensantrag vorschreiben, sowie die Leitung des Misstrauensvotums an die Stellvertretenden Präsidiumsmitglieder geben.

    §4 wird um einen weiteren Punkt erweitert der es dem Präsidenten und in seiner Abwesenheit den Stellvertretenden Präsident*innen ermöglicht die Geschäftsordnung auf Rechtschreibfehler zu untersuchen und ggf. zu korrigieren.

    Ebenso wird ein weiterer Punkt eingefügt der es dem Präsidenten und dem Präsidium allgemein verbietet die eigenen Anträge zu bearbeiten.


    C. Alternativen

    Die Geschäftsordnung bleibt unverändert



    Anlage 1


    Entwurf für eine Geschäftsordnungsänderung

    (GO-BR)




    Änderung des §3


    §3 in der alten Fassung:


    §3

    Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten


    (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für zehn Wochen aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

    (2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll unverzüglich eine Nachwahl stattfinden.

    (3) Auf Eintrag von einem Land kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates erhält.


    §3 in der neuen Fassung:


    § 3

    Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten


    (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für zehn Wochen aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

    (2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll unverzüglich eine Nachwahl stattfinden.

    (3) Auf Eintrag von einem Land kann ein konstruktives Misstrauensvotum gegen ein Präsidiumsmitglied beantragt werden. Es erfolgt keine Aussprache. Der vorgeschlagene Kandidat ersetzt das jeweilige Präsidiumsmitglied, wenn er die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates erhält.

    (4) Auf Antrag von mindestens einem viertel der Mitglieder des Bundesrates ist ein einfaches Misstrauensvotum gegen eines der Präsidiumsmitglieder möglich. Es erfolgt keine Aussprache.

    (5) Während des laufenden Misstrauensvotums ruht die Amtstätigkeit des betreffenden Präsidiumsmitglied. Dieses darf die Abstimmung über das Misstrauensvotums nicht einleiten und nicht leiten.



    Änderung des §4



    §4 in der alten Fassung:


    § 4

    Stellung des Präsidenten


    (1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.

    (2) Der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.

    (3) Der Präsident gewährleistet den reibungslosen und Ablauf der Sitzungen des Bundesrates.



    §4 in der neuen Fassung:


    § 4

    Stellung des Präsidenten und Aufgaben des Präsidiums


    (1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.

    (2) Der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.

    (3) Der Präsident gewährleistet den reibungslosen und Ablauf der Sitzungen des Bundesrates.

    (4) Dem Präsidenten und in seiner Abwesenheit den Stellvertretenden Präsident*innen, wird die Aufgabe anvertraut die Geschäftsordnung auf Rechtschreibfehler zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu korrigieren. Dabei darf der Wortlaut nicht verändert werden.

    (5) Dem Präsidium ist die Bearbeitung der eigenen Anträge verboten. Davon ausgenommen sind Anträge die von einer anderen Person aber aus der gleichen Landesgruppe gestellt wurden.

    (6) Eine weitere Ausnahme zu (5) besteht darin das, sollte kein weiteres Präsidiumsmitglied den Antrag innerhalb von 3 Tagen nach Antragsstellung bearbeiten können, der Antragssteller die Debatte eröffnet. Die Sitzungsleitung muss in dem Fall schnellstmöglich wieder abgegeben werden.


    Inkrafttreten


    Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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  • Sehr geehrtes Bundesratspräsidium,


    hiermit stelle ich einen Antrag auf Änderung unserer Geschäftsordnung.




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    Drucksache BR/XXX



    Antrag

    des Freistaates Thüringen, MdBR Leon Mus



    Änderung der GO-BR § 19



    Anlage 1



    Antrag auf Änderung des § 19 Geschäftsordnung des Bundesrats



    Der Bundesrat möge beschließen:



    § 19 a.F.


    Abstimmungsregeln





    (1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,

    1. eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen (Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes),
    2. zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes),
    3. einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel 78 des Grundgesetzes),
    4. wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
    5. gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 78 des Grundgesetzes).

    Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, muss die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.

    (2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so werden diese zeitgleich zur Abstimmung gestellt.

    (3) Hat ein Antrag bereits vor Ende der Abstimmungszeit die notwendige Mehrheit erreicht oder verfehlt, so kann das Abstimmungsergebnis vor Ende der Abstimmung durch den Präsidenten festgestellt werden.



    § 19 n.F.



    Zu Punkt (1) wird ein 6. Punkt eingefügt der folgender Maßen lautet.


    6. Eine Mehrheit ist erreicht wenn bei der Enthaltung eines Landes dennoch mindestens die Hälfte des Bundesrates für eine Entscheidung stimmt.

    Mitglied des 14. Thüringer Landtags


    Ministerpräsident des Freistaates Thüringen a.D.

    Präsident des Bundesrates a.D.

    Minister für Finanzen und Gesundheit Thüringen a.D.

