Alles anzeigen
Hamburgische Bürger*innenschaft
Dritte Legislaturperiode
An den Präsidenten der Bürger*innenschaft
Herrn Hajime Nagumo
Drucksache IIII / XX
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Landesverfassung um das Grundrecht auf Wasser
Antrag
der Fraktion der Internationalenj Linken und des Abgeordneten Enrico Meier
Die Hamburger Bürgerschaft möge beschließen:
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Landesverfassung um das Grundrecht auf Wasser
A. Problem
Wasser wird knapp in der Welt. Gerade jetzt ist es wichtig, in einer auf Konsum und Gewinn fokussierten Welt jedem Menschen das Recht auf sauberes, verunreinigtes Wasser zu gewähren. Auch in Hamburg wird es bedingt durch den Klimawandel und Wasserknappheit zu Konflikten um das wertvolle Gut des Wassers kommen. Daher soll die Stadt das Recht auf Wasser in die eigene Verfassung schreiben und dies als Grundlage für künftige Wasserpolitik ansehen.
B. Lösung
Daher soll die Stadt das Recht auf Wasser in die eigene Verfassung schreiben und dies als Grundlage für künftige Wasserpolitik ansehen.
C. Alternativen
Kapitalismus beenden.
D. Kosten
Es sind keine Mehrkosten zu erwarten.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
A n l a g e 1
Hamburg, den 02.07.2022
Enrico Meier
Fraktion der Internationalen Linken in der Hamburger Bürger*innenschaft
-
-
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
4. Wahlperiode
An den Präsidenten der Bürger*innenschaft
Herrn Hajime Nagumo
Drucksache IV/10
Gesetzentwurf
des Senats, vertreten durch die Behörde für Bildung
Entwurf eines Gesetzes zum Bildungsplan Wirtschaft –Einführung des Wirtschaftsthema ,,Echtes Leben“
A. Problem
Wir entlassen die Schülerinnen und Schüler am Ende der Schule in das echte Leben und wenig später sind die jungen Menschen total überfordert wenn es um Themen wie Lohn/Gehaltsabrechnung, Überweisungen tätigen, Steuererklärung, Steuerklassen, Versicherungen und Kredite geht. Diese Wirtschaftskompetenzen werden aktuell nicht ausführlich unterrichtet und an die Schülerinnen und Schüler vermittelt.
B. Lösung
Dem wollen wir gegensteuern und ein neues Wirtschaftsthema namens ,,Echtes Leben“ ab Jahrgang 9 einführen. In diesen Themenfeld werden die oben angesprochen Themen behandelt und ausführlich unterrichtet. Damit die Schülerinnen und Schüler optimal auf das echte Leben vorbereitet werden und Ihr erlerntes Wissen auch in der Realität anwenden können. Die Unterrichtmaterialen und Anforderungen stellt die Behörde ab dem 01.04.2023 den Schulen und Lehrkräften in Hamburg zur Verfügung.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
A n l a g e 1
Hamburg, den 04. Juli 2022
-
Antragstitel: Antrag zur Gebung einer Geschäftsordnung
Antragssteller: Hajime Nagumo, vPiraten
Begründung: erfolgt mündlich
Antragstext:ZitatGeschäftsordnung der Hamburgerischen Bürgerschaft
§1 Fraktionen
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Bürgerschaft die einer gemeinsamen Liste angehören, die mindestens über zwei Sitze in der Bürgerschaft verfügt.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Bürgerschaftspräsidium schriftlich mitzuteilen.
(3) Neue Mitglieder, die einer bestimmten Liste angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Liste an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.
§2 Bürgerschaftspräsidium
(1) Das Bürgerschaftspräsidium besteht aus dem Bürgerschaftspräsidenten und seinem Stellvertreter.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.
(3) Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Bürgerschaftspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
(4) Das Bürgerschaftspräsidium wird zu Beginn der Legislaturperiode gewählt.
(4a) Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Bürgerschaftspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt.
(4b) Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn die Wahlen unmittelbar bevor stehen.
(5) Die Wahl des Bürgerschaftspräsidenten findet gem. §9 und §11 statt.
(6) Mitglieder des Bürgerschaftspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.
