Gesetz zur Reform von Wahladministration, Moderation und Oberstem Gericht und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Sanktionierung

  • Stimmst du dem nebenstehenden Antrag zu? 24

    1. Ja (16) 67%
    2. Nein (3) 13%
    3. Enthaltung (5) 21%

    Die Dauer der Abstimmung beträgt 3 Tage. Es wird über folgenden Antrag abgestimmt:



    Gesetz zur Reform von Wahladministration, Moderation und Oberstem Gericht

    und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Sanktionierung


    Vom ...


    Artikel 1

    Änderung des vDeutschen Gesetzbuches


    Das vDeutsche Gesetzbuch, das zuletzt durch Gesetz vom 14. April 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 1 Absatz 1 wird nach Satz 1 ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:
    "Spielregeln im Sinne dieses Gesetzes sind alle Regelungen, die sich die Spielerschaft von vBundesrepublik durch Mehrheitsbeschluss gegeben hat."



    2. § 3 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "(2) Über die Behandlung von Verstößen gegen dieses Gesetz als sim-on oder sim-off entscheidet das Oberste Gericht."


    b) Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen.



    3. § 20 wird geändert und wie folgt neu gefasst:


    " § 20
    Das Oberste Gericht


    (1) Das Oberste Gericht besteht aus zwei Kammern.

    (2) Die Erste Kammer des Obersten Gerichts (Sim-On-Kammer) übernimmt alle Aufgaben

    1. des Bundesverfassungsgerichtes,

    2. der Landesverfassungsgerichtshöfe,

    3. der ordentlichen Gerichtsbarkeit und

    4. der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    Der ersten Kammer des Obersten Gerichtes gehören vier Richter an. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

    (3) Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts (Sim-Off-Kammer) entscheidet über

    1. die Einhaltung der Spielregeln,

    2. Einsprüche gegen Entscheidungen der Moderation oder Administration und

    3. weitere ihr durch die Spielregeln zugewiesenen Verfahren.

    Näheres regelt das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik."




    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik



    Das Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik, das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 2 wird nach Absatz 2 ein Absatz 3 angefügt und wie folgt gefasst:
    "(3) Das Oberste Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist die Zweite Kammer (Sim-Off-Kammer) des Obersten Gerichts gemäß § 20 Absatz 3 vDGB."



    2. § 3 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:
    "Dies gilt nicht für Wahl-Administratoren nach § 4 Absatz 3."


    b) Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.



    3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    a) Satz 2 Nummer 1 wird ersatzlos gestrichen.


    b) Satz 5 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "Auf Antrag von fünf Mitspielern kann vor Ablauf der Amtsdauer aus Satz 1 ein Nachfolger eines Wahl-Administrators gewählt werden; der Antrag ist nur zulässig, wenn in den letzten vier Wochen kein solcher Antrag gestellt worden oder eine Neuwahl des Wahl-Administrators erfolgt ist."



    4. § 5 wird geändert und wie folgt neu gefasst:


    "§ 5
    Oberstes Gericht


    (1) Die zweite Kammer des Obersten Gerichts (Sim-Off-Kammer) besteht aus vier Richtern. Sie werden aus der Mitte der Spielerschaft in freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von sechs Monaten gewählt. Die Richter führen ihr Amtsgeschäft bis zur Wiederwahl oder bis zur Neuwahl eines neuen Richters fort. Das Ausscheiden vom Amt als Richter erfolgt durch 14-tägige Inaktivität oder Rücktritt. Ist eine Nachwahl erforderlich, findet diese unverzüglich statt. Das passive Wahlrecht wird erworben mit dem Verfassen von, kontenübergreifend, mindestens 250 Beiträgen und sechsmonatiger Mitgliedschaft auf der Plattform. Das passive Wahlrecht zum Richter der zweiten Kammer des Obersten Gerichts steht demjenigen nicht zu, der

    1. Moderator ist;

    2. bereits nach § 25 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 ausgeschlossen wurde;

    3. bereits nach § 3 Absatz 5 aus dem Amt des Moderators enthoben wurde;

    (2) Richter sind zur Aufnahme eines Nebenkontos befugt. Sie haben in diesem Fall mit dem Nebenaccount aus allen anderen Benutzergruppen auszuscheiden. Nebenaccounts dürfen keiner Partei angehören und vorbehaltlich Satz 1 kein Amt ausüben.

