DEBATTE VII/045 | Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

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    DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VII/045

    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes


    Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.



  • Herr Präsident!

    Liebe Kolleginnen und Kollegen!


    Der dritte Senat des Obersten Gerichts hat mit Beschluss vom 4. Juli 2021 (3 BvF 1/21) § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 BEHG für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, "soweit eine mengenmäßige Begrenzung der tatsächlich erhältlichen Emissionszertifikate in der Einführungsphase und für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nicht stattfindet." Dies ist aktuell aufgrund des § 5 möglich.


    Ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidenten aus dem Beschluss: "Eine genauere Betrachtung erfordert jedoch die in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 BEHG vorgesehene Einführungsphase. In diesem Zeitraum erfolgt ein Verkauf der Emissionszertifikate zu einem gesetzlich festgelegten Festpreis - eine Bewirtschaftung nach Marktgrundsätzen erfolgt in diesem Zeitraum jedoch gerade nicht. Eine Deckelung der Anzahl der zu verkaufenden Zertifikate findet in dieser Einführungsphase faktisch nicht statt, indem in dieser Phase nach § 5 BEHG ein zusätzlicher Bedarf an Emissionszertifikaten durch einen Zukauf von Emissionszuweisungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten praktisch ohne Begrenzung gedeckt werden kann. Gleiches gilt für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG, welcher zunächst auf das Jahr 2026 beschränkt ist, jedoch nach § 23 Abs. 1 Satz 5 BEHG auch fortgeführt werden kann."


    Mit diesem Entwurf wird die Anzahl der Zertifikate auch in der Einführungsphase bis 2026 definitiv mengenmäßig begrenzt, indem § 5 gestrichen wird. Damit erreichen wir eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des BEHG, die Möglichkeit des Zukaufs von Emissionszuweisungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten entfällt.


    Meine Damen und Herren,


    die Bundesregierung hofft, dass das nationale Emissionshandelssystem des BEHG in den Sektoren Wärme und Verkehr so bald wie möglich entfallen kann, wenn diese beiden Sektoren auch durch den EU-ETS erfasst werden. Für diese Ausweitung des EU-ETS, und zwar nicht erst 2026 wie mit dem Plan der EU-Kommission "Fit for 55" vorgesehen, setzt sich die Bundesregierung daher weiterhin mit Nachdruck ein.


    Auf dem Weg dorthin ist das nEHS aber als Überbrückung notwendig und dient zur gleichen Zeit dem sozialen Ausgleich, welcher mit dem aktuell im Bundesrat liegenden Klimadividendeneinführungsgesetz geschaffen wird. Hierzu äußere ich mich dann in der entsprechenden Debatte hier im Bundestag.


    Vielen Dank.