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    Drucksache BR/XXX


    Antrag

    des Freistaates Bayern


    Bekenntnis zur Demokratie - klare Absage an den Kommunismus


    Anlage 1


    Bekenntnis zur Demokratie - klare Absage an den Kommunismus


    Der Bundesrat möge beschließen:


    I. Der Bundesrat stellt fest, dass marxistisch-leninistische und kommunistische Strömungen keinesfalls mit dem universellen Prinzip der Würde des Menschen, dem Demokratie- und dem Rechtstaatsprinzip zu vereinbaren sind.


    II. Der Bundesrat missbilligt es ausdrücklich und verurteilt es, dass die Internationale Linke in Hamburg mit "Hammer und Sichel" und einem Abbild von Karl Marx für sich wirbt und somit eine besorgniserregende Nähe zu linksextremen, nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbaren, Strömungen aufweist.


    III. Der Bundesrat positioniert sich klar und entschieden gegen marxistisch-leninistische und kommunistische Strömungen und wird entschieden auf die Bekämpfung jedweder verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinwirken.


    IV. Der Bundesrat stellt fest, dass marxistisch-leninistische wie kommunistische Strömungen innerhalb einer der die Bundesregierung tragenden Parteien dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlicher demokratischer Rechtstaat und verlässlicher Partner anderer freiheitlicher demokratischer Rechtsstaaten schaden.


    V. Der Bundesrat fordert Bundeskanzler Jan Friedländer, Vizekanzlerin Christiane Winkler und Bundesminister Ernesto Dutschke dazu auf, genannten Vorfall und genannte Strömungen zu missbilligen, zu verurteilen, sich von jenen Strömungen ausdrücklich zu distanzieren und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Ferner fordert der Bundesrat genannte Amtsträger dazu auf, notwendige Konsequenzen zu prüfen und zu ergreifen.



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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates
    Herrn Landesminister

    Dr. Sascha Ende


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern

    für internationale Handelssachen (KfiHG)



    A. Problem und Ziel

    Der Gerichtsstandort Deutschland genießt international hohe Anerkennung, schreckt ausländische Vertragspartner und Prozessparteien jedoch dadurch ab, dass in § 184 GVG ausschließlich Deutsch als Gerichtssprache festgelegt ist. Zum Nachteil deutscher Unternehmen finden wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten häufig an ausländischen Gerichten oder vor Schiedsgerichten statt, wo diese in der internationalen Verkehrssprache Englisch geführt werden können.


    B. Lösung

    Der vorliegende Gesetzentwurf stärkt die Attraktivität des Gerichtsstandorts Deutschland, indem er bei den Landgerichten die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen ermöglicht, vor denen in englischer Sprache verhandelt werden kann. Dies wird dazu führen, dass Deutschland häufiger als Gerichtsstand vereinbart und in der Folge auch vermehrt das deutsche Recht gewählt werden wird, was deutschen Unternehmen in internationalen Vertragsverhältnissen eine höhere Rechtssicherheit verschafft.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

    1. Bund
      Es sind keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten.
    2. Länder
      Durch die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen an einigen Landgerichten ist ein begrenzter Vollzugsaufwand zu erwarten, der im Wesentlichen in der fremdsprachlichen Fortbildung des Personals besteht. Das zu erwartende Gebührenmehraufkommen wird den Mehraufwand zumindest ausgleichen.







    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für

    internationale Handelssachen (KfiHG)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


    Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Siebenten Titel wie folgt gefasst:

      „Siebenter Titel. Kammern für Handelssachen und

      Kammern für internationale Handelssachen .............................. 93 – 114c“.

    2. Die Überschrift zum Siebenten Titel wird wie folgt gefasst:

      „Kammern für Handelssachen und Kammern für internationale Handelssachen“.

    3. § 93 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


      „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Kammern für Handelssachen als Kammern für internationale Handelssachen einzurichten.“


      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:


      „(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“


      c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:


      „(4) Mehrere Länder können die Einrichtung einer oder mehrerer gemeinsamer Kammern für internationale Handelssachen im Sinne des Absatzes 2 vereinbaren.“

    4. Nach § 114 werden die folgenden §§ 114a bis 114c eingefügt:

      㤠114a


      Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.


      § 114b


      Internationale Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind Handelssachen gemäß § 95, die einen internationalen Bezug haben und nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien in englischer Sprache durchgeführt werden sollen. Vor dem Entstehen der Streitigkeit kann eine Durchführung von Handelssachen in englischer Sprache nur vereinbart werden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Nach dem Entstehen der Streitigkeit kann die Durchführung von Handelssachen in englischer Sprache unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 2 auch vereinbart werden, wenn die Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich erfolgt.


