Beiträge von Jan Rütt

    Herr Hammerschmidt,


    Fakt ist, wir wurden im Vorfeld von der amerikanischen Regierung weder über ihre Positionen bezüglich Nord Stream 2 informiert.

    Noch gab es ein Angebot über Gespräche, und wir wurden auch nicht über diese Maßnahmen informiert.

    Wir konnten, daher nicht anders reagieren als unserer Verärgerung Ausdruck zu verleihen, weshalb ich ihre Kritik absolut nicht nachvollziehen kann und entsprechend reagiere.

    Herr Hammerschmidt,


    Ihre Einlassungen zeigen eindeutig, dass sie offenstichtlich über keine Kentnisse über das komplexe Wesen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zwischen den vUSA und der vBundesrepublik verfügen und versuchen dies mit Polemik und Unterstellung zu übertünchen womit eine Diskussion mit ihnen sinnlos ist.

    Nun ja, bei bereits verhängten Sanktionen kann man schon mal von einer Krise in den Beziehungen sprechen. Das können Sie nicht schön reden.

    Doch kann ich sehr wohl, denn es gibt keine Krise, allerdings gibt es wie gesagt sehr wohl Differenzen die aus der Welt geräumt werden müssen.

    Gäbe es eine Krise, dann gäbe es viel heftigere Einschränkungen in der Zusammenarbeit zwischen den vUSA und der vBundesrepublik.

    Nun ja. Mit den Sanktionen ist ja bereits die diplomatische Krise eingetreten, n'est-ce pas ? Dass da vom Gegenüber nicht viel diplomatischer Wille vorhanden ist, ist jetzt nicht so weit hergeholt.

    Es ist keine Krise in dem Sinne eingetreten.

    Es gibt zwar Differenzen, aber wie es in einer guten und alten Freundschaft üblich ist, werden wir auch diese beilegen können.

    Daher verennen sie sich gerade nach Nauru mit ihren Behauptungen gegenüber uns.

    Die Bundesregierung ist entgegen Ihrer Darstellung durchaus in engem Kontakt mit der Belford-Administration - auch wenn ein Treffen zwischen dem US-Präsidenten und mir aus unserer Iniative bisher leider nicht arrangiert werden konnte. Nichtsdestotrotz haben wir der US-Regierung unseren Unmut über diese Sanktionen deutlich gemacht und stehen in regem Austausch. Weiterführende Maßnahmen werden wir nicht ohne diplomtaische Versuche, die aktuell noch laufen, verkünden.

    Herr Regenborn. Ihre Regierung hat doch im Bundestag selbst verkündet, dass auf die angebotene Verhandlungen nichts folgte. Sie widersprechen hier Ihrer eigenen Regierung.


    Und die ganze Geschichte läuft nun mal schon seit 2 Wochen. Ihr Versuch der Diplomatie in allen Ehren, aber Sie sollten ja nicht gleich den Krieg erklären. Es verdutzt mich, dass Sie nicht einmal versuchen mit anderen europäischen Partnern zu reden. Es ist ja durchaus ein Thema, das ganz Europa betrifft. Eine Demonstration der Geschlossenheit hätte hier eine ganz andere Wirkung.

    Herr Hammerschmidt,

    Sie müssen sich klar machen, dass große Teile der Diplomatie im Verborgenen stattfindet und nicht auf öffentlicher Bühne.

    Und es muss auch gesagt werden, dass jetzt die Belford-Administration am Zug ist, auf das Verhandlungsangebot der Bundesregierung zu reagieren, welches schon am 23.9 eingegangen ist, und somit vor sechs Tagen.

    Weshalb ehrlich gesagt ihr Versuch uns einen schicken Strick aus dieser Sache zu drehen ganz schön in Leere läuft.

    1. Wie sieht das Angebot der Bundesregierung aus und was soll der konkrete Bestandteil und das Ziel etwaiger Verhandlungen bezüglich Nord Stream 2 - abseits der Vermeidung von Sanktionen - sein? Werden Sie den Bundestag sowie die Öffentlichkeit unterrichten, sobald eine Reaktion der US-Regierung erfolgt, beziehungsweise wenn Verhandlungen aufgenommen werden?


    Wir werden die Öffentlichkeit dann unterrichten, wenn eine Reaktion erfolgt ist und im Fall von Verhandlungen auch bei Ende dieser informieren.


    2. Weshalb unterstützt die Bundesregierung die Inbetriebnahme und ist diese Unterstützung bedingungslos und falls nein, welche Bedingungen gibt es hierfür?


    Wir unterstützen die Inbetriebnahme deshalb, weil die Pipeline mehr transportieren kann als bisherige Pipelines,

    da Nord Stream 1 und 2 im Gegensatz zu bereits existierenden Gaspipelines auf dem Festland mit 200+ Bar betrieben werden kann anstatt mit nur 100 Bar.

    Allerdings stellen wir dennoch Bedingungen für diese Unterstützung.

    So hat die Bundesregierung gegenüber der russischen Regierung gefordert, dass Nord Stream 2 nicht als geopolitische Waffe missbraucht werden darf, insbesondere nicht gegenüber der Ukraine.

    Dies hat auch die russische Regierung zugestimmt.

    Falls sie dem gegenüber verstößt, wird die Bundesregierung Sanktionen gegen Russland automatisch verhängen.


    3. Werden bei diesen Bemühungen die bereits von der Biden-Administration offerierten Möglichkeiten zum Interessenausgleich mit osteuropäischen Partnern berücksichtigt?


    Wir werden alle Möglichkeiten zum Interessenausgleich prüfen und gegebenenfalls berücksichtigen.


    4. Sind Sie sich sicher? Nach meinem Kenntnisstand war Herr Sebastian Fürst ab dem 18. Juni 2020 der bislang letzte Botschafter der Bundesrepublik in den Vereinigten Staaten. Da dieser aber - mutmaßlich seit der Ernennung zum Außenminister - jedenfalls aktuell nicht mehr als Botschafter tätig ist, sollte der Posten unbesetzt sein. Hat die Bundesregierung auch die Irritationen bezüglich der Personalie seitens der Vereinigten Staaten vernommen? Unabhängig davon, inwieweit das Auswärtige Amt Kenntnis über die Personalstruktur verfügt, was hat diese Konsultation mit Frau Haber ergeben?


    Wir haben uns in der Tat hier etwas unsauber ausgedrückt und bitten um Entschuldigung.

    Frau Haber ist in der Tat seit der Ablösung von Herrn Fürst wieder Botschafterin der vBundesrepublik in Amerika, allerdings wurde dieser Akt wie sonst üblich bei Ernennung von Botschafterinnen und Botschafter der vBundesrepublik nicht bekannt gemacht.

    Die Konsultationen haben ergeben, dass wir mit den vUSA verhandeln, aber zugleich auch erste Maßnahmen treffen werden, um unser missfallen über diese Ankündigung auch Ausdruck zu verleihen.


    5. Das heißt, wenngleich diese nur 'weniger' in Betracht gezogen werden, werden militärische - und ökonomische - Maßnahmen dennoch auch in Betracht gezogen? Könnten Sie ausführen, wie man sich diese vorstellen dürfte und wann diese ergriffen werden würden? Könnten Sie ebenso konkrete Einschränkungen bei der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen der Zivilgesellschaft benennen und werden diese, da Sie bereits angekündigt haben, weitere Maßnahmen zu ergreifen, unabhängig vom Erlass der Sanktionen, beschlossen?


    Weniger heißt in diesem Fall, dass wir diese als letzte Mittel in Betracht ziehen, falls die Differenzen mit den vUSA nicht beigelegt werden können.

    Die Maßnahmen werden zunächst darin bestehen, dass die im Rahmenabkommen von 2010 und 2015 festgesetzte Zusammenarbeit zwischen DLR und NASA für eine Dauer von zunächst 6 Monaten mit Geltung ab den 1. November ausgesetzt wird.

    Auch werden finanzielle Fördermittel des BMBF im Zusammenhang mit der bilateralen Zusammenarbeit in der Computational Neuroscience zwischen den vVereinigten Staaten und der vBundesrepublik mit Wirkung des 1. November für vorerst 6 Monaten eingefroren werden.

    Allerdings können diese Maßnahmen bei einer rechtzeitigen Einigung noch vor in Kraft treten aufgehoben werden.

    1. Wie bewertet die Bundesregierung die Ankündigung von US-Außenminister Rex Cannon, amerikanische Konten von Mitgliedern der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern und von deutschen Unternehmen und ihren Vertretern 'einfrieren' und ein Einreiseverbot für die betroffenen Personen verhängen lassen zu wollen?

      Die Bundesregierung hat sowohl gegenüber der amerikanischen Regierung als auch der Öffentlichkeit gegenüber klargestellt, dass die Ankündigung von Sanktionen ggü demokratisch gewählten Politiker eines verbündeten Staates eine schwere Belastung der gegenseitigen Beziehungen darstellt.
    2. Wie hat die Bundesregierung ihr 'deutliches Missfallen' gegenüber der US-Administration in Hinblick auf die Ankündigung durch US-Außenminister Rex Cannon, weitere Sanktionen gegen die Gaspipeline Nord Stream 2 verhängen zu wollen, zum Ausdruck gebracht?

      Dazu verweisen wir auf die Antwort auf die Frage 1.
    3. Nach unserem Kenntnisstand sind bisher keine neuen Sanktionen durch die Vereinigten Staaten in Kraft getreten. Wieso sucht die Bundesregierung nicht das Gespräch mit der Belford-Administration, um diese noch abzuwenden?

      Die Bundesregierung hat bereits der US-Regierung ein Angebot für Verhandlungen bezüglich Nord Stream 2 vorgelegt.
      Allerdings gibt es Stand jetzt (27.9.21 - 15:52) keine Antwort darauf.

    4. Wie bewertet die Bundesregierung die im März 2021 durch die polnische Regierung verhängten Sanktionen?

      Wir bewerten diese kritisch, da sie aber in diesem Fall ausschließlich Unternehmen sanktioniert hat, die sich direkt am Bau der Pipeline beteiligt haben, und nicht gegen einzelne Personen sind wir zu der Einschätzung gelangt, dass diese weniger schwerwiegend sind als die geplanten der USA.
    5. Sind Ihre Ausführungen im Rahmen der Bundespressekonferenz so zu verstehen, dass die Bundesregierung die Inbetriebnahme von Nord Stream 2 unterstützt, obwohl diese auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene anhaltender Kritik ausgesetzt ist?

      Ja, dies ist so zu verstehen.
    6. Wird die Bundesregierung vor einer potenziellen Inbetriebnahme von Nord Stream 2 das Gespräch mit europäischen und internationalen Partnern - insbesondere mit der Ukraine, weiteren osteuropäischen Nationen und NATO-Verbündeten - suchen, um eine gemeinsame Position zu erarbeiten?

      Wir werden uns zeitnah uns auch darum bemühen, insbesondere im Bewusstsein, dass diese Pipeline eine wichtige Rolle in der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP) spielt.
    7. Wie bewertet die Bundesregierung das Vorgehen des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern, mittels der Gründung einer gemeinwohlorientierten Stiftung einen Beitrag zur Fertigstellung von Nord Stream 2 zu leisten?

      Aus rechtlicher Sicht ist an der Gründung nichts auszusetzen, da zu einem der Zweck der Stiftung neben den Beitrag zur Fertigstellung der Gaspipeline auch der Unterstützung des Umwelt- und Klimaschutzes in Mecklenburg-Vorpommern besteht.
    8. Seit wann ist Frau Emily Haber wieder Botschafterin der Bundesrepublik in den Vereinigten Staaten? Wann wurde sie ernannt und wann wurde sie akkreditiert? Falls Frau Haber gegenwärtig nicht Botschafterin der Bundesrepublik in den Vereinigten Staaten ist, wieso wurde sie zu Beratungen nach Deutschland 'zurückgerufen'?

      Emily Haber ist seit 2018 Botschafterin der alten Bundesrepublik Deutschland in Amerika gewesen.
      Da bis heute von der neuen vBundesrepublik kein Nachfolgerin oder Nachfolger ernannt wurde, ist sie es auch für die vBundesrepublik.

      Wir haben sie zurückgerufen, um sich mit ihr über die Zukunft der Beziehungen zwischen der vBundesrepublik und den vUSA zu konsultieren, da es auch abseits dieses Themas erhebliche Differenzen wie bei der Afghanistan-Politik existieren.

    9. Sie kündigten im Rahmen der Bundespressekonferenz an, weitere Maßnahmen als Reaktion auf die Ankündigung der Vereinigten Staaten, weitere Sanktionen gegen die Gaspipeline Nord Stream 2 verhängen zu wollen, ergreifen zu wollen. Welche weiteren Maßnahmen ziehen Sie in Betracht?

      Wir ziehen weniger militärische oder ökonomische Maßnahmen in Betracht.
      Viel mehr ziehen wir zuerst zeitweilige Einschränkungen bei der Zusammenarbeit zwischen amerikanischen und deutschen Institutionen der Zivilgesellschaft in Betracht.

    211px-Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Logo.svg.png

    – Pressemitteilung

    https://images.theconversation.com/files/96401/original/image-20150928-21348-1kri3f7.jpg?ixlib=rb-1.1.0&q=45&auto=format&w=926&fit=clip


    IIIIIIIII Bundesminister Rütt bei der UN-Generaldebatte in New York


    Heute hielt Vizekanzler Rütt bei der Generaldebatte der Vereinten Nationen im Namen der Bundesrepublik in New York gesprochen.

    Dabei legte er seinen Fokus neben der Bekämpfung des Klimawandels und der Coronapandemie auch auf die der globalen Ungleichheit gelegt.


    Bundesminister Jan Rütt

    Meine Damen und Herren,

    Wir haben jetzt eineinhalb Jahre Pandemie hinter uns. Eineinhalb Jahre, welche Generalsekretär Guterres wie folgt zusammengefasst hat: Bei der Entwicklung von Impfstoffen und somit beim Besiegen dieser Pandemie waren wir spitze.


    Bei der Verteilung der Vakzine wurde jedoch der globale Süden stark benachteiligt.


    Dennoch möchte ich als Vertreter der Bundesregierung auf die herausragende Rolle Deutschlands verweisen, dem Ort, wo BioNTech in Partnerschaft mit Pfizer einen der drei Schlüsselimpfstoffe entwickelt hat und dadurch erst die Möglichkeit der Impfung gegen dieses Virus geschaffen hat. Daher muss sich das Augenmerk der Welt im kommenden halben Jahr darauf richten, nicht mehr die Pandemie zu bekämpfen, sondern sie endgültig zu besiegen.


    Dazu ist es notwendig, dass die reichen Industrieländer, zu denen auch Deutschland gehört, die ärmeren bei der Versorgung mit Impfstoffen unterstützen. Das soll allerdings unserer Meinung nach nicht durch eine Freigabe entsprechender Patente erfolgen, sondern durch zusätzliche Spenden im Rahmen des WHO-Programms COVAX, woran sich Deutschland schon mit 1,5 Milliarden Euro beteiligt.


    Vor allem würden wir uns über eine weitergehende Beteiligung der vUSA freuen, denn die Sicherheit der Welt wird sich nicht allein am Hindukusch entscheiden, sondern auch maßgeblich durch das Besiegen des Coronavirus.


    Allerdings dürfen wir uns jetzt nicht nur auf das Virus konzentrieren, sondern auch auf den Klimawandel, dessen Folgen immer sichtbarer und besser nachweisbar werden.


    Aus ihnen werden wirkliche Katastrophen.

    Und mit jedem Jahr, mit jedem Monat, mit jedem Tag, an dem die Welt nicht genug dagegen tut, werden diese Katastrophen immer schlimmer.

    Die Opfer werden zahlreicher und die wirtschaftlichen Kosten durch die Katastrophen und immer drastischeren Klima- und Umweltschutzmaßnahmen die notwendig sind, werden steigen.

    Wir in Deutschland mussten dies in den vergangenen Jahren lernen.

    Zuerst waren es drei Jahre der Dürre.

    Drei Jahre, an denen Flüsse austrockneten, die Ernten katastrophal waren und aus Wäldern karge Landschaften wurden.

    Dieses Jahr hingegen wurden wir von Fluten heimgesucht, welche Tod und Zerstörung dort brachten, wo sonst idyllische Bäche fließen.

    Zwar war der Klimawandel nicht direkt an diesen Katastrophen schuld, allerdings ist die Wahrscheinlichkeit dieser Ereignisse massiv gestiegen durch ihn und somit die Bedrohlichkeit, die durch ihn ausgeht.

    Wir können mit diesen Folgen gut umgehen, dank unseres Wohlstands und unserer Innovationskraft.

    Vor allem Ersterer ist global extrem ungleich verteilt, dies wird dazu führen, dass bei weiterer Untätigkeit vor allem ärmere Länder immer stärker betroffen sein werden.

    Dies wird dazu führen, dass diese Länder destabilisiert werden und im schlimmsten Fall Verteilungskämpfe ausbrechen werden, in deren Rahmen die staatliche Ordnung in einigen Ländern zusammenbrechen wird.


    Hunderte Millionen Menschen werden dadurch vertrieben und könnten dadurch Fliehkräfte freisetzen, welche auch uns reiche Länder erschüttern werden.


    Daher muss allerspätestens nach dem Ende der Pandemie, der Bekämpfung des Klimawandels und der globalen Ungleichheit absolute Top-Priorität auf der Weltagenda eingeräumt werden, denn sie werden von entscheidender Bedeutung für die Stabilität unserer Welt sein.


    Vielen Dank

    Ich bin lieber der seriöse Langweiler der auf die offziellen Verlautbarungen der bayrischen Staatsregierung und ihrer Ministerien setzt, als auf das schnelliebige halb informelle Gespräch in einem Restaurant, dass ich ansonsten sehr schätze.

    Ich mach wenigstens was sinnvolles für mein Geld.

    Während es beim FFD durchaus bezweifelt werden kann.

    Er hat geantwortet und gesagt, dass sie beantwortet ist unabhängig ob Herr Wildungen mit diesen Antworten zufrieden ist, oder nicht.

    Daran ist nichts deplatziert.

    Ganz im Gegensatz zu ihrerer auffälligen Untätigkeit gegenüber Querdenker nach dem Mord in Idar-Oberstein in Vergleich mit Muslimen.

    211px-Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Logo.svg.png


    IIIIIIIII Erste Stellungnahme der Bundesregierung bezüglich Sanktionen der Vereinigten Staaten in Zusammenhang mit Nord Stream 2


    Meine Damen und Herren,

    Verehrte Anwesende,


    Die Bundesregierung hat sich heute bei einer Sondersitzung des Bundessicherheitsrates über die Vorgehensweise bei den neuen Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika im Zusammenhang mit der Gaspipeline Nord Stream 2 beraten.

    Wir sind darin zum Schluss gekommen, dass aufgrund der vor Kurzem erfolgten Fertigstellung der Pipeline die Auswirkungen auf ihre Inbetriebnahme nur minimal sind und somit ihre Bedeutung nur symbolischer Natur ist.

    Dementsprechend haben wir uns darauf geeinigt, dass wir ein überlegtes, aber bestimmtes Vorgehen wählen.

    Die Bundesregierung hat bereits ihr deutliches Missfallen gegenüber der amerikanischen Regierung für dieses gegenüber eines Verbündeten drastische und unangebrachte Vorgehens ausgedrückt.

    Um uns im Detail beraten zu könnten, hat die Bundesregierung die deutsche Botschafterin in den Vereinigten Staaten, Emily Haber, zurückgerufen, und wir werden anschließend weitere Maßnahmen ergreifen.


    Vielen Dank

    211px-Ausw%C3%A4rtiges_Amt_Logo.svg.png

    – Pressemitteilung

    Australien: Wie ein Ex-Premierminister zum Chauffeur von vier jungen  Männern wurde | Augsburger Allgemeine


    IIIIIIIII Bundesminister Rütt in Niger und Tschad

    Am vorletztem Tag seiner Sahelreise begab sich Bundesminister Rütt nach Niger und Tschad, um sich mit den Präsidenten Bazoum und Déby Itno über die weitere Zusammenarbeit bei der Stabilisierung der Sahelzone und der Bekämpfung des Islamismus zu beratschlagen.

    Am Abend gab Rütt in N´Djamena eine Stellungnahme ab, in der er sagte:


    Bundesminister Jan Rütt

    Bevor ich mich zu den Ergebnissen des heutigen Tages äußere, möchte ich zuerst der französischen Regierung jetzt auch in der Öffentlichkeit im Namen Bundesregierung zur Eliminierung des Führers des IS-GS Adnan Abu Walid al-Sahrawi gratulieren.

    Die Bundesregierung wurde bereits am Sonntag während meines Aufenthaltes in Paris über eine mögliche Eliminierung informiert.

    Allerdings haben wir auf Rücksichtnahme der zu diesen Zeitpunkt noch bestehenden Geheimhaltung nur inoffiziell gratuliert.

