6 BvT 4/21 - Regelbeschwerde C. Wildungen, B. Dregger ./. J. Holler, R. Fährmann, K. Baum, L. Miller

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    Das Oberste Gericht gibt bekannt:




    Die mündliche Verhandlung,

    bezüglich der Regelbeschwerde


    zur Feststellung einer Verletzung des vDGB

    sowie der Untersagung eines Parteiverbotsverfahrens gegen den Bund Unabhängiger Wähler (BUW) im Wege der einstweiligen Anordnung


    beginnt am Dienstag 06. Juli 2021 um 20:00 Uhr.



    Teilnehmer der mündlichen Verhandlung:


    1. Für die Beschwerdeführer:

    Dr. Benedikt Dregger



    2. Für die Beschwerdegegner:
    Prof. Dr. Joachim Holler


  • Dr. Helmut Müller

    Hat den Titel des Themas von „6 BvT 4/21 - Regelbeschwerde/eA C. Wildungen, B. Dregger ./. J. Holler, R. Fährmann, K. Baum, L. Miller“ zu „6 BvT 4/21 - Regelbeschwerde C. Wildungen, B. Dregger ./. J. Holler, R. Fährmann, K. Baum, L. Miller“ geändert.
  • Betritt in gewahrtem Abstand und mit Mundschutz mit Richterin Siebert und Richter Thälmann den Sitzungssaal.


    Guten Abend, nehmen Sie doch bitte alle Platz.


    Ich darf Sie alle zur mündlichen Verhandlung in dem Regelbeschwerdeverfahren bezüglich der Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen den Bund Unabhängiger Wähler. Ich weise erneut darauf hin, dass sich bitte alle an die geltenden Infektionsschutzbestimmungen halten. Ich rufe nun also das Verfahren 6 BvT 4/21 auf und eröffne die mündliche Verhandlung in dieser Sache.



    Das Wort zur Begründung des Antrages hat zunächst der Antragsteller, Dr. Benedikt Dregger .

    Vizepräsident des Obersten Gerichts

  • Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident,

    werte Richterinnen und Richter,

    meine Damen und Herren,


    vielen Dank für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Um redundante Ausführungen zu vermeiden, möchte ich in der Sache weitgehend auf den der mündlichen Verhandlung vorangegangenen Schriftverkehr verweisen. Unserer Ansicht nach ist das von den Beschwerdegegnern initiierte Parteiverbotsverfahren gegen den BUW mit §§ 6, 7 vDGB unvereinbar. Die genannten Vorschriften regeln die Möglichkeit einer Parteigründung abschließend, weshalb ein Rückgriff auf Art. 21 Abs. 2, 3 GG ausgeschlossen ist. Indem die Beschwerdegegner ungeachtet dieses Spezialitätsverhältnisses ein Parteiverbotsverfahren vorantreiben, verstoßen sie gegen die genannten Vorschriften des vDGB und gefährden den Beschwerdeführer in seinen sich aus den §§ 6,7 vDGB ergebenen Rechten.


    Ich möchte auch die Gelegenheit nutzen, kurz auf die Bedeutung der freien Parteiengründung und -betätigung für diese Simulation hinzuweisen. Sie ist für dieses Projekt schlechthin konstituierend. Die politische Simulation lebt davon, dass Nutzer die Möglichkeit haben, unterschiedliche Meinungen zu simulieren und hierfür Sammelbewegungen zu bilden. Erst durch die Existenz einer pluralistischen Parteienlandschaft wird das ermöglicht, was das Kernanliegen dieser Simulation ist: Ein politischer Wett- und Meinungsstreit. Gerade deshalb waren die Gründungsväter der Simulation gut beraten, die Möglichkeit auszuschließen, unliebsame Parteien durch im Ergebnis Mehrheitsentscheidungen von möglicherweise politisch andersdenkenden Mitspielern auszuschließen. Für ein Verhalten einzelner Parteimitglieder, welches über das Maß des Erträglichen hinausgeht, gibt es trotzdem aus guten Gründen Sanktionsinstrumente. Diese finden sich gleichwohl bewusst nicht in Art. 21 GG, sondern in dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik. Sanktionsunwürdiges Verhalten von Parteimitgliedern soll nach dem vDGB dagegen im Interesse einer möglichst pluralistischen Debattenkultur geduldet werden. Zuletzt ist schon § 1 vDGB zu entnehmen, dass die vBundesrepublik eine Politiksimulation ist. Kerngehalt der Simulation ist mithin die Simulation politischer Aktivitäten. Die Beschwerdegegner dagegen versuchen, politische Aktivitäten zugunsten einer umfangreichen, komplizierten und das Zeitbudget der meisten Mitspieler sicher übersteigenden juristischen Auseinandersetzung einzuschränken. Dass dies nicht im Sinne dieser Simulation ist, liegt auf der Hand. Folgerichtig wurde die Möglichkeit eines Parteiverbotsverfahrens daher durch §§ 6, 7 vDGB ausgeschlossen.


    Nach alledem ist der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben.


