des Abgeordneten Dr. von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag
Entwurf einesGesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge
A. Problem und Ziel
Problem ist die, nach Auffassung der Allianz, zu Unrecht fortbestehende Gefährdungshaftung für PKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen. Ziel ist die entsprechende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, um die Gefährdungshaftung für "normale" PKW abzuschaffen.
(näheres siehe in der ausführlichen Begründung)
B. Lösung
Änderung des StVG zur Ergänzung der schon bestehenden Ausnahmeregelungen aus § 8 StVG.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge
Vom 29. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung von § 8 StVG
I.
§ 8 des Straßenverkehrgesetzes - Ausnahmen - wird um eine Nummer 4 ergänzt, die wie folgt lautet
4. "wenn der Unfall durch ein Personenkraftfahrzeug (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) ohne Anhänger verursacht wurde, welches eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschritten hat."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
In verschiedenen Rechtsbereichen existiert die sogenannte Gefährdungshaftung, deren Ausmaß ich bei Bedarf gerne näher erläutern werde. Im Verkehrsunfallrecht ist deren praktische Relevanz besonders ausgeprägt, so haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1 StVG für jeden Schaden der aus dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges entsteht (meist anteilig) verschuldensunabhängig (sog. Haftung aus Betriebsgefahr), sofern der Schaden nicht auf höherer Gewalt beruhte (§ 7 Abs. 2).
Die Allianz hält das Instrument der Gefährdungshaftung zwar für prinzipiell sinnvoll, jedoch nur bei Fahrzeugen und Anlagen, welche eine überdurchschnittlich starke Gefährdung verursachen, beispielsweise Lastkraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie bspw. Atomkraftwerke . Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen sind jedoch heutzutage der absolute Standard und werden von der Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer genutzt, eine besondere, überdurchschnittlich ausgeprägte, Gefahr geht von ihnen also nicht mehr aus.
Ein Grund für das Fortbestehen der Gefährdungshaftung ist deshalb nicht feststellbar, weshalb wir, neben den bisher in § 8 vorgesehenen Ausnahmen der Gefährdungshaftung, auch normale PKW von dieser verschuldensunabhängigen Haftung befreien möchten.
Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich bleibt die bisherige Haftung aus (Mit-)Verschulden (bspw. § 17 StVG) vollständig bestehen und wird fortan bei Verkehrsunfallstreitigkeiten allein zu beachten sein, es entsteht also keine Haftungslücke.
Fortan haftet also kein Halter oder Führer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) eines PKW mehr ungerechtfertigt - meist zu einem Viertel (sog. „einfache Betriebsgefahr“) - ohne Verschulden, sondern die Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall wird ausschließlich nach den Verschuldensbeiträgen der Beteiligten gewichtet, wer beispielsweise einen Vorfahrtsverstoß begeht, soll keine Möglichkeit mehr haben, seinen Schaden trotzdem anteilig vom bevorrechtigten Fahrer einfordern zu können, nur weil dieser einen normalen PKW betrieb und keine „höhere Gewalt“ beweisen kann.
Wer einen Fehler verursacht, hat auch für diesen einzutreten, wer einen Schaden jedoch nicht verursacht hat, sollte jedoch auch nicht verschuldenslos für ihn haften müssen, dies tangiert das Gerechtigkeitsgefühl der Bürger negativ.
ich darf alle Abgeordneten darauf hinweisen, dass der Plenumsaal, insbesondere inmitten einer Aussprache, kein Ort zum Verzehr von Lebensmitteln darstellt. Dieses Verhalten ist diesem hohen Hause nicht würdig. Zugleich steht die Bundestagskantine doch allen Abgeordneten zur Verfügung.
Weitergehend sehe ich vorerst von einem Sachruf ab, möchte allerdings darauf hinweisen, dass alle künftigen Redebeiträge, deren Inhalt nicht auf der vorliegenden Drucksache basiert, vom Präsidium sanktioniert werden.
Herr Wildungen,
ich erteile ihnen hiermit einen Ordnungsruf. Weder das öffentliche Sinnieren über ein Duell mit einen politischen Kontrahenten noch die Anwendung einer übermäßigen Lautstärke lässt sich mit der Würde dieses Hauses vereinbaren.
Herr Gwinner,
auch ihr Lautstärkepegel ist unangemessen, auch ihnen erteile ich einen Ordnungsruf.
wir kommen nun zum dritten Wahlgang bei Wahl des Stellvertreters des Präsidenten des 8. Deutschen Bundestages. Kandidiert hat Herr Marius Wexler und Herr Dr. Maximilian von Gröhn. Zur erfolgreichen Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Dauer der Wahl beträgt 72 Stunden.
des Abgeordneten Dr.Christian Schenk von Wildungen Für die Bundestagsfraktion des Freiheitlichen Forums Deutschlands.
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Werter Herr von Wildungen,
ich darf darauf hinweisen, dass das Gesetz zum Verbot der religiösen Beschneidung des männlichen Kindes vom 18. Oktober 2020 bereits inkraftgetreten ist. Ihr Gesetzentwurf ist in ihrer vorliegenden Fassung komplett wortgleich. Deswegen stellt das Bundestagspräsidium, unabhängig von Antragsinhalt, die Sinnhaftigkeit dieses Änderungsgesetzes infrage.
Anbei das ausgefertigte Gesetz im Bundesgesetzblatt:
Entwurf eines Vierundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Gesetz zur Erweiterung der Verwirkungsregelung des Artikels 18 des Grundgesetzes um die ungestörte Religionsausübung des Artikels 4 Absatz 2 des Grundgesetzes)
Die Debattendauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Die Fraktion der vPiraten im Bundestag hat sich wie folgt konstituiert:
Martin Mondtod, Fraktionsvorsitzender
Werter Herr Mondtod,
werter Herr von Wildungen,
gemäß § 5 der Geschäftsordnung sind Fraktionen Vereinigungen von Mitgliedern des Bundestages. Ich stelle fest, dass weder die Fraktion der vPiraten noch der FFD diese Bedingung zur Konstituierung erfüllen, da beide aus jeweils einem Mitglied des Bundestages bestehen. Demnach werden Sie weiterhin als fraktionslos gelistet.
Ich stelle vorzeitig fest, dass der Antrag mit der Drucksachennummer VIII/003 mit 11 Ja-Stimmen, bei einer Enthaltung und zwei Nein-Stimme, angenommen wurde. Die Möglichkeit der Stimmabgabe wird bis zum Ende der Abstimmung gegeben sein.
Ich stelle vorzeitig fest, dass der Antrag mit der Drucksachennummer VIII/002 mit 14 Ja-Stimmen, bei keiner Enthaltung und keiner Nein-Stimme, angenommen wurde. Damit hat der Deutsche Bundestag seine Geschäftsordnung für die achte Wahlperiode verabschiedet. Die Möglichkeit der Stimmabgabe wird bis zum Ende der Abstimmung gegeben sein.
des Abgeordneten Dr. von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag
Entwurf einesGesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge
A. Problem und Ziel
Problem ist die, nach Auffassung der Allianz, zu Unrecht fortbestehende Gefährdungshaftung für PKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen. Ziel ist die entsprechende Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, um die Gefährdungshaftung für "normale" PKW abzuschaffen.
(näheres siehe in der ausführlichen Begründung)
B. Lösung
Änderung des StVG zur Ergänzung der schon bestehenden Ausnahmeregelungen aus § 8 StVG.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge
Vom 29. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung von § 8 StVG
I.
§ 8 des Straßenverkehrgesetzes - Ausnahmen - wird um eine Nummer 4 ergänzt, die wie folgt lautet
4. "wenn der Unfall durch ein Personenkraftfahrzeug (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) ohne Anhänger verursacht wurde, welches eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschritten hat."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
In verschiedenen Rechtsbereichen existiert die sogenannte Gefährdungshaftung, deren Ausmaß ich bei Bedarf gerne näher erläutern werde. Im Verkehrsunfallrecht ist deren praktische Relevanz besonders ausgeprägt, so haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1 StVG für jeden Schaden der aus dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges entsteht (meist anteilig) verschuldensunabhängig (sog. Haftung aus Betriebsgefahr), sofern der Schaden nicht auf höherer Gewalt beruhte (§ 7 Abs. 2).
Die Allianz hält das Instrument der Gefährdungshaftung zwar für prinzipiell sinnvoll, jedoch nur bei Fahrzeugen und Anlagen, welche eine überdurchschnittlich starke Gefährdung verursachen, beispielsweise Lastkraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie bspw. Atomkraftwerke . Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen sind jedoch heutzutage der absolute Standard und werden von der Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer genutzt, eine besondere, überdurchschnittlich ausgeprägte, Gefahr geht von ihnen also nicht mehr aus.
Ein Grund für das Fortbestehen der Gefährdungshaftung ist deshalb nicht feststellbar, weshalb wir, neben den bisher in § 8 vorgesehenen Ausnahmen der Gefährdungshaftung, auch normale PKW von dieser verschuldensunabhängigen Haftung befreien möchten.
Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich bleibt die bisherige Haftung aus (Mit-)Verschulden (bspw. § 17 StVG) vollständig bestehen und wird fortan bei Verkehrsunfallstreitigkeiten allein zu beachten sein, es entsteht also keine Haftungslücke.
Fortan haftet also kein Halter oder Führer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) eines PKW mehr ungerechtfertigt - meist zu einem Viertel (sog. „einfache Betriebsgefahr“) - ohne Verschulden, sondern die Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall wird ausschließlich nach den Verschuldensbeiträgen der Beteiligten gewichtet, wer beispielsweise einen Vorfahrtsverstoß begeht, soll keine Möglichkeit mehr haben, seinen Schaden trotzdem anteilig vom bevorrechtigten Fahrer einfordern zu können, nur weil dieser einen normalen PKW betrieb und keine „höhere Gewalt“ beweisen kann.
Wer einen Fehler verursacht, hat auch für diesen einzutreten, wer einen Schaden jedoch nicht verursacht hat, sollte jedoch auch nicht verschuldenslos für ihn haften müssen, dies tangiert das Gerechtigkeitsgefühl der Bürger negativ.
im Namen der Allianz-Fraktion reiche ich den nachstehenden Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge ein. Begründung bereits anbei.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. von Gröhn, MdB
Antragsteller: Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom ... das folgende Gesetz beschlossen:
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Gefährdungshaftung ("Betriebsgefahr") im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge
I. § 8 des Straßenverkehrgesetzes - Ausnahmen - wird um eine Nummer 4 ergänzt, die wie folgt lautet:
4. "wenn der Unfall durch ein Personenkraftfahrzeug (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) ohne Anhänger verursacht wurde, welches eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschritten hat."
Begründung:
In verschiedenen Rechtsbereichen existiert die sogenannte Gefährdungshaftung, deren Ausmaß ich bei Bedarf gerne näher erläutern werde. Im Verkehrsunfallrecht ist deren praktische Relevanz besonders ausgeprägt, so haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges gemäß § 7 Abs. 1 StVG für jeden Schaden der aus dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges entsteht (meist anteilig) verschuldensunabhängig (sog. Haftung aus Betriebsgefahr), sofern der Schaden nicht auf höherer Gewalt beruhte (§ 7 Abs. 2).
Die Allianz hält das Instrument der Gefährdungshaftung zwar für prinzipiell sinnvoll, jedoch nur bei Fahrzeugen und Anlagen, welche eine überdurchschnittlich starke Gefährdung verursachen, beispielsweise Lastkraftfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie bspw. Atomkraftwerke . Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen sind jedoch heutzutage der absolute Standard und werden von der Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer genutzt, eine besondere, überdurchschnittlich ausgeprägte, Gefahr geht von ihnen also nicht mehr aus.
Ein Grund für das Fortbestehen der Gefährdungshaftung ist deshalb nicht feststellbar, weshalb wir, neben den bisher in § 8 vorgesehenen Ausnahmen der Gefährdungshaftung, auch normale PKW von dieser verschuldensunabhängigen Haftung befreien möchten.
Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Selbstverständlich bleibt die bisherige Haftung aus (Mit-)Verschulden (bspw. § 17 StVG) vollständig bestehen und wird fortan bei Verkehrsunfallstreitigkeiten allein zu beachten sein, es entsteht also keine Haftungslücke.
Fortan haftet also kein Halter oder Führer (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) eines PKW mehr ungerechtfertigt - meist zu einem Viertel (sog. „einfache Betriebsgefahr“) - ohne Verschulden, sondern die Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall wird ausschließlich nach den Verschuldensbeiträgen der Beteiligten gewichtet, wer beispielsweise einen Vorfahrtsverstoß begeht, soll keine Möglichkeit mehr haben, seinen Schaden trotzdem anteilig vom bevorrechtigten Fahrer einfordern zu können, nur weil dieser einen normalen PKW betrieb und keine „höhere Gewalt“ beweisen kann.
Wer einen Fehler verursacht, hat auch für diesen einzutreten, wer einen Schaden jedoch nicht verursacht hat, sollte jedoch auch nicht verschuldenslos für ihn haften müssen, dies tangiert das Gerechtigkeitsgefühl der Bürger negativ.
Alles anzeigen
Sehr geehrter Herr Dr. Maximillian von Gröhn,
ich bitte ausdrücklich um die Benutzung der vom Präsidium vorgesehenen Formvorlagen, die unter VORLAGEN | Formvorlagen des Bundestagspräsidiums zu finden sind. Ich bitte dies zukünftig zu berücksichtigen. Ich werde den eingebrachten Gesetzentwurf zur Debatte stellen, wäre aber trotzdem ganz erfreut, wenn Sie die betreffende Drucksache dem Präsidium nochmal unter Anwendung der vorgesehenen Formvorlage zuleiten könnten.
Resolution des Bundestages zum Einsatz deutscher Streitkräfte der Bundeswehr in Afghanistan zur Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen und weiteren Fragen der militärischen Auseinandersetzung
Die Abstimmungsdauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
der Abgeordneten Ryan Davis, Christopher Heusinger, Stroma Kater, Dr. Maximilian von Gröhn und Sophie Bloomberg,
Bundestagsfraktion der Liberal-Konservativen Allianz,
Anlage 1
Begründung
Die Evakuierung deutscher Staatsbürger, Unionsbürger und anderer Personen durch die Bundeswehr läuft. Für diesen Einsatz ist ein Mandat des Bundestags zwingend nötig, was bei Gefahr im Verzug schnellstmöglich im Nachhinein eingeholt werden muss. Mit diesem Antrag statten wir den Einsatz der Bundeswehr mit dem nötigen Mandat durch den Bundestag aus. Ebenfalls ist es unsere Verantwortung für verbündete Kräfte und die Zivilbevölkerung in Afghanistan Sorge zu tragen. Das Mandat bietet dafür den nötigen Spielraum.
Ebenfalls enthalten im Antrag sind schnelle humanitäre Hilfen für die Flüchtlingscamps in der Region und eine Strategie für den künftigen Umgang mit der Taliban-Miliz.
ich stelle fest, die Wahl eines Stellvertreters des Präsidenten des Deutschen Bundestags abermals nicht erfolgt ist. Folglicherweise eröffne ich hiermit erneut eine dreitägige Kandidaturenphase für den dritten Wahlgang. Vorschläge müssen wieder bestätigt werden.
Wir schreiten nun zur Ergebnisfeststellung.Es wurden 14 Stimmen abgegeben. Für Herrn Christian von Wildungen hat ein Abgeordneter gestimmt. Auf Herrn Dr. Maximilian von Gröhn sind sechs Stimmen entfallen, Herr Marius Wexler konnte sieben Stimmen auf sich vereinigen. Es wurden keine Enthaltungen abgegeben. Damit hat keine Person die erforderliche Mehrheit von mindestens acht Ja-Stimmen erreicht. Gemäß der bisherigen Geschäftsordnung wird wieder demnach wieder eine neue Kandidaturenphase eröffnet.