Beiträge von Dr. Georg Gorski

    I. Ist der Bundesregierung bewusst, dass die Rote Hilfe bereits kurz nach den Angriffen der Hamas die von Ihnen angesprochene Kooperation beendet hat (11.10.23)?


    Das ist der Bundesregierung bewusst, nur kam diese Entscheidung von Seiten der Roten Hilfe viel zu spät. Die Gruppe Samidoun ist schon seit Jahren mit antisemitischen Äußerungen aufgefallen, was von dem Verein Rote Hilfe e.V. dennoch kein Grund war, finanzielle Hilfen einzustellen.


    II. Wird die Bundesregierung auch andere Vereinigungen auf Grund der freien Meinungsäußerung verbieten?


    Nein. Dies war und ist nicht Maßstab eines Vereinsverbotes.


    III. Handelt eine Vereinigung also nur im Rahmen der Völkerverständigung wenn sie Kontakte zu Gruppierungen pflegt, die die selben politischen Ziele verfolgt wie die Bundesregierung?


    Wer das Grundgesetz nicht mit Füßen tritt und mit beiden Beinen auf dem Boden der Verfassung steht, wird weder vom Verfassungsschutz beobachtet, noch läuft dieser Verein Gefahr, verboten zu werden.


    IV. Wir bitten erneut um Auflistung, der durch die Rote HIlfe verletzten Strafgesetze, da der Bundesinnenminister dies im Verbot als Begründung aufgelistet hat.


    Der von mir aufgeführte Bezug in der Verfügung im Sinne der Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bedeutet, Zwecke und Tätigkeiten einer Vereinigung nicht nur dann den Strafgesetzen zuwider laufen, wenn unmittelbar gegen Strafgesetze verstoßen wird, sondern auch dann, wenn Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert werden. Letzteres musste ich zum Anlasse nehmen, da Samidoun über einen längeren Zeitraum vor allem finanziell unterstützt wurde, was die Betätigung von Samidoun erleichtert hat. Gegen Samidoun wurden unter anderem Anzeigen wegen § 130 StGB, § 129b StGB und § 125 StGB maßgeblich gestellt.

    I. In wie weit richtet sich die Rote Hilfe e.V. gegen die verfassungsmäßige Ordnung?


    Die Bundesregierung ist der Auffassung anhand des vorliegenden Verfassungsschutzberichtes sowie der Verfassungsschutzberichte der vergangenen Jahre, dass die Rote Hilfe e.V. als gesamter Verein offen linksextremistische und verfassungsfeindliche Ziele in unterschiedlicher Intensität verfolgt.


    II. Welche Strafgesetzte werden oder wurden vom Verein Rote Hilfe e.V. direkt oder indirekt gebrochen? Bitte mit den entsprechenden Paragraphen auflisten.


    Die Rote Hilfe e.V. hat offen mit der Gruppe Samidoun sympathisiert, dazu wurde ein sogenanntes "Solikonto" eröffnet, um Spendengelder für die Vorfeldorganisation der palästinensischen Terrororganisation Hamas "Samidoun" zu sammeln. Demzufolge richtet sich diese Handlung gegen den Gedanken der Völkerverständigung, sodass diese Organisation nach Art. 9 Abs.2 GG durch § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes verboten wurde. Darüber hinaus gab es immer wieder Versuche durch meinungsbildende Öffentlichkeitsarbeit die Sicherheits- und Justizbehörden sowie die rechtsstaatliche Demokratie zu diskreditieren.


    III. In wie weit richtet(e) sich der Verein Rote Hilfe e.V. gegen den Gedanken der Völkerverständigung?


    Siehe Antwort, Frage 2.

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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V.



    Vom 30. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Islamisches Zentrum Hamburg e.V. oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 30. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS)



    Vom 30. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 und in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Boycott, Divestment & Sanctions (BDS) oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 30. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V.



    Vom 30. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e.V. oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 30. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Rote Hilfe e.V.



    Vom 30. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:

    Verfügung


    1. Die Vereinigung Rote Hilfe e.V. verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Rote Hilfe e.V. und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Rote Hilfe e.V. und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Roten Hilfe e.V. und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Roten Hilfe e.V. und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Rote Hilfe e.V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Rote Hilfe e.V. oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 30. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

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    IIIIIIIII Pressemitteilung | Bundesinnenminister verbietet die Vereinigungen 'Ansaar International e.V.', 'Samidoun', 'Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V.', 'Demokratisches Komitee Palästina e.V.', 'Hamas', 'Volksfront zur Befreiung Palästinas' und 'Islamischer Dschihad in Palästina' in Deutschland


    Bundesinnenminister Dr. Georg Gorski hat heute die Vereinigung Samidoun, die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V., die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e.V. sowie die Vereinigung Ansaar International e.V. einschließlich ihrer Teilorganisationen verboten. Dazu die Betätigung der sunnitisch-islamistischen palästinensischen Terrororganisation Hamas, der islamischen Terrororganisation Islamischer Dschihad in Palästina und der palästinenschen Terrororganisation Volksfront zur Befreiung Palästinas in Deutschland.


    Das Verbot wird seit den frühen Morgenstunden bundesweit vollzogen. Dazu finden Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen statt. Die Vereinigungen richten sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, die verfassungsmäßige Ordnung und verfolgen gegen die Strafgesetze gerichtete Zwecke und Tätigkeiten.


    Der Bundesinnenminister äußerte sich wie folgt:


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    seit den heutigen Morgenstunden werden sämtliche Vereinsverbote vollstreckt. Bereits in den vergangenen Tagen habe ich meine Amtskollegen in den Bundesländern über diesen dringend notwendigen Schritt informiert und mir wurde die volle Unterstützung in diesem Vorhaben signalisiert. Wer bewusst gegen den Gedanken der Völkerverständigung, die verfassungsmäßige Ordnung und den Strafgesetzen zuwider handelt, wird in der Bundesrepublik Deutschland mit der konsequenten Härte des Vereinsverbotes belegt. Das Verbot gegen die Organisationen stützt sich auf § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes. Nach der Verbotsverfügung ist es auch verboten, Kennzeichen der Organisationen öffentlich, in einer Versammlung oder beispielsweise in Schriften sowie Ton- und Bildträgern zu verwenden. Zudem wird das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Organisationen beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Um zu verhindern, dass durch die Bekanntgabe des Verbots Hinweise zu möglichen Teilorganisationen in Deutschland vernichtet werden, durchsuchten Polizeibehörden der Länder heute Morgen, diverse Vereinsobjekte sowie die Privatwohnungen der jeweiligen Vereinsführung. Das vereinsrechtliche Verbot ist neben strafrechtlichen Ermittlungen und der Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden ein wesentliches Instrument des Bundes und der Länder, um der Gefahr durch den Terrorismus entschieden entgegenzutreten.


    Ich möchte deutlich betonen, dass das BMI weiterhin wachsam sein wird und nicht vor weiteren Vereinsverboten zurückschrecken wird, sofern es dringend geboten ist. Vor allem ist es ein Zeichen, dass Antisemitismus in Deutschland keinen Platz hat. Die Souveränität Israels ist und bleibt deutsche Staatsräson.


    Vielen Dank!“



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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Hamas



    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Variante 1, §§ 9 bis 12 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Tätigkeit der Vereinigung Hamas läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Betätigung der Hamas ist im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Hamas für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot betrifft insbesondere die Flagge der Hamas (eine Kalligrafie der Schahāda vor grünem Hintergrund) und das Hamas-Emblem, das zwei gekreuzte Schwerter, den Felsendom und eine Karte vom heutigen Israel unter Einbeziehung des Westjordanlandes und des Gaza-Streifens, welches sie komplett als Palästina beansprucht, zeigt. Die Darstellung des Felsendoms ist von zwei palästinensischen Nationalflaggen umrahmt.


    4. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Hamas wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an Hamas deren verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    6. Forderungen Dritter gegen Hamas werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Hamas darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Hamas zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die vorgenannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.


    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Volksfront zur Befreiung Palästinas


    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Variante 1, §§ 9 bis 12 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Tätigkeit der Vereinigung Volksfront zur Befreiung Palästinas läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Betätigung der Volksfront zur Befreiung Palästinas ist im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Volksfront zur Befreiung Palästinas für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen der Volksfront zur Befreiung Palästinas wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an der Volksfront zur Befreiung Palästinas deren verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    6. Forderungen Dritter gegen die Volksfront zur Befreiung Palästinas werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Volksfront zur Befreiung Palästinas darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Volksfront zur Befreiung Palästinas zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die vorgenannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.


    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Islamischer Dschihad in Palästina



    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Variante 1 und 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Variante 1, §§ 9 bis 12 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Tätigkeit der Vereinigung Islamischer Dschihad in Palästina läuft Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Betätigung der Islamischer Dschihad in Palästina ist im räumlichen Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen des Islamischen Dschihads in Palästina für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Islamischen Dschihad in Palästina wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    5. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Islamischen Dschihad in Palästina deren verfassungswidrige Bestrebungen in Deutschland vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    6. Forderungen Dritter gegen den Islamischen Dschihad in Palästina werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Islamischen Dschihads in Palästina darstellen, oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Islamischen Dschihad in Palästina zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die vorgenannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    7. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen.



    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Ansaar International e. V., einschließlich ihrer Teilorganisationen WWR-Help. WorldWide Resistance-Help e. V., Aktion Ansar Deutschland e. V., Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB), Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V. / Änis Ben-Hatira Foundation, Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V.



    Vom 19. Oktober 2023



    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit § 9 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Die Vereinigung Ansaar International e. V. einschließlich ihrer Teilorganisationen WWR-Help. WorldWide Resistance-Help e. V., Aktion Ansar Deutschland e. V., Somalisches Komitee Information und Beratung in Darmstadt und Umgebung e. V. (SKIB), Frauenrechte ANS.Justice e. V., Änis Ben-Hatira Help e. V. / Änis Ben-Hatira Foundation, Ummashop, Helpstore Secondhand UG sowie Better World Appeal e. V. verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Ansaar International e. V. und ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Ansaar International e. V. und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Ansaar International e. V. und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Ansaar International e. V. und ihrer in Nummer 1 genannten Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Ansaar International e. V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Ansaar International e. V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.



    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung

    „Samidoun Network Deutschland“



    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:


    Verfügung


    1. Der Verein „Samidoun Network Deutschland“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, läuft nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider und richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Der Verein „Samidoun Network Deutschland“ ist verboten und wird aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins „Samidoun Network Deutschland“ für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte und Kanäle in sozialen Netzwerken der Vereine sind verboten.


    5. Das Vermögen des Vereins „Samidoun Network Deutschland“ wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Forderungen Dritter gegen den Verein „Samidoun Network Deutschland“ werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der ­gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Samidoun Network Deutschland“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Samidoun Network Deutschland“ dem behördlichen ­Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins „Samidoun Network Deutschland“ zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs ­kannte.


    7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Samidoun Network Deutschland“ dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 5, 6 und 7.


    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD)



    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:

    Verfügung


    1. Die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Palästinensischen Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Palästinensische Gemeinschaft in Deutschland e. V. (PGD) oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

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    Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e.V.



    Vom 19. Oktober 2023


    Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1, 2 und 3, Satz 2 in Verbindung mit §§ 9 bis 12 sowie § 17 Nummer 2 und 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 erlasse ich folgende Verfügung:

    Verfügung

    1. Die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina verfolgt den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zwecke und Tätigkeiten und richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung.


    2. Die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e.V. und ihre Teilorganisationen sind verboten und werden aufgelöst.


    3. Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e.V. und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.


    4. Die Internetauftritte der Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e.V. und ihrer Teilorganisationen einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.


    5. Das Vermögen der Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e. V. und ihrer Teilorganisationen wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.


    6. Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e. V. oder ihre in Nummer 1 genannten Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.


    7. Forderungen Dritter gegen die Vereinigung Demokratisches Komitee Palästina e. V. oder ihre Teilorganisationen werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigung darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigung oder Teilorganisationen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigung oder ihrer Teilorganisationen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.


    8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.


    Berlin, den 19. Oktober 2023


    Dr. Georg Gorski

    Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

    Das er nicht einen guten Job für andere Religionsangehörige außer Christen und Juden macht, gilt es dann schon zu belegen. Und Aussagen kann jeder tätigen. Gemessen wird man an den Handlungen.


    Unfug stiften Sie und Ihre Gesinnungsgenossen ja ständig, deshalb müssen sich alle Demokraten Ihnen in den Weg stellen. Es ist schon bemerkenswert, dass die IL keine Inhalte hat und sich nur an einer Person zu interessieren scheint.

    Sagte die CDSU, die Partei mit den lupenreinen Demokraten, den antidemokratischen Ausrutscher-Schönrednern und den Fakten Ignorierern und Ablenkungsmanöver-Meistern um ja nicht selbst in die Kritik zu geraten, koste es was es wolle... auch wenn die Demokratie auf dem Spiel steht ;)

    Wir biedern uns nicht den Rechtsextremen an, sondern koalieren sowohl mit den Piraten, Grünen und der BU in NRW. Mit der Allianz in Bayern, wo Herr von Wildungen im übrigen Innenminister ist und da seinen Job macht. Und im Bund haben wir eine bürgerliche Koalition mit der Allianz. Nur mit antidemokratischen Parteien wie der IL wollen wir nichts zutun haben. ;)

    Wer Polizisten mit Tieren vergleicht, macht es genauso nicht besser wie die Spinner aus dem rechtsextremen Lager. Sowas darf in keiner Weise unter Demokraten respektiert werden. Und das Ihre Partei mit der Antifa sympathisiert, dass haben nun mal einige Beiträge Ihrer Partei gezeigt.

    Ohne jegliche Belege... ja hat ja nur der Wildungen gesagt... kann man auch nicht nachlesen. Sie sind sehr lustig heute... danke für Ihren unermüdlichen Einsatz

    Ich habe zu danken. Ohne ihren unermüdlichen Einsatz, ihren Tagesablauf auf eine einzige Person zu fokussieren, wäre im Preuß nichts los . Wann wollen Sie denn mal die Positionen unserer Mitglieder offenlegen? Ich warte da ziemlich gespannt drauf.

    Ganz böse. Was würden Sie sagen wenn ich jemanden mit Herr Alman oder Herr Kartoffel anspreche...

    Wäre mir persönlich so ziemlich egal. Ich käme allerdings nicht zu dem Entschluss, gleiches mit gleicher Dummheit zu vergelten.

    Käme ich auch nicht... deshalb habe ich es ja auch nicht gemacht ihn so zu nennen.


    Aber ich glaub's Ihnen... Ihnen ist ja so ziemlich Alles egal. Hat man ja auch gestern gemerkt.

    Ihre primitiven Aussagen ohne jegliche Belege sind mir in der Tat so ziemlich egal. Ich warte immer noch darauf, dass Sie mir Fakten für Ihre Aussagen liefern. Wann wollen Sie mal damit anfangen?

    Es handelt sich dabei um einen internen Beschluss, an den er sich bisher hält.

    Ich frage nochmal ganz konkret: Ist es möglich, den Inhalt des Beschlusses zu erfahren? Denn wie eine große Partei mit Menschen, die nicht mit beiden Beinen auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen, umgeht, ist, so denke ich, im Allgemeinen Interesse.

    Interne Beschlüsse bleiben interne Beschlüsse. Es geht im Großen und Ganzen darum, dass es Grenzen für Äußerungen und Handlungen gibt. Und falls Sie wie Ihr Kollege auf ein Parteiausschlussverfahren anspielen, so müssen Sie sich erstmal juristisch damit befassen, was eine enorme Hürde das ist. Ein einfache Abstimmung ist da juristisch nicht haltbar und würde beim Obersten Gericht definitiv gekippt werden. Es bleibt einem mehr oder weniger nichts anderes übrig, als sich von solchen Äußerungen zu distanzieren.


    In Ämter wird man gewählt unter anderem durch notwendige Mehrheiten. Wenn er in den jeweiligen Ämtern keinen Rückhalt hätte, wäre er nicht in diesen Positionen.

    Dass er Rückhalt hat, das wissen wir alle. Die Frage ist ja nur, warum er noch Rückhalt hat. Aber das wurde gestern ja schon genug diskutiert...

    Das müssen Sie einzelne Personen des bayerischen Landesverband fragen. Heinzel Knoller und meine Person haben darüber schon harte Debatten geführt.

    Es gab auch schon Linksextreme die Innenminister in Hamburg waren, da kann man sich die gleiche Frage stellen.

    //Das würde mich tatsächlich sehr interessieren, da ich selbst ja erst seit ein paar Monaten hier aktiv bin.

    Wen meinst Du konkret und woran machst du fest, dass diese Person linksextrem sein soll?

    Es geht mir überwiegend um die Personalie Enrico Meier aber auch um andere Mitglieder der IL, gern verweise ich auf diese Äußerungen:

    I:L| "Niemand muss Bulle sein" Demonstration zum "Tag der Deutschen Einheit" - Bürgerversammlung - Politiksimulation vBundesrepublik (politik-sim.de)

    I:L | Dutschke spricht in Hamburg - Bürgerversammlung - Politiksimulation vBundesrepublik (politik-sim.de)

    "Energiekonzerne Enteignen!" - ANTIKA Treff vor Bennos Eckkneipe - Bürgerversammlung - Politiksimulation vBundesrepublik (politik-sim.de)

    Gegen die Person Wildungen wurde sogar innerhalb der CDSU am Anfang des Jahres ein Beschluss gefasst, der bis heute seine Gültigkeit hat.

    Was sagt dieser Beschluss denn? Er halt Wildungen ja scheinbar weder davon abgehalten, Ministerpräsident zu werden, noch Bundesminister zu werden.

    Es handelt sich dabei um einen internen Beschluss, an den er sich bisher hält. In Ämter wird man gewählt unter anderem durch notwendige Mehrheiten. Wenn er in den jeweiligen Ämtern keinen Rückhalt hätte, wäre er nicht in diesen Positionen. Es gab auch schon Linksextreme die Innenminister in Hamburg waren, da kann man sich die gleiche Frage stellen.

    Sie empören sich mehr über einen Kollegen der Sie auf etwas hinweist, als über den Mann in der eigenen Partei der bedenkliche Aussagen tätigt. Da fällt kein Wort dazu. Beschämend... einfach nur beschämend. Und das schlimmste ist: So wie die Gespräche hier im Forum laufen, so respektlos, so inhaltlos, keine Argumente, keine sachlichen Diskurse... gar nix... wundert mich das auch gar nicht. Diese Sim ist so mühsam, so langweilig, so anstrengend geworden. Es macht einfach überhaupt keinen Spaß mehr. Und das liegt genau an Leute wie Ihnen, die einfach immer die gleiche Leier runterbeten, die auf nichts als auf Einbildung fußt, nur damit man das eigentliche unangenehme Thema verdrängen kann.

    Ein bisschen mehr Selbstreflexion wäre dabei angebracht. Der einzige, der derzeit respektlos anderen gegenübertritt, das sind Sie. Und die von Ihnen beklagte Inhaltslosigkeit, haben Sie doch selbst bewiesen, da ich bis jetzt noch keine Antwort auf meine offenen Fragen von Ihnen bekommen habe, zu den Positionen unserer Mitglieder. Vielleicht sollten Sie selbst mal Ihre Position hinterfragen, bevor Sie andere dafür schuldig machen, warum es doch so mühsam in der Sim ist. Hätten Sie vernünftig argumentiert, ohne die Meinung einer einzigen Person, gleich auf eine komplette Partei zu münzen, wäre durchaus ein sachlicher Diskurs entstanden. Nur Sie haben gleich alle Mitglieder in eine Ecke gestellt, was ich entschieden zurückweise. Ich kenne seit immerhin zwei Jahren die Position dieser Partei und weiß sehr wohl über unsere Positionen Bescheid. Gegen die Person Wildungen wurde sogar innerhalb der CDSU am Anfang des Jahres ein Beschluss gefasst, der bis heute seine Gültigkeit hat. Soviel dazu, dass Sie diese Partei so kennen.