    (3) Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts entscheidet über

    1. die Auslegung der Spielregeln (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 vDGB; Regelbeschwerde),

    2. Einsprüche gegen Sanktionierungen der Moderation oder der Administration (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 vDGB; Einspruchsverfahren)
    3. Anträge, die Sanktionierung eines von der Moderation oder der Administration nicht sanktionierten Verhaltens zu erzwingen (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB; Sanktionserzwingungsverfahren)

    4. gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens festgelegte Maßnahmen (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB) und

    5. die Enthebung von Wahladministratoren, Moderatoren, dem Bundeswahlleiter oder dessen Stellvertreter aus ihrem Amt (§ 20 Absatz 3 Nummer 3 vDGB; Amtsenthebungsverfahren).

    (4) Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts bestimmt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter."



    5. In § 8 Absatz 1 wird nach Nummer 4 eine Nummer 4a eingefügt und wie folgt gefasst:
    "4a. ein Verhalten, durch das andere Mitspieler verleumdet werden;"



    6. Der Wortlaut des § 9 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "Trolling im Sinne dieses Gesetzes ist das wiederholte Verfassen von noch nicht beleidigenden Beiträgen, die

    a) die Grundsätze der Simulation absichtlich ignorieren und verletzen,

    b) darauf abzielen, einen Mitspieler wiederholt zu verletzen, zu provozieren oder zu belästigen, oder
    c) darauf abzielen, Konflikte zwischen Mitspielern zu schüren.

    Isolierte humoristische Anspielungen und Äußerungen sind nicht als Trolling anzusehen; dies gilt nicht, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Häufigkeit den Simulationsfluss erheblich stören."


    7. § 11 Absatz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "(1) Beleidigung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beitrag, der dazu geeignet ist, einen Mitspieler verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen. In simulierten Situationen vorgenommene Provokationen, Überspitzungen oder sonstige Verwendung politischer Kommunikation sind nicht als Beleidigung anzusehen; dies gilt nicht, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Häufigkeit den Simulationsfluss erheblich stören oder bewusst darauf abzielen, Empörung hervorzurufen.
    "



    8. Nach § 11 wird ein § 11a eingefügt und wie folgt gefasst:

    "§ 11a
    Verleumdung


    Verleumdung im Sinne dieses Gesetzes ist das fahrlässige oder vorsätzliche Behaupten oder Verbreiten von unwahren Tatsachen über einen Mitspieler, wenn dies dazu geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder öffentlich herabzuwürdigen. Gleiches gilt für die Behauptung oder Verbreitung von nicht erwiesenermaßen wahren Tatsachen über einen Mitspieler (Üble Nachrede)."



    9. § 10 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "Darunter fällt insbesondere die Verwendung von Wissen, welches in einer nicht simulierten Situation oder auf einer simulationsfremden Plattform gewonnen wurde, soweit die betroffenen Spieler nicht im Einvernehmen ausnahmsweise eine anderweitige Abmachung getroffen haben; aus der Abmachung hat hervorzugehen, auf welchen Zeitraum und welche simulationsfremde Plattform sich die Ausnahme belaufen soll."


    bb) Nach Satz 3 wird ein Satz 4 angefügt und wie folgt gefasst:
    "Die Verwendung von auf einer simulationsfremden Plattform von einem Spieler gewonnen Wissen ist unzulässig, wenn dieser nicht auf eine ausnahmsweise erfolgte Abmachung nach Satz 3 hingewiesen worden ist oder er von dieser keine Kenntnis haben konnte."


    b) Nach Absatz 3 wird ein Absatz 4 angefügt und wie folgt gefasst:
    "Vom Trennungsgebot ausgenommen sind Nachrichten im Vereinshaus-Thread "Preuß"."



    10. § 13 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "(1) Ein Spieler soll der Administration die Aufnahme eines Nebenkontos oder eines Medienkontos anzeigen. Er muss darlegen, welches Konto das Hauptkonto sein soll."


    b) Nach Absatz 1 ein Absatz 1a eingefügt und wie folgt gefasst:

    "(1a) Ein Spieler hat der Administration die Aufnahme eines neuen Kontos aufzuzeigen, wenn gegen von ihm früher betriebene Konten zumindest zwei Strafpunkte ausgesprochen worden sind."



    11. § 16a wird geändert und wie folgt neu gefasst:


    a) Abs. 1 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "(1) Ergeht eine Sanktionierung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 durch einen einzelnen Moderator oder zwei Moderatoren, so kann der Sanktionierte binnen zwei Wochen bei der Moderation Widerspruch gegen diese Sanktionierung einlegen."


    b) Abs. 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
    "Eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss ist auch herbeizuführen, wenn ein Moderator dies binnen zwei Wochen nach Verkündung der durch einen einzelnen Moderator oder zwei Moderatoren ergangenen Entscheidung über eine Sanktionierung oder Nicht-Sanktionierung beantragt."



    12. Der fünfte Teil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "Fünfter Teil
    Verfahren vor dem Obersten Gericht



    § 17

    Verfahrensvorschriften


    (1) Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist. Das Gericht entscheidet unter Ausschluss des wegen Besorgnis der Befangenheit Abgelehnten, ob die Ablehnung oder Selbstablehnung zulässig und begründet ist; die Entscheidung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich zur Besorgnis der Befangenheit zu äußern. Die Befangenheit eines Richters ist kontenübergreifend festzustellen.

    (2) Das Oberste Gericht entscheidet durch Mehrheitsentscheid. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Richter anwesend sind. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und öffentlich zu verkünden. Der Entscheidung können abweichende Meinungen einzelner Richter angefügt werden (Sondervotum). Das Gericht kann offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss verwerfen.

    (3) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Verfahrensbeteiligte können sich in gerichtlichen Verfahren durch höchstens zwei andere Mitspieler vertreten lassen. Organe werden, soweit keine Bevollmächtigten nach Satz 2 bestimmt wurden, durch ihre Mitglieder vertreten.

    (4) Das Oberste Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Es kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn es diese für nicht verfahrensförderlich hält. Die mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn eine am Verfahren beteiligte Partei dies beantragt und der Durchführung der mündlichen Verhandlung keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

    (5) Das Gericht verhandelt öffentlich. Es kann Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn es dies für verfahrensförderlich hält.

    (6) Für einstweilige Anordnungen gelten die Vorschriften des Sim-On-Gesetzes über das Oberste Gericht entsprechend.

    (7) Entscheidungen des Gerichtes sind unanfechtbar. Hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, darf der Spieler wegen der selben Tat nicht mehr sanktioniert werden.



    § 18
    Regelbeschwerde


    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, die Spielregeln seien verletzt, Regelbeschwerde zum Obersten Gericht erheben. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen nachdem der Beschwerdeführer von der behaupteten Regelverletzung Kenntnis erlangen konnte einzureichen. Die Begründung muss den Streitgegenstand, die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll sowie den Beschwerdegegner oder -Gegenstand beinhalten.

    (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Regelbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Die Zweite Kammer des Obersten Gerichts kann über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Regelbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

    (3) Die Regelbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

    a) wenn der Beschwerdeführer selbst betroffen ist oder

    b) soweit ihr grundsätzliche Bedeutung für das Simulationsgeschehen zukommt.

    Die Entscheidung über die Annahme kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie ist zu begründen. Wird die Regelbeschwerde zur Entscheidung angenommen, prüft das Gericht den angegriffenen Beschwerdegegenstand vollumfänglich.

    (4) Das Oberste Gericht gibt dem Organ oder Mitspieler, dessen Handlung oder Unterlassung in der Regelbeschwerde beanstanden wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Richtet sich die Regelbeschwerde gegen ein Urteil der Ersten Kammer des Obersten Gerichts, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Richtet sich die Regelbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz oder einen Beschluss, entscheidet das Oberste Gericht, welchen Organen oder Mitspielern es Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.

    (5) Wird der Regelbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Spielregeln durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Das Gericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

    1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Handelns oder Unterlassens,

    2. die Verpflichtung des Beschwerdegegners, ein Handeln zu unterlassen oder zu dulden oder eine Maßnahme rückgängig zu machen, aufrechtzuerhalten oder durchzuführen,

    3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.

    Wird der Regelbeschwerde gegen ein Urteil der Ersten Kammer des Obersten Gerichts stattgegeben, ist die Entscheidung aufzuheben; die Sache kann an die Erste Kammer zurückverwiesen werden. Wird einer Regelbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen Beschluss stattgegeben ist dieses oder dieser ganz oder teilweise aufzuheben.



    § 19
    Einspruchsverfahren


    (1) Jedermann kann Einspruch gegen eine durch die Moderation oder die Administration verhängte Sanktion erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die maßgeblichen Gründe des Einspruches zu benennen.

    (2) Der Einspruch ist gegen die Organisation zu richten, die die Entscheidung getroffen hat.

    (3) Ist gegen die Sanktionierung der Widerspruch zur Moderation nach § 16a zulässig, so kann der Einspruch vor dem Obersten Gericht erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden.

    (4) Das Oberste Gericht gibt dem Widerspruchsbeklagten binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung. Es prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

    (5) Das Gericht entscheidet auf Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung, ob eine gegen den Widerspruchskläger ausgesprochene Sanktion vollstreckbar oder bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen ist. Die Begründung über den Beschluss über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Sanktion oder Aussetzung der Vollstreckung ist binnen zwei Wochen nach Verkündung nachzureichen.

    (6) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Einspruch begründet ist, hebt es die Sanktionsmaßnahme auf.

    (7) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Verfahren, welches der angegriffenen Sanktionierung zu Grunde lag, gegen Richtlinien der Spielregeln verstoßen hat, so kann es abweichend von Absatz 6 die Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Organ zurückverweisen. Verfahrensfehler sind insbesondere

    1. das Unterlassen einer vorgeschriebenen Begründung oder Anhörung,

    2. eine fehlerhafte Entscheidung über die Befangenheit eines Mitglieds des zuständigen Organs oder

    3. ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 .

    Das Gericht kann im Falle des Nummer 1 auf Antrag auch anordnen, dass das zuständige Organ die unterlassene Begründung binnen einer bestimmten Frist nachzureichen hat.



    § 19a
    Sanktionserzwingungsverfahren


    (1) Jedermann kann gegen die Entscheidung der Moderation oder der Administration, ein Verhalten nicht zu sanktionieren, gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag hierüber ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und muss die Tatsachen, die eine Sanktionierung begründen sollen angeben.

    (2) Der Antrag ist gegen die Organisation zu richten, die die Entscheidung getroffen hat

    (3) Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung. Es prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

    (4) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass eine Sanktionierung hätte erfolgen müssen, gibt es dem Antrag statt und verweist die Sache an das zuständige Organ zurück.

    (5) § 19 Absatz 7 gilt bei gerügten Verfahrensfehlern entsprechend.



    § 20

    Verfahren nach § 5 Absatz 3 Nummer 4


    (1) Die in einem Schiedsverfahren nach § 28 beteiligten Mitspieler können gegen die nach § 28 Absatz 2 ergangene Entscheidung der Moderation Einspruch erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu erheben und hat die entscheidungserheblichen Tatsachen und die maßgeblichen Gründe des Einspruches benennen.

    (2) Das Oberste Gericht gibt der Moderation sowie den am Schiedsverfahren beteiligten Mitspielern binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur äußern. Es prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

    (3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

    (4) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Einspruch begründet ist, kann das Gericht entscheiden auf

    1. die Aufhebung der Entscheidung, oder

    2. die Festsetzung einer eigenen Maßnahme nach § 28 Absatz 2.
    Das Gericht kann, wenn es die Entscheidung aufhebt, die Sache an die Moderation zurückverweisen.



    § 21

    Amtsenthebungsverfahren


    (1) Drei Mitspieler können mit der Behauptung

    a) ein Wahladministrator,

    b) ein Moderator,

    c) der Bundeswahlleiter, oder

    d) der Stellvertreter des Bundeswahlleiters

    hätten fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Spielregeln verstoßen, die Enthebung des Beklagten aus seinem Amt beantragen. Die Klage ist binnen zwei Wochen nachdem der Kläger Kenntnis von dem behaupteten Regelverstoß erlangen konnte einzureichen. Die Begründung muss den Streitgegenstand, die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll sowie den Beklagten beinhalten.

    (2) Das Oberste Gericht gibt dem Beklagten binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit sich zu äußern.

    (3) Das Oberste Gericht kann auf Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung entscheiden, dass der Beklagte an der Ausübung seines Amtes bis zur Entscheidung in der Hauptsache verhindert ist.§ 19 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

    (4) Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob der Beklagte aus seinem Amt zu entheben ist. Es hat die Amtsenthebung anzuordnen, wenn es zum Entschluss kommt, dass der Beklagte vorsätzlich oder wiederholt gegen die Spielregeln verstoßen hat. Es kann eine Amtsenthebung anordnen, wenn der Beklagte fahrlässig gegen die Spielregeln verstoßen hat und

    a) der Verstoß schwer wiegt,

    b) Wiederholungsgefahr besteht oder

    c) eine Amtsenthebung aus anderem wichtigen Grund geboten ist.



    § 21a

    Anhörungsrüge


    (1) Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, so ist abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 1 die Anhörungsrüge statthafter Rechtsbehelf. Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren dann fortzuführen, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

    (2) Die Rüge muss innerhalb von zwei Wochen nachdem von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Kenntnis erlangt werden konnte erhoben werden. In der Begründung muss die angegriffene Entscheidung bezeichnet und die Verletzung des Anspruches nach Satz 1 dargelegt werden.

    (3) Anhörungsrüge kann nach Ablauf von zwölf Wochen nach Verkündung der angegriffenen Entscheidung des Obersten Gerichts nicht mehr erhoben werden.

    (4) Das Gericht gibt der gegnerischen Partei binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (5) Nicht fristgerecht erhobene oder nicht den Anforderungen des Absatz 2 entsprechende Rügen sind als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ist zu begründen.

    (6) Kommt das Gericht zur Entscheidung, dass die Anhörungsrüge unbegründet ist, weist es sie zurück. Kommt das Gericht zur Entscheidung, dass die Anhörungsrüge begründet ist, hilft es ihr ab. Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren ist in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Überschreitung der Frist zur Einreichung von Schriftsätzen befand. Das Gericht entscheidet auch, ob bereits ergangene Entscheidungen zurückgezogen werden."



    13. In § 26 Absatz 1 wird nach Satz 1 ein Satz 2 angefügt und wie folgt gefasst:
    "Dies gilt für Verstöße gegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 im Falle einer Nichtanzeige eines nach § 13 Absatz 1a anzeigepflichtigen Kontos entsprechend."



    Artikel 3
    Übergangsvorschriften


    (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Richter führen ihre Amtsgeschäfte als Richter in der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes bis zur Vollendung ihrer Amtszeit nach bundesgesetzlichen Sim-On-Fortschriften fort und werden in ihrem rechtlichen Status als Richter in der Ersten Kammer des Obersten Gerichtes nicht berührt.

    (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren am Obersten Gericht liegen in der Zuständigkeit der Ersten Kammer des Obersten Gerichts. Sie kann anhängige Klagen von Amts wegen der Zweiten Kammer zur Entscheidung vorlegen.

    (3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Sim-Off-Verfahren sind die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden Vorschriften anzuwenden.



    Artikel 4
    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Beschlussfassung in Kraft.


  • Neu erstellte Beiträge unterliegen der Moderation und werden erst sichtbar, wenn sie durch einen Moderator geprüft und freigeschaltet wurden.

    Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet.