Anträge an das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft

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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode


    Antrag

    des Senats, vertreten durch die Erste Bürgermeisterin und durch die Behörde für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Gleichstellung


    An den Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft



    Drucksache VIII/XXX








    Gesetz zur Einrichtung eines Innovations- und Wachstumsfonds

    für den Hamburger Gründermarkt



    Vom …




    §1 Zielsetzung


    (1) Mit diesem Gesetz wird ein Innovations- und Wachstumsfonds für den Hamburger Gründermarkt eingerichtet. Ziel des Fonds ist es, die Gründerszene in Hamburg zu unterstützen, indem er Kapital für innovative Projekte bereitstellt und somit das Wachstum von Start-ups und jungen Unternehmen fördert. Der Fonds soll dabei helfen, die Finanzierungslücke zu schließen, die viele Gründerinnen und Gründer bei der Suche nach Kapital für ihre Ideen und Projekte erfahren.

    (2) Durch die Förderung von Innovation und Wachstum in der Gründerszene soll der Fonds letztlich auch dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der Hamburger Wirtschaft zu stärken und neue Arbeitsplätze zu schaffen.

    (2) Der Fonds wird durch öffentliche Mittel und private Investoren finanziert. Das Volumen des Fonds beträgt 50 Millionen Euro.


    §2 Verwaltung des Fonds


    (1) Der Fonds fördert insbesondere Projekte in den Bereichen Digitalisierung, Nachhaltigkeit, Gesundheit und Kreativwirtschaft.

    (2) Die Förderung erfolgt in Form von Darlehen, Beteiligungen und anderen Finanzierungsinstrumenten. Die Förderentscheidungen werden von einer unabhängigen Expertenkommission getroffen, die vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg eingesetzt wird.

    (3) Nähres zur Förderung wird durch eine weitergehende Rechtsverordnung der Behörde für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Gleichstellung festgelegt.

    (4) Die Behörde für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Gleichstellung wird ermächtigt die Förderkriterien durch Rechtsverordnung anzupassen.


    §3 Bedingungen


    (1) Die Förderung durch den Fonds setzt voraus, dass die geförderten Unternehmen ihren Sitz in Hamburg haben oder ihre Geschäftstätigkeit nach Hamburg verlagern.

    (2) Die geförderten Unternehmen müssen sich verpflichten, die Fördermittel ausschließlich für die Umsetzung des geförderten Projekts oder der geförderten Geschäftsidee zu verwenden.

    (3) Die geförderten Unternehmen müssen sich verpflichten, regelmäßig über den Fortschritt des geförderten Projekts oder der geförderten Geschäftstätigkeit zu berichten.


    §4 Berichtspflicht


    (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg legt dem Parlament jährlich einen Bericht über die Aktivitäten des Fonds und die Wirkungen der Fördermaßnahmen vor.

    (2) Der Bericht enthält insbesondere Informationen über die Anzahl der geförderten Unternehmen, die Höhe der Fördermittel, die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Beitrag der geförderten Projekte und Geschäftstätigkeiten zur Wettbewerbsfähigkeit der Hamburger Wirtschaft.


    §5 Auflösung des Fonds


    (1) Der Fond kann durch eine Rechtsverordnung der Behörde für Wirtschaft, Arbeit, Soziales und Gleichstellung aufgelöst werden.

    (2) Eine solche Auflösung ist frühestens 3 Jahre nach Einrichtung des Fonds möglich.

    (3) Nicht verwendet Mittel aus dem Fond sind anschließend an den Landeshaushalt zurückzuführen.


    §5 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.







    Begründung: erfolgt mündlich


    Kosten: 50 Millionen Euro



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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode




    Kleine Anfrage

    von Ernesto B. Dutschke (I:L) und Fraktion

    Kleine Anfrage an die Senatspräsidentin (oder ein von ihr bestelltes Mitglied des Senats

    Ich bitte die Präsidentin des Senats folgende Fragen zu beantworten:



    Aktueller Senat der Freien und Hansestadt Hamburg


    1. Aufstellung des Senats

    1.1 Wer gehört zur Zeit dem Senat an? (Bitte eine Auflistung)

    1.2 Wie haben Sie vom Rücktritt der zurückgetretenen Senator*innen erfahren?

    1.3 Ist es geplant neue Senatsmitglieder zu nominieren?
    1.4 Wer leitet zur Zeit die vakanten Behörden?
    1.5 Wie bewerten Sie die Arbeit des Senats?





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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode


    An den Präsidenten der Bürgerschaft




    Drucksache VIII/XXX



    Bestätigung des von der Ersten Bürgermeisterin berufenen Zweiten Bürgermeisters sowie die Berufung des Senators für Finanzen, Verkehr, Infrastruktur und Digitalisierung







    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung entlasse ich ich folgende Senatoren aus ihrem Amt:


    Herr Toni Kamm - Senator für Finanzen, Verkehr, Infrastruktur und Digitalisierung ( Zweiter Bürgermeister)



    Frau Paola Vasileiou - Senatorin für Klima, Umwelt und Energie sowie für Bildung und Wissenschaft



    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zum Senator der Freien und Hansestadt Hamburg berufen:

    Dr. Lukas Obner - Senator für Senator für Finanzen, Verkehr, Infrastruktur und Digitalisierung ( Zweiter Bürgermeister)



    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die gemeinsame Bestätigung der Senators und des Zweiten Bürgermeisters durch die Bürgerschaft.




    unterschrift.png


    Anni Rosenthal

    Erste Bürgermeisterin




  • Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode



    An den Präsidenten der Bürgerschaft




    Drucksache VIII/XXX





    Antrag zur Einrichtung einer aktuellen Stunde, zur aktuellen Situation der Bürgerschaft und daraus resultierenden Verfahrensweise











    Antrag: zur Einrichtung einer aktuellen Stunde, zur aktuellen Situation der Bürgerschaft und daraus resultierenden Verfahrensweise

    Antragsteller: Fraktion des Liberalen Forums, vertreten durch den Abgeordneten Dr. Lukas Obner





    Die Fraktion des Liberalen Forums beantragt das Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft nach §14 der Geschäftsordnung eine aktuelle Stunde ein zurichten.

    Nach dem Ausscheiden des Abgeordneten Herrn Eric Bar, hat der derzeitige Senat nur wenig Akzeptanz in der Bürgerschaft und in der Wählerschaft.

    Daher möchten wir eine Debatte innerhalb der Bürgerschaft anregen und welche Ergebnisse sich daraus ergeben.

    Hinweise zum Avatar


    Bürgermeister der Freie und Hansestadt Hamburg

    MdBR

    Stellvertretender Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    MdHB

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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode



    Geetzentwurf

    des Senats, vertreten durch die Erste Bürgermeisterin und durch die Behörde für Inneres, Justiz, Sport und Gesundheit



    An den Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft






    Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung von Bundesligavereinen an Polizeikosten



    A. Problem und Ziel

    Die Kosten für Polizeieinsätze bei Fußballspielen sind oft sehr hoch und müssen durch die Steuerzahler getragen werden. Ein weiteres Problem ist, dass einige Vereine und Fans gewalttätig sind und es zu Ausschreitungen kommen kann, die die öffentliche Sicherheit gefährden. In einigen Fällen können die Polizeieinsätze bei Fußballspielen daher sehr umfangreich sein und ein erhebliches Risiko für die Polizisten darstellen.


    B. Lösung

    Vereine werden Anteilsmäßig an den entstehenden Kosten für den Einsatz der Polizei beteiligt.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand

    Aktuell belaufen sich die Kosten für Polizeieinsätze auf 85.000 - 150.000€ pro Spieltag.


    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine


    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung von Bundesligavereinen an Polizeikosten


    Vom


    Die Hamburgische Bürgerschaft hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1: Zweck des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz regelt die Beteiligung von Bundesligavereinen an den Kosten der Polizei bei Großveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 2.

    (2) Ziel ist es, die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen bei Großveranstaltungen gerechter zu verteilen und somit die finanzielle Belastung für die Allgemeinheit zu reduzieren.


    Artikel 2: Anwendungsbereich


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle Bundesligavereine, die an Großveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes teilnehmen.

    (2) Großveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind Sportveranstaltungen mit mehr als 10.000 erwarteten Besuchern.


    Artikel 3: Beteiligung der Bundesligavereine an den Kosten der Polizei


    (1) Die Bundesligavereine beteiligen sich an den Kosten der Polizei bei Großveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 2.

    (2) Die Beteiligung richtet sich nach der Größe der Veranstaltung, dem erwarteten Besucherandrang und der Risikoeinschätzung der Polizei.

    (3) Die Höhe der Beteiligung wird im Voraus von der zuständigen Polizeibehörde festgelegt und den betroffenen Bundesligavereinen mitgeteilt.

    (4) Die Bundesligavereine haben die Beteiligung an den Kosten der Polizei innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zu leisten.

    (5) Eine Verpflichtung zur Beteiligung besteht nur, soweit die Kosten der Polizei durch die Veranstaltung verursacht werden.


    Artikel 4: Aufteilung der Kosten


    (1) Die Kosten der Polizei bei Großveranstaltungen werden zwischen den betroffenen Bundesligavereinen aufgeteilt.

    (2) Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach einem von der zuständigen Polizeibehörde festgelegten Schlüssel.

    (3) Der Schlüssel richtet sich nach der Größe des Stadions und der Anzahl der erwarteten Besucher des betroffenen Bundesligavereins.

    (4) Die Aufteilung der Kosten wird den betroffenen Bundesligavereinen vor der Veranstaltung mitgeteilt.


    Artikel 5: Strafen


    (1) Verstößt ein Bundesligaverein gegen seine Pflicht zur Beteiligung an den Kosten der Polizei nach § 3 Absatz 4, so kann die zuständige Polizeibehörde ein Bußgeld bis zur Höhe der ausstehenden Beteiligungsforderung festsetzen.

    (2) Verstößt ein Bundesligaverein vorsätzlich oder wiederholt gegen seine Pflicht zur Beteiligung an den Kosten der Polizei, so kann die zuständige Polizeibehörde ein Bußgeld bis zur Höhe des dreifachen Betrags der ausstehenden Beteiligungsforderung festsetzen.

    (3) Die Festsetzung eines Bußgeldes ist nach Anhörung des betroffenen Bundesligavereins und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

    (4) Das Bußgeld ist innerhalb von 14 Tagen nach Festsetzung zu leisten.

    (5) Kommt der betroffene Bundesligaverein seiner Pflicht zur Zahlung des Bußgeldes nicht nach, so kann die zuständige Polizeibehörde die Zahlung gerichtlich geltend machen.


    Artikel 6: Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Begründung

    Dieser Gesetzentwurf soll sicherstellen, dass die Kosten für Polizeieinsätze bei Fußballspielen nicht allein durch die öffentlichen Haushalte getragen werden müssen, sondern auch von den Vereinen selbst. Dies ist eine angemessene Beteiligung der Vereine an den Kosten, die durch ihre Veranstaltungen entstehen. Gleichzeitig soll damit auch ein Anreiz für Vereine geschaffen werden, für eine sichere Durchführung von Spielen zu sorgen und Gewalt von Fans zu verhindern.