§3 Ordnung in Bürgerschaft
(1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen sind untersagt.
(2) Weiterhin Verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten.
(3) Das Bürgerschaftspräsidium hat das Hausrecht in der Bürgerschaft.
(4) Das Bürgerschaftspräsidium kann Mitglieder der Bürgerschaft, Mitglieder des Senats, sowie alle weiteren, die sich in der Bürgerschaft äußern, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.
(5) Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so sind die entsprechenden Beiträge zu melden oder durch das Bürgerschaftspräsidium löschen zu lassen.
(6) Mit oder Nach dem dritten Ordnungsruf kann das Präsidium das Rederecht für bis zu drei Tage entziehen.
§4 Anträge
(1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft und mitwirkende Bürger haben das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.
(3) Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Bürgerschaftspräsidium angezeigt werden.
§5 Gegenanträge
(1) Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium kann die Abstimmung des erst gestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.
§6 Änderungsanträge
(1) Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §5. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.
(2) Ist ein Änderungsantrag gestellt, wird die laufende Debatte unterbrochen, um über den Änderungsantrag abzustimmen.
(3) Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag, wird über diesen im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restlich vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte.
§7 Bearbeitung von Anträgen durch das Bürgerschaftspräsidium
(1) Nach Antragstellung ist das Bürgerschaftspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich der Bürgerschaft fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Das Bürgerschaftspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Mitglieder können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.
(4) Nach Abschluss der Debatte hat das Bürgerschaftspräsidium die Abstimmung einzuleiten.
(5) Für die Bearbeitung nach Absatz 1-3 hat das Bürgerschaftspräsidium maximal sechs Tage, für die Bearbeitung nach Absatz 4 maximal einen Tag, Zeit.
§8 Debatten
(1) Debatten dauern 2 Tage.
(2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers, einer Fraktion oder zwei Mitgliedern auf vier Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch Redebedarf besteht.
(3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:
a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,
b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und
c. sich eine einfache Mehrheit der Mitglieder für eine sofortige Abstimmung ausspricht.
§9 Kandidaturen
(1) Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 2 Tage.
(2) Kandidaturen nach Ablauf der in §9 Absatz 1 genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.
(3) Findet sich innerhalb der in §10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert.
(4) Erklärt eine Person unter den in §10 Absatz 3 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 2 Tage verlängert.
(5) Auf Wunsch von der Hälfte der Mitglieder, von denen mindestens drei der Opposition angehören müssen, kann die Kandidaturphase unter den in §10 Absatz 4 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wahl des Senatspräsidenten.
(6) Kandidaturen von berufenen Bürgern sind unzulässig.
§10 Abstimmungen
(1) Abstimmungen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann, oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
(3) Ein Antrag über die Änderung der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
(4) Alle Abstimmungen sind namentlich zu führen.
(5) Auf Antrag vom Antragssteller, einer Fraktion oder zwei Mitgliedern kann eine Abstimmung geheim abgehalten werden.
(6) Nur Mitglieder der Bürgerschaft sind befugt an Abstimmungen teilzunehmen. Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.
§11 Wahlen
(1) Wahlen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kannm oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.
(2) Gewählt ist, wer die absoulte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Nur Mitglieder der Bürgerschaft sind befugt an Wahlen teilzunehmen. Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.
§12 Anfragen
(1) Jeder hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
(2) Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder des Senats.
(3) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat er 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt.
(4) Das Bürgerschaftspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.
(5) Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Bürgerschaftspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.
§13 Ausschüsse
(1) Die Bildung eines Ausschusses kann von einer Fraktion oder zwei Mitglieder beantragt werden. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium ist verpflichtet einen Beitrag für die Mitgliederfindung zu erstellen.
(3) Der Ausschuss ist gebildet, wenn sich innerhalb von drei Tagen drei Personen als Mitglied melden.
(4) Das Bürgerschaftspräsidium leiet nach der Bildung eines Ausschusses eine Kandidaturenphase und namentliche Wahl für den Vorsitz des Ausschusses ein. Es dürfen nur Mitglieder des Ausschusses kandidieren und abstimmen.
(5) Ein Ausschuss hat übertragende Aufgabe zu erledigen.
