Geschäftsordnung des 7. Nordrhein-Westfälischen Landtags

  • Geschäftsordnung des Landtages von Nordrhein-Westfalen


    TEIL I

    TAGUNG, KONSTITUIERUNG, AUFLÖSUNG UND ABBERUFUNG


    § 1

    Beginn und Schluss der Tagung


    Die Tagung beginnt mit Zusammentritt des Landtags und endet mit dem Ablauf der Legislaturperiode oder seiner Auflösung.



    § 2

    Konstituierung


    (1) Die Mitglieder des Landtags werden von dem bisherigen Landtagspräsidium zu der ersten Sitzung einberufen. Diese Sitzung ist spätestens drei Tage nach der Wahl zu beginnen und ist mit erfolgreicher Wahl eines neuen Landtagspräsidiums zu beenden.

    (2) Den Vorsitz der konstituierenden Sitzung führt das bisherige Landtagspräsidium.

    (3) Anträge auf Verlegung der konstituierenden Sitzung sind unzulässig.

    (4) Der Landtag stellt in der konstituierenden Sitzung ebenfalls fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorherigen Legislatuperiode übernommen wird. Bis zum Beschluss darüber bleibt diese Geschäftsordnung vorläufig gültig.



    § 3

    Auflösung


    Der Landtag kann gemäß Artikel 35 der Landesverfassung aufgelöst werden.



    TEIL II

    MITGLIEDER, ORGANE UND GREMIEN


    1. Abschnitt

    Mitglieder und Fraktionen


    § 4

    Rechte und Pflichten der Mitglieder


    Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. Zu den Pflichten eines Abgeordneten gehört es insbesondere, an den Sitzungen und Beratungen des Landtags teilzunehmen und sich aktiv und mühevoll am Parlamentsbetrieb zu beteiligen.



    § 5

    Fraktionen


    (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern des Landtags einer oder mehrerer Parteien, welche bei der vorausgegangenen Wahl mindestens zwei Sitze im Nordrhein-Westfälischen Landtag erhalten haben. Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören. Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.

    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Vorsitzenden sowie ggf. des Parlamentarischen Geschäftsführers und die Mitglieder der Fraktion sind dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.

    (3) Berufene Bürger können lediglich einer bereits bestehenden Fraktionen beitreten. Gründungen sind Mitgliedern vorbehalten.

    (4) Fraktionen werden mit Ende der Tagung aufgelöst.



    2. Abschnitt

    Landtagspräsidium


    § 6

    Zusammensetzung


    (1) Das Landtagspräsidium besteht aus der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten sowie mindestens einer oder einem und maximal zwei Stellvertretern.

    (2) Die Wahl einer zweiten stellvertertenden Landtagspräsidentin oder eines zweiten Landtagspräsidenten ist möglich, wenn dem Landtag mehr als 30 Mitglieder angehören. Die Wahl erfolgt auf Beschluss des amtierenden Landtagspräsidiums oder zwei Mitgliedern des Landtags.



    § 7

    Wahl des Landtagspräsidiums


    (1) Das Landtagspräsidium wird während der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Landtags gewählt. Kandidaturphase und Wahl finden in jeweils gesonderten Bereichen statt.

    (2) Die Wahl des Landtagspräsidiums erfolgt aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zu den Wahlen.

    (3) Die Amtszeit des Landtagspräsidiums beginnt mit der erfolgreichen Wahl und endet mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags. Die Mitglieder des Landtagspräsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger geschäftsführend im Amt und leiten die Wahl ihrer Nachfolger in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtages ein. Die Amtszeit eines Mitglieds des Landtagspräsidiums endet vorzeitig, wenn es nach Absatz 4 abgewählt wird oder durch 14-tägige Inaktivität alle Ämter verliert. Eine Neuwahl ist unverzüglich einzuleuten.

    (4) Der Landtagspräsident und sein oder seine Stellvertreter können durch ein konstruktives Misstrauensvotum, das einer 2/3-Mehrheit bedarf, abgewählt werden.