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    Hamburgische

    Bürgerschaft

    Achte Legislaturperiode



    Gesetzentwurf

    des Senats, vertreten durch die Erste Bürgermeisterin und durch die Behörde für Inneres, Justiz, Sport und Gesundheit



    An den Präsidenten der Hamburgischen Bürgerschaft






    Entwurf eines Gesetzes

    zur Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle gegen Polizeigewalt




    A. Problem und Ziel


    Polizeigewalt ist ein schwerwiegendes Problem, das in vielen Städten auf der ganzen Welt auftritt, und Hamburg bildet hierbei keine Ausnahme. Es gab in der Vergangenheit Fälle von Polizeigewalt in Hamburg, die zu öffentlicher Empörung und Diskussionen über die Notwendigkeit von Reformen in der Polizeiarbeit geführt haben.


    Die Hamburger Polizei hat sich in der Vergangenheit bemüht, das Problem der Polizeigewalt anzugehen, indem sie interne Untersuchungen durchgeführt hat, um Fehlverhalten zu identifizieren und zu bestrafen. Darüber hinaus gibt es in Hamburg verschiedene zivilgesellschaftliche Gruppen und Organisationen, die sich für die Bekämpfung von Polizeigewalt einsetzen und sich für Reformen im Bereich der Polizeiarbeit einsetzen.


    Es ist wichtig, dass die Polizei in Hamburg und anderswo in der Welt die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Würde des Einzelnen respektiert und schützt. Die Gesellschaft muss auch dafür sorgen, dass die Polizei angemessen ausgebildet und ausgestattet ist, um ihre Arbeit auf eine Weise auszuführen, die die Sicherheit der Bevölkerung gewährleistet, ohne die Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu verletzen.


    B. Lösung


    Zur Untersuchung solcher Vorfälle wird eine unabhängige Beschwerdestelle gegen Polizeigewalt eingerichtet.


    C. Alternativen

    Keine.


    D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand


    Im Haushalt werden pro Kalenderjahr dafür 2,0 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.


    E. Erfüllungsaufwand

    Keine


    E.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

    Keine


    E.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

    Keine


    E.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

    Keine


    F. Weitere Kosten

    Keine




    Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle gegen Polizeigewalt


    Vom


    Die Hamburgische Bürgerschaft hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Präambel:


    Die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle gegen Polizeigewalt ist ein wichtiger Schritt, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei zu stärken. Eine solche Einrichtung kann dazu beitragen, dass Vorwürfe von Polizeigewalt unabhängig untersucht und geahndet werden, um das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit sowie die demokratischen Grundwerte zu schützen. Dieser Gesetzentwurf soll die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle gegen Polizeigewalt in Hamburg regeln.


    § 1 Einrichtung der Beschwerdestelle


    (1) Zur Untersuchung von Beschwerden über Polizeigewalt wird eine unabhängige Beschwerdestelle (UBS) eingerichtet.

    (2) Die Beschwerdestelle ist organisatorisch unabhängig von der Polizei und dem Senat. Sie untersteht unmittelbar der Bürgerschaft.

    (3) Die Beschwerdestelle wird von einem Leiter oder einer Leiterin geführt, der oder die von der Bürgerschaft auf Vorschlag des Senats berufen wird.

    (4) Die Beschwerdestelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Dienstkräfte einstellen.


    § 2 Aufgaben der Beschwerdestelle


    (1) Die Beschwerdestelle hat die Aufgabe, Vorwürfe von Polizeigewalt unabhängig und umfassend zu untersuchen.

    (2) Die Beschwerdestelle hat das Recht, alle für die Untersuchung erforderlichen Unterlagen und Informationen von der Polizei und anderen öffentlichen Stellen zu verlangen.

    (3) Die Beschwerdestelle hat das Recht, Zeugen zu befragen und Beweise zu sichern.

    (4) Die Beschwerdestelle hat das Recht, Empfehlungen für Veränderungen im Bereich der Polizei und des Polizeirechts auszusprechen.


    § 3 Beschwerdeverfahren


    (1) Jede Person, die von Polizeigewalt betroffen ist oder Zeuge von Polizeigewalt wird, kann eine Beschwerde bei der Beschwerdestelle einreichen.

    (2) Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden und alle relevanten Informationen enthalten.

    (3) Die Beschwerdestelle muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beschwerde eine Empfangsbestätigung an den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin senden.

    (4) Die Beschwerdestelle muss die Beschwerde unverzüglich untersuchen und eine Entscheidung treffen.

    (5) Die Beschwerdestelle muss den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin über den Fortgang der Untersuchung informieren.

    (6) Die Beschwerdestelle muss innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung treffen und diese dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin mitteilen.


    § 4 Zusammenarbeit mit anderen Stellen


    (1) Die Beschwerdestelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit der Staatsanwaltschaft und dem Büro für Bürgerrechte und dem Polizeibeauftragten.

    (2) Die Zusammenarbeit mit anderen Stellen dient dazu, eine umfassende Untersuchung und Ahndung von Vorwürfen von Polizeigewalt zu gewährleisten und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei zu stärken.


    § 5 Verfahrensrechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer


    (1) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben das Recht, von der Beschwerdestelle über den Fortgang der Untersuchung informiert zu werden.

    (2) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben das Recht, an der Untersuchung beteiligt zu werden und ihre Sichtweise darzulegen.

    (3) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben das Recht, ihre Beschwerde zurückzuziehen.

    (4) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben das Recht auf eine angemessene Entschädigung, wenn sie durch die Polizeigewalt körperliche oder psychische Schäden erlitten haben.


    § 6 Berichtspflicht der Beschwerdestelle


    Die Beschwerdestelle hat einmal jährlich einen Bericht über ihre Arbeit zu erstellen und der Bürgerschaft vorzulegen. Der Bericht muss die Anzahl der Beschwerden, die Art der Vorwürfe, die Ergebnisse der Untersuchungen sowie Empfehlungen für Veränderungen im Bereich der Polizei und des Polizeirechts enthalten.


    § 7 Finanzierung und Personal der Beschwerdestelle


    (1) Die Beschwerdestelle wird aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert.

    (2) Die Beschwerdestelle erhält ausreichende Mittel und Personal, um ihre Aufgaben erfüllen zu können.

    (3) Die Beschwerdestelle hat das Recht, externe Experten hinzuzuziehen.


    §8 Sanktionen


    Bei Schädigung Dritter durch Polizeibeamte kann die UBS Versetzung, Suspendierung und Entlassung von Polizeibeamten bei Pflichtverletzung oder bei unverschuldeter anordnen. Diese Sanktionen finden im Rahmen des Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) statt.


    Im Falle einer Pflichtverletzung des Polizeibeamten kommen zusätzlich folgende Reaktionsmöglichkeiten des Dienstherrn in Betracht:


    - Vorläufige Dienstenthebung (auch bei bloßem Verdacht gem. § 17 Bundesdisziplinargesetz möglich)

    - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

    - Beendigung des Beamtenverhältnisses


    § 9 Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.




    Begründung



    Mit diesem Gesetzentwurf soll die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle gegen Polizeigewalt in Hamburg geregelt werden. Die Beschwerdestelle soll Vorwürfe von Polizeigewalt unabhängig untersuchen und gegebenenfalls ahnden. Die Beschwerdestelle ist organisatorisch unabhängig von der Polizei und dem Senat und untersteht unmittelbar der Bürgerschaft. Die Beschwerdestelle hat das Recht, alle für die Untersuchung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen und Empfehlungen für Veränderungen im Bereich der Polizei und des Polizeirechts auszusprechen. Jede Person, die von Polizeigewalt betroffen ist oder Zeuge von Polizeigewalt wird, kann eine Beschwerde bei der Beschwerdestelle einreichen. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben Verfahrensrechte, um an der Untersuchung beteiligt zu werden und über den Fortgang der Untersuchung informiert zu werden. Die Zusammenarbeit mit anderen unabhängigen Stellen dient dazu, eine umfassende Untersuchung von Vorwürfen von Polizeigewalt zu gewährleisten und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei zu stärken.


