DEBATTE | XX/004: Entwurf zur Anpassung des TEIL VII der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (GO)

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    Präsident des Bayerischen Landtages

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    Entwurf zur Anpassung des TEIL VII der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (GO)




    Werte Kolleginnen und Kollegen,

    Werte Landtagsabgeordnete,





    es wird über nachfolgenden Gesetzentwurf des Kollegen Muñoz den Regularien der Geschäftsordnung entsprechend zweiundsiebzig Stunden lang debattiert.


    Die Aussprache ist hiermit eröffnet.



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    DER LANDTAGSPRÄSIDENT



  • Werte Kolleginnen und Kollegen,


    Die Position des Oppositionsführers ist durchaus eine wichtige, natürlich auch hier in unserem Parlament in Bayern. Sie ist durch unsere Landesverfassung gesichert, jedoch gibt es eine Gesetzeslücke in der Geschäftsordnung, da diese kein Verfahren zur Auswahl des Oppositionsführers beinhaltet. Dieses soll nun ergänzt werden und lehnt sich an die bereits gegebenen Bestimmungen an. Klar ist dann: die mandatsstärkste Fraktion die nicht in der Regierungskoalition ist darf den Oppositionsführer vorschlagen, der dann zur Wahl gestellt wird.


    Der zweite Punkt für diese Gesetzesänderung ist der eigentliche Grund warum ich dieses Gesetz eingebracht habe: Wir haben während den letzten Wahlen gesehen dass die Oppositionsfraktionen gleich viele Mandate zugesprochen bekommen haben. Daher ist nicht automatisch klar wer Oppositionsführer ist. Daher wird auch dieser Fall meinem Gesetzesentwurf folgend ab sofort abgedeckt. Sind die Oppositionsfraktionen gleich stark (gemessen an den Mandaten), so kommt es unter den Mitgliedern der Oppositionsfraktionen zu einer Kandidaturphase mit anschließender Wahl.


    Mit dieser Gesetzesüberarbeitung wäre ab sofort jede Unklarheit diesbezüglich aus dem Weg geräumt und in Bayern eine funktionierende Opposition gesichert. Deshalb bitte ich Sie meinen Antrag anzunehmen.



    Herzlichen Dank!

  • Herr Präsident,

    liebe Kolleginnen und Kollegen,


    tatsächlich bin ich von dieser Geschäftsordnungsänderung ziemlich überrascht.

    Als erstes hätte ich tatsächlich eine Nachfrage an den Kollegen Munoz: sie haben vorher gesagt, die Position des Oppositionsführers sei durch die Verfassung gesichert bzw. im Antrag sogar, dass diese Position in der Verfassung verankert. Ich kann mich an keine solche Bestimmung erinnern, vielleicht wäre es möglich einen konkreten Artikel nachzuliefern.


    Dann denke ich haben wir eine etwas bessere Diskussionsgrundlage.

    Vielen Dank

  • Werter Kollege Kratzer,


    Vielen Dank für die Nachfrage. Ich beziehe mich hierbei auf das vDeutsche Gesetzbuch, ABSCHNITT 5, §19 Abs. 5. Diesem Gesetz zufolge ist der Oppositionsführer laut Bayerischer Verfassung (i.d.g.F. 1998) gesichert.

    Soweit zur Diskussionsgrundlage. Ich denke es wäre wirklich sinnvoll dies auch in der Geschäftsordnung des Landtages festzuhalten. Daher bitte ich um Zustimmung, die Wahl steht Ihnen aber natürlich frei.


    Herzlichen Dank!

  • Sim-Off

    § 19 Abs. 5 vDGB lautet in der Fassung im Wiki: "(5) Alle realen, nach dem 10. August 2020 in Deutschland beschlossenen Gesetze gelten nicht für diese Simulation."

    Ich sehe nicht, was das mit der Diskussion um einen Oppositionsführer zu tun hat.


    Werter Kollege,


    leider kann ich Ihnen immer noch nicht folgen. Ich verstehe nicht was das von Ihnen benannte Gesetz mit dieser Änderung hier zu tun hat. Vielleicht könnten Sie nochmal erneut auf diese Frage eingehen?


    Vielen Dank

  • Herr Präsident,

    Herr Muñoz,


    von was reden Sie da eigentlich? Die von Ihnen angesprochene Stelle enthält nichts von einer verfassungsmäßig garantierten Position des Oppositionsführers. Und auch die Verfassung - zumindest die mir vorliegende - kennt keinen Oppositionsführer. Sie garantiert die Existenz einer parlamentarischen Opposition mit gewissen Mitwirkungsrechten, aber einen gewählten Oppositionsführer kennt sie nicht.

    Entsprechend ist der Antrag abzulehnen.


    Vielen Dank!

  • Werter Kollege Kratzer,


    Ich verstehe Ihren Einwand nicht ganz, aber ich versuche es anders auszuführen. In Bayern beschlossene Gesetze sind auch Gesetze die in Deutschland beschlossen wurden. Die BY Verfassung wurde auch vor 2020 beschlossen und ist damit hier gültig. (Vor 2020 gültig, nach 2020 nicht gültig). Was die Verfassung mit dem Antrag zu tun hat habe ich ja bereits erklärt.


    Herzlichen Dank!

  • Werter Kollege Rehm-Häberlin,


    Ich bitte Sie. Es gibt in jedem Parlament einen Oppositionsführer und dessen Position ist fundamental wichtig. Hier haben wir die Ausnahmesituation dass nach Wahlen diese Position oftmals unklar ist. Der Gesetzesentwurf bietet ein Instrument um diesen zu bestimmen. Ob man daraus ein Amt macht, oder nur eine Position und diese bestimmt - darüber kann man diskutieren. Das ist aber nur eine Kleinigkeit, Sie kritisieren das Gesetz als Ganzes. Gerne.

    Eine Frage zurück an Sie. Können Sie mir auf dis Sprünge helfen und sagen wer der aktuelle Oppositionsführer in Bayern ist?


    Herzlichen Dank!

  • Herr Präsident,

    Kolleginnen und Kollegen,


    da die Debattenzeit schon fast abgelaufen ist möchte ich mich nochmal kurz abschließend äußern.


    Ich möchte gerne erstens Art. 16a Abs. 1 und 2 unserer Verfassung vorlesen: "(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.

    (2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Staatsregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. Sie haben Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung".


    Das ist übrigens das einzige mal das die Verfassung das Wort "Opposition" in den Mund nimmt. Ausgestaltet wird dieser Artikel durch die Gesetze, insbesondere den Oppositionszuschlag im Bayerischen Fraktionsgesetz.


    Bayern kennt das Institut des Oppositionsführers - ich verwende zur Vereinfachung nur die männliche Form - also offiziell nicht. Inoffiziell kann es durchaus sein, dass die Medien einer Person diese Rolle zuweisen. Das geschieht auch z.B. auf Bundesebene. Meines Wissens nach ist nur in Schleswig-Holstein ein Oppositionsführer offiziell anerkannt (siehe Art. 18 der dortigen Landesverfassung).


    Hauptargument des geschätzten Kollegen Munoz ist soweit ich verstanden habe, dass es nicht möglich ist, bei einer Parteienkonstellation wie wir sie aktuell haben einen klaren Oppositionsführer zu benennen. Ich stimme ihm dort zu 100% zu - das ist nicht möglich. Ich sage jedoch auch zugleich: es muss nicht möglich sein.

    Wir brauchen kein Schattenkabinett wie man es aus Westminster kennt, niemanden der für sich in Anspruch nimmt für die ganze Opposition zu sprechen.

    Wenn die Medien eine Bezeichnung wollen, dann können sie das gerne machen. Ich jedenfalls halte es für absolut überflüssig.


    Wenn nötig kriegt es die Opposition hin, sich selbst zu koordinieren - alteingesessene Kollegen werden sich erinnern, wie organisiert es teilweise war.

    Das der inoffizielle Oppositionsführer früher immer direkt nach dem Ministerpräsidenten sprach ist gute Tradition. Inzwischen ist unsere Rednerreihenfolge aber lockerer - ein wie auch immer selbst ernannter Oppositionsführer wird nicht davon abgehalten, sofort nach dem Ministerpräsidenten zu reden.


    Ich halte nichts davon, hier eine extra Position zu schaffen. Deswegen werde ich diesen Antrag ablehnen.

    Danke.

  • Werter Kollege Kratzer,


    Ich kann Ihre Auslegungen gut verstehen, auch dass Sie eine andere Meinung haben hinsichtlich der Notwendigkeit des Amtes. Lassen Sie mich vor Ende der Debatte noch kurz ergänzen: Ich sehe diese etablierte Redereihenfolge die Sie beschreiben durchaus als hilfreich an. Sowohl für das Parlament an sich, als auch für die Bevölkerung. So hat man in den ersten zwei Reden bereits einen sehr guten Vergleich zwischen der Regierungsposition und der Kritik daran (Verbesserungsvorschläge, aufgezeigte Fehler,...). Das kann die Debatte vereinfachen, sowie verständlicher und effektiver machen.


    Da die Regierung sich abspricht und gemeinsam an Gesetzen und Vorschlägen arbeitet (wie auch an der Argumentation um diese zu verteidigen), ist die Opposition je nach Arbeitsweise strategisch im Nachteil. Der Oppositionsführer kann da nun alle Stimmen aus den Oppositions-Fraktionen zusammentragen und bündeln. Daher sehe ich gerade Schleswig-Holstein als Vorbild an, als Beispiel eines starken Parlaments mit gut funktionierender Opposition.


    Ein Amt wie in Schleswig-Holstein ist nicht vorgesehen, so steht es auch nicht im Gesetz. Aber eine Bestimmung des Oppositionsführers, die soll mit dem Gesetz erreicht werden.

    Daher plädiere ich dem Antrag zuzustimmen - für eine starke und effektive Opposition, für eine starke und ausgeglichene Demokratie in unserem Land.


    Herzlichen Dank!

  • Juan Muñoz

    Hat das Thema geschlossen