    Danke!

  • Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident,

    werte Richterinnen und Richter,

    geschätzte Damen und Herren,


    ich bedanke mich für die Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auch ich verweise allgemein auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner zum vorliegenden Verfahren.


    Ich möchte aber auch noch einmal explizit die Ansicht der Beschwerdegegner hervorheben, dass § 6 vDGB eben nur Parteigründungen regelt, nicht aber deren Auflösung. Es verwirrt, wenn der Beschwerdegegner den subjektiv-rechtlichen Anspruch auf den Fortbestand der Parteien damit begründet, dass das Gründungsrecht ansonsten leer liefe, weil eine "sofortige Auflösung nach einer Gründung sofort zulässig wäre". Warum sich eine Partei auch kurz nach ihrer Gründung nicht auflösen können soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso wie die Mitspieler*innen frei sind, Parteien zu gründen, so sind die Parteimitglieder*innen im Umkehrschluss auch frei, Parteien aufzulösen - maßgeblich hierfür sind aufgrund der fehlenden Konkretisierung im vDGB die einfachrechtlichen Normen. Eine Auflösung einer Partei nach ihrer Gründung durch ein Parteiverbotsverfahren ist schon ausgeschlossen, weil in so kurzer Zeit regelmäßig nicht hinreichend stichhaltige Beweise vorgelegt werden können, die auf eine Erfüllung des Tatbestandes aus Art. 21 Abs. 2 GG schließen lassen könnten. Die Bedenken in dieser Hinsicht sind jedenfalls unbegründet.


    Weshalb das Parteiverbotsverfahren im vDeutschen Gesetzbuch eine Konkretisierung erfahren müsse, damit dieses praktikabel anwendbar wäre, ist auch nicht ersichtlich. Aus dem Grundgesetz ergeben sich die notwendigen Maßgaben hierfür abschließen. Die Rechtsfolgen des Verbotsverfahrens wurden in vergangener Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert. Ob eine Partei "verbotsreif" ist, hat das Oberste Gericht im entsprechenden Verfahren zu bewerten, weitergehende Regelungen durch das vDGB sind ersichtlicherweise nicht vonnöten.


    Dass das Parteiverbotsverfahren auch von den Verfassern des vDGBs gewollt war, ist schon durch die Aufnahme des § 20 Abs. 1 Satz 1 vDGB ersichtlich, welche das Oberste Gericht mit ALLEN Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts beauftragt. Hätten die Verfassen ein bestimmtes Verfahren ausschließen wollen, hätten sie dies dort benennen müssen. Darauf wurde jedoch verzichtet.


    Schließlich möchte ich hilfsweise auch noch einmal darauf hinweisen, dass schon die möglichen verschiedenen Rechtsfolgen der Verfahren nach Art. 21 Abs. 2, 3 GG eine ex ante Beurteilung möglicher Rechtsverletzungen in der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Allgemeinheit nicht möglich erscheinen lassen. Soweit eine Berührung der Rechte durch ein mögliches Parteiverbot bzw. das Verbot zur Gründung von Ersatzorganisationen zumindest noch möglich erscheint, so ist dies jedenfalls hinsichtlich des Antrages zur reinen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei nicht gegeben. Warum die Gründungsrechte der Beschwerdeführer verletzt sein sollen, wenn das Oberste Gericht zwar die Verfassungswidrigkeit der Partei feststellt, ihre Fortbestehung jedoch ermöglicht, ist nicht ersichtlich. Die getätigten Aussagen der Beschwerdeführer taugen nur, sich per se gegen das beantragte Verbot zu wenden, nicht jedoch gegen das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2, 3 GG im Allgemeinen.


    Schließlich taugen auch die Ausführungen der Beschwerdeführer, ein Parteiverbotsverfahren sei "nicht im Sinne der Simulation", nicht, um ein solches Abwehren zu können. Würde man die rein politische Aktivität als Maßstab für die Zulässigkeit bestimmter Simulationshandlungen heranziehen, wären eine Vielzahl von Verfahren vor dem Obersten Gericht unzulässig, da auch diese vordergründig nicht der Simulation politischer Aktivität dienen. Folgte das Oberste Gericht dieser Argumentation, könnten in Zukunft viele Verfahren damit abgewehrt werden, da diese "nicht im Sinne der Simulation" sind - es entstünde ein praktischer Prüfungsvorbehalt, da jedes Verfahren einzeln beurteilt werden müsste, ob dieses noch "im Sinne der Simulation" ist. Dass gerade auch die juristische Komponente aber gewollter Bestandteil der Simulation ist, ergibt sich unproblematisch aus § 20 vDGB.


    Entsprechend ist die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen.


    Vielen Dank.

