Die akuelle Verfassung ist das Papier nicht wert, zuviel linksgrüner Müll, zuviel DEUTSCHFEINDLICHES! Daher beziehe ich mich immer auf die Urverfassung!
Und genau das ist die Aussage, mit der Sie gerade selbst erklärt haben, warum Sie als Verfassungsfeind bezeichnet werden dürfen. Aber immerhin haben Sie es ja offenbar verstanden, wie erfreulich.
Zumal Herr Wildungen ja nicht mal im Stande dazu ist, angebliche Unterschiede zwischen der "alten" Verfassung und der "neuen" Verfassung aufzuzeigen. Alles was da kommt ist absolute Polemik. Man könnte also konkludieren, dass er auch schon 1949 ein Verfassungsfeind gewesen wäre.
Ist gerade wegen Bundesratsangelegenheiten in Berlin zugegen und wollte sein Abendessen im Preuß zu sich nehmen. Sieht sich als ehemaliger Einwohner und Ministerpräsident Nordrhein-Westfalens gezwungen etwas zu sagen.
Ich wünsche den Menschen in Nordrhein-Westfalen viel Kraft und Ausdauer im Umgang mit dem FFD und seinem rechtsextremen Vorsitzenden. Aber auch dieser Sturm wird vorüberziehen, da bin ich unbesorgt.
wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf auf der Drucksache BR/096. Nach § 18 I GO BR erfolgt die Abstimmung öffentlich. Nach § 18 II GO BR setze ich die Abstimmzeit auf 72 Stunden fest, die Abstimmung endet daher am 21. Januar 2022 um 17:50 Uhr.
des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Gesetz zur Änderung verkehrsrechtlicher Bestimmungen
Artikel 1
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1. die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
2. die für den Personenfernverkehr gemäß § 42a Personenbeförderungsgesetz bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.“
2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Kraftomnibusse“ sind die Wörter „, soweit sie nicht im Linienfernverkehr gemäß § 42a des Personenbeförderungsgesetzes verkehren oder deren zulässiges Gesamtgewicht weniger als 7,5 Tonnen beträgt“ einzufügen.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:
a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,
b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,
c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro."
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,
bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,
cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,
dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,
ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,
ff) 0,089 Euro in der Kategorie F."
Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 1 sind in Zeile 2, Spalte 4 der Tabelle die Wörter "16 Jahre" durch die Wörter "15 Jahre" zu ersetzen. Der Text in § 10 Absatz 1 Zeile 2, Spalte 3 der Tabelle ist wie folgt zu fassen: "Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat."
2. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die laufende Nr. 25 wie folgt gefasst:
25
195
Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf auf der Drucksache BR/092. Nach § 18 I GO BR erfolgt die Abstimmung öffentlich. Nach § 18 II GO BR setze ich die Abstimmzeit auf 72 Stunden fest, die Abstimmung endet daher am 21. Januar 2022 um 17:45 Uhr.
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Frauenquote
Gesetz zur Abschaffung des Frauenquote
Artikel 1
Abschaffung der Frauenquote
(1) Das Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG) wird aufgehoben.
(2) Das Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) wird aufgehoben.
(3) § 76, Absatz 3a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.
(4) § 76, Absatz 4 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.
(5) § 85, Absatz 1a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.
(6) § 96, Absatz 2 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.
(7) § 96, Absatz 3 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.
(8) § 104, Absatz 5 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.
(9) § 111, Absatz 5 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.
(10) § 124, Absatz 2, Satz 2 des Aktiengesetzes wird gestrichen.
(11) § 127, Satz 4 des Aktiengesetzes wird gestrichen.
(12) § 250, Absatz 1, Nummer 5 des Aktiengesetzes wird gestrichen.
(13) § 393a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.
(14) § 25 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird aufgehoben.
(15) § 26I des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird aufgehoben.
(16) § 5a des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.
(17) § 6, Absatz 6 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.
(18) § 5a des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.
(19) § 10e, Absatz 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.
(20) § 10f des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.
(21) In § 17, Nummer 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ gestrichen.
(22) § 22 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird wie folgt gefasst:
„§ 22
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der aktuellen Fassung anzuwenden.
(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 10g Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des herrschenden Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“
(23) § 7, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.
(24) § 17, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.
(25) § 18a des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.
(26) In § 39, Nummer 4 Mitbestimmungsgesetzes werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ gestrichen.
(27) § 40 des Mitbestimmungsgesetzes wird wie folgt gefasst:
„§ 40
(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist das Mitbestimmungsgesetz in der aktuellen Fassung anzuwenden.
(2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“
(28) § 289f, Absatz 2, Nummer 4 bis 6 des Handelsgesetzbuchs werden gestrichen.
(29) § 289f, Absatz 3 bis 6 des Handelsgesetzbuchs werden gestrichen.
(30) § 336 Absatz 2 Satz 1, Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs wird gestrichen.
(31) Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird gestrichen.
(32) Artikel 78 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird gestrichen.
(33) § 17, Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.
(34) § 24, Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.
(35) § 40, Absatz 1a des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.
(36) § 52a des SE-Ausführungsgesetzes wird aufgehoben.
(37) Artikel 26 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst wird aufgehoben.
(38) § 36 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aufgehoben.
(39) § 52, Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird gestrichen.
(40) § 77a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aufgehoben.
(41) § 5 des GmbHG-Einführungsgesetzes wird gestrichen.
(42) § 10 des GmbHG-Einführungsgesetzes wird gestrichen.
(43) § 9, Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.
(44) § 9, Absatz 4 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.
(45) § 168 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.
(46) § 174 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.
(47) § 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird gestrichen.
(48) § 358 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird gestrichen.
(49) § 104a der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz wird gestrichen.
(50) § 91a der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.
(51) § 113a der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.
(52) § 113a der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.
(53) § 24, Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG) wird gestrichen.
(54) § 4, Absatz 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.
(55) § 7, Absatz 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.
(56) § 7a des Drittelbeteiligungsgesetzes wird aufgehoben.
(57) § 13, Satz 1, Nummer 3a des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.
(58) § 5 Absatz 2, Satz 1, Nummer 6a bis 6d und Nummer 11a der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz werden gestrichen.
(59) §§ 19a und 19b der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz werden aufgehoben.
(60) § 20, Absatz 2 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.
(61) § 21, Absatz 3 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.
(62) § 31, Absatz 4a der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.
(63) § 381, Absatz 2 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs wird gestrichen.
(64) § 35a, Absatz 4, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird gestrichen.
(65) § 36, Absatz 4, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird gestrichen.
(66) § 133 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf auf der Drucksache BR/095. Nach § 18 I GO BR erfolgt die Abstimmung öffentlich. Nach § 18 II GO BR setze ich die Abstimmzeit auf 72 Stunden fest, die Abstimmung endet daher am 21. Januar 2022 um 17:45 Uhr.
des Abgeordneten Ryan Davis, Allianz-CDSU-Fraktion
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung
Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung
Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
§ 146a Absatz 2 der Abgabenordnung wird wie folgt gefasst:
"(2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften auf dessen Verlangen einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
§ 30 Absatz 4 wird ergänzt und wie folgt gefasst:
"(4) § 146a in der am 01. April 2022 geltenden Fassung ist erstmals nach Ablauf des 31. März 2022 anzuwenden."
wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf auf der Drucksache BR/094. Nach § 18 I GO BR erfolgt die Abstimmung öffentlich. Nach § 18 II GO BR setze ich die Abstimmzeit auf 72 Stunden fest, die Abstimmung endet daher am 21. Januar 2022 um 17:45 Uhr.
des Abgeordneten Sebastian Fürst, Leonhard Breitenberger und der Fraktion der Grünen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Triage-Gesetzes und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Mit Beschluss vom 16. Dezember hat der Erste Senat des Obersten Gerichts (OG, Beschl. des Ersten Senats v. 16. Dezember 2021, Az. 1 BvR 1541/20) festgestellt, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt hat, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehenden intensivmedizinischer Behandlungsressourcen benachteiligt wird. Der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspringende Schutzauftrag verdichte sich im Falle der Triage-Entscheidungen zu einer konkreten Schutzpflicht, da durch hierbei Gefahren für hochrangig geschützte Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit entstünden. Diese Schutzpflicht sei durch die bisherige vollständige Untätigkeit des Gesetzgebers verletzt, auch weil die Betroffenen selbst keine Möglichkeit haben, gleichwertigen Schutz zu erhalten. Entsprechend ist die gesetzliche Regelung der Triage notwendig, wie auch das Oberste Gericht urteilt.
B. Lösung
Das Oberste Gericht spricht dem Gesetzgeber in seinem Urteil einen weiten gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung der Triage zu. Die Regeln dürfen jedoch nicht völlig unzureichend sein. Entsprechend sieht der vorliegende Entwurf die Gestaltung eines groben gesetzlichen Rahmens vor, den die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu berücksichtigen haben, wenn sie knappe und nicht ausreichende intensivmedizinische Ressourcen zuteilen. Der Entwurf sieht dabei neben diversen negativen Kriterien, also solchen Kriterien, die zur Beurteilung gerade nicht herangezogen werden dürfen und eine Diskriminierung ausschließen sollen, mit dem Kriterium der Erfolgsaussicht der Behandlung durch die zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen auch positive Kriterien vor, nach denen die Ärztinnen und Ärzte ihre Entscheidungen zu richten haben sollen. Das Verfahren sieht zudem ein Mehr-Augen-Prinzip sowie eine Dokumentationspflicht der Entscheidung und Beurteilung vor, die im Falle einer solch gravierenden Entscheidung, die schließlich oftmals im Tod einer oder mehrerer Menschen resultiert, angezeigt und vom Obersten Gericht selbst ins Spiel gebracht wird. Zusätzlich wird den Ärztinnen und Ärzten durch eine Änderung des Strafgesetzbuches auch Rechtssicherheit gegeben, indem festgestellt wird, dass der Tatbestand des Totschlages nicht erfüllt ist, wenn bei der Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen nach dem Triage-Gesetz ein Mensch durch Unterlassen verstirbt.
C. Alternativen
Alternativen zur Regelung der Triage gibt es nicht - das Oberste Gericht hat den Gesetzgeber zu einer solchen Regelung verpflichtet. Alternativen gäbe es allenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Zuteilungsverfahrens sowie der Dokumentationspflicht.
D. Kosten
Keine.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Triage-Gesetzes und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Zuteilung intensivmedizinisch knapper Ressourcen in Krisensituationen (Triage-Gesetz - TrG)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Priorisierung der Zuteilung intensivmedizinisch knapper Ressourcen in Krisensituationen, in denen Ärzte über die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen (Triage) entscheiden müssen.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es weiter, die Priorisierung nach Absatz 1 unter Achtung der Menschenwürde und des Rechts auf Leben sicherzustellen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. präventive Triage
die Verweigerung der Behandlung einer Person durch einen Arzt, weil ihre Überlebenschancen gering sind und der Arzt die intensivmedizinischen Ressourcen für Patienten mit höherer Überlebenschance freihalten möchte,
2. ex-ante-Triage
die Verweigerung der Behandlung einer Person durch einen Arzt, weil dieser gerade einem anderen Patienten die noch zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen zugeteilt hat,
3. ex-post-Triage
der Abbruch der Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenschance durch den Arzt, um die dadurch freiwerdenden intensivmedizinischen Ressourcen einem anderen Patienten mit gleicher oder besserer Lebenserwartung zuzuteilen,
4. Intensivarzt
ein Facharzt für Anästhesiologie, Neurochirurgie, Neurologie, Chirurgie, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin, der nach der erfolgreichen Absolvierung der Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin die Zusatzbezeichnung "Intensivmedizin" erhalten hat.
§ 3
Anwendungsbereich und zulässige Triage-Verfahren
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung bei Situationen, in denen akut benötigte personelle oder materielle intensivmedizinische Ressourcen das Maß an solchen zur Verfügung stehenden Ressourcen übersteigen und demnach eine Zuteilung dieser Ressourcen erfolgen muss.
(2) Die präventive Triage sowie die ex-post-Triage sind unzulässig.
2. Abschnitt
Zuteilungsverfahren
§ 4
Zuteilung
(1) Die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen erfolgt nur, wenn
1. eine intensivmedizinische Behandlungsnotwendigkeit,
2. eine realistische Erfolgsaussicht der Therapie mit den zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen und
3. eine Einwilligung des zu behandelnden Pateienten
vorliegt.
(2) Die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen erfolgt aufgrund eines Vergleiches der Erfolgsaussichten bzw. der Überlebenschance des Patienten aufgrund der Behandlung durch die zuteilbaren und zuzuteilenden Ressourcen. Für die Beurteilung dieser Erfolgsaussichten bzw. Überlebenschancen sind der Schweregrad
1. der aktuellen akuten Erkrankung,
2. bestehender akuter Begleiterkrankungen und
3. etwaiger Komorbiditäten
zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind akute Begleiterkrankungen und Komorbiditäten nur dann, wenn diese aufgrund ihrer Schwere in ihrer Kombination die Erfolgsaussichten durch die Behandlung mit den zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen erheblich beeinträchtigt; das Bestehen von akuten Begleiterkrankungen oder Komorbiditäten ist andernfalls bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten außer Acht zu lassen.
(3) Die Beurteilung der Erfolgsaussichten bzw. der Überlebenschance des Patienten aufgrund der Behandlung durch die zuteilbaren und zuzuteilenden Ressourcen (Beurteilungsverfahren) hat durch mindestens zwei unabhängige Intensivärzte (Mehr-Augen-Prinzip) zu erfolgen. Kommen die beurteilenden Intensivärzte zu einer unterschiedlichen Beurteilung, ist die Entscheidung durch einen dritten Intensivarzt herbeizuführen. Soweit möglich, soll die Beurteilung durch ein interprofessionelles Team erfolgen. Dieses soll aus zwei Intensivärzten, den behandelnden Ärzten der zu behandelnden Patienten und beteiligten Vertretern der Pflege bestehen.
(4) In besonders dringlichen Situationen, in denen die Durchführung des Beurteilungsverfahrens aufgrund der hierfür benötigen Zeit schwere gesundheitliche Folgen oder den Tod mehrere Patienten nach sich ziehen würde, kann von diesem Verfahren abgewichen werden.
(5) Das Bundesministerium der Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens zu regeln.
§ 5
Unzulässige Zuteilungskriterien
(1) Die Zuteilung nach § 4 darf nicht aufgrund der Gegenüberstellung zweier oder mehrerer Patienten durch die Kriterien
1. der allgemeinen langfristigen Überlebenschance oder
2. des vermeintlichen gesellschaftlichen Werts
erfolgen.
(2) Die Zuteilung nach § 4 ist weiter unzulässig aufgrund
1. des Alters,
2. des Geschlechts,
3. des Wohnorts,
4. der Nationalität,
5. der ethnischen Herkunft,
6. der religiösen Zugehörigkeit,
7. der sozialen Stellung,
8. des Versicherungsstatus,
9. des Impfstatus,
10. einer Behinderung oder
11. sonstigen physischen oder psychischen Erkrankungen.
§ 6
Dokumentation
(1) Die Zuteilungsentscheidung aufgrund der §§ 4 und 5 ist für jeden Patienten unter Angabe der Gründe und des durchgeführten Beurteilungsverfahrens nach § 4 Abs. 3 zu dokumentieren. Soweit Anhaltspunkte für eine mögliche Zuteilung aufgrund unzulässiger Kriterien nach § 5 bestehen, ist in der Dokumentation zu begründen, warum die Zuteilung nicht aufgrund solcher unzulässiger Kriterien erfolgt hat. Zu dokumentieren sind auch die Namen der beteiligten Personen im Beurteilungsverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie ein Abweichen von diesem Beurteilungsverfahren nach § 4 Abs. 4. Die beteiligten Personen haben die Dokumentation eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer, des notwendigen Inhaltes, der Herausgabe und der Form der Dokumentationen nach Absatz 1 zu regeln.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
Nach § 213 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2021 geändert worden ist, wird ein § 214 angefügt und wie folgt gefasst:
"§ 214
Straflosigkeit des Totschlages
Der Tatbestand des § 212 ist nicht verwirklicht, wenn eine Person dadurch verstirbt, dass ihr ein Arzt aufgrund eines gemäß der Bestimmungen des Triage-Gesetzes vorgenommenen Zuteilungsverfahrens durch Unterlassung die Behandlung verweigert"
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf auf der Drucksache BR/093. Nach § 18 I GO BR erfolgt die Abstimmung öffentlich. Nach § 18 II GO BR setze ich die Abstimmzeit auf 72 Stunden fest, die Abstimmung endet daher am 21. Januar 2022 um 17:40 Uhr.
hiermit übersende ich Ihnen - gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes - den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften.
der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernärhung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Die Haltung und Züchtung von Pelztieren ist eine unzeitgemäße und tierschutzverletzende Haltungsform. Die Haltung erfolgt meist unter solchen Umständen, dass sie Tiere Bewegungsstörungen und Verhaltensstörungen entwickeln. Im Allgemeinen werden bei dieser Zucht kaum Maßnahmen im Sinne des Tierschutzes getroffen. In der COVID-Pandemie zeigte sich ein weiteres Problem, da es zu massiven Ausbrüchen von COVID-19 auf Nerzfarmen gekommen ist, dies hatte wiederum eine massive Tötung der betroffenen Tiere zur Folge und stellte ein allgemein Problem für die Gesundheit, auch der Menschen, dar.
Daher ist konsequent und richtig, wenn wir die Zucht und Haltung von Pelztieren in der Bundesrepublik Deutschland verbieten, zum Zierschutz, aber auch für die Gesundheit von Mensch und Tier.
B. Lösung
Die Lösung liegt im Verbot der Pelztierhaltung
C. Alternativen
Keine.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Verbot der Pelztierhaltung
§ 3 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
"(3) Pelztiere der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marderhund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gehalten oder gezüchtet werden."
wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf auf der Drucksache BR/091. Nach § 18 I GO BR erfolgt die Abstimmung öffentlich. Nach § 18 II GO BR setze ich die Abstimmzeit auf 72 Stunden fest, die Abstimmung endet daher am 21. Januar 2022 um 17:40 Uhr.
wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf auf der Drucksache BR/090. Nach § 18 I GO BR erfolgt die Abstimmung öffentlich. Nach § 18 II GO BR setze ich die Abstimmzeit auf 72 Stunden fest, die Abstimmung endet daher am 21. Januar 2022 um 17:40 Uhr.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 1
In § 395 StPO wird eine Nr. 7 angefügt, welche wie folgt lautet:
"7. einer sonstigen Straftat, welche als Verbrechen (§ 12 I StGB) klassifiziert ist."
Artikel 2
Das Bundesgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft
Begründung
Durch die beabsichtigte Änderung wird es allen Opfern von Verbrechensstraftaten ermöglicht, dem Strafverfahren als mitwirkungsberechtigter Nebenkläger beizuwohnen.
wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzesentwurf auf der Drucksache BR/089. Nach § 18 I GO BR erfolgt die Abstimmung öffentlich. Nach § 18 II GO BR setze ich die Abstimmzeit auf 72 Stunden fest, die Abstimmung endet daher am 21. Januar 2022 um 17:35 Uhr.
forum.politik-sim.de in der WSC-Connect App bei Google Play
forum.politik-sim.de in der WSC-Connect App im App Store
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