Anträge an das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft

  • Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

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    4. Wahlperiode


    An den Präsidenten der Bürger*innenschaft


    Herrn Hajime Nagumo


    Drucksache IV/10



    Gesetzentwurf

    des Senats, vertreten durch die Behörde für Bildung


    Entwurf eines Gesetzes zum Bildungsplan Wirtschaft –

    Einführung des Wirtschaftsthema ,,Echtes Leben“


    A. Problem

    Wir entlassen die Schülerinnen und Schüler am Ende der Schule in das echte Leben und wenig später sind die jungen Menschen total überfordert wenn es um Themen wie Lohn/Gehaltsabrechnung, Überweisungen tätigen, Steuererklärung, Steuerklassen, Versicherungen und Kredite geht. Diese Wirtschaftskompetenzen werden aktuell nicht ausführlich unterrichtet und an die Schülerinnen und Schüler vermittelt.


    B. Lösung

    Dem wollen wir gegensteuern und ein neues Wirtschaftsthema namens ,,Echtes Leben“ ab Jahrgang 9 einführen. In diesen Themenfeld werden die oben angesprochen Themen behandelt und ausführlich unterrichtet. Damit die Schülerinnen und Schüler optimal auf das echte Leben vorbereitet werden und Ihr erlerntes Wissen auch in der Realität anwenden können. Die Unterrichtmaterialen und Anforderungen stellt die Behörde ab dem 01.04.2023 den Schulen und Lehrkräften in Hamburg zur Verfügung.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine


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    A n l a g e 1



    Gesetzes zum Bildungsplan Wirtschaft – Einführung des Wirtschaftsthema ,,Echtes Leben“


    Die Bürgerschaft hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1


    1) Der Senat vertreten durch die Behörde für Bildung führt zum Schuljahr 2023/2024 das neue Themenfeld „Echtes Leben“ im Bildungsplan Wirtschaft ab Jahrgang 9 an den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg ein.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum Schuljahr 2023/24 in Kraft.




    Hamburg, den 04. Juli 2022


  • Antragstitel: Antrag zur Gebung einer Geschäftsordnung
    Antragssteller: Hajime Nagumo, vPiraten
    Begründung: erfolgt mündlich
    Antragstext:

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei

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    5. Wahlperiode


    Anfrage an den Senat: "Situation Hamburgs in der Energiekrise"

    durch den vertretenden Bürger Oscar Pilarow (Forum)


    Ich frage den Senat der Hansestadt Hamburg, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Lando Miller:


    Auch Hamburg ist von der Energiekrise hervorgerufen durch den Ukraine-Krieg.


    1. Plant der Senat, Hamburger Bürger und Bürgerinnen die durch steigende Energie- und Gaspreise in Not geraten zu unterstützen?
    2. Wie wird Hamburg den Energieverbrauch in öffentlichen Gebäuden und Liegenschaften reduzieren?
    3. Wie sieht der Senat Hamburg für den Winter gerüstet?


    Herzlichen Dank


    Stellvertretender Bundeswahlleiter



  • Hamburgische Bürgerschaft



    Fünfte Legislaturperiode



    Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg


    An den Präsidenten der Bürgerschaft



    Drucksache V/003



    Bestätigung des vom Ersten Bürgermeister berufenen Zweiten Bürgermeisters sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren




    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zu Senatorinnen und Senatoren der Freien und Hansestadt Hamburg berufen:


    Herrn Enrico Meier (Zweiter Bürgermeister)


    Herrn Lando Miller für Wirtschaft, Energie und Umwelt

    Herrn Enrico Meier für Inneres und Sport

    Herrn Hajime Na
    gumo für Wissenschaft, Justiz, Gleichstellung und Digitalisierung

    Herrn Jacob Kuehl für Bildung und Berufsausbildung

    Herrn Ernesto B. Dutschke für Arbeit, Soziales und Gesundheit


    Die Leitung der Senatskanzlei übernimmt Herr Jacob Kuehl.


    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die gemeinsame Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durch die Bürgerschaft.