      § 114c


      (1) Auf die Kammern für internationale Handelssachen finden die für Kammern für Handelssachen
      geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
      (2) Der Rechtsstreit kann im Falle der §§ 97, 99 und 104 Absatz 1 Satz 1 auch an eine Kammer für
      Handelssachen verwiesen werden, wenn es sich um eine Handelssache handelt.
      (3) § 98 ist auch anzuwenden, wenn vor der Kammer für Handelssachen eine vor die Kammer für
      internationale Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht wird.“

    5. § 184 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.


      b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:


      „(2) Vor den Kammern für internationale Handelssachen und den für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammern für internationale Handelssachen zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte wird das Verfahren in englischer Sprache geführt. In diesem Fall sind auch das
      Protokoll und die Entscheidungen des Gerichts in englischer Sprache abzufassen. Das Gericht kann in jedem Stadium des Verfahrens anordnen, dass ein Dolmetscher zugezogen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Erfolgt ein Beitritt nach § 74 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortzuführen. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt. Urteils- und Beschlussformeln von in englischer Sprache abgefassten Entscheidungen des Gerichts sind, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, in die deutsche Sprache zu übersetzen.

      (3) Vor dem Bundesgerichtshof kann in internationalen Handelssachen das Verfahren in engli
      scher Sprache geführt werden. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“


    Artikel 2

    Änderung der Zivilprozessordnung


    Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 73 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.


      b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:


      „(2) In einem nach § 184 Absätze 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in englischer Sprache
      geführten Verfahren darf der Dritte die Annahme des in englischer Sprache abgefassten Schriftsatzes bei der Zustellung verweigern oder diesen binnen zwei Wochen dem Gericht zurücksenden. Auf die Rechte nach Satz 1 ist der Dritte durch das Gericht in deutscher Sprache hinzuweisen. Hat der Dritte seine Rechte nach Satz 1 ausgeübt, hat das Gericht den Streitverkünder hiervon unverzüglich in Kenntnis und diesem eine Frist zu setzen, innerhalb derer eine Übersetzung des Schriftsatzes in die deutsche Sprache beizubringen ist. Die Zustellung des Schriftsatzes zusammen mit der vor Ablauf der nach Satz 3 gesetzten Frist beigebrachten Übersetzung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem der erste Schriftsatz zugestellt worden ist.“

    2. Nach § 253 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

      „(3a) In Verfahren vor den Kammern für internationale Handelssachen nach § 114a des Gerichtsverfassungsgesetzes ist der Klageschrift die Vereinbarung der Parteien über die Durchführung des Verfahrens in englischer Sprache oder die schriftliche Erklärung der Einwilligung der Gegenpartei zur Verhandlung in englischer Sprache beizufügen.“


    Artikel 3

    Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


    Nach § 37a des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 37b eingefügt:


    㤠37b


    Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen vom ... (BGBl. I S. ...) anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.“



    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt







  • Bundesrepublik Deutschland


    Der Bundeskanzler


    An den

    Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates
    Herrn Landesminister

    Dr. Sascha Ende





    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr und Digitalisierung


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





    Bundesrat

    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung




    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme


    A.Problem und Ziel


    Seitdem Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine sind die Gas- und Strompreise massiv gestiegen. Trotz zahlreicher Maßnahmen, die die Bundesregierung bereits umgesetzt hat, verbleiben die Preise für Erdgas und Wärme in Deutschland und Europa sowie die sich daraus ergebenden Belastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen weiterhin auf sehr hohem Niveau. Zugleich droht ein weiterer Anstieg dieser Preise. Vor diesem Hintergrund sind weitere Maßnahmen erforderlich. Diese Maßnahmen verfolgen nicht nur das Ziel, durch die Ausweitung des Angebots einen weiteren Anstieg der Preise für Erdgas und Wärme zu verhindern. Sie sollen vor allem zu einer spürbaren Entlastung bei privaten, gewerblichen, gemeinnützigen und industriellen Letztverbraucherinnen und -verbrauchern sowie Kundinnen und Kunden führen.



    B. Lösung


    Mit dem vorliegenden Gesetz werden Preisbremsen zur Entlastung von Letztverbraucherinnen und -verbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas sowie Kundinnen und Kunden von Wärme (jeweils zum Beispiel private, gewerbliche oder gemeinnützige) eingeführt. Die Entlastung bestimmt sich nach einem Kontingent des Erdgas- und Wärmeverbrauchs zu einem vergünstigten Preis. Kleine und mittlere Letztverbraucher mit Standardlastprofil (SLP-Kunden) oder Kunden, insbesondere Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen, erhalten von ihren Lieferanten 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde beziehungsweise 80 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 9,5 Cent je Kilowattstunde; Industriekunden erhalten von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs zu 7 Cent je Kilowattstunde oder 70 Prozent ihres Wärmeverbrauchs zu 7,5 Cent je Kilowattstunde. Die Lieferanten erhalten insoweit einen Anspruch auf Erstattung gegen die Bundesrepublik Deutschland.



    C. Alternativen


    Keine, Die Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sind erforderlich zur Abfederung der stark gestiegenen Kosten für diese Energieträger.






    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme



    (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)




    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Zweck des Gesetzes



    Dieses Gesetzes ist auf Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und von Wärme anzuwenden, das oder die


    1. nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den Artikel 2 (1) , 3 (1), 4 und 5 vorgesehen sind, oder


    2. nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den Artikel 2 vorgesehen sind, und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.