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Herzlichen Dank, Herr Dr. Holler. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung möchte ich das Augenmerk zunächst darauf legen, inwiefern vDeutsches Recht mit dem Grundgesetz in Beziehung steht. Diese Frage ist ja hier offensichtlich Dreh- und Angelpunkt der Lösung des Sachverhalts. Ich bitte daher den Beschwerdeführer, Dr. Benedikt Dregger , nochmal detailliert darzulegen, wie und warum er zum Schluss gekommen ist, dass das Grundgesetz, genauer gesagt die Vorschriften des Grundgesetzes bezüglich eines Parteiverbots, nicht einschlägig sind. Eine offene Erörterung dieser Fragestellung wird die Rechtslage bzw. Rechtspositionen hier sicherlich verdeutlichen.

    Vizepräsident des Obersten Gerichts

  • Sehr geehrter Herr Vorsitzender,


    das werde ich gerne zeitnah vortragen.


    Sim-Off: Ich werde allerdings erst abends dazu kommen.

  • Sehr geehrter Herr Vorsitzender, ist es mir auch gestattet, auf die Ausführung des Beschwerdegegners zu antworten?


    Zu Ihrer Frage:


    Gemäß § 1 Abs. 3 vDGB steht das vDeutsche Gesetzbuch in der Normenhierarchie dieser Simulation an vorderster Stelle und geht im Ausgangspunkt damit auch den Vorschriften des Grundgesetzes vor. Schon um dieses Verhältnis zu wahren, können Regelungen des Grundgesetzes in dieser Simulation nur angewendet werden, soweit sie nicht den Vorschriften des vDGB widersprechen. Aus Sicht des Beschwerdeführers regeln die §§ 6, 7 vDGB die Schranken der Parteigründungs- und -betätigungsfreiheit abschließend und lassen einen Rückgriff auf Art. 21 Abs. 2 GG nicht zu.



    Die Freiheit, eine Partei zu gründen, findet ihre normative Grundlage in § 6 Abs. 1 vDGB. Diese Vorschrift ist in ihrem Gewährleistungsgehalt vergleichbar mit der durch das Grundgesetz in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten Gründungsfreiheit politischer Parteien. Es ist hinsichtlich letztgenannter Vorschrift anerkannt, dass diese neben der Gründungsfreiheit den Parteien gleichfalls auch das Recht verleiht, sich frei zu betätigen (vgl. nur BVerfG NJW 2000, 824 [825]). Das ist schon deshalb zwingend, weil die unstreitig gewährleistete Gründungsfreiheit der Parteien ohne den Schutz ihrer Betätigung leerliefe. Nichts anderes kann für § 6 Abs. 1 vDGB gelten.



    Nach dieser Feststellung möchte ich nun zunächst kurz die Schranken der nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Parteienfreiheit skizzieren. Insoweit ist festzuhalten, dass die Parteienfreiheit nur den vom Grundgesetz eigens gesetzten Schranken unterliegt. Es ist nicht möglich, die Parteienfreiheit aufgrund von Motiven zu beschneiden, die außerhalb des Grundgesetzes angesiedelt sind. Daraus resultiert auch die recht umfangreiche Schrankenregelung in Art. 21 GG. So müssen Parteien zwingend demokratisch organisiert sein (Abs. 1 Satz 3) und über ihre Finanzierung Rechenschaft ablegen (Abs. 1 Satz 4). Zuletzt verbieten Art. 21 Abs. 3, 4 GG den Parteien auch, darauf hinzuarbeiten, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Dieses Verbot soll eine wehrhafte Demokratie gewährleisten, indem es ermöglicht, effektiv gegen verfassungsfeindliche Parteibestrebungen vorzugehen. Ich möchte betonen, dass die Auflösung einer Partei ohne die verfassungsunmittelbare Schranke des Art. 21 Abs. 2 GG evident unzulässig wäre.



    Ähnliche Schranken setzten auch die §§ 6, 7 vDGB der Parteienfreiheit. So müssen Parteien auch nach § 7 Abs. 1 vDGB demokratisch organisiert sein. Gleichwohl fällt auf, dass die Vorschriften des vDGB der Parteienfreiheit weniger Schranken setzen als das Grundgesetz. So obliegt vdeutschen Parteien keine Rechenschaftspflicht. Ebenfalls sieht das vDGB nicht die Möglichkeit vor, verfassungsfeindliche Parteien zu verbieten. Daraus ergibt sich nach unserer Auffassung, dass in dieser Simulation ein die Betätigungsfreiheit beschränkendes Verbot politischer Parteien unzulässig ist. Dafür sprechen nicht zuletzt systematische Argumente als auch der Sinn und Zweck der Vorschriften des vDGB.



    In systematischer Hinsicht fällt zunächst auf, dass das vDGB in § 7 Abs. 1 bewusst nur eine Schranke des Grundgesetzes übernommen hat, nämlich die Pflicht zur demokratischen Binnenorganisation. Die Möglichkeit eines Parteiverbots oder eine Rechenschaftspflicht führen weder § 6 noch § 7 vDGB auf. Wenn aber die Schranken des Grundgesetzes – wie es der Beschwerdegegner behauptet – unmittelbar Berücksichtigung fänden, bräuchte es diese spielregelunmittelbare Schranke schlicht nicht. Dass der Regelgeber nur eine Schranke der Parteienfreiheit aus dem Grundgesetz in das vDGB einfügte, lässt nur den Umkehrschluss zu, dass er die weiteren Schranken des Art. 21 GG, darunter auch die Möglichkeit eines Parteiverbots, gerade nicht zum Bestandteil der Simulation machen wollte.