    Lando Miller

    Erster Bürgermeister



  • Hamburgische Bürgerschaft

    5. Wahlperiode



    An den Präsidenten der Bürgerschaft

    Herrn Hajime Nagumo

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    Drucksache V/008

                                                                   13. August 2022


    Gesetzentwurf

    des Senats, vertreten durch die Senatskanzlei


    Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage der Freien und Hansestadt Hamburg (Feiertagsgesetz)



    A. Problem

    Die Vorlage für den 8. März als Feiertag für den internationalen Frauentag, bieten Berlin seit 2018 und Nordrhein- Westfalen seit 2022. In den Bundesländern wurde der 8. März als dauerhafter Feiertag beschlossen.

    Im Zuge der Gleichberichtigung und Toleranz, wollen wir als Hamburger Senat auch ein Zeichen für die Frauen setzen durch eine Anpassung des Feiertagsgesetzes.


    B. Lösung

    Der Internationale Frauentag (08. März) wird Gesetzlicher Feiertag.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.




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    A n l a g e 1

    Entwurf zur Änderung des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage der Freien und Hansestadt Hamburg (Feiertagsgesetz)



    Die Bürgerschaft möge folgende Gesetz beschließen:


    Artikel 1

    Das Feiertagsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Oktober 1953. Die letzte berücksichtigte Änderung vom 17. Februar 2021 wird wie folgt geändert.


    § 1

    Gesetzliche Feiertage sind:


    1. Neujahrstag,

    2. der 8. März Internationaler Frauentag

    3. Karfreitag,

    4. Ostermontag,

    5. 1. Mai,

    6. Himmelfahrtstag,

    7. Pfingstmontag,

    8. Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),

    9. 31. Oktober,

    10. 1. Weihnachtstag,

    11. 2. Weihnachtstag.


    Artikel 2


    Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.




    Hamburg, den 13. August 2022

  • Hamburgische Bürgerschaft

    5. Wahlperiode

    An den Präsidenten der Bürgerschaft

    Herrn Hajime Nagumo


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    Drucksache V/009

                                                                   15. August 2022



    Antrag

    der Fraktion ,,Die Grünen''



    Antrag zur Pflicht auf Landstrom im Hamburger Hafen




    A. Problem

    Die Landstromversorgung an den Hamburger Häfen ist bis heute nur unzureichend, obwohl es gute und ausbaubare Kapazitäten gäbe, um auch große Kreuzfahrtschiffe mit Landstrom zu versorgen. Leider reicht es nicht, bei Landstrom weiterhin auf die Freiwilligkeit der Reedereien zu setzen.


    B. Lösung

    Der Senat setzt eine Landstrompflicht für den Hamburger Hafen in Kraft.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine.




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    A n l a g e 1

    Antrag zur Pflicht auf Landstrom im Hamburger Hafen




    Die Bürgerschaft möge beschließen:


    Der Senat wird aufgefordert,

    1. eine Landstrompflicht für das Kreuzfahrtterminal Altona anzukündigen und spätestens zum 1.1.2028 einzuführen.
    2. eine Landstrompflicht für die Kreuzfahrtterminals in Steinwerder und der HafenCity anzukündigen und spätestens zum 1.1.2029 einzuführen.
    3. eine Landstrompflicht für die Containerterminals anzukündigen und schnell nach Fertigstellung der dortigen Landstromanlagen einzuführen.



    Hamburg, den 15. August 2022

  • Hamburgische Bürgerschaft

    5. Wahlperiode


    An den Präsidenten der Bürgerschaft

    Herrn Hajime Nagumo                                        

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                                                   Drucksache V/010

                                                                   19. August 2022








    Gesetzentwurf

    des Senats, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft, Energie und Umwelt



    Entwurf eines Gesetzes über einen landesweiten Mindestlohn in der Freien und Hansestadt Hamburg



    A. Problem

    Seit 2014 bezahlen die Unternehmen in Hamburg Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn von der Bundesregierung vorschrieben ist. Trotz des gesetzlichen Mindestlohns können einige Menschen immer noch nicht davon Leben und bei steigenden Preisen wird das Leben für viele Menschen noch teurer als zuvor. Deshalb schlägt der Senat einen landesweiten Mindestlohn vor.