    (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach den zeitlichen Anwendungsbereich von Artikel 2 (1) und (2) bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängern.



    Artikel 2

    Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher

    (1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.


    Entlastung mit Wärme belieferter Kunden

    (2) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunternehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist unzulässig.



    Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden

    (3) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dem es nicht bereits nach Artikel 2 Absatz 1 verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach Artikel 6 ermittelten Differenzbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen.


    (2) Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. Er ist nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.







    Artikel 3

    Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas

    (1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach Artikel 4 und dem Entlastungskontingent nach Artikel 5, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze und sodann geteilt durch Zwölf. Wird der Letztverbraucher über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der Entlastungsbetrag von dem Letztverbraucher durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden

    Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme

    (2) Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach Artikel 6 und dem Entlastungskontingent nach Artikel 7, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze und sodann geteilt durch Zwölf. Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der monatliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.


    Artikel 4

    Differenzbetrag für Gas



    (1) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 2. Der Differenzbetrag nach Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 2 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt.


    (2) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erdgas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

    1. die einen Anspruch nach Artikel 2 (1) haben, 12 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;

    2. die einen Anspruch nach den §§ 6 oder 7 Absatz 2 haben, 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer (1) Dieser Teil ist anzuwenden auf


    1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und


    2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.




    Artikel 5

    Entlastungskontingent für Gas


    (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,


    1. die einen Anspruch nach Artikel 2 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, die vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Netzentnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich. Oder 70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne bezogenen leitungsgebundenen Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat


    Artikel 6

    Differenzbetrag für Wärme


    (1) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 2. Der Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 2 den Arbeitspreis gemäß Satz 1 übersteigt.


    (2) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnahmestellen,


    1. die Artikel 2 (2) erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;

    2. die Artikel 2 Absatz 3 (1) erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowattstunde vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder

    3. die Artikel 2 Absatz 3 (2) erfüllen, 9 Cent pro Kilowattstunde vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.




    Artikel 7

    Entlastungskontingent für Wärme


    Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden,


    1. 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;

    2. 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde;3. 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.



    Artikel 9

    Inkrafttreten


    (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigungsentscheidung durch die Europäische Kommission am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft Verkehr und Digitalisierung gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.


    (2) Die Artikel 2 bis 7 treten vorbehaltlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.







    Begründung

    siehe Vorblatt





  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler



    An den

    Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates
    Herrn Landesminister

    Dr. Sascha Ende


    Sehr geehrter Herr Präsident,

    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse mit Begründung und Vorblatt.
    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr und Digitalisierung


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________





    Bundesrat

    Drucksache BR/XXX







    Gesetzentwurf


    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse



    A. Problem und Ziel


    Seitdem Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine sind die Gas- und Strompreise massiv gestiegen. Die Großhandelspreise für Strom zuletzt zurückgegangen sind, verbleiben die Strompreise in Deutschland und Europa weiterhin auf einem deutlich höheren Niveau als vor der Krise. Zugleich führen die anhaltend hohen Börsenstrompreise auch zu einem Anstieg anderer Strompreisbestandteile. Diese Maßnahmen verfolgen nicht nur das Ziel, einen weiteren Anstieg der Strompreise zu verhindern, sondern sie sollen zu einer spürbaren Entlastung bei den privaten, gemeinnützigen und gewerblichen Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern führen. Die Strompreisbremse soll die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher, für die soziale Infrastruktur sowie für Unternehmen abfedern.


    B. Lösung


    Die Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher sollen bis zum 30. April 2024 entlastet. Das gilt für alle Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (z.B. private, gewerbliche oder gemeinnützige). Diese Entlastung wird für das Jahr 2023 durch dieses Gesetz und für das Jahr 2024 durch ergänzende Verordnungen umgesetzt. Im Einzelnen ist die Entlastung wie folgt ausgestaltet:

    • Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, deren vertragliche Strompreise bereits jetzt oder über den Umsetzungszeitraum des Gesetzes hinweg über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, werden durch ein Basispreiskontingent bei ihrem Stromverbrauch entlastet, indem jede Stromentnahmestelle eine bestimmte Strommenge zu einem vergünstigten Preis erhält. Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischen Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges.
    • Um den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausreichend Zeit für die Implementierung der Strompreisbremse zu geben, erfolgt die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 im März 2023.
    • Die Entlastung von insbesondere industriellen Unternehmen mit besonders hohen Stromkosten folgt den Vorgaben und insbesondere den Beihilfehöchstgrenzen des „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“, den die EU-Kommission am 28. Oktober 2022 beschlossen hat. Auch Großkunden, die selbst und ohne zwischengeschaltetes Elektrizitätsversorgungsunternehmen am Stromgroßhandel teilnehmen, werden analog zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen von ihren gestiegenen Beschaffungskosten entlastet. Die Entlastung von Schienenbahnen folgt den Vorgaben der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen der EU-Kommission vom 22. Juli 2008, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten und die Rückverlagerung von Verkehren von der umweltfreundlichen Schiene auf andere Verkehrsträger zu vermeiden.

