DEBATTE ÜBER DRUCKSACHE VII/045
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des BundesratesFrau Ministerpräsidentin
Ricarda Fährmann
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Merz
Bundeskanzler
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Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
A. Problem und Ziel
I. Die Berechnung der „zulässigen Jahresemissionsmengen" in § 4 (vorher „jährliche Emissionsmengen") und damit die Berechnung der Höchstzahl der auszugebenden Zertifikate erfolgt bisher über die deutschen Minderungsverpflichtungen aus der EU-Klimaschutzverordnung. Da hier jedoch geringere Minderungsziele festgeschrieben sind als im Bundes-Klimaschutzgesetz, ist das nicht haltbar.
II. Weiterhin hat der dritte Senat des Obersten Gerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2021 (3 BvF 1/21) § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 BEHG für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, „soweit eine mengenmäßige Begrenzung der tatsächlich erhältlichen Emissionszertifikate in der Einführungsphase und für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nicht stattfindet." Dies ist aktuell aufgrund des § 5 möglich. „Eine genauere Betrachtung erfordert jedoch die in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 BEHG vorgesehene Einführungsphase. In diesem Zeitraum erfolgt ein Verkauf der Emissionszertifikate zu einem gesetzlich festgelegten Festpreis - eine Bewirtschaftung nach Marktgrundsätzen erfolgt in diesem Zeitraum jedoch gerade nicht. Eine Deckelung der Anzahl der zu verkaufenden Zertifikate findet in dieser Einführungsphase faktisch nicht statt, indem in dieser Phase nach § 5 BEHG ein zusätzlicher Bedarf an Emissionszertifikaten durch einen Zukauf von Emissionszuweisungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten praktisch ohne Begrenzung gedeckt werden kann. Gleiches gilt für die Dauer der Anwendung des Preiskorridors nach § 10 Abs. 2 Satz 4 BEHG, welcher zunächst auf das Jahr 2026 beschränkt ist, jedoch nach § 23 Abs. 1 Satz 5 BEHG auch fortgeführt werden kann."
B. Lösung
I. Die Berechnung der zulässigen Jahresemissionsmengen und damit die Berechnung der Anzahl der Zertifikate werden an die nationalen Klimaschutzziele sowie die zulässigen Jahresemissionsmengen aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz gekoppelt.
II. Die Anzahl der Zertifikate wird auch in der Einführungsphase bis 2026 definitiv mengenmäßig begrenzt, indem § 5 gestrichen wird, und das BEHG damit verfassungsgemäß ausgestaltet.
C. Alternativen
Keine. Um die Erreichung der neuen Klimaschutzziele des KSG zu unterstützen, ist eine Erhöhung der CO2-Bepreisung erforderlich. Zur Vermeidung möglicher internationaler Wettbewerbsnachteile, die angesichts des höheren Einstiegspreises bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstehen können, ist eine entsprechende Öffnung der Verordnungsermächtigung erforderlich. Die Änderungen sind auch notwendig, um eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des Emissionshandels sicherzustellen.
D. Kosten
Es entstehen keine Mehrausgaben für den Bundeshaushalt. Durch die Erhöhung des Zertifikatspreises entstehen für die Verantwortlichen höhere Kosten als ursprünglich geplant. Entsprechend steigen auch die Einnahmen aus der Veräußerung der Zertifikate für das Jahr 2022 auf etwa 10,5 Mrd. Euro.
Anlage 1
Begründung
siehe Vorblatt