Ich denke, es ist trotz der Formulierung relativ klar, dass damit diejenigen gemeint waren, die vor Erlass des Beschlusses dagegen verstoßen haben.
2. Vorangegangene Bestrafungen behalten ihre Gültigkeit, insofern mindestens zwei Mehrfachaccounts wahlberechtigt waren und somit ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 vDGB vorlag.
Erläuterung: Wahlberechtigung besteht auch, wenn man sich in Benutzergruppen für die Bundesländer befindet. Aus Gründen der Fairness wird jedoch darauf verzichtet, diese vorangegangenen Bestrafungen auch auf neuen Accounts zu verfolgen. Von vorangegangen Bestrafungen Betroffenen ist es also möglich, erneut einen Account anzulegen und mitzuspielen. Es wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss auf 1 ab sofort ohne Rücksicht bestraft werden. Auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Nicht der relevante Teil des Paragraphen. Relevant ist nur: Aus Gründen der Fairness wird jedoch darauf verzichtet, diese vorangegangenen Bestrafungen auch auf neuen Accounts zu verfolgen. Von vorangegangen Bestrafungen Betroffenen ist es also möglich, erneut einen Account anzulegen und mitzuspielen