(6) Ein Ausschuss endet, wenn er keine Aufgabe mehr hat, er seit sieben Tagen keinen inhaltlichen Beitrag mehr vorweist oder die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt.
§14 Aktuelle Stunden
(1) Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß §4 der Geschäftsordnung einberufen.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Im Falle einer Abweisung muss das Bürgerschaftspräsidium eine Begründung vorlegen.
(3) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragstellers, von zwei Fraktionen oder von vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragsteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.
(4) Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Bürgerschaftspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern.
§15 Senatspräsidium
(1) Die Senatspräsidentin oder der Senatspräsident wird auf Vorschlag einer Fraktion ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Sollte 14 Tage nach dem Zusammentritt der Bürgerschaft noch kein Vorschlag eingeangen sein, so erfolgt die Kandidatur nach §9. §9 Absatz 6 findet keine Anwendung.
(3) Das Präsidium ist verpflichtet innerhalb von nicht mehr als 48 Stunden nach Ablauf der Frist aus Absatz 2 die Kandidaturenphase einzuleiten.
§16 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Die Bürgerschaft kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder der Bürgerschaft oder zwei Fraktionen dies beantragen und die Bürgerschaft die Abweichung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.
§17 Gültigkeit
Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.
-
5. Wahlperiode
Anfrage an den Senat: "Situation Hamburgs in der Energiekrise"
durch den vertretenden Bürger Oscar Pilarow (Forum)
Ich frage den Senat der Hansestadt Hamburg, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Lando Miller:
Auch Hamburg ist von der Energiekrise hervorgerufen durch den Ukraine-Krieg.
- Plant der Senat, Hamburger Bürger und Bürgerinnen die durch steigende Energie- und Gaspreise in Not geraten zu unterstützen?
- Wie wird Hamburg den Energieverbrauch in öffentlichen Gebäuden und Liegenschaften reduzieren?
- Wie sieht der Senat Hamburg für den Winter gerüstet?
Herzlichen Dank
-
-
Hamburgische Bürgerschaft
5. Wahlperiode
An den Präsidenten der Bürgerschaft
Herrn Hajime Nagumo
Drucksache V/008
13. August 2022
Gesetzentwurfdes Senats, vertreten durch die Senatskanzlei
Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage der Freien und Hansestadt Hamburg (Feiertagsgesetz)
A. ProblemDie Vorlage für den 8. März als Feiertag für den internationalen Frauentag, bieten Berlin seit 2018 und Nordrhein- Westfalen seit 2022. In den Bundesländern wurde der 8. März als dauerhafter Feiertag beschlossen.
Im Zuge der Gleichberichtigung und Toleranz, wollen wir als Hamburger Senat auch ein Zeichen für die Frauen setzen durch eine Anpassung des Feiertagsgesetzes.
B. Lösung
Der Internationale Frauentag (08. März) wird Gesetzlicher Feiertag.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
Hamburg, den 13. August 2022
-
Hamburgische Bürgerschaft
5. Wahlperiode
An den Präsidenten der Bürgerschaft
Herrn Hajime Nagumo
Drucksache V/009
15. August 2022
Antragder Fraktion ,,Die Grünen''
Antrag zur Pflicht auf Landstrom im Hamburger Hafen
A. ProblemDie Landstromversorgung an den Hamburger Häfen ist bis heute nur unzureichend, obwohl es gute und ausbaubare Kapazitäten gäbe, um auch große Kreuzfahrtschiffe mit Landstrom zu versorgen. Leider reicht es nicht, bei Landstrom weiterhin auf die Freiwilligkeit der Reedereien zu setzen.
B. Lösung
Der Senat setzt eine Landstrompflicht für den Hamburger Hafen in Kraft.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
A n l a g e 1
Antrag zur Pflicht auf Landstrom im Hamburger Hafen
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Senat wird aufgefordert,
1. eine Landstrompflicht für das Kreuzfahrtterminal Altona anzukündigen und spätestens zum 1.1.2028 einzuführen.
2. eine Landstrompflicht für die Kreuzfahrtterminals in Steinwerder und der HafenCity anzukündigen und spätestens zum 1.1.2029 einzuführen.
3. eine Landstrompflicht für die Containerterminals anzukündigen und schnell nach Fertigstellung der dortigen Landstromanlagen einzuführen.Hamburg, den 15. August 2022
-
Hamburgische Bürgerschaft
5. Wahlperiode
An den Präsidenten der Bürgerschaft
Herrn Hajime Nagumo
Drucksache V/010
19. August 2022
Gesetzentwurfdes Senats, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft, Energie und Umwelt
Entwurf eines Gesetzes über einen landesweiten Mindestlohn in der Freien und Hansestadt Hamburg
A. ProblemSeit 2014 bezahlen die Unternehmen in Hamburg Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn von der Bundesregierung vorschrieben ist. Trotz des gesetzlichen Mindestlohns können einige Menschen immer noch nicht davon Leben und bei steigenden Preisen wird das Leben für viele Menschen noch teurer als zuvor. Deshalb schlägt der Senat einen landesweiten Mindestlohn vor.
B. Lösung
Wir sind der Ansicht, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht ausreicht und deswegen einen landesweiten Mindestlohn für hamburgische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Hamburg einzuführen. Der landesweite Mindestlohn liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn von der Bundesregierung. Der landesweite Mindestlohn schützt die Arbeitnehmer noch mehr vor Lohndumping durch Arbeitskräfte aus Niedriglohnländern.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Keine
Hamburg, den 19. August 2022
-
Anfrage an den Ersten Bürgermeister der Hansestadt Hamburg
1.0 Welche Maßnahmen wird der Senat bezüglich steigender Energiepreise treffen?
1.1 Welche Initiativen werden in der laufenden Legislaturperiode noch vorangebracht
1.2 Wie wichtig ist es dem Senat, die Maßnahmen gegen den Klimawandel sozial zu gestalten?
-
Hamburgische Bürgerschaft
5. Wahlperiode
An den Präsidenten der Bürgerschaft
Herrn Hajime NagumoDrucksache V/012
2. September 2022
Gesetzentwurf
des Senats, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft, Energie und Umwelt
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung für Gemeinnützige Vereine in Hamburg durch einen Sozialfond
A. Problem
Die Gemeinnützigen Vereine in Hamburg bekommen bis heute keinerlei finanzielle Unterstützung von der Stadt, um Ihre Kosten damit zu bezahlen und zu decken. Die Fix- und Nebenkosten werden alle durch Spenden finanziert.B. Lösung
Wir planen die Einführung eines Sozialfonds, dadurch werden Gemeinnützige Vereine wie die Hamburger Tafel finanziell unterstützt. Bislang bekommen Vereine keinerlei Unterstützung von der Stadt, dies wollen wir endlich ändern. Gerade in diesen Zeiten steigen die Kosten für die Vereine stark an und haben kaum finanzielle Rücklagen. Mit dem Fond sollen einen Teil der Fixkosten bezahlt werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
1,2 Millionen
E. Weitere Kosten
Keine
_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung für Gemeinnützige Vereine in Hamburg durch einen Sozialfond
2. September 2022
Die Bürgerschaft hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Zweck des Gesetz
Mit dem Sozialfond werden gemeinnützige Vereine in Hamburg für die Entlastung bei ihren Fixkosten finanziell unterstützt.
(2) Erlaubnis an den Sozialfond teilzunehmen
Um Teil des Sozialfonds zu werden, müssen die Vereine den Status "e.V." besitzen, in Hamburg gemeldet, tätig, und ihre Gemeinnützigkeit staatl. anerkannt sein.
(3) Verteilung der Gelder
Das Gesamtbudget wird auf die zwölf Monate verteilt. Maximal werden 33 % der Fixkosten erstattet Jeder Verein bekommt maximal 10.000 € im Monat für die Fixkosten erstattet.
(4) Beantragung und Auszahlung
Die Vereine beantragen finanzielle Unterstützung der Fixkosten aus dem vergangenen Monat, die Beantragung kann online oder schriftlich erfolgen.
Die Auszahlung erfolgt in der dritten Woche des Monats. Die Entscheidungsgewalt über die Höhe der Förderung obliegt der Stadt.(5) Dauer und Einführung
Der Sozialfond wird als Probe zum 01.02.2023 für den Monat Januar eingeführt und endet im Januar 2024 für den Dezember 2023.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Verkündigung in Kraft.