    Mit diesem Gesetz soll auch eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdestelle und anderen unabhängigen Stellen wie der Staatsanwaltschaft und dem Büro für Bürgerrechte und Polizeibeauftragten ermöglicht werden. Die Beschwerdestelle kann so besser auf Vorwürfe von Polizeigewalt reagieren und diese effektiver untersuchen.

    Um die Arbeit der Beschwerdestelle transparent zu gestalten, soll die Beschwerdestelle jährlich einen Bericht über ihre Arbeit erstellen und der Bürgerschaft vorlegen. Der Bericht soll die Anzahl der Beschwerden, die Art der Vorwürfe, die Ergebnisse der Untersuchungen sowie Empfehlungen für Veränderungen im Bereich der Polizei und des Polizeirechts enthalten.

    Die Beschwerdestelle wird aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert. Es ist wichtig, dass die Beschwerdestelle ausreichende Mittel und Personal erhält, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Die Beschwerdestelle hat auch das Recht, externe Experten hinzuzuziehen, um Vorwürfe von Polizeigewalt besser untersuchen zu können.

    Mit der Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdestelle gegen Polizeigewalt soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei gestärkt werden. Die Beschwerdestelle soll dazu beitragen, dass Vorwürfe von Polizeigewalt unabhängig untersucht werden und gegebenenfalls Konsequenzen für die betreffenden Polizeibeamtinnen und -beamten haben. Es ist wichtig, dass alle Bürgerinnen und Bürger sich darauf verlassen können, dass die Polizei ihre Rechte schützt und keine Gewalt gegen sie anwendet.


    In anderen Städten und Ländern, wie zum Beispiel in den USA, haben unabhängige Beschwerdestellen gegen Polizeigewalt bereits gute Erfahrungen gemacht. Es ist an der Zeit, dass auch Hamburg eine solche Beschwerdestelle einrichtet und so ein Zeichen setzt für einen respektvollen und rechtsstaatlichen Umgang mit Bürgerinnen und Bürgern.



    3 Mal editiert, zuletzt von Anni Rosenthal ()


  • Hamburgische

    Bürgerschaft

    Neunte Legislaturperiode



    An den Präsidenten der Bürgerschaft




    Drucksache IX/XXX





    Antrag auf Einleitung der Kandidatenphase zur Wahl des Ersten Bürgermeisters der Hansestadt Hamburg










    Anrag auf Einleitung der Kandidatenphase zur Wahl des Ersten Bürgermeisters der Hansestadt Hamburg

    Antragsteller: Fraktion des Liberalen Forums, vertreten durch den Abgeordneten Toni Kamm


    Sehr geehrter Herr Präsident,

    geht dem Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft nach § 15 Absatz 3 vDGB kein Wahlvorschlag zur Wahl des Ersten Bürgermeisters der Hansestadt Hamburg ein,

    muss eine offene Kandidatenphase mit anschließender Wahl eröffnet werden.


    Daher beantragt die Fraktion des Liberalen Forums, die daraus resoltierenden Massnahmen ein zuleiten.



    Herzlichen Dank




  • 4551-2000px-hamburgische-burgerschaft-logo-svg-png


    Der Präsident


    Mit fristgerechter Einberufung der Drucksache IX/005 nach der gültigen GO, wirkt dieser Antrag nun obsolet.
    Daher frage ich den Antragsteller Toni Kamm : Soll der Antrag dennoch bearbeitet werden?


  • Hamburgische

    Bürgerschaft

    Neunte Legislaturperiode



    An den Präsidenten der Bürgerschaft




    Drucksache IX/XXX





    Antrag auf Einleitung der Kandidatenphase zur Wahl des Ersten Bürgermeisters der Hansestadt Hamburg










    Anrag auf Einleitung der Kandidatenphase zur Wahl des Ersten Bürgermeisters der Hansestadt Hamburg

    Antragsteller: Fraktion des Liberalen Forums, vertreten durch den Abgeordneten Toni Kamm


    Sehr geehrter Herr Präsident,

    Nach dem negativen Votum der Hamburgischen Bürgerschaft bei der Wahl der Ersten Bürgermeisterin, beantragen wir eine erneute Kandidatenphase.