    B. Lösung

    Wir sind der Ansicht, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht ausreicht und deswegen einen landesweiten Mindestlohn für hamburgische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Hamburg einzuführen. Der landesweite Mindestlohn liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn von der Bundesregierung. Der landesweite Mindestlohn schützt die Arbeitnehmer noch mehr vor Lohndumping durch Arbeitskräfte aus Niedriglohnländern.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Kosten

    Keine






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    A n l a g e 1





    Entwurf eines Gesetzes über einen landesweiten Mindestlohn in der Freien und Hansestadt Hamburg




    Die Bürgerschaft möchte das folgende Gesetz beschließen:


    Artikel 1

    Hamburgisches Mindestlohngesetz


    § 1

    Zweck des Gesetzes


    Zweck dieses Gesetzes ist die Bestimmung eines Mindestlohns für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freien und Hansestadt Hamburg nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften.


    § 2

    Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, der öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen und der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

    (1) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg wird der in § 5 bestimmte Mindestlohn durch das tarifliche Arbeitsentgelt im öffentlichen Dienst gesichert.

    (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 5 zahlen, sofern die Freie und Hansestadt Hamburg sie durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert oder über ihre Leitung die Aufsicht ausübt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt hat.

    (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 5 zahlen. Die bewilligende Stelle ist befugt, die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu verpflichten, bei Dienst- und Werkverträgen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zuwendungszwecks abgeschlossen werden, den Mindestlohn nach § 5 zu zahlen.

    (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach Absatz 2 Zuwendungen gewähren.

    (5) Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Hamburgische Vergabegesetz.


    § 3

    Mindestlohn bei Entgeltvereinbarungen im Sozialrecht

    Die Freie und Hansestadt Hamburg vereinbart in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach dem Sozialgesetzbuch die Zahlung eines Mindestlohns nach § 5 an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesrechtlich nicht ausgeschlossen ist.


    § 4

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    (1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigte oder Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.

    (2) Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz, Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis nach § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), in der jeweils geltenden Fassung.


    § 5


    Höhe des Mindestlohns

    (1) Der Mindestlohn beträgt 13,00 Euro (brutto) je Zeitstunde, solange der Senat keinen höheren Mindestlohn nach Absatz 2 festlegt.

    (2) Der Senat überprüft die Höhe des Mindestlohns jeweils nach zwei Jahren, erstmals im Jahr 2024 für das Jahr 2025, und wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den nach Absatz 1 festgelegten Mindestlohn zu erhöhen.


    § 6


    Landesmindestlohnkommission

    Die oberste Arbeitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier ordentlichen Mitgliedern besteht und mindestens einmal jährlich tagt. Sie beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen und die ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen je zwei ordentliche Mitglieder sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die ordentlichen Mitglieder vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Weiteres regelt der Senat im Rahmen einer Rechtsverordnung. Mit dieser können der Landesmindestlohnkommission weitere - mit der Festsetzung des Landesmindestlohns im Zusammenhang stehende - Aufgaben übertragen werden.




    Artikel 2


    Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt zum 01.09.2022 in Kraft.






    Hamburg, den 19. August 2022

  • Anfrage an den Ersten Bürgermeister der Hansestadt Hamburg




    1.0 Welche Maßnahmen wird der Senat bezüglich steigender Energiepreise treffen?




    1.1 Welche Initiativen werden in der laufenden Legislaturperiode noch vorangebracht




    1.2 Wie wichtig ist es dem Senat, die Maßnahmen gegen den Klimawandel sozial zu gestalten?

  • Hamburgische Bürgerschaft
    5. Wahlperiode

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    An den Präsidenten der Bürgerschaft
    Herrn Hajime Nagumo




    Drucksache V/012
    2. September 2022






    Gesetzentwurf
    des Senats, vertreten durch die Behörde für Wirtschaft, Energie und Umwelt

    Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung für Gemeinnützige Vereine in Hamburg durch einen Sozialfond

    A. Problem
    Die Gemeinnützigen Vereine in Hamburg bekommen bis heute keinerlei finanzielle Unterstützung von der Stadt, um Ihre Kosten damit zu bezahlen und zu decken. Die Fix- und Nebenkosten werden alle durch Spenden finanziert.


    B. Lösung
    Wir planen die Einführung eines Sozialfonds, dadurch werden Gemeinnützige Vereine wie die Hamburger Tafel finanziell unterstützt. Bislang bekommen Vereine keinerlei Unterstützung von der Stadt, dies wollen wir endlich ändern. Gerade in diesen Zeiten steigen die Kosten für die Vereine stark an und haben kaum finanzielle Rücklagen. Mit dem Fond sollen einen Teil der Fixkosten bezahlt werden.

    C. Alternativen
    Keine.

    D. Kosten
    1,2 Millionen

    E. Weitere Kosten
    Keine


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    Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung für Gemeinnützige Vereine in Hamburg durch einen Sozialfond


    2. September 2022




    Die Bürgerschaft hat das folgende Gesetz beschlossen:




    Artikel 1

    (1) Zweck des Gesetz

    Mit dem Sozialfond werden gemeinnützige Vereine in Hamburg für die Entlastung bei ihren Fixkosten finanziell unterstützt.


    (2) Erlaubnis an den Sozialfond teilzunehmen

    Um Teil des Sozialfonds zu werden, müssen die Vereine den Status "e.V." besitzen, in Hamburg gemeldet, tätig, und ihre Gemeinnützigkeit staatl. anerkannt sein.


    (3) Verteilung der Gelder

    Das Gesamtbudget wird auf die zwölf Monate verteilt. Maximal werden 33 % der Fixkosten erstattet Jeder Verein bekommt maximal 10.000 € im Monat für die Fixkosten erstattet.


    (4) Beantragung und Auszahlung

    Die Vereine beantragen finanzielle Unterstützung der Fixkosten aus dem vergangenen Monat, die Beantragung kann online oder schriftlich erfolgen.
    Die Auszahlung erfolgt in der dritten Woche des Monats. Die Entscheidungsgewalt über die Höhe der Förderung obliegt der Stadt.


    (5) Dauer und Einführung

    Der Sozialfond wird als Probe zum 01.02.2023 für den Monat Januar eingeführt und endet im Januar 2024 für den Dezember 2023.



    Artikel 2

    Inkrafttreten




    Dieses Gesetz tritt nach Verkündigung in Kraft.

    Hamburg, den 2. September 2022

  • Ich reiche folgenden Antrag ein:

  • Antragstitel: Antrag zur Übernahme der Geschäftsordnung aus der 5. Legistaturperiode


    Antragssteller: Die Fraktion des Liberalen Forums vertreten durch Oscar Pilarow


    Antragstext: Die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft mögen beschließen, die Geschäftsordnung aus der vergangenen Amtszeit zu

    übernehmen.



    Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft



    §1 Fraktionen


    (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Bürgerschaft die einer gemeinsamen Liste angehören, die mindestens über zwei Sitze in der Bürgerschaft verfügt.

    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und ihre Mitglieder bei Bildung der Fraktion sind dem Bürgerschaftspräsidium schriftlich mitzuteilen.

    (3) Neue Mitglieder, die einer bestimmten Liste angehören, gehören automatisch der Fraktion dieser Liste an, sofern eine solche Fraktion besteht und nichts gegensätzliches geäußert wird. Eine schriftliche Mitteilung an das Präsidium ist nicht notwendig.


    §2 Bürgerschaftspräsidium

    (1) Das Bürgerschaftspräsidium besteht aus dem Bürgerschaftspräsidenten und seinem Stellvertreter.

    (2) Das Bürgerschaftspräsidium überwacht die Einhaltung der Geschäftsordnung.

    (3) Im Falle der Abwesenheit oder Vakanz des Bürgerschaftspräsidenten übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben.

    (4) Das Bürgerschaftspräsidium wird zu Beginn der Legislaturperiode gewählt.