    Diese kriegs- und krisenbedingten Überschusserlöse werden mit diesem Gesetz in angemessenem Umfang abgeschöpft und über einen Wälzungsmechanismus zur Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen verwendet.


    C. Alternativen


    Keine, Die Strompreisbremse ist erforderlich zur Abfederung der stark gestiegenen Stromkosten.







    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse


    (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)




    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:




    Artikel 1

    Zweck des Gesetzes



    Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz


    1. die Entlastung der Verbraucher


    2. die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und



    Artikel 2

    Festlegung der Strompreise


    Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischen Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Für Verbräuche über das gedeckeltes Kontingent gelten die erhöhten Strompreise je Kilowattstunde.



    Artikel 3

    Anwendungsbereich



    (1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des § 47 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.

    (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern.

    (3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.



    Artikel 4

    Abschöpfung von Überschusserlösen


    (1) Dieser Teil ist anzuwenden auf


    1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und

    2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.


    (2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet hierüber dem Bundestag. Bei dieser Überprüfung berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I/1 vom 7. Oktober 2022). Soweit und solange eine Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strompreisentwicklung oder das Funktionieren des Strommarktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung eine Verordnung nach § 47 Nummer 2. In der Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.


    (3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf


    1. Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen.



    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.






    Begründung

    siehe Vorblatt

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Staatsminister
    Dr. Sascha Ende


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes



    A. Problem und Ziel

    Die Inflation erreicht neue Höchststände, sodass vor allem in den Familien das Geld fehlt. Familien müssen entscheiden, ob sie eine warme Wohnung oder etwas Warmes auf dem Tisch haben wollen. Dies beeinträchtigt, aber nicht nur die Eltern, sondern auch die Kinder, welche eine der vulnerabelsten Gruppen in der Gesellschaft darstellen. Kinder sind anfälliger für Krankheiten als Erwachsene und deren körperliche Entwicklung kann durch eine falsche Ernährung maßgeblich beeinträchtigt werden, wenn Familien dazu gezwungen sind Einsparungen bei der Heizung oder bei der Nahrung vorzunehmen.


    B. Lösung

    Die Bundesregierung zahlt einen einmaligen Bonus von 100 Euro pro Kind im bewährten Rahmen des Kindergeldgesetzes aus.


    C. Alternativen

    Keine.







    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


    Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:


    Die Angabe „Mai 2021“ durch die Angabe „Januar 2023“, die Angabe „150 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ und die Angabe „Kalenderjahr 2021“ durch die Angabe „Kalenderjahr 2023“ ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt


  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png


    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herrn Staatsminister
    Dr. Sascha Ende


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Fernpendlerpauschale mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler



    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png



    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Fernpendlerpauschale



    A. Problem und Ziel

    Problem und Ziel. Die Energie kosten sind durch den unmenschlichen Krieg in der Ukraine massiv angestiegen. Viele Menschen spüren die Energiekosten nicht nur, wenn sie einen Blick auf ihre Heizkostenabrechnung werfen, sondern auch wenn sie an der Tankstelle ihr Auto auftanken wollen. Obwohl es vor allem in den großen Ballungszentren leicht ist beispielsweise auf den öffentlichen Personennahverkehr umzusteigen, ist dies auf dem Land nur beschränkt möglich, da viele Dörfer nur mit wenigen Busverbindungen pro Tag angebunden sind. Die Menschen dort müssen oft lange Wege zur Arbeit mit dem Auto zurücklegen, was viele Pendler massiv belastet.


    B. Lösung

    Lösung. Damit die Fernpendler, die oft weite Wege zur Arbeit zurücklegen müssen, nicht all zu sehr unter den gestiegen Benzinpreisen leiden müssen, erhöht die Bundesregierung die Fernpendlerpauschale ab dem 21. km auf 0,38 Euro pro km.


    C. Alternativen

    Keine.







    Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Fernpendlerpauschale


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:


    a) Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:


    "a) von 0,35 Euro für 2021, b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026"


    b) Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b wird wie folgt gefast:


    "a) von 0,35 Euro für 2021, b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026"




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft




    Begründung

    siehe Vorblatt


  • Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler





    An den
    Präsidenten des Bundesrates
    Herr Minister
    Dr. Sascha Ende


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines bundesweiten Mietenstopps mit Begründung und Vorblatt.


    Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, um die rechtzeitige Beschlussfassung vor Ablauf der Wahlperiode sicherzustellen.


    Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Familie.


    Mit freundlichen Grüßen


    Jan Friedländer

    Bundeskanzler


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat

    Drucksache BR/XXX











    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung



    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines bundesweiten Mietenstopps



    A. Problem und Ziel

    Steigende Mieten sind keine Neuerscheinung auf dem Wohnungsmarkt, sondern längst aktuelle und brennende Realität. Bisherige Versuche, den Wohnungsmarkt und den Preissektor zu stabilisieren schlugen weitestgehend fehl oder wurden gar nicht erst zu einer Umsetzung in realpolitische Maßnahmen gebracht. Die Mieten steigen vor allem in den Städten weiterhin rasant an und bedürfen endlich einer – zumindest vorübergehenden – Deckelung und Einstampfung. Die Mieterinnen und Mieter leiden unter der aktuellen Krise schon immens und es ist nicht zumutbar, steigende Mieten zu einem weiteren Problem der Menschen zu machen, wenn der Gesetzgeber hier klare Mittel bei der Hand hat, um schnell und unbürokratisch Abhilfe zu schaffen.


    B. Lösung

    Die Mieten werden bundesweit für ein gesamtes Jahr eingefroren und unter Beachtung von Mietstandards und gewisser wirtschaftlicher Lebenssituation der Vermieterinnen und Vermieter können diese Mietenstopps niedrigschwellig für bestimmte Anwendungsgebiete nach dem allgemeinen Mietenstopp durch Rechtsverordnung fortgesetzt werden.


    C. Alternativen

    Keine.




    Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines bundesweiten Mietenstopps (Mietenstoppgesetz - MietSG)


    Vom 17.12.2022


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Anwendungsbereich


    Dieses Gesetz gilt für Wohnraum mit Ausnahme


    1. von Wohnraum des öffentlich geförderten Wohnungsbaus,

    2. von Wohnraum, für den Mittel aus öffentlichen Haushalten zur Modernisierung und Instandsetzung gewährt wurden und der einer Mietpreisbindung unterliegt,

    3. von Wohnraum, der ab dem 1. Januar 2014 erstmalig bezugsfertig wurde oder im Einzelfall sonst dauerhaft unbewohnbarer und unbewohnter ehemaliger Wohnraum, der mit einem dem Neubau entsprechenden Aufwand zu Wohnzwecken wiederhergestellt wird,

    4. von Wohnraum in einem Wohnheim und

    5. von Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege zur Überlassung an Personen mit dringendem Wohnbedarf, mit Pflege- oder Teilhabebedarf mietet oder vermietet.


    Artikel 2

    Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse


    (1) Aufgaben nach Artikel 5 werden von dem für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium durchgeführt. Die Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 7 bis 9 obliegt der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Im Übrigen obliegt die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz den Ländern.


    (2) Die Länder überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht nach Absatz 1 andere Behörden für die Durchführung zuständig sind. Sie können von Amts wegen alle Maßnahmen treffen, die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich sind.


    (3) Die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten und insbesondere einander zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Darüber hinaus sind sie ermächtigt, Mieterinnen und Mietern auch jenseits eines konkreten Verwaltungsverfahrens Auskunft über die nach diesem Gesetz zulässige Miethöhe zu erteilen. Mieterinnen, Mieter, Vermieterinnen und Vermieter sowie die für diese handelnden Personen sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die zur Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

    (4) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, Ausführungsvorschriften für die Anwendung dieses Gesetzes zu erlassen.



    Artikel 3

    Mietenstopp und Ermächtigung


    (1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ist eine Miete im Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 verboten, die die am 01. Oktober 2022 (Stichtag) wirksam vereinbarte Miete überschreitet. Wurde vertraglich eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, ist die zu diesem Stichtag geschuldete Miete maßgeblich. Mängelbedingte Mietminderungen bleiben außer Betracht. Vermieterinnen und Vermieter haben den Mieterinnen und Mietern unaufgefordert vor Abschluss eines neuen Mietvertrages und jederzeit auf Verlangen der Mieterinnen und Mieter oder des zuständigen Landes die zum Stichtag vereinbarte oder geschuldete Miete schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.


    (2) Wurde Wohnraum, der zum Stichtag noch nie als Wohnraum vermietet war, zwischen dem Stichtag und dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes erstmalig vermietet, so ist die wirksam vereinbarte Miete für das Verbot nach Absatz 1 maßgeblich. Wird Wohnraum nach dem Stichtag wiedervermietet und besteht dieses Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fort, so ist diese wirksam vereinbarte Miete für das Verbot nach Absatz 1 maßgeblich.


    (3) Beträgt die nach Absatz 1 und 2 zulässige Miete weniger als 5,02 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich und weist die Wohnung zwei Merkmale nach Artikel 6 Absatz 3 auf, erhöht sich die nach diesem Gesetz zulässige Miete bei Wiedervermietung um 1 Euro, höchstens jedoch auf 5,02 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich.


    (4) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, eine Verlängerung des Mietenstopps über den Geltungszeitraum dieses Gesetzes hinaus durch Rechtsverordnung zu erlassen, wenn und solange diese Verlängerung keine unnötige und unverhältnismäßige Härtesituation für die Vermieterinnen und Vermieter darstellt.

    (5) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist die Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge.


