Beiträge von Dr. Wilhelm Montgomery

    Sowas sagt doch heute kein Mensch mehr. Vom anderen Ufer :D :ugly

    Natürlich. "Homosexuell" wäre ja viel zu direkt, da muss ein Euphemismus her. Schließlich sollte man sich ja schon ein bisschen dafür schämen, homosexuell zu sein.

    Bisschen? Deutlich mehr.... und den Bootsführerschein machen. Andere Ufer sind nicht immer leicht zu erreichen. Vielleicht sollten wir dem Gräfchen einen schenken? Damit er die Welt mal kennenlernt. :D

    Das wäre allerdings ein interessanter Feldversuch, den Reichsschenkel Gräfchen zu Wilddung zum Moderator zu machen. Ein bisschen reizt mich ja zu sehen, was hier passieren würde. :D

    Das ist absoluter Nonsense.... mal davon ab, dass im 16 ganz klar steht: "bei der Begehung der Tat". Und die Klimaaktivisten haben aber durch das ankleben an einer Autobahn keine Körperverletzung (eine Tat) begangen. Auch die Begründung, einen pathologischen Zustand zu steigern muss mit der Tat ja gewollt sein. Und da scheitert es doch dran.

    Die Klimaaktivsten können sich keiner Körperverletzung im Sinne 223 strafbar gemacht haben.


    Nehmen wir Ihr RTW Beispiel: Ihrer Einstellung nach, würde sich auch die Person strafbar machen, die Ihnen ein Messer verkauft, mit dem sie dann die Reifen des RTW zerstechen. Dabei gehen wir natürlich von dem Umstand aus: Die Person verkauft das Messer nur. Sie weiß nicht um den Plan ihrerseits.

    Demnach trägt die Person - gemäß ihrer Ausführungen - nicht unerheblich zum Taterfolg bei und hätte sich strafbar gemacht.

    Und das ist fernab der Wirklichkeit und überhaupt nicht begründbar.


    In dem Fall der Radfahrerin hat sich ausschließlich der LKW Fahrer einer fahrlässigen KV und nun einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht. Die Aktivisten allenfalls einem 323c.

    Erstmal kann kein Übererfolg erzielt werden. Das heißt, durch das Umfahren der Radfahrerin, ist der Erfolg schon eingetreten und kausal einzig und allein dem LKW-Fahrer anzulasten gemäß 229 und züstzlich ja nun offensichtlich 222. Dazu kommt, dass die Handlungen der Klimaaktivsten den Erfolg kausal nicht herbeiführen, da er schon eingetreten ist.

    Meine Gegenfrage wäre: Wie soll sich jemand einer KV schuldig gemacht haben, von der er weder Zeit, Ort, Opfer etc. kennt?

    Es ist völlig ausgeschlossen, dass sich die Aktivisten eines 223 schuldig gemacht haben.

    Nach dieser Logik könnte sich ja auch kein Arzt wegen Körperverletzung/Totschlag durch Unterlassen strafbar machen, wenn ein Patient eingeliefert wird und der (trotz entsprechender Möglichkeiten) nicht behandelt wird. Selbiges gilt für einen beliebigen Dritten, der einen an sich behandlungswillige Arzt tötet (der Dritte wäre auch wegen Totschlags an dem Patienten strafbar, weil er einen rettenden Kausalverlauf unterbricht). Auch dann würde deine Aussage, dass der "Erfolg" alleine dem Ersttäter zuzurechnen wäre, greifen. Das ist aber offensichtlich falsch. Du hättest nur dann recht, wenn der LKW Fahrer den Radfahrer derart verletzt hat, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Kollision nicht mehr zu retten gewesen wäre. Angesichts des späten Todeseintritts wage ich das aber einmal vorsichtig zu bezweifeln. Es erschließt sich mir nicht, was du mit "Übererfolg" meinst. Eine Gesundheitsschädigung liegt auch dann vor, wenn ein pathologischer Zustand gesteigert wird und der Zustand einer behandlungsbedürftigen Person verschlechtert wird. Dass dies durch die Blockade geschehen ist, erscheint mir nicht völlig abwegig. Das wird von Gutachtern geklärt werden. Aber dass sich ein Zustand verschlechtert, wenn man keine ärztliche Hilfe bekommt, obwohl sie erforderlich ist, ist doch irgendwie logisch. Was den Vorsatz anlangt, ist es nicht erforderlich, dass man Zeit, Ort und Opfer kennt. Was in den Vorsatz aufgenommen werden muss, folgt aus dem jeweiligen Tatbestand und § 16 Abs. 1 StGB. Es reicht hin, wenn sie sich mit der Möglichkeit des Erfolges um des erstrebten Zieles willen abgefunden und diesen billigend in Kauf genommen haben. Zudem müssen die wesentlichen Umstände des Kausalverlaufs in den Vorsatz aufgenommen werden. Den Ort der Handlung kennen die Aktivisten. Die Zeit ihrer Handlung auch. Wer das Opfer ist, ist völlig irrelevant. Oder würdest du sagen, der Kuhdammraser handelte ohne Vorsatz, weil er beim Einfahren in die Kreuzung nicht wusste, wer das Opfer war.

    Erstmal: ein Arzt würde grundsätzlich eine Körperverletzung begehen, wenn er Menschen behandelt (Spritze, nähen, OP etc.). Er tut dies aber ja mit einer ausdrücklichen Willenserklärung der Menschen die ihn aufsuchen. Oder er macht es ohne Einwilligung, weil die Person nicht einwilligungsfähig ist. Stichwort: Garantenstellung.


    Mir scheint, du hast die Lokig nicht verstanden. Tod oder KV durch unterlassen ist aber ja wieder was anderes, als das worum es bei den Klimatypen geht und es ist möglich, dass ein Arzt sich diesbezüglich strafbar machen kann. Ein Unterlassungsdelikt sieht aber explizit das Nichtvornehmen einer Handlung vor. Also ist der Arztvergleich mit den Klimaaktivsten schon mal hinfällig, da nicht vergleichbar.


    Dann: Wer einen behandlungswilligen Arzt tötet, hat erstens selbst einen Totschlag oder Mord (je nach SV) begangen und und zweitens kann man das mit dem Totschlag nicht einfach pauschal sagen, weil es ja ggf. an dem Tötungsvorsatz fehlt.


    Aus Erfahrung kann ich dir sagen, dass du das nicht vorsichtig bezweifeln brauchst.


    Bei Zeit, Ort und Opfer sprach ich nicht allein vom Vorsatz. Aber Klimaaktivst A kann sich keiner KV strafbar gemacht haben, wenn A nicht mal weiß wo und wann B überfahren worden ist.


    Deiner Theorie steht ja nun deutlich entgegen, dass jeder, der einen Rettungswagen zum Bremsen zwingt, sei es durch nicht herstellen einer Rettungsgasse sich pauschal einer Körperverletzung strafbar macht. Und ein Arzt, wenn - bevor er ins Patientenzimmer geht - noch mal aufs Klo geht auch. Und das ist nicht richtig.


    Die Klimaaktivisten haben keine KV begangen, das ist nicht möglich. Selbst wenn man das objektiv bejahen würde, ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.

    Doch, genau das muss man begehen. Eine KV mit Todesfolge hat als tatbestandliche Voraussetzung, dass man als Täter einer Körperverletzung den Tod verursacht hat. Die Klimaaktivisten haben sich aber nicht einer KV schuldig gemacht. Demnach können sie gar nicht Täter einer KV mit Todesfolge sein, weil man dafür Täter einer KV sein muss. Es scheitert an den Tatbestandsvoraussetzungen und bei den KV Delikten am Vorsatz.

    Über den Körperverletzungsvorsatz kann man sicherlich streiten. Aber an welchen Tatbestandsvoraussetzungen des § 223 StGB soll das denn scheitern? Wie schon erwähnt, muss die eigene Handlung gerade nicht die letzte Handlung in einer Kausalkette sein. Man muss nicht selbst unmittelbar den Erfolg herbeiführen. Es reicht hin, wenn ich eine dahingehend, rechtlich unerlaubte Gefahr schaffe, die sich im konkreten Erfolg realisiert. Auch dann bin ich Täter, wenn man den Vorsatz unterstellt. Täter ist, wer einen Tatbestand verwirklicht. Es ist nicht richtig, dass sich hier nur der Rettungswagenfahrer strafbar machen kann. Der konnte ja nichts machen, so dass es schon an einer strafrechtlichen Handlung, zumindest am Vorsatz, fehlt.


    Erstmal kann kein Übererfolg erzielt werden. Das heißt, durch das Umfahren der Radfahrerin, ist der Erfolg schon eingetreten und kausal einzig und allein dem LKW-Fahrer anzulasten gemäß 229 und züstzlich ja nun offensichtlich 222. Dazu kommt, dass die Handlungen der Klimaaktivsten den Erfolg kausal nicht herbeiführen, da er schon eingetreten ist.

    Meine Gegenfrage wäre: Wie soll sich jemand einer KV schuldig gemacht haben, von der er weder Zeit, Ort, Opfer etc. kennt?

    Es ist völlig ausgeschlossen, dass sich die Aktivisten eines 223 schuldig gemacht haben.

    Sorry, unglücklich ausgedrückt. Meine Aussage bezog sich nur auf KV mit Todesfolge.

    Aber bei der KV mit Todesfolge muss man sich eines KV Deliktes schuldig gemacht haben. Und das würde in diesem Fall nur auf den LKW Fahrer zutreffen.


    Bei der fahrlässigen Tötung sieht es anders aus. Weil da muss man "nur" Verursacher des Erfolgseintritts sein, nicht den Erfolg selbst begehen.

    Ich verstehe nicht, was du damit aussagen möchtest. Auch bei der Körperverletzung muss man den Erfolg nicht selbst "begehen" in dem Sinne, dass die eigene Handlung das letzte Glied in einer Kausalkette ist. Vielmehr sind alle Bedingungen für den Eintritt des Erfolges als gleichwertig zu behandeln. Ggf. mag es am Vorsatz bezüglich dem Kausalverlauf fehlen, wenn Dritte dazwischentreten oder ganz entfernte Ursachen Grundlage der Zurechnung sind. Das ist aber nicht der Fall, wenn man fremde Rettungsbemühungen abhält oder erschwert (sonst käme man immer nur dazu, dass sich nur der abgehaltene Retter strafbar machen kann). Schon das bloße Steigern eines pathologischen Zustands reicht für den Körperverletzungserfolg aus.


    Doch, genau das muss man begehen. Eine KV mit Todesfolge hat als tatbestandliche Voraussetzung, dass man als Täter einer Körperverletzung den Tod verursacht hat. Die Klimaaktivisten haben sich aber nicht einer KV schuldig gemacht. Demnach können sie gar nicht Täter einer KV mit Todesfolge sein, weil man dafür Täter einer KV sein muss. Es scheitert an den Tatbestandsvoraussetzungen und bei den KV Delikten am Vorsatz.

    Sorry, unglücklich ausgedrückt. Meine Aussage bezog sich nur auf KV mit Todesfolge.

    Aber bei der KV mit Todesfolge muss man sich eines KV Deliktes schuldig gemacht haben. Und das würde in diesem Fall nur auf den LKW Fahrer zutreffen.


    Bei der fahrlässigen Tötung sieht es anders aus. Weil da muss man "nur" Verursacher des Erfolgseintritts sein, nicht den Erfolg selbst begehen.