    (4a) Im Falle eines Rücktrittes, Vakanz, Todes oder Inaktivität eines Postens des Bürgerschaftspräsidiums wird für die verbleibende Amtszeit neu gewählt.

    (4b) Von einer Neubesetzung kann abgesehen werden, wenn die Wahlen unmittelbar bevor stehen.

    (5) Die Wahl des Bürgerschaftspräsidenten findet gem. §9 und §11 statt.

    (6) Mitglieder des Bürgerschaftspräsidiums können durch ein konstruktives Misstrauensvotum für die verbleibende Amtszeit vorzeitig ersetzt werden.


    §3 Ordnung in Bürgerschaft

    (1) Die zur Rede Berechtigten verpflichten sich zu einem angemessenen Verhalten. Beleidigungen oder Verunglimpfungen sind untersagt.

    (2) Weiterhin Verpflichten sich alle zur Rede Berechtigten zu sachlich passenden Beiträgen in den offenen Debatten.

    (3) Das Bürgerschaftspräsidium hat das Hausrecht in der Bürgerschaft.

    (4) Das Bürgerschaftspräsidium kann Mitglieder der Bürgerschaft, Mitglieder des Senats, sowie alle weiteren, die sich in der Bürgerschaft äußern, zur Ordnung rufen, wenn diese sich nicht angemessen verhalten.

    (5) Bleibt der Ordnungsruf wirkungslos, so sind die entsprechenden Beiträge zu melden oder durch das Bürgerschaftspräsidium löschen zu lassen.

    (6) Mit oder Nach dem dritten Ordnungsruf kann das Präsidium das Rederecht für bis zu drei Tage entziehen.


    §4 Anträge

    (1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft und mitwirkende Bürger haben das Recht, einen Antrag im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

    (2) Das Bürgerschaftspräsidium kann Empfehlungen zum Aufbau und Layout des Antrages erstellen. Es ist ermächtigt, Anträge in der Gestaltung zu verändern, um eine Einheitlichkeit herzustellen, wenn dabei der ursprüngliche Wortlaut des Antragsinhalts nicht verletzt wird.

    (3) Eine Veränderung des Antrages während der Debatte ist nach Zustimmung des Antragstellers erlaubt, wenn die Debattenfrist noch nicht überschritten ist. Sie muss dem Bürgerschaftspräsidium angezeigt werden.


    §5 Gegenanträge

    (1) Für die Stellung eines Gegenantrags findet §5 entsprechende Anwendung.

    (2) Das Bürgerschaftspräsidium kann die Abstimmung des erst gestellten Antrags gleichen Themas verzögern, um eine gleichzeitige Abstimmung mit dem Gegenantrag einzuleiten.


    §6 Änderungsanträge

    (1) Für die Stellung eines Änderungsantrages von anderen Personen als dem Antragsteller gilt §5. Dabei muss der Änderungsantrag die Bezeichnung „Änderungsantrag“ beinhalten, ist dies nicht der Fall, ist der Antrag als Gegenantrag zu behandeln.

    (2) Ist ein Änderungsantrag gestellt, wird die laufende Debatte unterbrochen, um über den Änderungsantrag abzustimmen.

    (3) Nach Zustimmung bei einer Abstimmung über einen Änderungsantrag, wird über diesen im ursprünglichen Debattenraum diskutiert. Die Debattenzeit hierfür beträgt die restlich vorhandene Debattenzeit der ursprünglichen Debatte.


    §7 Bearbeitung von Anträgen durch das Bürgerschaftspräsidium

    (1) Nach Antragstellung ist das Bürgerschaftspräsidium verpflichtet, jeden Antrag zu bearbeiten.

    (2) Das Bürgerschaftspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag in den Kompetenzbereich der Bürgerschaft fällt. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen.

    (3) Das Bürgerschaftspräsidium hat zu prüfen, ob der Antrag mit der Landesverfassung zu vereinbaren ist. Trifft dies nicht zu, ist der Antrag abzuweisen. Die Mitglieder können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Stimmt eine Zwei-Drittel-Mehrheit zu, muss der Antrag dennoch debattiert werden.

    (4) Nach Abschluss der Debatte hat das Bürgerschaftspräsidium die Abstimmung einzuleiten.

    (5) Für die Bearbeitung nach Absatz 1-3 hat das Bürgerschaftspräsidium maximal sechs Tage, für die Bearbeitung nach Absatz 4 maximal einen Tag, Zeit.


    §8 Debatten

    (1) Debatten dauern 2 Tage.

    (2) Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers, einer Fraktion oder zwei Mitgliedern auf vier Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch Redebedarf besteht.

    (3) Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:

    a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,

    b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und

    c. sich eine einfache Mehrheit der Mitglieder für eine sofortige Abstimmung ausspricht.


    §9 Kandidaturen

    (1) Die Kandidaturphase zur Wahl eines Amtes dauert 2 Tage.

    (2) Kandidaturen nach Ablauf der in §9 Absatz 1 genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.

    (3) Findet sich innerhalb der in §10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert.

    (4) Erklärt eine Person unter den in §10 Absatz 3 genannten Bedingungen ihre Kandidatur, wird die Kandidaturphase ab dem Zeitpunkt der ersten eingereichten gültigen Kandidatur um 2 Tage verlängert.

    (5) Auf Wunsch von der Hälfte der Mitglieder, von denen mindestens drei der Opposition angehören müssen, kann die Kandidaturphase unter den in §10 Absatz 4 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wahl des Senatspräsidenten.

    (6) Kandidaturen von berufenen Bürgern sind unzulässig.


    §10 Abstimmungen

    (1) Abstimmungen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann, oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.

    (2) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

    (3) Ein Antrag über die Änderung der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.

    (4) Alle Abstimmungen sind namentlich zu führen.

    (5) Auf Antrag vom Antragssteller, einer Fraktion oder zwei Mitgliedern kann eine Abstimmung geheim abgehalten werden.

    (6) Nur Mitglieder der Bürgerschaft sind befugt an Abstimmungen teilzunehmen. Abstimmungen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.


    §11 Wahlen

    (1) Wahlen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kannm oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.

    (2) Gewählt ist, wer die absoulte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

    (3) Nur Mitglieder der Bürgerschaft sind befugt an Wahlen teilzunehmen. Wahlen sind für nichtig zu erklären, wenn Unbefugte daran teilgenommen haben.


    §12 Anfragen

    (1) Jeder hat das Recht, eine Anfrage im dafür vorgesehenen Bereich zu stellen.

    (2) Anfragen richten sich an ein oder mehrere Mitglieder des Senats.

    (3) Der Befragte ist verpflichtet, die Anfragen zu beantworten. Für die Beantwortung hat er 3 Tage Zeit. In gegenseitigem Einvernehmen zwischen Fragesteller und Befragtem ist die Beantwortungsfrist auf 6 Tage ausdehnbar. Nachfragen, die innerhalb der zeitlichen Frist gestellt werden, sind erlaubt.

    (4) Das Bürgerschaftspräsidium muss den Befragten auf unbeantwortete Anfragen aufmerksam machen.

    (5) Wird eine Anfrage nicht innerhalb der Frist beantwortet, so hat das Bürgerschaftspräsidium dieses Fehlverhalten öffentlich zu rügen.


    §13 Ausschüsse

    (1) Die Bildung eines Ausschusses kann von einer Fraktion oder zwei Mitglieder beantragt werden. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.

    (2) Das Bürgerschaftspräsidium ist verpflichtet einen Beitrag für die Mitgliederfindung zu erstellen.

    (3) Der Ausschuss ist gebildet, wenn sich innerhalb von drei Tagen drei Personen als Mitglied melden.

    (4) Das Bürgerschaftspräsidium leiet nach der Bildung eines Ausschusses eine Kandidaturenphase und namentliche Wahl für den Vorsitz des Ausschusses ein. Es dürfen nur Mitglieder des Ausschusses kandidieren und abstimmen.