    Herzlichen Dank




  • Hamburgische Bürgerschaft




    Neunte Legislaturperiode







    Antrag




    Der erste Bürgermeisters zur Bestätigung des zweiten Bürgermeisters und der Senatorinnen und Senatoren










    An den Präsidenten der Hamburger Bürgerschaft







    IX/XXX







    Bestätigung des von der Ersten Bürgermeisterin berufenen Zweiten Bürgermeisters sowie der übrigen Senatorinnen und Senatoren



















    Gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung habe ich zu Senatorinnen und Senatoren der Freien und Hansestadt Hamburg berufen:










    Herr Jan-Christoph Sumin – Senator für Verkehr und Mobilität (Zweiter Bürgermeister)










    Herr Toni Kamm - Senator für Finanzen und Wirtschaft










    Frau Anni Rosenthal – Senatorin für Umwelt, Energie und Soziales










    Herr Dr. Lukas Obner – Senator für Inneres, Sport und Kultur










    Hiermit beantrage ich gemäß Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung die gemeinsame Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durch die Bürgerschaft.










    Dr. Lukas Obner




    Dr. Lukas Obner




    Erster Bürgermeister

    Hinweise zum Avatar


    Bürgermeister der Freie und Hansestadt Hamburg

    MdBR

    Stellvertretender Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    MdHB

  • An den Präsidenten der Hamburger Bürgerschaft


    Sehr geehrter Herr Präsident,


    hiermit teile ich Ihnen mit das zu beginn der nächsten Legislaturperiode nicht mehr der Bürgerschaft angehören werde.

    Die Gründe hierfür sind Gesundheitlicher Natur.

    Mein Amt werde ich selbstverständlich bis zur Wal des neuen Bürgermeisters geschäftsführend weiterführen.


    Hochachtungsvoll


    Dr. Lukas Obner


    Die Gesundheitlichen Gründe sind rein IG.

    Hinweise zum Avatar


    Bürgermeister der Freie und Hansestadt Hamburg

    MdBR

    Stellvertretender Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    MdHB


  • Zählt da der die normale Stelvertretung oder das zweit Längste Mitglied in der Bürgerschaft?

    Hinweise zum Avatar


    Bürgermeister der Freie und Hansestadt Hamburg

    MdBR

    Stellvertretender Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    MdHB

  • Ich errinnere nochmals daran, dass ich ab dieser Legislatur nicht mehr der Bürgerschaft angehöre.

    Hinweise zum Avatar


    Bürgermeister der Freie und Hansestadt Hamburg

    MdBR

    Stellvertretender Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    MdHB

  • Sehr geehrter Herr Dr. Obner.

    Das wurde zur Kenntnis genommen und entsprechend vermerkt.

    Wie mir allerdings scheint, ist die göttliche Fügung auch zu Ihnen gekommen, dürfte ich Sie daher bitten, bis zur Neuwahl eines Präsidiums die Amtsgeschäfte auf das nötigste zu führen?


    Ministerpräsidentin von NRW a.D.


    Wahladministrator

    Erbarmungslose Jägerin von Doppelaccounts


  • Antrag auf Annahme der Geschäftsordnung (GO) aus der vergangenen Wahlperiode

    der Fraktion des Liberalen Forums, vertreten durch Toni Kamm

    Antrag auf Annahme einer Geschäftsordnung (GO)


    Die Bürgerschaft möge beschließen:

    I. Die Bürgerschaft übernimmt für die Legislaturperiode beschlossene Geschäftsordnung in ihrer Form zu übernehmen.