    Diese systematische Erwägung wird auch vom Telos der Spielregeln getragen. Wie ich bereits in meinem ersten Vortrag darlegte, soll die vBundesrepublik ein Ort des politischen Meinungskampfes sein. Die Simulation soll Platz für verschiedene politische Meinungen bieten. Wie auch das Grundgesetz vertraut das Grundkonzept dieser Simulation auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als effektives Mittel gegen totalitäre oder gar menschenverachtende Ideologien. Weder das Grundgesetz noch die Simulationsregeln zwingen den einzelnen Bürger/Nutzer dazu, die Wertevorstellungen des Grundgesetzes persönlich zu teilen. Gleichwohl setzt das Grundgesetz im Hinblick auf sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtende Programme politischer Parteien klare Schranken und verlangt von Parteien ein Bekenntnis zu ebendieser. Dies erklärt sich daraus, dass Parteien das Bindeglied zwischen dem Souverän und dem Staat sind. Von Parteien, deren Inhalte sich auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung richten, sind aufgrund ihres Einflusses auf die staatliche Entscheidungsfindung eine erkennbar größere Bedrohung für das freiheitliche Miteinander. Aus diesem Grund kann das Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindliche Parteien für verfassungswidrig erklären. Daraus müssen im Übrigen – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner – zwingend ihr Verbot folgen. Anders wäre der Zweck des Art. 21 Abs. 2 GG - der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung - nicht zu erreichen.



    Eine solche Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht in der Simulation gleichwohl nicht, kann über die wesentlichen staatsstrukturellen und demokratischen Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland doch sim-on überhaupt nicht disponiert werden, weil sie als Bestandteil der Spielregeln (vgl. nur die Abschnitte 2, 3 und 4) zwingendes Recht darstellen. Auch ermöglicht das Moderationsgesetz, gegen diskriminierende – darunter fallen nach § 11 Abs. 2 ModAdminG wohl auch menschenverachtende - Äußerungen vorzugehen. Zuletzt zwingt auch § 10 ModAdminG zu einem realistischen Spielverhalten und verbietet damit Spielhandlungen, die das politische System der Bundesrepublik Deutschland wesentlich verändern würden. Eine mit dem realen Leben vergleichbare Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die die Art. 21 Abs. 2, 3 GG versuchen zu vermeiden, ist in der vBundesrepublik mithin überhaupt nicht möglich. Damit entfällt indessen der wesentliche Zweck eines Parteiverbots in dieser Simulation. Es ist folgerichtig, dass ein Parteiverbotsverfahren im vDGB nicht vorgesehen ist, existiert doch kein vernünftiger Grund, auch „extreme“ Meinungen aus dem politischen Diskurs auszuschließen. Das Gegenteil ist richtig: Von Andersdenkenden profitiert diese Simulation.

  • Ich bitte die Verzögerung zu entschuldigen, morgen folgt meine Antwort.

  • Ich möchte aber auch noch einmal explizit die Ansicht der Beschwerdegegner hervorheben, dass § 6 vDGB eben nur Parteigründungen regelt, nicht aber deren Auflösung. Es verwirrt, wenn der Beschwerdegegner den subjektiv-rechtlichen Anspruch auf den Fortbestand der Parteien damit begründet, dass das Gründungsrecht ansonsten leer liefe, weil eine "sofortige Auflösung nach einer Gründung sofort zulässig wäre". Warum sich eine Partei auch kurz nach ihrer Gründung nicht auflösen können soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso wie die Mitspieler*innen frei sind, Parteien zu gründen, so sind die Parteimitglieder*innen im Umkehrschluss auch frei, Parteien aufzulösen - maßgeblich hierfür sind aufgrund der fehlenden Konkretisierung im vDGB die einfachrechtlichen Normen. Eine Auflösung einer Partei nach ihrer Gründung durch ein Parteiverbotsverfahren ist schon ausgeschlossen, weil in so kurzer Zeit regelmäßig nicht hinreichend stichhaltige Beweise vorgelegt werden können, die auf eine Erfüllung des Tatbestandes aus Art. 21 Abs. 2 GG schließen lassen könnten. Die Bedenken in dieser Hinsicht sind jedenfalls unbegründet.

    Es macht einen erheblichen Unterschied, ob eine Partei autonom die Selbstauflösung beschließt oder ob Organe staatlicher Gewalt eine Partei zwangsweise auflösen. Ersteres ist gerade Ausdruck der durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, § 6 vDGB gewährleisteten Betätigungsfreiheit, Letzteres ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in ebendiese. Mich überrascht es, dass der Beschwerdegegner sich mit seiner Ansicht gegen die gefestigte und auch in der Fachwelt geteilte Auffassung stellt, auf der Gründungsfreiheit folge auch eine Betätigungsfreiheit. Ich halte es für wenig zielführend, daran nun zu rütteln. Wäre der Bestand einer Partei nicht geschützt, bedürfte es zur Auflösung einer Partei nicht einmal eines Verbotsverfahrens. Diese absurde Folge, denkt man die Position des Beschwerdegegners konsequent zu Ende, kann nicht richtig sein.