    (5) Ein Ausschuss hat übertragende Aufgabe zu erledigen.

    (6) Ein Ausschuss endet, wenn er keine Aufgabe mehr hat, er seit sieben Tagen keinen inhaltlichen Beitrag mehr vorweist oder die Mehrheit der Mitglieder dies beschließt.


    §14 Aktuelle Stunden

    (1) Aktuelle Stunde werden auf Antrag gemäß §4 der Geschäftsordnung einberufen.

    (2) Das Bürgerschaftspräsidium ist verpflichtet, eine aktuelle Stunde einzurichten, wenn keine zwingenden Gründe gegen eine Einrichtung sprechen. Im Falle einer Abweisung muss das Bürgerschaftspräsidium eine Begründung vorlegen.

    (3) Aktuelle Stunden dauern 3 Tage. Sie können auf Aufforderung des Antragstellers, von zwei Fraktionen oder von vier Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Einem Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde ist mindestens 24 Stunden einzuräumen, um weitere Antragsteller zu gewinnen. Geht dieser Zeitraum über die eigentliche Laufzeit der Aktuellen Stunde hinaus, ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich gestattet zum Antrag auf Verlängerung der Aktuellen Stunde Stellung zu nehmen. Der eigentliche Gegenstand der Debatte darf nicht mehr thematisiert werden.

    (4) Sollten nicht alle Fragen des Plenums innerhalb der maximalen Zeit beantwortet worden sein, so kann das Bürgerschaftspräsidium die Aktuelle Stunde eigenmächtig verlängern.


    §15 Senatspräsidium

    (1) Die Senatspräsidentin oder der Senatspräsident wird auf Vorschlag einer Fraktion ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.

    (2) Sollte 14 Tage nach dem Zusammentritt der Bürgerschaft noch kein Vorschlag eingeangen sein, so erfolgt die Kandidatur nach §9. §9 Absatz 6 findet keine Anwendung.

    (3) Das Präsidium ist verpflichtet innerhalb von nicht mehr als 48 Stunden nach Ablauf der Frist aus Absatz 2 die Kandidaturenphase einzuleiten.


    §16 Abweichungen von der Geschäftsordnung

    Die Bürgerschaft kann in einem Einzelfall von der Einhaltung der Regeln der Geschäftsordnung absehen, wenn mindestens 4 Mitglieder der Bürgerschaft oder zwei Fraktionen dies beantragen und die Bürgerschaft die Abweichung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Die Abstimmung ist ohne vorherige Aussprache für 24 Stunden zu eröffnen.



    §17 Gültigkeit

    Geschäftsordnung tritt nach ihrem Beschluss in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit zu dem Tag, an dem eine andere Geschäftsordnung verabschiedet wird.


    Die Begründung erfolgt im Plenum.

    Stellvertretender Bundeswahlleiter

  • 3222-2000px-hamburgische-burgerschaft-logo-svg-1-png



    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Sechste Legislaturperiode




    Kleine Anfrage

    von Ernesto B. Dutschke (I:L) und Fraktion

    Kleine Anfrage an den Ersten Bürgermeister

    Ich bitte den geschäftsführenden Ersten Bürgermeister folgende Fragen zu beantworten:


    Ehrenbürgerschaft für Udo Lindenberg


    Sehr geehrter Herr Bürgermeister,


    am 16. September informierten Sie die Öffentlichkeit darüber, dass Sie Udo Lindenberg die Ehrenbürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg verliehen hätten. Diesen Schritt hatten Sie bereits Anfang des Monats auf Twitter angekündigt.
    Laut einem Beschluss des Hamburgischen Senats aus dem Jahr 1890, mit Bestätigung von 1918, müssen bei einer Verleihung der Ehrenbürgerschaft sowohl der Senat, als auch die Bürgerschaft zustimmen.
    Dies ist nicht geschehen, daher frage ich SIe:


    1. Rechtsgrundlage der Verleihung

    1.1 Welche Rechtsgrundlage hatte die Verleihung der Ehrenbürgerschaft?

    1.2 Warum wurde der Senat nicht informiert?

    1.3 Warum wurde die Bürgerschaft nicht informiert?
    1.4 Wurde Herr Lindenberg über den Rechtsbruch in Kenntnis gesetzt?
    1.5 Gab es noch andere Maßnahmen über die Senat und Bürgerschaft nicht in Kenntnis gesetzt wurden?


    2. Bewertung der Verleihung

    2.1. Würden Sie die Verleihung entgegen der geltenden Bestimmungen als Rechtsbruch bezeichnen?

    2.2 Würden Sie die Verleihung entgegen der geltenden Bestimmungen als undemokratisch bezeichnen?

    2.3. Wie und wann haben Sie Ihren Entschluss gefasst enteggen geltende Bestimmungen zu handeln?
    2.4 War Ihre Partei in die Vorgänge involviert?


    3. Konsequenzen

    3.1. Welche Konsequenzen ziehen Sie aus den Vorgängen?

    3.2. Ist ein Bürgermeister, der sich nicht an Senat- und/oder Bürgerschaftsbeschlüsse hält, demokratisch haltbar?




  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit übersende ich Ihnen folgenden Antrag:


    Drucksache VI/008

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    Gemeinsamer Antrag der Fraktionen SDP und Liberalen Forum



    Die Bürgerschaft möge Herrn Lando Miller zum Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg wählen


    Wir bitten das Präsidium um Einleitung der Wahl.


    Für die Fraktionen:


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    Lando Miller

    Fraktionsvorsitzender der SDP



  • Hamburgische Bürgerschaft



    Sechste Legislaturperiode



    Der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg


    An den Präsidenten der Bürgerschaft



    Drucksache VI/009



    Bestätigung des vom Ersten Bürgermeister berufenen Zweiten Bürgermeisters sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren




    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zu Senatorinnen und Senatoren der Freien und Hansestadt Hamburg berufen:


    Frau Janett Wissler (Zweiter Bürgermeisterin)


    Herrn Lando Miller für Wirtschaft, Energie und Umwelt

    Frau Janett Wissler für Inneres und Sport

    Herrn Oscar Pilarow
    für Vekehr und Stadtentwicklung

    Herrn Cornelius Sommer für Bildung und Berufsausbildung

    Herrn Jacob Kuehl für Arbeit, Digitalisierung und Gesundheit


    Die Leitung der Senatskanzlei übernimmt Herr Jacob Kuehl.


    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die gemeinsame Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durch die Bürgerschaft.



    Lando Miller

    Erster Bürgermeister



  • Antrag


    der Senatorin für Inneres und Sport Janett Wissler




    Die Hamburger Bürger*innenschaft möge beschließen:





    Antrag zur Stärkung der Polizei, sowie Überprüfung der Belastung



    A. Problem


    Die Polizei sorgt in unseren Land für Recht und Ordnung. In den letzten Legislaturperioden wurde sehr wenig für die Polizei getan. Der Personalmangel trägt dazu bei das sehr viele Überstunden geleistet werden müssen und die Polizisten sehr viel mehr Arbeit ausüben müssen


    B. Lösung


    1) Eine Analyse zur Belastung der Polizisten in der Hansestadt Hamburg


    2) jedes Jahr 15% der neuen Polizeikommissare in die Kriminalpolizei einsetzen


    3) Eine Werbekampagne, die gezielt Nachwuchs für die Kriminalpolizei gewinnt



    C. Alternativen


    Keine


    D. Kosten


    500.000 Euro

  • Sehr geehrter Herr Präsident, geehrter Herr Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft!


    Im Namen der Fraktion des Liberalen Forums und des Senats von Hamburg bitte ich um Bearbeitung o.g. Antrags der Senatorin Wissler.


    Herzlichen Dank

    Stellvertretender Bundeswahlleiter

  • Sehr geehrter Herr Präsident, geehrter Herr Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft!


    Im Namen der Fraktion des Liberalen Forums und des Senats von Hamburg bitte ich um Bearbeitung o.g. Antrags der Senatorin Wissler.


    Herzlichen Dank

    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei