Herr Präsident,
werte Kollegen!
Zu den Bedenken des Herrn Lewerentz ist schon ausreichend vorgetragen worden. Störer ist, um es für die Langsamen unter uns zu erklären, der Sauhund, der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit schafft. Zum Schutzgut der polizeilichen Sicherheit gehören in aller erster Linie die gesetzlichen Ge- und Verbote, die der demokratische Gesetzgeber etwa im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes oder des Landesaufnahmegesetzes geregelt hat. Wird gegen die dort genannten Pflichten verstoßen und wiederholt sich der Verstoß, so ist die Person ein Störer im Sinne des vorgebrachten Antrags. So schwer zu verstehen ist das gewiss nicht.
Gegen die konzentrierte Unterbringung von Störern ist im Grundsatz nichts einzuwenden, wenn dies unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vonstatten geht. Nachdem der Antrag die Einrichtungen ausdrücklich an wiederholte Verstöße trotz Ermahnung bindet und auch in qualitativer Hinsicht gehobene Voraussetzungen statuiert - "erheblich stören" - sind gegen den Vorschlag keine grundsätzlichen Bedenken einzuwenden. Unbelehrbare weiter versuchen wollen zu belehren, ist schlicht und ergreifend nicht möglich. Die speziellen Sammelunterkünfte greifen individuell nur diejenigen Personen heraus, bei denen zudem eine negative Prognose dahingehend zu stellen ist, dass sie auch zukünftig Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten verstoßen werden.
Spezielle Sammelunterkünfte machen letztlich auch in praktischer Hinsicht Sinn, denn so können die Unterkünfte speziell geschulte Mitarbeiter einsetzen und ein besonderes Augenmerk auf notorische Regelbrecher legen. Neben der personellen Ausstattung ist selbstverständlich auch eine entsprechende sachliche Ausstattung unverzichtbar, um dem besonderen Gefahrenpotential Rechnung zu tragen.
Indes leidet der Antrag in der Tat an einer zentralen handwerklichen Schwäche. Das Parlament soll hier nicht über eine Kompetenzgrundlage entscheiden, welche dann dazu führt, dass eine Einweisung durch die zuständige Behörde verfügt wird. Vielmehr soll die Landesregierung mit einer diesbezüglichen Verordnungsermächtigung ausgestattet werden. Dies ist in meinen Augen ungenügend und genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot. Es ist namentlich davon auszugehen, dass in den dortigen Unterkünften ein intensiveres Kontrollregime herrschen wird, so dass die Voraussetzungen zwingend durch das Parlament geregelt werden müssen. Derzeit ist etwa unklar, welche konkreten Einzelmaßnahmen in der jeweiligen Unterkunft gegen die erhöhte Störanfälligkeit getroffen werden können sollen. Eine derartige Blankoermächtigung ist einerseits aus Verfassungsgründen unstatthaft, andererseits gefährdet dies auch die sicherlich sinnvolle Idee des Vorschlags, wenn mit dem Entwurf lediglich eine örtlich gemeinsame Unterbringung bezweckt wird, weitere Gefahrenabwehrmaßnahmen hingegen unterbleiben.
Ich schlage daher vor, den vorgelegten Entwurf nachzubessern. Vielen Dank!