    Dies zusammen mit der Meldung über die Kapitulation von Tausenden Boko Haram Kämpfer in Nigeria stellt einen wichtigen Etappensieg im Kampf gegen den Terrorismus und der Stabilisierung der Sahelzone und Westafrika dar.


    Unter diesem Eindruck standen dementsprechend auch die heutigen Gespräche mit den Präsidenten Bazoum und Déby Itno.

    Der Niger ist mit das am wenigste entwickelten Land der Welt und belegt beim Index menschlicher Entwicklung Platz 189 von 189.

    Entsprechend lag der Fokus der Gespräche auch darauf, diesen Ländern soweit zu helfen, damit sie zumindest auf Burkina Faso und Mali aufzuschließen.


    Dies sieht im konkreten so aus, dass zu einem vor allem Maßnahmen getroffen werden sollen, um die Kindersterblichkeit zu verringern wie durch besseren Zugang zu sanitären Anlagen und kindermedizinischer Versorgung. Auch die Bekämpfung der hohen Analphabetenquote, die bei 80 % liegt, ist von Priorität bei der Entwicklung Nigers.

    Auf der ökonomischen Seite soll vor allem die Infrastruktur ausgebaut werden.

    So haben wir uns schon am Dienstag in Ouagadougou grundsätzlich darauf verständigt, die Abidjan-Niger-Bahn auszubauen auch nach Niamey, der Hauptstadt Nigers.

    Die nigrische Regierung hat ihre Unterstützung für dieses Vorhabens heute auch signalisiert.

    Wir versprechen uns davon, dass dadurch der Niger seine Güter einfacher ins Ausland transportieren kann und damit besser an den Welthandel angebunden wird.


    Die Gespräche mit den tschadischen Präsidenten waren vor allem von militärischen Themen geprägt. Dies liegt daran, dass Tschad eine essenzielle Rolle bei der Bekämpfung des Terrorismus in der Sahelzone spielt und damit auch die Region an sich zu stabilisieren.

    Wir kommen darin überein, dass wir auch nach dem Ende der Operation Barkhane, das tschadische Militär bei diesem Kampf unterstützen werden.

    Dies soll im Rahmen der Task Force Takuba geschehen, wo schon Verbindungsoffiziere von verschiedenen Ländern der EU in der tschadischen Armee eingesetzt werden.

    Inwiefern allerdings diese Kooperation ausgebaut wird, werden wir an einem anderen Zeitpunkt entscheiden, wenn klar ist, wie die Zukunft von EUTM Mali aussehen wird.


    Am Freitag werde ich meinen Besuch der Staaten der Sahelzone abschließen, und nach meiner Rückkehr wird die Bundesregierung darüber beraten wie wir uns gegenüber den Sanktionen der vUSA im Zusammenhang mit der Pipeline Northstream 2 verhalten werden, da die unimittelbaren Auswirkungen dieser nur sehr gering sind, und somit kein sofortiges Handeln erfordern.


    Vielen Dank


    Bundesrepublik Deutschlan
    Der Bundeskanzler



    An den Präsidenten des Bundesrates

    Herr Ministerpräsident
    Felix Schwalbenbach



    Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten mit Begründung und Vorblatt.



    Federführend ist das Bundesministerium des Äußeren, der Verteidigung, der Entwicklung und wirtschaftlichen Zusammenarbeit



    Mit freundlichen Grüßen



    Alexander Regenborn

    Bundeskanzler





    _______________________________________________________________________________________________________________________________________________



    Bundesrat120px-Bundesrat_Logo.svg.png





    Drucksache BR/XXX



    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung




    Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten





    A. Problem und Ziel

    Deutsche Unternehmen unterliegen keiner ausreichenden Verpflichtung zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandardars in ihrer Lieferkette. So ist es möglich, dass außerhalb Deutschlands Menschen ausgebeutet und die Umwelt zerstört werden kann, ohne dass eine ausreichende HAftung der Unternehmen vorherrscht. Mit einem Lieferkettengesetz werden deutsche Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards weltweit verpflichtet.



    B. Lösung

    Die Unternehmen werden verpflichtet Menschenrechts- und Umweltstandards einzuhalten.



    C. Alternativen

    keine



    D. Kosten

    aufgrund eines unbewusst hohen neuen Personalaufwands ungewiss, allerdings schätzt die Bundesregierung diese auf circa 5 Millionen Euro





    Anlage 1



    Gesetze über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

    (Lieferketten- und Sorgfaltspflichtgesetz – Lieferkettengesetz)



    Vom ...



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1



    ABSCHNITT I

    ALLGEMEINES




    § 1

    Anwendungsbereich



    (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die

    1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
    2. in der Regel mindestens 2.500 Arbeitnehmer beschäftigen.

    Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der in Satz 1 Nummer 2 vorgesehene Schwellenwert 1.000 Arbeitnehmer.

    (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) des Ent-leihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

    (3) Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) sind die Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Konzernmutter zu berücksichtigen.





    § 2

    Begriffsbestimmungen



    (1) Menschenrechte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die sich aus den in den Nummern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen ergeben.

    (2) Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote zum Schutz der in Absatz 1 enthaltenen Rechtspositionen droht:

    1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem zulässigen Mindestalter, wobei das zulässige Mindestalter dem Alter entspricht, in dem nach dem anwendbaren nationalen Recht die Schulpflicht endet und mindestens 15 Jahre beträgt, soweit das Recht des Beschäftigungsortes keine Abweichungen des zulässigen Mindestalters in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 sowie Artikel 4 bis 8 des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) festlegt;
    2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst gemäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):

      a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten;

      b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen;

      c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen;

      d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;
    3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; damit ist jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung gemeint, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Internationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) vereinbar sind;
    4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen;
    5. das Verbot der Missachtung der nach dem anwendbaren nationalen Recht geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch:

      a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstandards bei der Bereitstellung und der Instandhaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel;

      b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Einwirkungen durch chemische, physikalische oder biologische Stoffe zu vermeiden;

      c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung übermäßiger körperlicher und geistiger Ermüdung, insbesondere durch eine ungeeignete Arbeitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und Ruhepausen oder

      d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung von Beschäftigten;
    6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit, nach der

      a) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen oder diesen beitreten können,

      b) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierungen oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen,

      c) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht betätigen dürfen; dieses umfasst das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;
    7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa auf Grund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;
    8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn bemisst sich nach den Regelungen des Beschäftigungsortes und beträgt mindestens die Höhe des nach dem anwendbaren Recht festgelegten Mindestlohns;
    9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die geeignet ist;

      a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung merkbar zu beeinträchtigen,

      b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser zu verwehren,

      c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen zu erschweren oder zu zerstören oder

      d) die Gesundheit einer Person zu schädigen;
    10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;
    11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens ein Einsatz der Sicherheitskräfte

      a) unter Missachtung des Verbots von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht;

      b) gegen Leib und Leben droht oder

      c) gegen die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit droht;
    12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise die in Absatz 1 geschützten Rechtspositionen zu verletzen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

    (3) Umweltbezogene Pflichten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die sich aus den in der Nummer 12 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen ergeben.

    (4) Ein umweltbezogenes Risiko im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung einer in Absatz 3 aufgeführten umweltbezogenen Pflicht durch Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:

    1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen);
    2. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Überkommen festgelegten Ausstiegsdatum;
    3. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens;
    4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), soweit dieses nach dem anwendbaren nationalen Recht in Übereinstimmung mit dem POPs-Übereinkommen gilt sowie 5. das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten.

    (5) Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden und erfasst

    1. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
    2. das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
    3. das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.

    (6) Der eigene Geschäftsbereich im Sinne dieses Gesetzes erfasst jede Tätigkeit einer Gesellschaft als Rechtsträger des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels. Erfasst ist damit jede Tätigkeit zur Erstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland vorgenommen wird.

    (7) Unmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.

    (8) Mittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.





    ABSCHNITT II

    SORGFALTSPFLICHTEN



    § 3

    Sorgfaltspflichten



    (1) Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die in diesem Abschnitt festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die Sorgfalts-pflichten enthalten:

    1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1),
    2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3),
    3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
    4. die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
    5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und gegen-über unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4),
    6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3),
    7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
    8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und
    9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

    (2) Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach

    1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
    2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht,
    3. der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung, und der Wahrscheinlichkeit des Verletzungseintritts einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht sowie
    4. nach der Art des Verursachungsbeitrages zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko.





    § 4

    Risikomanagement



    (1) Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten. Das Risikomanagement ist in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.

    (2) Wirksam sind solche Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn das Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen hat.

    (3) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren.

    (4) Das Unternehmen hat die Interessen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten innerhalb seiner Lieferkette und derjenigen, die in sonstiger Weise von der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens oder von Unternehmen in seinen Lieferketten in einer geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein können, angemessen zu berücksichtigen.





    § 5

    Risikoanalyse



    (1) Im Rahmen des Risikomanagements hat das Unternehmen eine angemessene Risikoanalyse nach den Abätzen 2 bis 4 durchzuführen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln. In Fällen, in denen eine missbräuchliche Gestaltung der unmittelbaren Zuliefererbeziehung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Hinblick auf den unmittelbaren Zulieferer zu umgehen, gilt ein mittelbarer Zulieferer als unmittelbarer Zulieferer.

    (2) Die ermittelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sind angemessen zu gewichten und zu priorisieren. Dabei sind insbesondere die in § 3 Absatz 2 genannten Kriterien maßgeblich. (3) Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass die Ergebnisse der Risikoanalyse intern an die maßgeblichen Entscheidungsträger, etwa an den Vorstand oder an die Einkaufsabteilung, kommuniziert werden und diese die Ergebnisse angemessen berücksichtigen.

    (4) Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen.





    § 6

    Grundsatzerklärung und Präventionsmaßnahmen



    (1) Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu ergreifen.

    (2) Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie verabschieden. Die Grundsatzerklärung muss durch die Unternehmensleitung verabschiedet werden und mindestens folgende Elemente einer Menschenrechtsstrategie des Unternehmens enthalten:

    1. die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1, § 5 Ab-satz 1, § 6 Absatz 3 bis 5, sowie den §§ 7 bis 10 nachkommt,
    2. die für das Unternehmen auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken unter Bezugnahme auf die in der Anlage aufgeführten Übereinkommen und
    3. 3. die auf Grundlage der Risikoanalyse und der in der Anlage aufgeführten Übereinkommen erfolgte Festlegung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette richtet.

    (3) Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern, insbesondere:

    1. die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie in den Geschäftsabläufen,
    2. die Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken vermieden oder gemindert werden,
    3. die Durchführung von Schulungen in den Geschäftsbereichen,
    4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.

    (4) Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer verankern, insbesondere:

    1. die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers unter Berücksichtigung der mittelbaren Zulieferer,
    2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert,
    3. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie die Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach Nummer 2,
    4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen auf Grundlage der vereinbarten Kontrollmechanismen nach Nummer 3, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer überprüft wird.

    (5) Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.





    § 7

    Abhilfemaßnahmen



    (1) Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich, bei einem unmittelbaren Zulieferer oder mittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im eigenen Geschäftsbereich muss die Abhilfemaßnahme zu einer Beendigung der Verletzung führen.

    (2) Ist die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem un-mittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unternehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Bei der Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

    1. die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Behebung des Missstandes mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wird,
    2. der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen,
    3. ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während der Bemühungen zur Risikominimierung.

    (3) Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur geboten, wenn

    1. die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird,
    2. die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt,
    3. dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und
    4. eine Erhöhung des Einflussvermögens nach umfassender Prüfung nicht aussichtsreich erscheint.

    (4) Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.





    § 8

    Beschwerdeverfahren



    (1) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist, das es Personen ermöglicht, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens oder durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines unmittelbaren Zulieferers unmittelbar betroffen sind oder in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein können, sowie Personen, die Kenntnis von der möglichen Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht haben, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen hinzuweisen. Geht ein Hinweis einer unmittelbar betroffenen Person ein, so ist der Eingang zu bestätigen. Das Unternehmen hat den Sachverhalt mit den Hinweisgebern zu erörtern. Es kann ein Verfahren der einvernehmlichen Beilegung anbieten. Die Unternehmen können sich stattdessen an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern es die nachfolgenden Kriterien erfüllt.

    (2) Das Unternehmen legt schriftlich eine Verfahrensordnung fest.

    (3) Die von dem Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere müssen sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sein. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    (4) Das Unternehmen muss in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen. Das Beschwerdeverfahren muss für potenzielle Nutzer zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleisten.

    (5) Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktuali-sieren.





    § 9

    Mittelbare Zulieferer; Verordnungsermächtigung



    (1) Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfahren nach § 8 so einrichten, dass es auch Personen, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines mittelbaren Zulieferers in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein können sowie Personen, die Kenntnis von einer möglichen Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht haben, ermöglicht, auf diese Verletzung hinzuweisen.

    (2) Das Unternehmen muss nach Maßgabe des Absatzes 3 sein bestehendes Risikomanagement im Sinne von § 4 anpassen.

    (3) Erlangt das Unternehmen substantiierte Kenntnis über eine mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern, so hat es anlassbezogen unverzüglich

    1. eine Risikoanalyse gemäß § 5 Absätze 1 bis 3 durchzuführen, 2. angemessene Präventionsmaßnahmen im Sinne des § 6 gegenüber dem Verursacher zu verankern, 3. ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder um-weltbezogenen Pflicht zu erstellen und umzusetzen und 4. gegebenenfalls entsprechend seine Grundsatzerklärung gemäß § 6 Absatz 2 zu aktualisieren.

    (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Näheres zu den Pflichten des Absatzes 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.





    § 10

    Dokumentations- und Berichtspflicht



    (1) Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

    (2) Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen. In dem Bericht ist nachvollziehbar mindestens darzulegen,

    1. ob und falls ja welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
    2. was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in den §§ 4 bis 9 beschriebenen Maßnahmen, zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat; dazu zählen auch die Elemente der Grundsatzerklärung gemäß § 6 Absatz 2, sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 getroffen hat,
    3. wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet und
    4. welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

    (3) Hat das Unternehmen kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko festgestellt und dies in seinem Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 erforderlich.

    (4) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von zehn Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist dabei gebührend Rechnung zu tragen.





    ABSCHNITT III

    ZIVILPROZESS



    § 11

    Besondere Prozessstandschaft



    (1) Wer in einer bedeutend wichtigen Rechtsposition aus § 2 Absatz 1 verletzt ist, kann zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Prozessführung erteilen.

    (2) Eine Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation kann nach Absatz 1 nur ermächtigt werden, wenn sie eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz unterhält und sich nach ihrer Satzung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend dafür einsetzt, die Menschenrechte oder entsprechende Rechte im nationalen Recht eines Staates zu realisieren.





    ABSCHNITT IV

    BEHÖRDLICHE KONTROLLE UND DURCHSETZUNG



    Unterabschnitt 1

    Berichtsprüfung



    § 12

    Einreichung des Berichts



    (1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen.

    (2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.



    § 13

    Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung




    (1) Die zuständige Behörde prüft, ob

    1. der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt sowie

    2. die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

    (2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.

    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:

    1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie

    2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.





    Unterabschnitt 2

    Risikobasierte Kontrolle



    § 14

    Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung




    (1) Die zuständige Behörde wird tätig:

    1. nach pflichtgemäßem Ermessen, um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten zu kontrollieren und solche Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern,

    2. auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,

      a) infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder

      b) dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.

    (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Vekehr, Infrastruktur und Innovation ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der risikobasierten Kontrolle nach den §§ 14 bis 17 näher zu regeln.





    § 15

    Anordnungen und Maßnahmen




    Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Sie kann insbesondere

    1. Personen laden,

    2. dem betroffenen Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und

    3. dem betroffenen Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.





    § 16

    Betretensrechte




    Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und ihre Beauftragten befugt,

    1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude der Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie

    2. bei Unternehmen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und Auf-zeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.





    § 17

    Auskunfts- und Herausgabepflichten




    (1) Unternehmen und nach § 15 Satz 2 Nummer 1 geladene Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur Durchführung der ihr durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benötigt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Auskünfte über verbundene Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes), unmittelbare und mittelbare Zulieferer und die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen, soweit das auskunfts- oder herausgabepflichtige Unternehmen oder die auskunfts- oder herausgabepflichtige Person die Informationen zur Verfügung hat oder auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen in der Lage ist.

    (2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbesondere

    1. die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt,

    2. die Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 und

    3. die Namen der zur Überwachung der internen Prozesse zur Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 zuständigen Personen.

    (3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.





    § 18

    Duldungs- und Mitwirkungspflichten



    Die Unternehmen haben die Maßnahmen der zuständigen Behörde und ihrer Beauftragten zu dulden und diese bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.





    Unterabschnitt 3

    Zuständige Behörde, Handreichungen, Rechenschaftsbericht



    § 19

    Zuständige Behörde




    (1) Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung nach diesem Abschnitt ist das Bundesamt für Wirt-schaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation übt die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus.

    (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz.





    § 20

    Handreichungen




    Die zuständige Behörde veröffentlicht branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung dieses Gesetzes und stimmt sich dabei mit den fachlich betroffenen Behörden ab. Die Informationen, Hilfestellungen oder Empfehlungen bedürfen vor Veröffentlichung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes, insofern außenpolitische Belange davon berührt sind.





    § 21

    Rechenschaftsbericht




    (1) Die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde berichtet einmal jährlich über ihre im vorausgegangenen Kalenderjahr erfolgte Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten nach Abschnitt 4. Der jeweilige Bericht ist erstmals für das Jahr 2023 zu erstellen und auf der Webseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

    (2) Die Berichte sollen auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern sowie eine Auswertung der eingereichten Unternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die jeweils betroffenen Unternehmen zu benennen.





    ABSCHNITT V

    ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNG



    § 22

    Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge




    (1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur für einen angemessenen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erfolgen.

    (2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhunderttausend Euro voraus. Abweichend von Satz 1 wird

    1. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,

    2. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und

    3. in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.

    (3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.





    ABSCHNITT VI

    ZWANGSGELD UND BUßGELD



    § 23

    Zwangsgeld




    Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungszwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Euro.





    § 24

    Bußgeldvorschriften




    (1) Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist,

    2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
    3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
    4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

    5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

    6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,

    7. entgegen

      a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder

      b) § 9 Absatz 3 Nummer 3 ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,

    8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist,

    9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt,

    10. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht richtig erstellt,

    11. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,

    12. entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder

    13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

    1. in den Fällen des Absatzes 1 a) Nummer 3, 7 Buchstabe b und Nummer 8 b) Nummer 6 und 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro,

    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und

    3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

    (3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 6 oder 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet werden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsat-zes der juristischen Person oder Personenvereinigung ist der weltweite Umsatz aller natürlichen und juristischen Personen sowie aller Personenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, die der Behördenentscheidung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese Personen und Personenvereinigungen als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.

    (4) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Bei der Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung zu berücksichtigen. Bei der Bemessung sind die Umstände, insoweit sie für und gegen die juristische Person oder Personenvereinigung sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei kommen ins-besondere in Betracht:

    1. der Vorwurf, der den Täter der Ordnungswidrigkeit trifft,

    2. die Beweggründe und Ziele des Täters der Ordnungswidrigkeit,

    3. Gewicht, Ausmaß und Dauer der Ordnungswidrigkeit,

    4. Art der Ausführung der Ordnungswidrigkeit, insbesondere die Anzahl der Täter und deren Position in der juristischen Person oder Personenvereinigung,

    5. die Auswirkungen der Ordnungswidrigkeit,

    6. vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten, für die die juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über Ordnungswid-rigkeiten, verantwortlich ist, sowie vor der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten,

    7. das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung, die Ordnungswidrigkeit aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie nach der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Ver-meidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten,

    8. die Folgen der Ordnungswidrigkeit, die die juristische Person oder Personenvereinigung getroffen haben.

    (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt gilt § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3.



    Anlage

    (zu § 2 Absatz 1 und 3, § 6 Absatz 2 Nummer 2) Übereinkommen


    1. Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) (ILO-Übereinkommen Nr. 29)
    2. Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 2019 II S. 437, 438)

    3. Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)

    4. Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)

    5. Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Übereinkommen Nr. 100)

    6. Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)

    7. Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskrimi-nierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111) 8. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534)

    8. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570)

    9. Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO-Übereinkommen Nr. 138)

    10. Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)

    11. Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)

    12. Stockholmer Übereinkommen vom 6. Mai 2005 über persistente organische Schadstoffe vom 23. Mai 2001 (BGBl. 2002 II S. 803, 804) geändert durch den Beschluss (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061) (POPs-Übereinkommen).



    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen



    In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Gesetz geändert worden ist, wird nach den Wörtern „§ 19 des Mindestlohngesetzes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ die Wörter „und § 22 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom ... “ eingefügt.





    Artikel 3

    Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes



    In § 2 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Gesetz geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „worden ist“ das Komma und das Wort „oder“ durch ein Semikolon ersetzt.



    2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort „oder“ ersetzt.



    3. Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten vom ... ergangen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro festgesetzt worden ist.“



    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.




    Begründung

    siehe Vorblatt