    Das muss pathologischer Natur sein... anders kann ich mir diesen Unwillen etwas zu lernen nicht erklären.


    Eine Kündigung ist immer einseitig.

    Und ein Beamter KANN zu keinem Zeitpunkt kündigen. Er darf (um es mal für sie verständlich zu schreiben) fragen ob er entlassen werden kann. Nur weil es dieser Bitte in aller Regel entsprochen wird, ist es deswegen noch lange keine Kündigung. Das kann doch wirklich nicht so schwer sein zu verstehen.

    Arbeitsrecht und Beamtenrecht sind völlig unterschiedliche Dinge und haben völlig unterschiedliche Abläufe.


    Und mir sind auch Fälle bekannt, in denen der Bitte nicht entsprochen worden ist. Die habe ich nämlich selbst bearbeitet.

    Und es ist eben nicht das Gleiche. Das hat mit dem Lesen nichts zu tun, sondern mit dem Unwissen über das Thema.


    Sie können doch nicht Arbeits- und Beamtenrecht in einen Topf hauen und sagen es ist das gleiche, wir nennen es nur anders. Das sind völlig andere Voraussetzungen und Vorgänge, die auch schon in den Anfängen anders sind.

    Mir ist zum Beispiel nicht bekannt, dass Aldi-Kassierer einen Eid leisten und eine Ernennungsurkunde erhalten. Genauso wenig kenne ich Beamte, die einen Arbeitsvertrag mit einseitigem Kündigungsrecht haben.

    Es steht doch schon in der Überschrift.... können sie das alle nicht verstehen oder wollen sie das nicht?


    "Beschäftigte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen wie Beamte, Soldaten und Berufsrichter unterliegen nicht dem Arbeitsrecht. Sie können nicht kündigen; stattdessen haben sie die Möglichkeit, ihre Entlassung zu verlangen (vgl. § 33 BBG, § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, § 46 Abs. 3 SG, § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG)."


    Eine Entlassung auf Verlangen kann keine Kündigung sein. Erstens ist eine Kündigung ein arbeitsrechtlicher Vorgang und kann jederzeit durch den Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen erfolgen und zweitens wenn ich es beantragen muss entlassen zu werden und auf die Mitwirkung des Dienstherrn angewiesen bin, ist es keine Kündigung, weil die kann man in der Regel selbst schreiben und ist eben nicht auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen.

    Ein Beamter kann nicht kündigen. Das ist doch eigentlich nicht so schwerz zu verstehen oder?

    Ob dem aber entsprochen wird, obliegt dem Dienstherrn.

    Das würde mich jetzt mal interessieren: wo steht denn, das der Dienstherr über das "ob" der Entlassung entscheiden kann? In §§ 23 BeamtStG, 33 BBG sehe ich jedenfalls keinen Ermessensspielraum darüber.

    Es war im Bezug auf eine Kündigung. Ein Angestellter kann von seiner Seite aus kündigen. Ein Beamter kann das nicht. Er kann, wie im Gesetz ja steht, die Entlassung schriftlich verlangen. Natürlich wird dem grundsätzlich entsprochen.

    Aber - und das war damit im Wesentlichen gemeint - der Dienstherr entscheidet abschließend. Das man sich natürlich niemanden an die Hacken bindet, der weg will ist auch klar. Aber die Kernaussage: Ein Beamter kann kündigen ist sachlich falsch.

    Erstens: Angestellte sind keine Vollzungsbeamte und dürften es dann so oder so nicht durchführen. Zweitens: Auch wieder falsch, denn ein Polizist darf nicht streiken. Er darf remonstrieren und das war es dann auch.

    Nein .... sie können Ihre Entlassung beantragen. Ob dem aber entsprochen wird, obliegt dem Dienstherrn.

    Denn den Eid, den man geleistet hat, kann nur der Eidnehmer als erledigt oder beendet ansehen, nicht der Eidgeber.