    Dass das Parteiverbotsverfahren auch von den Verfassern des vDGBs gewollt war, ist schon durch die Aufnahme des § 20 Abs. 1 Satz 1 vDGB ersichtlich, welche das Oberste Gericht mit ALLEN Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts beauftragt. Hätten die Verfassen ein bestimmtes Verfahren ausschließen wollen, hätten sie dies dort benennen müssen. Darauf wurde jedoch verzichtet.

    Ein ausdrücklicher Ausschluss des Verbotsverfahrens in § 20 vDGB braucht es nicht, weil dieser Ausschluss an anderer Stelle in den Spielregeln verankert ist.

    Schließlich möchte ich hilfsweise auch noch einmal darauf hinweisen, dass schon die möglichen verschiedenen Rechtsfolgen der Verfahren nach Art. 21 Abs. 2, 3 GG eine ex ante Beurteilung möglicher Rechtsverletzungen in der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Allgemeinheit nicht möglich erscheinen lassen. Soweit eine Berührung der Rechte durch ein mögliches Parteiverbot bzw. das Verbot zur Gründung von Ersatzorganisationen zumindest noch möglich erscheint, so ist dies jedenfalls hinsichtlich des Antrages zur reinen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei nicht gegeben. Warum die Gründungsrechte der Beschwerdeführer verletzt sein sollen, wenn das Oberste Gericht zwar die Verfassungswidrigkeit der Partei feststellt, ihre Fortbestehung jedoch ermöglicht, ist nicht ersichtlich. Die getätigten Aussagen der Beschwerdeführer taugen nur, sich per se gegen das beantragte Verbot zu wenden, nicht jedoch gegen das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2, 3 GG im Allgemeinen.

    Die schlichte, folgenlose Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sieht nicht einmal das Grundgesetz vor. Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Partei für verfassungswidrig, so ist deren Auflösung die zwingende Folge. Die staatlichen Organ haben diesbezüglich kein Ermessen, liefe doch andernfalls der durch Art. 21 Abs. 2, 3 GG bezweckte Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung leer. Für die reine Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei fehlte schon - wären Art. 21 Abs. 2, 3 GG Bestandteil der Simulation - ein Feststellungsinteresse. Zuletzt kann der Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung in dieser Simulation erkennbar nicht verwirklicht werden, weshalb nur die Auflösung einer für verfassungswidrig erklärten Partei bliebe.

  • Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
    Geschätzte Richterinnen und Richter,


    zunächst möchte ich auf die Entgegnung der Beschwerdeführer eingehen:

    Es macht einen erheblichen Unterschied, ob eine Partei autonom die Selbstauflösung beschließt oder ob Organe staatlicher Gewalt eine Partei zwangsweise auflösen. Ersteres ist gerade Ausdruck der durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, § 6 vDGB gewährleisteten Betätigungsfreiheit, Letzteres ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in ebendiese. Mich überrascht es, dass der Beschwerdegegner sich mit seiner Ansicht gegen die gefestigte und auch in der Fachwelt geteilte Auffassung stellt, auf der Gründungsfreiheit folge auch eine Betätigungsfreiheit. Ich halte es für wenig zielführend, daran nun zu rütteln. Wäre der Bestand einer Partei nicht geschützt, bedürfte es zur Auflösung einer Partei nicht einmal eines Verbotsverfahrens. Diese absurde Folge, denkt man die Position des Beschwerdegegners konsequent zu Ende, kann nicht richtig sein.

    Den angeführten Unterschied zwischen autonomer Selbstauflösung und staatlichem Verbot verkennen die Beschwerdegegner selbstredend nicht, eine Differenzierung wurde durch die Beschwerdeführer jedoch nicht vorgenommen. Die Beschwerdegegner erkennen die Betätigungsfreiheit der Partei an, verkennen jedoch nicht, dass dieser eben durch Art. 21 GG auch Grenzen gesetzt sind. Dass diese grundgesetzlich gesetzten Grenzen für Parteien in der Simulation nicht gelten sollen, erschließt sich den Beschwerdegegnern jedoch nicht. Dass ein mögliches Verbot einer Partei im vDeutschen Gesetzbuch nicht explizit vorgesehen ist, ist unproblematisch, da das vDeutsche Gesetzbuch eben gerade die Unterschiede zu den RL-Gegebenheiten regelt, diese aber nicht neu definiert. Schon bei gesamtheitlicher Betrachtung der Normen des vDeutschen Gesetzbuches fällt auf, dass dort eben jene Gegebenheiten geregelt sind, die simulationstechnisch anders umzusetzen sind, als es im realen Leben der Fall wäre (Parteigründungen, Wahlen, Sitzzuteilungen). Jene Prozesse, die das vDeutsche Gesetzbuch nicht anderweitig regelt, sind nach einfachem Recht umzusetzen. Gleiches muss konsequenterweise für das Parteiverbotsverfahren gelten. Das vDeutsche Gesetzbuch regelt die anders als im realen Leben zu erfolgende Parteigründung. Zur Auflösung bzw. zu einem Verbot der Parteien macht das vDGB jedoch keine anderweitigen Aussagen, weshalb hier einfaches Recht fortgelten muss. Diese Systematik infragezustellen würde erhebliche praktische Problematiken mit sich bringen. Bspw. wäre dann auch der Verlust eines Bundestagsmandates als Rechtsfolge einer Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig, da das vDeutsche Gesetzbuch auch eine solche nicht explizit vorsieht, auch wenn sich aus den Regeln der Schutz des Beibehaltens des Bundestagsmandates herleiten ließe.



    Ein ausdrücklicher Ausschluss des Verbotsverfahrens in § 20 vDGB braucht es nicht, weil dieser Ausschluss an anderer Stelle in den Spielregeln verankert ist.

    Warum es eines solchen ausdrücklichen Ausschlusses nicht bedürfe erschließt sich den Beschwerdegegnern nicht. Die Verankerung "an anderer Stelle" ist indes höchst fragwürdig, mithin durch jene Mitspieler*innen, die das vDeutsche Gesetzbuch erarbeitet überhaupt nicht explizit gewollt. Zumindest war von einem Ausschluss des Parteiverbotsverfahrens bei Erarbeitung des Regelwerkes nie die Rede. Einer Anhörung jener Personen, die nicht schon Teil dieses Verfahrens sind, sähen die Beschwerdegegner jedenfalls interessiert entgegen.



    Die schlichte, folgenlose Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sieht nicht einmal das Grundgesetz vor. Erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Partei für verfassungswidrig, so ist deren Auflösung die zwingende Folge. Die staatlichen Organ haben diesbezüglich kein Ermessen, liefe doch andernfalls der durch Art. 21 Abs. 2, 3 GG bezweckte Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung leer. Für die reine Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei fehlte schon - wären Art. 21 Abs. 2, 3 GG Bestandteil der Simulation - ein Feststellungsinteresse. Zuletzt kann der Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung in dieser Simulation erkennbar nicht verwirklicht werden, weshalb nur die Auflösung einer für verfassungswidrig erklärten Partei bliebe.

    Dass das Grundgesetz die folgenlose Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei nicht vorsieht wäre, soweit das Verbot entgegen der deutlichen Auffassung der Beschwerdegegner überhaupt unzulässig ist, unproblematisch, da das vDeutsche Gesetzbuch ja auch in diesem Falle über dem Grundgesetz stünde. Zwar mag das Grundgesetz ein mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zwingend einhergehendes Verbot vorsehen, soweit das vDeutsche Gesetzbuch dem Verbot entgegenstünde, so wäre folgerichtig jedoch auch nur das Verbot als unzulässig anzusehen, nicht aber das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG als Ganzes. Die nicht mögliche Verwirklichung der Rechtsfolgen des Art. 21 Abs. 3 GG ist indes auch unproblematisch, da eine solche mögliche Verwirklichung nicht ausschlaggebend für die Zulässigkeit eines Verfahrens vor dem Obersten Gericht sein kann. Bspw. hat das Oberste Gericht auch schon über Schadensersatzklagen oder Unterlassungsklagen mit Androhung einer Geldbuße entschieden, was simulationstechnisch ebenso nicht umsetzbar ist. In diesem Falle anders zu entscheiden widerspräche der Rechtsprechungslinie des Obersten Gerichts.



    Nachdem meine Ausführungen auch schon die Ansichten der Beschwerdegegner bzgl. des Verhältnisses vDGB-GG darlegen, möchte ich abschließend noch auf jene Ausführungen der Beschwerdeführer eingehen:


    Warum die Systematik des vDeutschen Gesetzbuches einen Ausschluss des Parteiverbots nicht trägt, habe ich bereits zuvor erläutert.


    Auch ermöglicht das Moderationsgesetz, gegen diskriminierende – darunter fallen nach § 11 Abs. 2 ModAdminG wohl auch menschenverachtende - Äußerungen vorzugehen.

    Dass jenes Gesetz dazu geeignet sein soll gegen menschenverachtende Äußerungen vorzugehen, scheint für das vorliegende Verfahren nur wenig relevant zu sein. Ziel des Parteiverbotsverfahrens ist es nicht, menschenverachtende Aussagen zu verbieten, sondern eine Partei, die nach ihren Anhängern und Zielen sim-on auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgeht. Das Parteiverbotsverfahren ist kein Weltanschauungsverbot, sondern ein Organisationsverbot. Die Sanktionierung nach ModAdminG und das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG zielen folglich auf zwei völlig unterschiedliche Rechtsfolgen.


    Zuletzt zwingt auch § 10 ModAdminG zu einem realistischen Spielverhalten und verbietet damit Spielhandlungen, die das politische System der Bundesrepublik Deutschland wesentlich verändern würden.

    Die Argumentation der Beschwerdeführer stützt die Ansichten der Beschwerdegegner umso mehr. Dass der Bundesrat ein Parteiverbotsverfahren gegen eine Partei anstrebt, die in dessen Augen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet, erscheint höchst realistisch - es wäre viel mehr im Umkehrschluss, die Bedeutung und die simulierten Ereignisse rund um dem BUW berücksichtigend, unrealistisch, wenn er dies nicht täte.


    Es ist folgerichtig, dass ein Parteiverbotsverfahren im vDGB nicht vorgesehen ist, existiert doch kein vernünftiger Grund, auch „extreme“ Meinungen aus dem politischen Diskurs auszuschließen.

    Die Argumentation ist ebenfalls zu kurz gedacht. Es gibt auch für die weiteren Verfahren vor dem Obersten Gericht keinen "vernünftigen Grund" - schließlich entfalten nur als Beispiel auch die erlassenen Gesetze keine reale Rechtswirkung - wozu bräuchte es ein Normenkontrollverfahren?


    Auch der Verweis darauf, "extreme Meinungen" würden aus dem politischen Diskurs ausgeschlossen, ist in den Augen der Beschwerdegegner falsch. Wie bereits beschrieben handelt es sich bei dem Parteiverbot um ein Organisations- und kein Weltanschauungsverbot. Extreme Meinungen können weiter simuliert werden, das Parteiverbot zielt im Gegensatz dazu auf die Auflösung der Partei, nicht das Verbot von Meinungen und ihre Äußerung. Seine extreme Meinung vertreten kann man simulationstechnisch auch unproblematisch, wenn man nicht einer Partei oder einfach einer anderen Partei angehört.


    Vielen Dank.

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Vielen Dank, Herr Dr. Holler. Ich denke, wir können im Verfahren fortfahren. Streitgegenständlich ist in diesem Verfahren die Frage, ob ein Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 GG mit den Vorschriften des vDeutschen Gesetzbuches vereinbar ist. Dementsprechend handelt dieses Verfahren originär von der Frage, inwiefern die Vorschriften des vDeutschen Gesetzbuches bezüglich politischer Parteien eine Sperrwirkung auf die Vorschriften des in der Normenhierarchie nachgeordneten Grundgesetzes hinsichtlich eines Parteiverbotsverfahrens nach Art. 21 GG ausüben. Ist eine der beiden Parteien gewillt, hier nur auf diese Frage abstellend ihre rechtliche Position darzustellen?

    Vizepräsident des Obersten Gerichts

  • Herr Vorsitzender,


    gerne lege ich hierzu die Positionen der Beschwerdegegner dar:



    Das vDGB kann bezüglich des Parteiverbotsverfahrens keine Sperrwirkung entfalten, denn


    1.

    das vDGB bejaht die Zuständigkeit des Obersten Gerichts für das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG in § 20 vDGB explizit, während im vDGB nirgends die Rede davon ist, dass dies für das Parteiverbotsverfahren nicht gelte.


    2.
    eine solche Sperrwirkung war von den Regelerarbeitern nicht vorgesehen. Dies ist jedenfalls nicht ersichtlich, da eine Sperrwirkung im vDGB schon aufgrund seiner Systematik regelmäßig nur von darin benannten Regelungen ausgehen kann und nicht von behauptet zwar gewollten, aber nicht benannten Regelungen. Soweit dies nicht eindeutig geklärt werden kann, muss, aufgrund der fehlenden expliziten Verneinung der Zuständigkeit des Obersten Gerichts, im Zweifelsfall davon ausgegangen werden, dass eine solche Sperrwirkung bzw. ein gewolltes Ausschließen des Verbotsverfahrens eben nicht angedacht war. Dass die (insgesamt juristisch nur wenig gebildete) Spielerschaft als Regelgeber eine solche Sperrwirkung durch eine negative Regelung bei Erlassen des vDGBs gewollt haben könnte, ist eine höchst spekulative Behauptung. Viel mehr muss davon ausgegangen werden, dass die Spielerschaft aufgrund des Wortlautes des § 20 vDGB davon ausgegangen ist, dass auch das Parteiverbotsverfahren in die Zuständigkeit des Obersten Gerichts fällt. Oberstes Ziel bei der Auslegung des vDGBs ist es aber eben gerade, den Willen der Spielerschaft umzusetzen.


    3.
    der Interpretationsspielraum bei der Auslegung des vDeutschen Gesetzbuches, wie das Oberste Gericht bereits festgestellt hat, sehr begrenzt sein muss. Das Oberste Gericht hat in der Vergangenheit explizit darauf verzichtet, Regelungen zu definieren, die nicht durch Wortlaut des vDGBs vorgesehen sind, da dem Wortlaut der Normen - hier sei noch einmal insbesondere auf § 20 Abs. 1 Satz 1 vDGB verwiesen - besonderes Gewicht zukommt und keine weiterfassenden Beschränkungen oder Regelungen in diese Normen interpretiert werden sollen. Nichts anderes gilt für eine behauptete Sperrwirkung des vDGBs hinsichtlich dem Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG, welche natürlich eine solche Interpretation fernab und sogar entgegen des Wortlautes des vDGBs wäre.