    § 8

    Aufgaben der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten


    (1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident führt die Geschäfte des Landtags, vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstritigkeiten des Landtags und übst das Hausrecht und die Polizweigewalt im Landtag aus.

    (2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident leitet die Sitzungen des Landtags. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann währenddessen Sach- und Ordnungsrufe nach § 9 erteilen.

    (3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.

    (4) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident führt eine öffentliche Liste mit allen Mitgliedern des Landtags



    § 9

    Sach- und Ordnungsrufe


    (1) Rednerinnen und Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, können von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zur Sache verwiesen werden.

    (2) Wenn ein Mitglied des Landtags die parlamentarische Ordnung oder die Würde des Parlaments verletzt, wird es durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten ermahnt, wieder zur parlamentarischen Ordnung zurückzufinden oder seine Ausführungen zu berichtigen.

    (3) Ein Mitglied des Landtags kann unter Nennung des Namens von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten zur Ordnung gerufen werden.

    (4) Bei 3 Ordnungsrufen bzw. 3 Verweisen auf die Sache muss das betroffene Landtagsmitglied die Sitzung verlassen und wird bis zum Ende der Debatte von ebendieser ausgeschlossen.



    § 10

    Stellvertretung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten


    Die stellvertertenden Landtagspräsidentinnen und Landtagspräsidenten unterstützen die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten in der Amtsausführung. Die Vertretung der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten übernimmt die erste stellvertretende Landtagspräsidentin oder der erste stellvertertende Landtagspräsident. Die Vertretung tirr nur ein, wenn die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident dies mit dem Landtagspräsidium abgesprochen hat oder verhindert. Eine offensichtliche Verhinderung besteht, wenn die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident 24 Stunden lang den Aufgaben im Landtag nicht nachgekommen ist.



    3. Abschnitt

    Ausschüsse


    § 11

    Bildung und Auflösung


    (1) Auf Antrag eines Landtagsmitglieds wird ein Ausschuss gebildet. Der Antrag hat den Namen und die Aufgabe des Ausschusses zu enthalten.

    (2) Das Landtagspräsidium eröffnet einen Thread für den Ausschüss, in welchem binnen sieben Tagen mindestens drei Mitglieder ihre Beteiligung bekanntzugeben haben. Ist diese Bedingung erfüllt, gilt der Ausschuss als konstituiert.

    (3) Gebildet werden

    1. ständige Auschüsse zur Bearbeitung von zeitlich unbefristeten Aufgaben, welche dauerhafte Relevanz besitzen und

    2. temporäre Auschüsse zur Bearbeitung von zeitlich befristeten Aufgaben, welche eine zeitlich begrenzte Wirksamkeit oder Relevanz besitzen.

    (4) Ausschüsse sind durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten aufzulösen, wenn

    1. die dem temporären Ausschuss zugetragenen Aufagben vollumfänglich erledigt wurden.

    2. der Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder seiner Mitglieder seine Auflösung beschließt.

    3. ein temporärer Ausschuss nach 7 Tagen keine Aktivität mehr aufzeigt.

    4. ein ständiger Ausschuss nach 14 Tagen keine Aktivität mehr aufzeigt.



    § 12

    Mitgliederanzahl und Zusammensetzung


    (1) Jeder Fraktion steht ein Sitz pro Ausschuss zu. Den Fraktionen, die mehr als ein Viertel aller Landtagsabgeordneten stellen, stehen zwei Sitze pro Ausschuss zu.

    (2) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsidentin gibt dies im Ausschuss bekannt.

    (3) Jeder im Land Nordrhein-Westfalen aktiven Partei oder Wählergemeinschaft, deren Mitglieder keiner Fraktion im Sinne des § 5 angehören, steht ein Sitz pro Auschuss zu.