Hamburg, den 2. September 2022 -
Die SDP Fraktion beantragt eine aktuelle Stunde (Gedenkstunde) zum Tod und Gedenken der Queen Elizabeth II.
Gez. Lando Miller
Erster Bürgermeister und Fraktionsvorsitzender
-
Ich reiche folgenden Antrag ein:
Hamburgische Bürger*innenschaft
Vierte Legislaturperiode
An den Präsidenten der Bürger*innenschaft
Herrn Hajime Nagumo
Drucksache IIII / XXEntwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Landesverfassung um das Grundrecht auf Wasser
Antrag
des Senators für Inneres und Sport Enrico Meier
Die Hamburger Bürger*innenschaft möge beschließen:
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Landesverfassung um das Grundrecht auf Wasser
A. Problem
Wasser wird knapp in der Welt. Gerade jetzt ist es wichtig, in einer auf Konsum und Gewinn fokussierten Welt jedem Menschen das Recht auf sauberes, verunreinigtes Wasser zu gewähren. Auch in Hamburg wird es bedingt durch den Klimawandel und Wasserknappheit zu Konflikten um das wertvolle Gut des Wassers kommen. Daher soll die Stadt das Recht auf Wasser in die eigene Verfassung schreiben und dies als Grundlage für künftige Wasserpolitik ansehen.
B. Lösung
Daher soll die Stadt das Recht auf Wasser in die eigene Verfassung schreiben und dies als Grundlage für künftige Wasserpolitik ansehen.
C. Alternativen
Kapitalismus beenden.
D. Kosten
Es sind keine Mehrkosten zu erwarten.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
A n l a g e 1
Hamburg, den 11.09.2022
Enrico Meier
Senator für Inneres und Sport
-
Hamburgische Bürger*innenschaft
Vierte Legislaturperiode
An den Präsidenten der Bürger*innenschaft
Herrn Hajime Nagumo
Drucksache IIII / XXEntwurf eines Gesetzes zur Förderung Hamburger Sportvereine
Antrag
des Senator für Inneres und Sport Enrico Meier
Die Hamburger Bürger*innenschaft möge beschließen:
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung Hamburger Sportvereine
A. Problem
Die sportliche Betätigung in Hamburg sinkt seit Jahren. Dabei stellt diese einen erheblichen Teil der Sozialisation und Gesundheitsvorsorge dar. Sie steigert Glücklichkeit und Gemeinschaftssinn. Ökonomische Zwänge drücken immer mehr auf die Vereine und auf Menschen, die sich in Sportvereinen engagieren wollen.
B. Lösung
Sportvereine werden gefördert, Neugründungen unterstützt und Mitgliedsbeiträge, insbesondere von sozial schlechter gestellten Menschen übernommen.
C. Alternativen
Die Hamburger Sportkultur stirbt aus.
D. Kosten
Wir erwarten jährliche Kosten von maximal bis zu 11 Millionen Euro für das kommende Jahr. 6 Millionen Euro jählich werden dauerhaft erhoben werden. Zudem kommen einmalige Kosten von 500.000€ als Einmalzahlungen, welche sich weiter erhöhen können.
Kosten für Neumitglieder: Bei Erwartung von bis zu 10.000 Neumitgliedern: Maximal 150.000€ pro Monat für 12 Monate
Kosten für Empfänger*innen von Sozialleistungen: Bei Erwartung von 10.000 berechtigten Anträgen: Maximal 500.000€ pro Monat und einmalig 500.000€ für Ausrüstung.
Kosten für Neugründungen: Bei maximal 25 Anträgen: Maximal 25.000€ im Monat und 250.000€ als Einmalzahlung
Kosten für Vereine: Bei Erwartung von 700 berechtigten Anträgen: Maximal 700.000 pro Monat.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
A n l a g e 1
Hamburg, den 11.09. 2022
Enrico Meier
Senator für Inneres und Sport
-
Antragstitel: Antrag zur Übernahme der Geschäftsordnung aus der 5. Legistaturperiode
Antragssteller: Die Fraktion des Liberalen Forums vertreten durch Oscar Pilarow
Antragstext: Die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft mögen beschließen, die Geschäftsordnung aus der vergangenen Amtszeit zu
übernehmen.
Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
§1 Fraktionen
(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Bürgerschaft die einer gemeinsamen Liste angehören, die mindestens über zwei Sitze in der Bürgerschaft verfügt.
(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Bürgerschaftspräsidium schriftlich mitzuteilen.
(3) Neue Mitglieder, die einer bestimmten Liste angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Liste an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.
§2 Bürgerschaftspräsidium
(1) Das Bürgerschaftspräsidium besteht aus dem Bürgerschaftspräsidenten und seinem Stellvertreter.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.
(3) Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Bürgerschaftspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.
(4) Das Bürgerschaftspräsidium wird zu Beginn der Legislaturperiode gewählt.
(4a) Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Bürgerschaftspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt.
(4b) Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn die Wahlen unmittelbar bevor stehen.
(5) Die Wahl des Bürgerschaftspräsidenten findet gem. §9 und §11 statt.
(6) Mitglieder des Bürgerschaftspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.
§3 Ordnung in Bürgerschaft
(1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen sind untersagt.
(2) Weiterhin Verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten.
(3) Das Bürgerschaftspräsidium hat das Hausrecht in der Bürgerschaft.
(4) Das Bürgerschaftspräsidium kann Mitglieder der Bürgerschaft, Mitglieder des Senats, sowie alle weiteren, die sich in der Bürgerschaft äußern, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.
(5) Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so sind die entsprechenden Beiträge zu melden oder durch das Bürgerschaftspräsidium löschen zu lassen.
(6) Mit oder Nach dem dritten Ordnungsruf kann das Präsidium das Rederecht für bis zu drei Tage entziehen.
§4 Anträge
(1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft und mitwirkende Bürger haben das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.
(3) Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Bürgerschaftspräsidium angezeigt werden.
§5 Gegenanträge
(1) Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium kann die Abstimmung des erst gestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.
§6 Änderungsanträge
(1) Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §5. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.
(2) Ist ein Änderungsantrag gestellt, wird die laufende Debatte unterbrochen, um über den Änderungsantrag abzustimmen.
(3) Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag, wird über diesen im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restlich vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte.
§7 Bearbeitung von Anträgen durch das Bürgerschaftspräsidium
(1) Nach Antragstellung ist das Bürgerschaftspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich der Bürgerschaft fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.
(3) Das Bürgerschaftspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Mitglieder können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.
(4) Nach Abschluss der Debatte hat das Bürgerschaftspräsidium die Abstimmung einzuleiten.
(5) Für die Bearbeitung nach Absatz 1-3 hat das Bürgerschaftspräsidium maximal sechs Tage, für die Bearbeitung nach Absatz 4 maximal einen Tag, Zeit.
§8 Debatten
(1) Debatten dauern 2 Tage.
(2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers, einer Fraktion oder zwei Mitgliedern auf vier Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch Redebedarf besteht.
(3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:
a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,
b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und
c. sich eine einfache Mehrheit der Mitglieder für eine sofortige Abstimmung ausspricht.
§9 Kandidaturen
(1) Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 2 Tage.
(2) Kandidaturen nach Ablauf der in §9 Absatz 1 genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.
(3) Findet sich innerhalb der in §10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert.
(4) Erklärt eine Person unter den in §10 Absatz 3 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 2 Tage verlängert.
(5) Auf Wunsch von der Hälfte der Mitglieder, von denen mindestens drei der Opposition angehören müssen, kann die Kandidaturphase unter den in §10 Absatz 4 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wahl des Senatspräsidenten.
(6) Kandidaturen von berufenen Bürgern sind unzulässig.
§10 Abstimmungen
(1) Abstimmungen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann, oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.
(2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
(3) Ein Antrag über die Änderung der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
(4) Alle Abstimmungen sind namentlich zu führen.
(5) Auf Antrag vom Antragssteller, einer Fraktion oder zwei Mitgliedern kann eine Abstimmung geheim abgehalten werden.
(6) Nur Mitglieder der Bürgerschaft sind befugt an Abstimmungen teilzunehmen. Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.
§11 Wahlen
(1) Wahlen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kannm oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.
(2) Gewählt ist, wer die absoulte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Nur Mitglieder der Bürgerschaft sind befugt an Wahlen teilzunehmen. Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.
§12 Anfragen
(1) Jeder hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.
(2) Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder des Senats.
(3) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat er 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt.
(4) Das Bürgerschaftspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.
(5) Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Bürgerschaftspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.
§13 Ausschüsse
(1) Die Bildung eines Ausschusses kann von einer Fraktion oder zwei Mitglieder beantragt werden. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium ist verpflichtet einen Beitrag für die Mitgliederfindung zu erstellen.
(3) Der Ausschuss ist gebildet, wenn sich innerhalb von drei Tagen drei Personen als Mitglied melden.
(4) Das Bürgerschaftspräsidium leiet nach der Bildung eines Ausschusses eine Kandidaturenphase und namentliche Wahl für den Vorsitz des Ausschusses ein. Es dürfen nur Mitglieder des Ausschusses kandidieren und abstimmen.
(5) Ein Ausschuss hat übertragende Aufgabe zu erledigen.
(6) Ein Ausschuss endet, wenn er keine Aufgabe mehr hat, er seit sieben Tagen keinen inhaltlichen Beitrag mehr vorweist oder die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt.
§14 Aktuelle Stunden
(1) Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß §4 der Geschäftsordnung einberufen.
(2) Das Bürgerschaftspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Im Falle einer Abweisung muss das Bürgerschaftspräsidium eine Begründung vorlegen.
(3) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragstellers, von zwei Fraktionen oder von vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragsteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.
(4) Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Bürgerschaftspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern.
§15 Senatspräsidium
(1) Die Senatspräsidentin oder der Senatspräsident wird auf Vorschlag einer Fraktion ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Sollte 14 Tage nach dem Zusammentritt der Bürgerschaft noch kein Vorschlag eingeangen sein, so erfolgt die Kandidatur nach §9. §9 Absatz 6 findet keine Anwendung.
(3) Das Präsidium ist verpflichtet innerhalb von nicht mehr als 48 Stunden nach Ablauf der Frist aus Absatz 2 die Kandidaturenphase einzuleiten.
§16 Abweichungen von der Geschäftsordnung
Die Bürgerschaft kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder der Bürgerschaft oder zwei Fraktionen dies beantragen und die Bürgerschaft die Abweichung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.
§17 Gültigkeit
Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.
Die Begründung erfolgt im Plenum.
-
-
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich Ihnen folgenden Antrag:
-
Hamburgische Bürgerschaft
Sechste Legislaturperiode
Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
An den Präsidenten der Bürgerschaft
Drucksache VI/009
Bestätigung des vom Ersten Bürgermeister berufenen Zweiten Bürgermeisters sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren
-
Antrag
der Senatorin für Inneres und Sport Janett Wissler
Die Hamburger Bürger*innenschaft möge beschließen:
Antrag zur Stärkung der Polizei, sowie Überprüfung der Belastung
A. Problem
Die Polizei sorgt in unseren Land für Recht und Ordnung. In den letzten Legislaturperioden wurde sehr wenig für die Polizei getan. Der Personalmangel trägt dazu bei das sehr viele Überstunden geleistet werden müssen und die Polizisten sehr viel mehr Arbeit ausüben müssen
B. Lösung
1) Eine Analyse zur Belastung der Polizisten in der Hansestadt Hamburg
2) jedes Jahr 15% der neuen Polizeikommissare in die Kriminalpolizei einsetzen
3) Eine Werbekampagne, die gezielt Nachwuchs für die Kriminalpolizei gewinnt
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
500.000 Euro
-
Sehr geehrter Herr Präsident, geehrter Herr Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft!
Im Namen der Fraktion des Liberalen Forums und des Senats von Hamburg bitte ich um Bearbeitung o.g. Antrags der Senatorin Wissler.
Herzlichen Dank
-
Sehr geehrter Herr Präsident, geehrter Herr Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft!
Im Namen der Fraktion des Liberalen Forums und des Senats von Hamburg bitte ich um Bearbeitung o.g. Antrags der Senatorin Wissler.
Herzlichen Dank
Fuck, sry. vergessen zu antworten.