    4.
    die Sperrwirkung hilfsweise ohnehin nur für das Verbot der Partei, nicht aber das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG per se (und erst Recht nicht für das Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 GG, das jedoch gar nicht streitgegenständlich ist) einschlägig wäre. Die mögliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit bliebe davon jedenfalls unberührt.


    Vielen Dank.

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    Anfragen können hier eingereicht werden.

  • Aus Zeitgründen halte ich mich kurz:


    Die Argumentation, aus § 20 vDGB sei zu schließen, dass ein Parteiverbotsverfahren zulässig ist, ist aus meiner Sicht wenig überzeugend. Explizit ist dies § 20 vDGB schon nach seinem klaren Wortlaut nicht zu entnehmen. Es erschließt sich auch nicht, warum in § 20 die Möglichkeit eines Parteiverbotsverfahrens ausdrücklich ausgeschlossen werden müsste, lässt sich dies doch - wie oben ausführlich dargelegt - bereits den §§ 6, 7 entnehmen. Es überrascht ebenfalls, wenn der Beschwerdegegner spekulativ eine fehlende juristische Bildung der Spielerschaft behauptet und daraus schließen will, dass den §§ 6, 7 vDGB ein Ausschluss von Parteiverbotsverfahren nicht zu entnehmen sei, möchte er doch gleichzeitig die Spielerschaft mit einem juristisch höchst komplexen und den Rahmen dieser Simulation sprengenden Verbotsverfahren konfrontieren. Der in vB fehlende juristische Sachverstand stützt vielmehr die Argumentation des Beschwerdeführers, dass ein Parteiverbotsverfahren in den Rahmen dieser Simulation nicht passt und daher nicht vorgesehen ist.


    Ein begrenzter Auslegungsspielraum des Gerichts hinsichtlich der Spielregeln ist im Übrigen nicht anzuerkennen, wäre er doch schon mit der effektiven Rechtsschutzgarantie des § 20 Abs. 2 vDGB unvereinbar. Entgegen der vorgetragenen Auffassung des Beschwerdegegners ist unsere Argumentation keineswegs spekulativ, sondern unter der Zugrundelegung aller juristischen Auslegungsmethoden die naheliegendste. Vor allem widerspricht sie nicht dem Wortlaut des vDGB. Diese, argumentativ nicht unterlegte Behauptung des Beschwerdegegners weisen wir mit Verweis auf unsere obige Stellungnahme zurück!


    Eine vom Beschwerdegegner behauptete Sperrwirkung des § 20 vDGB ist diesem nicht zu entnehmen. Dieser Zuständigkeitsregelung werden zwar nicht ausdrücklich vom Wortlaut, erkennbar aber von regelimmanenten Vorschriften Schranken gesetzt, so hinsichtlich eines Parteiverbotsverfahrens durch die §§ 6,7 vDGB.


    Ich möchte abschließend auch noch einmal ausdrücklich betonen, dass eine vom Beschwerdegegner behauptete isolierte Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nicht möglich ist. Mit ihr muss zwingend das Verbot der Partei einhergehen, was sich - wie oben ausgeführt, vom Beschwerdegegner gleichwohl ignoriert - schon aus Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 2, 3 GG ergibt. Für die reine Feststellung fehlte auch schon ein notwendiges Rechtsschutzbedürfnis, wollte man eine für verfassungswidrig erklärte Partei weiter bestehen lassen. Wenn der Beschwerdegegner also behauptet, dass vor dem Bundesverfassungsgericht lediglich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei begehrt werden könnte, ist dies schlicht unzutreffend. Dies zeigt sich nicht zuletzt am jüngsten NPD-Verbotsverfahren.


    Herr Vorsitzender,

    meine Damen und Herren,


    die mündliche Verhandlung hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer die besseren Argumente auf seiner Seite hat. Dass Mitspieler - naheliegenderweise solche konkurrierender Parteien - über das Verbot eines Mitbewerbers entscheiden können sollen, sollte mit dem vDGB aus guten Gründen verhindert werden, indem man Art. 21 GG nur partiell für anwendbar erklärte und hinsichtlich seiner Absätze 2, 3, 4 und 5 durch die §§ 6, 7 vDGB ausschloss. Während der Beschwerdegegner mit einer Vorschrift argumentiert, der regelimmanente Schranken gesetzt wurden, haben wir sowohl den Wortlaut, die Systematik als auch Sinn und Zweck der §§ 6, 7 vDGB auf unserer Seite. In Anbetracht dessen ist die Beschwerde begründet. Das Oberste Gericht ist aufgefordert, den feigen Angriff auf die pluralistische Parteienlandschaft dieser Simulation abzuwehren.


    Danke!