    (4) Bürgerinnen und Bürger Nordrhein-Westfalens, welche keiner Fraktion im Sinne des § 5 angehören und keiner im Land Nordrhein-Westfalen aktiven Partei oder Wählergemeinschaft angehören, sind an allen Ausschüssen teilnahmebrechtigt.



    § 13

    Vorsitz


    (1) Der Antragsteller aus § 11 Absatz 1 übernimmt den Vorsitz des Ausschusses solange, bis ein Ausschussmitglied die Wahl einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden beantragt. In diesem Fall ist durch die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsidentin eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen.

    (2) Ist die oder der Ausschussvorsitzende verhindert, so übernimmt das Landtagspräsidium ihre oder seine Aufgaben.

    (3) Die oder der Ausschusvorsitzende kann durch einen Antrag von mindestens zwei Ausschussmitgliedern abberufen werden. In diesem Fall ist durch die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsidentin eine Wahl nach den allgemeinen Wahlvorschriften dieser Geschäftsordnung durchzuführen.



    TEIL III

    WAHLEN


    § 14

    Vorrang spezieller Wahlvorschriften


    Soweit in einem Gesetz, der Verfassung, einer sonstigen Rechtsvorschrift oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, finden Wahlen durch den Landtag nach den Bestimmungen in den §§ 15 bis 18 statt.



    § 15

    Wahlvorschläge und Durchführung der Wahl


    (1) Für die Wahlen gelten, sofern nicht anders geregelt, folgende Regeln:

    1. Vor jedem Wahlgang, vorbehaltlich einer Stichwahl, ist eine 72-stündige Kandidaturphase einzuleiten, die um jeweils 24 Stunden verlängert wird, wenn sich keine Kandidatin oder kein Kandidat meldet.

    2. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landtags gemacht werden und müssen durch die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen angenommen werden, damit eine Kandidatur offiziell ist.

    3. Wahlen finden geheim statt.

    4. Die Wahl dauert 72 Stunden.

    (2) Auf Antrag von zwei MItgliedern des Landtages kann eine Wahl öffentlich durchgeführt werden, sofern sich in einer geheimen Abstimmung nicht ein Drittel der Mitglieder des Parlaments dagegen ausspricht. Die Abstimmung ist ohne Debatte einzuleiten und dauert 24 Stunden. Gegebenenfalls läuft die Kandidaturphase bis zum Ende der Abstimmung weiter, sofern die 72 Stunden auslaufen.

    (3) Steht ein unumstößliches Wahlergebnis bereits vor Ende der regulären Wahldauer fest, kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Wahlergebnis vorzeitig bekanntgeben. Die Wahl läuft allerdings bis zum Ende der regulären Wahldauer weiter.



    § 16

    Wahlergebnis


    (1) Im ersten und zweiten Wahlgang gewinnt die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen.

    (2) Im dritten Wahlgang gewinnt die Kandidatin oder der Kandidat, die oder der die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

    (3) Für die Wahlgänge 1 bis 3 gilt § 15 entsprechend.

    (4) Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang findet findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die in diesem Wahlgang die gleiche Stimmanzahl erhalten haben. Erreichen mehr als 2 Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, wird die Wahl unter ihnen wiederholt. § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht für die Stichwahl. Bei der Stichwahl ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. Eine Enthaltungsoption gibt es nicht.

    (5) Erhalten bei der Stichwahl beide Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmanzahl, so wird diese wiedeholt. Erhalten bei der Wiederholung erneut beide Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmanzahl, so wird öffentlich vom Landtagspräsidenten gelost.



    § 17

    Feststellung des Wahlergebnisses


    (1) Nach Ende der Wahl stellt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Ergebnis fest.

    (2) Das Wahlergebnis ist im Falle von § 15 Absatz 3 unverzüglich festzustellen.



