XXI/021 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von verpflichtenden Antiaggressionstrainings bei Gewaltverbrechen

  • Hiermit eröffne ich die Debatte zu folgendem Antrag:


    Die Debatte dauert 72 Stunden.

    Der Antragsteller erhält das Wort.

  • Sehr geehrter Herr Präsident,


    in den letzten Jahren erfahren wir immer öfter, wie weit Gewalt im Allgemeinen und häusliche Gewalt im speziellen zugenommen haben, weshalb der Gesetzgeber jetzt handeln muss und für bestimmte Verbrechen standartmäßig ein Antiaggressionstraining angeordnet werden soll, um den Verurteilten eine Weg ohne körperliche Gewalt aufzuzeigen.


    Das Antiaggressionstraining (AAT) ist eine spezifische Gruppenmaßnahme für aggressive Intensivtäter. Es basiert auf der kognitiv-emotionalen Verhaltenstherapie und zielt darauf ab, die Teilnehmer für die Auswirkungen ihres Verhaltens auf die Opfer zu sensibilisieren. Gemeinsam in Gruppen erlernen die Straftäter die Perspektivübernahme anhand von z.B. Rollen spielen, um in Zukunft Konflikte friedlich lösen zu können. Durch strukturierte soziale Trainingsmethoden werden Erfahrungen und Einsichten vermittelt, die zu Verhaltensänderungen führen und eine Chance zur Integration bieten.


    Wir schauen nicht länger weg, wenn es auf den Straßen oder den Wohnungen immer öfter zur Entladung von Gewalt kommt. Als Gesellschaft sind wir für den Schutz aller verantwortlich und gleichzeitig müssen wir sicherstellen, dass alle Menschen einen Platz in der Gesellschaft einnehmen können. Es ist deshalb unser Anliegen Gewalttätern mit dem Wissen und den Fähigkeiten auszustatten, damit sie wieder eine friedliche Rolle in unser Gesellschaft einnehmen können. Wir setzen auf Integration und Rehabilitation und nicht auf Exklusion.


    Ich empfehle den Abgeordneten die Annahme dieses Gesetzes! Vielen Dank!

  • Herr Präsident,

    Herr Kollege Fürst,


    ich hätte einige Fragen zu dem Entwurf:


    1. Was passiert, wenn trotz erfolgten Antiaggressionstrainings erneut eine Gewalttat durch die betreffende Person verübt wird? Weiteres Antiaggressionstraining? Und wer kommt dafür auf - der Steuerzahler, obwohl die gewalttätige Person qua Verurteilung die Schuld für ihr Handeln trägt?


    2. Anhand welcher Kriterien soll entschieden, wann ein Antiaggressionstraining "sinnvoll" (§ 12a Abs. 2 StGB-E) ist? "Sinnvoll" ist kein Rechtsbegriff und lädt zu willkürlichen Entscheidungen ein.


    3. Vermutlich wäre eine Ergänzung im siebenten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ohnehin sinnhafter?


    Ich beantrage Debattenverlängerung, um ausstehende Fragen klären und den Gesetzentwurf angemessen diskutieren zu können.


    Vielen Dank!

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,


    gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.


    Zu 1. Kommt es nach Abschluss eines Antiaggressionstrainings wieder zu aggressiven oder gewalttätigem Verhalten, so ist es offensichtlich, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist und muss dementsprechend fortgesetzt werden. Im übrigen werden auch alle anderen von Gerichten angeordnete Maßnahmen vom Staat bezahlt. Für die Unterbringung von Gefangenen in einem Gefängnis muss auch der Staat aufkommen.


    Zu 2. Die Formulierung "sinnvoll" ist vielleicht ungünstig gewählt, der Gedanke dahinter ist aber der, dass es in anderen Fällen im Ermessen des Gericht liegt Straftäter zu einem Antiaggressionstraining zu schicken, wenn es die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der betreffende Straftäter später nicht noch einmal straffällig bin. Ich bin gerne bereit diese Formulierung zu konkretisieren.


    Zu 3. Über die Sinnhaftigkeit von der Positionieren von bestimmten Paragraphen lässt sich trefflich streiten. Ich fürchte aber, dass ich nicht ganz verstehe, warum der vorgeschlagene Paragraph im siebenten Abschnitt bei Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung stehen sollte.