Meine sehr verehrten Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen
Dem Präsidium liegt ein Antrag des Abgeordneten Dr. Dominick Gwinner vor. Die Dauer der Debatte beträgt 3 Tage d.h. sie endet am 21.05.20 um 22:22 Uhr
Alles anzeigenAntrag
des Abgeordneten Dr. Dominick Gwinner.
Änderung der Geschäftsordnung
Der Landtag möge beschließen:
§ 14 wie folgt zu ändern
„§14 Ausschüsse"
§ 14 Ausschüsse
1. Der Landtag hat nach seiner Konstituierung einen ständigen Ausschuss für Finanzen und einen ständigen Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zu bilden.
2. Jeder Abgeordnete des Landtages hat das Recht, die Bildung eines weiteren oder mehrerer weiterer Ausschüsse im dafür vorgesehenen Bereich zu beantragen. Der Antrag muss das Ziel des Ausschusses beinhalten.
3. Das Landtagspräsidium ist verpflichtet, den Ausschuss einzurichten, wenn neben dem Antragsteller innerhalb einer dreitägigen Frist mindestens zwei weitere Abgeordnete oder mitwirkende Bürger ihre Unterstützung erklären.
4. Einem Ausschuss gehören alle Abgeordneten des Landtages und mitwirkende Bürger an, die ihre Teilnahme im Ausschuss schriftlich bekanntgeben.
5. Das Landtagspräsidium leitet die namentliche Wahl eines Ausschussvorsitzenden. Wahlberechtigt sind die zum Zeitpunkt des Wahlbeginns am Ausschuss teilnehmenden Abgeordneten. Sobald der Vorsitzende gewählt ist, nimmt der Ausschuss seine Arbeit auf.
6. Sofern ein Ausschuss nicht im Antrag nach Absatz 1 als ständiger Ausschuss deklariert ist, wird er aufgelöst, wenn er seine Aufgaben vollständig erfüllt hat oder seit sieben Tagen keine inhaltliche Wortmeldung erfolgt ist.
7. Alle mitwirkenden Bürger in Ausschüssen haben kein Wahlrecht. Sie können aber als Ausschussvorsitzende kandidieren.
Begründung:
Unsere GO stimmt sonst nicht mit dem vDGB ein. Es könnte zu einer Klage kommen. Denn unsere GO steht im Konflikt mit dem §14 Absatz 6 des vDGB.