    Artikel 4

    Mietobergrenzen

    Wird Wohnraum nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder vermietet oder wird Wohnraum, der zuvor noch nie als Wohnraum vermietet war, erstmalig vermietet, ist unbeschadet der Regelungen des Artikel 3 für dieses und alle nachfolgenden Mietverhältnisse eine Miete verboten, welche die Mietobergrenzen überschreitet, die sich aus den Artikeln 6 und 7 ergeben.



    Artikel 5

    Überhöhte Mieten


    (1) Eine überhöhte Miete im Sinne dieses Gesetzes ist verboten. Eine Miete ist überhöht, soweit sie die nach Berücksichtigung der Wohnlage bestimmte Mietobergrenze aus den Artikeln 6 oder 7 Absatz 1 um mehr als 20 Prozent überschreitet und nicht nach Artikel 8 genehmigt ist. Zur Berücksichtigung der Wohnlage sind bei einfachen Wohnlagen 0,28 Euro und bei mittleren Wohnlangen 0,09 Euro von der Obergrenze abzuziehen. Bei guten Wohnlagen sind 0,74 Euro auf die Mietobergrenze aufzuschlagen.

    (2) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium überwacht die Einhaltung des Verbots nach Absatz 1. Sie kann von Amts wegen alle Maßnahmen treffen, die insoweit zur Durchsetzung erforderlich sind.

    (3) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Wohnlagezuordnung durch Rechtsverordnung festzusetzen.



    Artikel 6

    Mietentabelle


    (1) Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete ergeben sich in Abhängigkeit von der Wohnfläche einer Wohnung nach Maßgabe der folgenden Tabelle:



    Nummer




    Erstmalige Bezugsfertigkeit

    der Wohnung und Ausstattung




    Mietpreis pro

    Quadratmeter




    1.




    bis 1918 mit Sammelheizung und mit Bad




    6,45 Euro




    2.




    bis 1918 mit Sammelheizung oder mit Bad




    5,00 Euro




    3.




    bis 1918 ohne Sammelheizung und ohne Bad




    3,92 Euro




    4.




    1919 bis 1949 mit Sammelheizung und mit Bad




    6,27 Euro




    5.




    1919 bis 1949 mit Sammelheizung oder mit Bad




    5,22 Euro




    6.




    1919 bis 1949 ohne Sammelheizung und ohne Bad




    4,59 Euro




    7.




    1950 bis 1964 mit Sammelheizung und mit Bad




    6,08 Euro




    8.




    1950 bis 1964 mit Sammelheizung oder mit Bad




    5,62 Euro




    9.




    1965 bis 1972 mit Sammelheizung und mit Bad




    5,95 Euro




    10.




    1973 bis 1990 mit Sammelheizung und mit Bad




    6,04 Euro




    11.




    1991 bis 2002 mit Sammelheizung und mit Bad




    8,13 Euro




    12.




    2003 bis 2013 mit Sammelheizung und mit Bad




    9,80 Euro





    (2) Liegt der Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erhöht sich die Mietobergrenze nach Absatz 1 um 5 Prozent.

    (3) Für Wohnraum mit moderner Ausstattung erhöht sich die Mietobergrenze nach Absatz 1 um 1 Euro. Eine moderne Ausstattung liegt vor, wenn der Wohnraum wenigstens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist:


    1. schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug,

    2. Einbauküche,

    3. hochwertige Sanitärausstattung,

    4. hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume,

    5. Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m² a).


    (4) Vermieterinnen und Vermieter haben den Mieterinnen und Mietern unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Die gleiche Pflicht trifft die Vermieterinnen und Vermieter neuen Mieterinnen und Mietern gegenüber vor Vertragsabschluss. Dem für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium gegenüber ist auf deren Verlangen in jedem Fall diese Auskunft zu erteilen.

    (5) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium ist verpflichtet, die Obergrenzen zur Bestimmung der monatlich zulässigen Miete in Absatz 1 nach Ablauf von jeweils zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Zwecke der Anpassung an die allgemeine Reallohnentwicklung im Bundesgebiet durch Rechtsverordnung fortzuschreiben.


    Artikel 7

    Miete nach Modernisierung


    (1) Erhöhen Vermieterinnen und Vermieter nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach durchgeführter Modernisierung


    1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,

    2. zur Wärmedämmung der Gebäudehülle, der Kellerdecke, der obersten Geschossdecke oder des Daches,

    3. zur Nutzung erneuerbarer Energien,

    4. zur energetischen Fenstererneuerung,

    5. zum Heizanlagenaustausch mit Heizanlagenoptimierung

    6. zum Aufzugsanbau oder

    7. zum Abbau von Barrieren durch Schwellenbeseitigung, Türverbreiterung oder Badumbau


    die Miete, so ist dies der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) elektronisch oder schriftlich anzuzeigen. Im Fall von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 erhöht sich die zulässige Miete gemäß Artikel 3 und Artikel 6 um nicht mehr als 1 Euro pro Quadratmeter. Auch im Falle mehrfacher Modernisierung im Geltungszeitraum dieses Gesetzes darf sich die nach diesem Gesetz zulässige Miete insgesamt dadurch um nicht mehr als 1 Euro pro Quadratmeter erhöhen.