    TEIL IV

    BERATUNGSGEGENSTÄNDE


    1. Abschnitt

    Gesetzesentwürfe und Anträge


    § 18

    Einbringungen


    (1) Gesetzesentwürfe und Anträge aus der Mitte des Landtags können von einzelnen mitgliedern des Landtags oeder von Fraktionen eingebracht werden. Ausschüsse können keine Gesetzesentwürfe und Anträge einbringen.

    (2) Gesetzesentwürfe und Anträge aus der Landesregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten selbst, der jeweiligen Landesmnisterin oder des jeweiligen Landesministers oder durch die Landesregierung mit Nennung der betiligten Ministerien einzureichen.

    (3) Alle Gesetzesentwürfe und Anträge sind in einem von der Landtagspräsidentin oder vom Landtagspräsidenten eigens dafür vorgesehenen Thread einzubringen. Gesetzesentwürfe und Anträge sollen neben dem Gesetzestext auch die Punkte

    a) Problem

    b) Lösung

    c) Alternativen

    d) Kosten

    enthalten. Anschließend können die Gesetzesentwürfe und Anträge in einer Debatte begründet werden.

    (4) Das Päsidium kann Vorgaben zur Formatierung der Gesetzesentwürfe und Anträge vorgeben. Es ist außerdem berechtigt, eingegange Gesetzesentwürfe und Anträge zu bearbeiten und den Vorgaben anzupassen, sofern der eigentliche Antragstext nicht geändert wird.



    § 19

    Debatte


    (1) Über Gesetzesentwürfe und Anträge debattiert der Landtag in einer Debatte.

    (2) Die Debatte ist durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu eröffnen und dauert 72 Stunden.

    (3) Auf Antrag von drei Mitgliedern des Landtags kann die Debatte nach 24 Stunden beendet werden. Der Antrag ist durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten abzuweisen, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Unterstützen alle Fraktionen einen Antrag auf sofortige Abstimmung, so ist die Debatte zu beenden und eine Abstimmung einzuleiten.

    (4) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann die Debatte um 72 Stunden verlängert. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann die Debatte eigenmächtig um 72 Stunden verlängern, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht. Die Höchstdauer einer Debatte beträgt vorbehaltlich § 21 Absatz 4 144 Stunden.



    § 20

    Änderungsanträge


    (1) Ändeurngsanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte beantragt werden. § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.

    (2) Änderungsanträge sind als solche zu kennzeichnen.

    (3) Über Änderungsanträge wird für 24 Stunden und ohne vorherige Aussprache abgestimmt, wenn der Änderungsantrag nicht vom Antragssteller stammt und dieser dem Änderungsantrag ausdrücklich oder nach 24 Stunden nicht zustimmt. Die Debatte des Ursprungsantrags ist solange ausgesetzt.

    (4) Änderungsanträge sind von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten abzulehnen, wenn Sie offensichtlich und auschließlich dazu dienen, die Frist des Ablaufs der Debatte zu verschieben. Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über die Behandlung des Änderungsantrags 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung der Präsidentin odes des Präsidenten, ist der Einspruch gescheitert.



    § 21

    Gegenanträge


    (1) Gegenanträge zum Gegenstand der Debatte können während laufender Debatte eingebracht werden. § 18 Absatz 1 gilt entsprechend.

    (2) Gegenanträge sind als solche zu kennzeichnen.

    (3) Gegenanträge werden gemeinsam mit dem ursprünglichen Antrag zur Abstimmung gebracht.

    (4) Die Debatte über den ürsprünglichen Antrag bleibt bis zur Schließung der Debatten über alle Gegenanträge offen.

    (5) Gegenanträge sind von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten abzulehnen, wenn Sie offensichtlich und auschließlich dazu dienen, eine zeitnahe Abstimmung des Urpsrungsantrags zu verhindern. § 20 Absatz 4 Satz 2-3 gelten entsprechend.



    § 22

    Überweisung an einen Ausschuss


    (1) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags kann ein Gesetzentwurf einmalig an einen temporären Ausschuss überwiesen werden. Die Abstimmung hierüber findet für 24 Stunden und ohen Aussprache statt.

    (2) Der Ausschuss hat den Antrag nach seinem Ermessen zu ändern und binnen 7 tagen an den Landtag zurückzuverweisen. Der zurückverweisene Antrag gilt als Änderungsantrag gemäß § 20.

    (3) Der Antragssteller des ursprünglichen Antrags hat den Ausschussvorsitz zu übernehmen.

    (4) Die Debatte des Urspungsantrags ist mit der Überweisung desselben an den Auschuss zu stoppen und mit der Zurückverweisung an den Landtag für die verbleibende Debattendauer wieder zu eröffnen.



    § 23

    Zurückziehung und Wiedereinbringung


    (1) Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.

    (2) Wenn der Landtag einen Antrag abgelehnt hat, ist die Einbringung des gleichen Antrags in der gleichen Legislaturperiode unzulässig.

    (3) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses fordert, der in der laufenden Legislaturperiode angenommen wurde, ist unzulässig.

    (4) Ein Antrag kann nicht zurückgezogen werden, wenn hierzu bereits ein Änderungsantrag eingereicht wurde.



    § 24

    Abstimmung


    (1) Nach abgeschlossener Debatte stimmt der Landtag über den Gesetzentwurf ode Antrag ab.

    (2) Die Abstimmung wird namentlich durchgeführt. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Landtags wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

    (3) Die Abstimmung findet 72 Stunden statt.

    (4) Gesetzesentwürfe und Anträge gelten, sofern die Verfassung oder die Geschäftsordnung nichts anderes sagt, mit einfacher Merheit angenommen. Entahltungen werden als vollwertige Stimmen gewertet.



    2. Abschnitt

    Aktuelle Stunden


    § 25

    Gegenstand und Antragsstellung


    (1) Eine Aktuelle Stunde findet auf Antrag eines Mitglieds oder einer Fraktion statt. Sie findet aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft, statt.

    (2) Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er eine Entscheidung des Landtags herbei. Die Abstimmung ist ohne Aussprache und für 24 Stunden einzuleiten. § 24 Absatz 4 gilt entsprechend.



    § 26

    Ablauf


    (1) Aktuelle Stunden laufen 72 Stunden.

    (2) Auf Antrag eines MItglieds wir die Aktuelle Stunde um 72 Stunden verlängert.

    (3) Der Antragssteller hat das Recht, den eröffnenden Redebeitrag einzubringen. Das Recht verfällt 24 Stunden nach Eröffnung der Debatte.



    3. Abschnitt

    Anfragen


    § 27

    Einreichung


    (1) Jedes Mitglied des Landtags hat das Recht, beim Landtag Anfragen zur Beantwortung durch die Landesregierung einzureichen. Diese Anfragen müssen sich auf Themen beziehen, für die die Landesregierung mittelbar oder unmittelbar verantwortlich ist oder die in dem Kompetenzbereich der Landesregierung liegen. Sofern es unerlässlich ist, darf ein Vorspruch getätigt werden. Die Anfragen sind sachlich und kurz zu gestalten.

    (2) Kleine Anfragen sind an einzelne Landesminister gerichtet.

    (3) Große Anfragen sind an die gesamte Landesregierung oder mehrere Landesminister gerichtet.

    (4) Erfüllen Anfragen nicht die Anforderungen gemäß Absatz 1, kann die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident diese zurückweisen. Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über die Entscheidung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung der Präsidentin odes des Präsidenten, ist der Einspruch gescheitert.



    § 28

    Behandlung der Anfrage


    (1) Für jede Anfrage eröffnet die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident einen eigenen Thread, in dem die Beantwortung erfolgen muss. Die befragten Minister sind durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten ausdrücklich zu erwähnen.

    (2) Die Frist für die Beantwortung beträgt 72 Stunden.

    (3) Im Einvernehmen mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller sowie der Befragten oder dem Befragten ist eine verlängerung der Frist um 72 Stunden möglich.

    (4) Im Einvernehmen mit der Fragestellerin oder dem Fragesteller sowie der Befragten oder dem Befragten kann stellvertretend ein anderes Mitglied der Landesregierung die Anfrage beantworten.

    (5) Die Befragte oder der Befragte ist verpflichtend der Anfrage vollumpfänglich zu antworten. Die Pflicht zur beantwortung bliebt bei Nichtbeantwortung unberührt, geht allerdings 72 Stunden nach Auslauf der Frist auf die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten über.

    (6) Bei Nichteinhaltung der Frist aus Absatz 2 und 3 ist die Landesregierung durch die Präsidentin oder den Präsidenten öffentlich zu rügen. Eine Stellungnahme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist obligatorisch.



    § 29

    Nachfragen


    (1) Nachfragen sind binnen 72 Stunden nach Beantwortung der Anfrage möglich. Pro Anfrage sind maximal fünf Nachfragen durch die Anfragestellerin oder den Anfragesteller möglich.

    (2) Die Frist für die Beantwortung von Nachfragen beträgt 72 Stunden und kann nicht verlängert werden. § 28 Absatz 4 und 5 gelten auch hier.

    (3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident hat eine Nachfrage zurückzuweisen, wenn sie

    1. ein neues Themengebiert umfasst,

    2. nicht fristgerecht eingereicht wurde oder

    3. nicht den Anforderungen des § 27 Absatz 1 entspricht.

    Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über die Entscheidung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung der Präsidentin odes des Präsidenten, ist der Einspruch gescheitert.

    (4) Bei Nichteinhaltung der Frist gilt § 28 Absatz 6 entsprechend.



    TEIL V

    Landtag und Landesregierung


    § 30

    Herbeirufung der Landesregierung


    (1) Jedes Mitglied des Landtags kann während laufender Debatte das Erscheinen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, einer oder mehrerer Landesministersterinnen oder eines oder mehrerer Landesminister und einer oder mehrerer Staatssekretärinnen oder einen oder mehrerer Staatssekretäre beantragen.

    (2) Eine Vertretung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten ist zulässig, wenn diese oder dieser anderweitig beschäftigt oder verhindert ist.

    (3) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident hat die Debatte gemäß § 19 Absatz 4 zu verlängern, wenn das verlangte Mitglied der Landesregierung bis zum Ablauf der Debattenzeit nicht erscheint.



    TEIL VI

    MADATSBESETZUNG UND WAHL DER MINISTERPRÄSIDENTIN ODER DES MINISTERPRÄSIDENTEN


    1. Abschnitt

    Besetzung der Mandate und Rechte der weiteren Mitglieder


    § 31

    Mitteilung über die Besetzung der Mandate


    (1) Die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende hat während der konstituierenden Sitzung bekanntzugeben durch wen die Sitze der Partei oder Wählervereinigung besetzt werden. Ist nur eine Person einer Liste im Landtag vertreten, so meldet sich diese ebenfalls.

    (2) Die Mandate können während der Legislaturperiode beliebig innerhalb einer Partei oder Wählervereinigung ausgetauscht werden. Eine Änderung der Mandatsverteiligung ist dem Landtagspräsidium mitzuteilen.

    (3) Kann Partei oder Wählerverinigung einen oder meherere Sitze nicht besetzen, so bleiben diese vakant. Eine spätere Nachbesetzung des Sitzes ist jederzeit möglich. Beides ist dem Landtagspräsidium ebenfalls mitzuteilen.

    (4) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident kann die gewünschte Besetzung zurückweisen, sofern die Anforderungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllt sind.

    (5) Eine Mandat, das einer Partei oder Wählervereinigung zusteht, ist an diese gebunden. Eine Bestzung durch ein Nichtmitglied dieser ist nicht möglich. Somit bewirkt der Austritt oder Ausschluss aus einer Partei oder Wählerveinigung auch einen Mandatsverlust.



    § 32

    Berufene Bürgerinnen und Bürger


    (1) Bürgerinnen und Bürger, die dem Land Nordrhein-Westfalen angehören und kein Mandat im Sinne des § 31 besetzen, können unter Vorbehalt des Absatzes 2 an allen Sitzungen, Debatten und Auschüssen des Landtags teilnehmen, sowie Anträge, Anfragen und Gesetzesentwürfe einbringen. Sie sind jedoch keine vollwertigen Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung.
    (2) Berufe Bürgerinnen und Bürger sind bei Abstimmungen nicht abstimmberechtigt und besitzen kein passives und aktives Wahlrecht im Landtag.



    2. Abschnitt

    Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten


    § 33

    Wahlvorschläge


    (1) Jede Fraktion hat das Recht, beim Landtagspräsidium oder öffentlich im Landtag binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl oder nach Rücktritt der bisherigen Ministerpräsidentin oder des bisherigen Ministerpräsidenten schriftlich einen Kandidaten für das Amt vorzuschlagen.

    (2) Der Wahlvorschlag muss ausdrücklich von mindestens einer Fraktion eingereicht werden.

    (3) Geht binnen 14 Tagen nach Ende der Landtagswahl kein Wahlvorschlag ein, wird eine öffentliche Kandidaturphase nach den Bestimmungen des § 15 Absatz 1 Punkt 1 eingeleitet.



    § 34

    Wahl und offene Kandidaturphase


    (1) Nach Erhalt des Wahlvorschlags oder Ende der Frist gemäß § 33 hat die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die Wahl einzuleiten.

    (2) Die Wahl findet nach den allgemeinen Bestimmungen des § 15 Absatz 1 statt, ist jedoch immer geheim. Es ist eine absolute Merheit notwednig, damit die Wahl erfolgreich ist. Enthaltungen werden gezählt.

    (3) Scheitert die erste Wahl, ist eine öffentliche Kandidatuphase gemäß § 15 Absatz 1 einzuleiten und die Wahl zu wiederholen.

    (4) Scheitert auch der zweite Wahlgang, gilt beim dritten Wahlgang die einfache Mehrheit für eine erfolgreiche Wahl.

    (5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bleibt auch nach Ende einer Legislaturperiode geschäftsführend im Amt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wurde beziehungsweise eine Wiederwahl erfolgreich war.



    TEIL VII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN


    § 35

    Abweichung von der Geschäftsordnung im Einzelfall


    Der Landtag kann ine inem Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen, wenn mindestens 3 Mitglieder dies beantragen und keine Verletzung von anderen Gesetzen oder der Verfassung getätigt wird. Über den Antrag ist ohne Aussprache 24 Stunden lang abzustimmen. Der Antrag ist bei einer Zwei-Drittel-Mehrheit erfolgreich.



    § 36

    Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall


    Im Einzelfall entscheidet die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident über die Auslegung der Geschäftsordnung. Legen mindestens 3 Mitglieder Einspruch gegen die Entscheidung der Präsidenten oder des Präsidenten ein, wird über die Entschiedung 24 Stunden und ohne Aussprache abgestimmt. Entscheiden sich nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder gegen die Entscheidung der Präsidentin odes des Präsidenten, ist der Einspruch gescheitert.



    § 37

    Änderung, Übernahme, Beschluss


    (1) Für die Änderung dieser Geschäftsordnung wird eine 2/3-Mehrheit benötigt.

    (2) Für eine Übernahme dieser Geschäftsordnung in eine neue Legislaturperiode ist eine 2/3-Mehrheit benötigt.

    (3) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss mit 2/3-Mehrheit in Kraft.

  • Alex Regenborn

    Hat den Titel des Themas von „Geschäftsordnung des 6. Nordrhein-Westfälischen Landtags“ zu „Geschäftsordnung des 7. Nordrhein-Westfälischen Landtags“ geändert.