    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Modernisierungsmaßnahmen, die zwischen dem Stichtag und dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind. Die Mieterhöhung ist ab Inkrafttreten des Gesetzes zulässig, wenn die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt erfolgt.



    Artikel 8

    Härtefälle


    (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Grund dieses Gesetzes auf Antrag der Vermieterinnen und Vermieter für das laufende Mietverhältnis sowie alle nachfolgenden Mietverhältnisse eine höhere als die nach den Artikeln 3 bis 6 zulässige Miete genehmigen, soweit dies aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Vermieterinnen und Vermieter liegen, erforderlich ist. Im Verantwortungsbereich der Vermieterinnen und Vermieter können dabei zum Beispiel liegen: Wertsteigerungserwartungen, Renditeerwartungen, Finanzierungskosten außerhalb des Marktüblichen, Ertragserwartungen, denen auch unabhängig von diesem Gesetz überhöhte Mieten zugrunde liegen, Verluste, die durch die Aufteilung in Wirtschaftseinheiten entstehen.


    (2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Beibehaltung der nach den Artikeln 3 bis 6 zulässigen Miete auf Dauer zu Verlusten für die Vermieterinnen und Vermieter oder zur Substanzgefährdung der maßgeblichen Wirtschaftseinheit führen würde. Ein Verlust liegt vor, wenn die laufenden Aufwendungen die Erträge für die maßgebliche Wirtschaftseinheit übersteigen. Eine Substanzgefährdung ist gegeben, wenn Erträge aus der Wirtschaftseinheit für ihre Erhaltung nicht mehr ausreichen. Eine Wirtschaftseinheit ist eine einzelne Wohnung, wenn an dieser Wohnungseigentum besteht, ein Gebäude oder mehrere Wohnungen oder Gebäude, wenn diese gemeinsam bewirtschaftet werden und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.


    (3) Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für einen Härtefall maßgeblichen Kriterien näher zu bestimmen.



    Artikel 9

    Rechtsbehelfe


    (1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann erforderlich, wenn ein Verwaltungsakt nach diesem Gesetz von dem für das Wohnungswesen zuständigen Bundesministerium erlassen worden ist.


    (2) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung. Das für das Wohnungswesen zuständige Bundesministerium entscheidet über den Widerspruch gegen einen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.



    Artikel 10

    Ordnungswidrigkeiten


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


    1. seiner Pflicht zur Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    2. seiner Pflicht zur Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,

    3. die Auskunft nach Artikel 6 Absatz 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

    4. ohne erforderliche Genehmigung nach Artikel 8 eine höhere als die nach den Artikeln 3 bis 7 zulässige Miete fordert oder entgegennimmt oder

    5. entgegen Artikel 7 die Erhöhung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.


    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.



    Artikel 11

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.



    Begründung

    erfolgt mündlich

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    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidenten des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin

    Katharina Haßelmann


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit Begründung und Vorblatt.

    Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler


    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



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    Drucksache BR/XXX


    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes



    A. Angedachte Maßnahmen

    Um eine gesündere Lebensweise zu unterstützen, soll Trink- bzw. Mineralwasser steuerlich subventioniert werden; dies soll über eine Absenkung der Umsatzsteuer für entsprechende Waren auf den ermäßigten Steuersatz bewirkt werden.


    B. Alternativen

    Keine.


    C. Kosten

    GebietskörperschaftDifferenz im Kassenjahr 2024, gerundet, in 1 000 Euro.
    Gesamt- 549 580
    Bund- 290 728
    Länder- 248 410
    Gemeinden- 10 992



    Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    vom ...


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nachfolgendes Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    In der Anlage 2 des Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2022 geändert worden ist, wird die Nr. 34 wie folgt gefasst:



    "

    Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif
    (Kapitel, Position,
    Unterposition)
    34.Wasser, Trinkwasser - einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird -, Heilwasser und - WasserdampfUnterpositionen 2201 90 00 und 2201 10

    "


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.


    Begründung

    siehe Vorblatt



    8158-signaturbkkoslowska-png


    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • 2022-04-10_18_29_46-Dokument1_-_Word-removebg-preview.png

    Bundesrepublik Deutschland

    Der Bundeskanzler


    An die
    Präsidentin des Bundesrates
    Frau Ministerpräsidentin Haßelmann



    Sehr geehrte Frau Präsidentin,


    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf einer Verordnung zum Tempolimit. Diese Verordnung benötigt ausschließlich die Zustimmung des Bundesrates.

    Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung.



    Mit freundlichen Grüßen


    Friedrich Augstein

    Bundeskanzler





    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________




    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________


    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Drucksache BR/XXX


    Verordnungsentwurf

    der Bundesregierung



    Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Aufhebung des allgemeinen Tempolimits auf Autobahnen


    vom 08. Februar 2023


    Es verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz sowie § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates:


    Artikel 1

    Aufhebung der fünfundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften


    Die fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juni 2021 wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


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    Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

    Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen