(Debatte) Gesetz über die Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

  • Sehr geehrte Koleginnen und Kollegen,

    die Bundesregierung hat folgenden Gesetzentwurf dem Bundesrat zukommen lassen.

    Für die Debatte stehen 3 Tage zur Verfügung.


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    Gesetzentwurf

    der Bundesregierung


    Entwurf eines Gesetzes zur Trennung von Netz und Betrieb bei der Bahn




    Entwurf eines Gesetzes zur Trennung von Netz und Betrieb bei der Bahn


    Vom ...


    Artikel 1

    Gesetz über die Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft


    § 1 Privatisierungserlaubnis


    An der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) können sich neben der Bundesrepublik Deutschland (Bund) Dritte beteiligen. Eine Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland (Bund) an der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) ist nicht erforderlich. Das Ziel ist die vollständige Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG).


    § 2 Vollzug der Veräußerung


    Es werden sämtliche direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG veräußert. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr die Zeitfolge der Privatisierung. Die Privatisierung kann schrittweise vollzogen werden. Die vollständige Veräußerung jeglicher Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG muss spätestens bis zum 31.12.2033 geschehen. Die Veräußerung der direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG entsprechend dieses Gesetzes muss über die Börse erfolgen.


    Artikel 2

    Gesetz über die Gliederung der Eisenbahnen des Bundes


    § 1 Übertragung der Anteile an den Eisenbahninfrastrukturunternehmen


    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Anteile der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) an der DB Netz Aktiengesellschaft, der DB Station&Service Aktiengesellschaft und der DB Energie GmbH (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) auf die Bundesrepublik Deutschland (Bund) über. Die Übertragung dient der Sicherung der wirtschaftlichen Übernahme dieser Beteiligungen durch den Bund und dient damit der Erfüllung der Vorgaben des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen.


    § 2 Aufsichtsrat


    Die Bundesregierung ist berechtigt, in den Aufsichtsrat der DB Netz Aktiengesellschaft drei Mitglieder, in den Aufsichtsrat der DB Station&Service Aktiengesellschaft zwei Mitglieder und in den Aufsichtsrat der DB Energie GmbH ein Mitglied zu entsenden.


    Artikel 3

    Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes


    § 1 Anwendungsbereich


    Dieses Gesetz gilt für die DB Netz Aktiengesellschaft, die DB Station&Service Aktiengesellschaft und die DB Energie GmbH (Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes). Es dient der Erhaltung sowie dem Ausbau der in ihrem Eigentum stehenden Schienenwege.


    § 2 Begriffsbestimmungen


    (1) Die Erhaltung der Schienenwege umfasst die Maßnahmen zur Instandhaltung und die Durchführung von Ersatzinvestitionen.


    (2) Der Ausbau der Schienenwege umfasst alle Maßnahmen des Neubaus, der Erweiterung und der Kapazitätssteigerung von Schienenwegen, die im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege nach § 12 enthalten sind.


    (3) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der jeweils geltenden Fassung bedürfen (Betriebsanlagen der Eisenbahn).


    § 3 Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege


    (1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben ihre Schienenwege in einem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 festgelegten Zustand (betriebsbereiter Zustand) zu erhalten. § 4 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleibt unberührt.


    (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes tragen die Kosten der nach Absatz 1 notwendigen Maßnahmen. Hierzu erhalten sie als Unterstützung jährliche Mittel vom Bund.


    § 4 Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung


    (1) Zur Bestimmung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege und der finanziellen Leistungen des Bundes und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Erlangung und Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege sollen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium der Finanzen einerseits sowie gemeinsam die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes andererseits in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung abschließen. Darin ist insbesondere zu regeln die


    1. Festlegung des jährlichen Zuschussbetrages des Bundes,

    2. Festlegung des jährlichen Mindestinstandhaltungsbeitrages der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes,

    3. Festlegung des nachzuweisenden jährlichen Mindestersatzinvestitionsvolumens,

    4. Festlegung der einzelnen buchungstechnischen Anforderungen, um Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsausgaben der jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes mit hinreichender Genauigkeit von deren übrigen Ausgaben abgrenzen zu können,

    5. Festlegung der maßgeblichen Parameter des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege; diese sind insbesondere der zulässige theoretische Fahrzeitverlust im gesamten Netz und weitere technische Qualitätsparameter im Hinblick auf die zu erzielende Qualität der Schienenwege,

    6. Festlegung der näheren Einzelheiten zum Inhalt des Infrastrukturzustands- und -entwicklungsberichts.


    (2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung ist nach einem Jahr Laufzeit von den Vertragsparteien binnen sechs Monaten zu überprüfen, um festzustellen, ob mit der abgeschlossenen Vereinbarung die Erlangung und die Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege erreicht werden kann. Wird ein Änderungsbedarf festgestellt, ist die Vereinbarung unverzüglich entsprechend anzupassen. Die Möglichkeit späterer Änderungen der Vereinbarung bleibt unberührt.


    (3) Soweit eine Einigung über

    1. die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung bis zum 31.12.2023 oder

    2. vor Ablauf der Geltungsdauer einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung über deren Verlängerung oder eine neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung von Sachverständigen gegenüber einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zur Bestimmung des betriebsbereiten Zustandes sowie zur Erlangung und Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen, treffen. Dabei sind das Interesse des Bundes an der Erhaltung eines leistungsfähigen Schienenwegenetzes und die wirtschaftlichen Interessen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes hinreichend zu berücksichtigen.


    (4) Bis zum Abschluss einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes oder bis zur Unanfechtbarkeit eines sie jeweils ersetzenden Verwaltungsaktes können Finanzierungsvereinbarungen nach § 18 zwischen dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes über einzelne Maßnahmen geschlossen werden.


    (5) Die Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung


    § 5 Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen


    (1) Die Geltungsdauer der ersten nach dem 31.03.2023 geschlossenen Vereinbarung soll zehn Jahre betragen.


    § 6 Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht


    (1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben dem Bund jährlich bis zum 31. März einen gemeinsamen Bericht über den Zustand der Schienenwege (Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht) im Vorjahr vorzulegen. Sie haben darin nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes unter wirtschaftlichem und zweckentsprechendem Einsatz der vom Bund bereitgestellten Mittel nachgekommen sind.


    (2) Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht hat folgende Elemente zu enthalten:


    1. ein Kataster der Schienenwege mit allen wesentlichen Merkmalen der Betriebsanlagen,

    2. eine grafische Darstellung der Schienenwege,

    3. die charakteristischen Merkmale der Schienenwege,

    4. wesentliche Qualitätsmerkmale wie den durch Qualitätsmängel verursachten theoretischen Fahrzeitverlust im bestehenden Netz sowie das Alter der wesentlichen Sachanlageklassen,

    5. auf Anforderung weitere Einzelinformationen und Beurteilungskennzahlen zu speziellen Anlagengruppen,

    6. das Anlagevolumen (Anzahl und Menge der Sachanlagen),

    7. eine inhaltliche Darstellung der Ersatzinvestitionen sowie eine Darstellung der hierfür eingesetzten Mittel,

    8. einen Instandhaltungsbericht, in dem die von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen sowie die hierfür eingesetzten Mittel dargestellt werden,

    9. das Testat eines vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfers, in dem die Höhe und die zweckentsprechende Verwendung der im Berichtszeitraum vorgenommenen Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsaufwendungen bestätigt werden,

    10. einen jährlich fortgeschriebenen Bericht über die Entwicklung der Schienenwege während der Laufzeit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung anhand der vereinbarten Kennziffern,

    11. Angaben zu betrieblichen Störungen, insbesondere Ursachen, Häufigkeit und betriebliche Auswirkungen,

    12. Angaben zur verkehrlichen Nutzung und Auslastung der Schienenwege,

    13. eine mehrjährige Planung für Instandhaltung und Ersatzinvestitionen,

    14. eine Prognoseeinschätzung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur zukünftigen Qualitätsentwicklung des Betriebs und der Schienenwege.


    (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben alle für ihre jährliche Berichtspflicht erforderlichen Unterlagen mindestens 15 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen entstanden sind, aufzubewahren.


    (4) Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über Zustand und Entwicklung des Schienennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.


    § 7 Befugnisse des Bundes


    (1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder für den Fall, dass eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht zustande kommt, den sie ersetzenden Verwaltungsakt vorzubereiten und zu prüfen, ob die mit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder durch Verwaltungsakt festgelegten Ziele erreicht worden sind. Hierzu ist das Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, eigene Untersuchungen anzustellen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und die für sie tätigen Personen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt und seinen Beauftragten dazu gestatten,


    1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten,

    2. Bücher, Geschäftspapiere und Unterlagen einzusehen sowie diese auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen,

    3. unentgeltlich Messfahrten auf dem Schienennetz der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durchzuführen, bei denen insbesondere als Parameter die Gleisgeometrie, der Zustand des Fahrdrahtes oder der Stromschienen, das Schienenquerprofil, die Schienenoberfläche, der Zustand der Signale sowie die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Untergrundes gemessen werden.


    (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und die für sie tätigen Personen haben dem Eisenbahn-Bundesamt und seinen Beauftragten kostenlos alle für die Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 erforderlichen


    1. Auskünfte zu erteilen,

    2. Nachweise zu erbringen,

    3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.


    Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.


    (3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann seine Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen bis zu 500.000,00 Euro.


    (4) Der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 vom Bund zu zahlende Betrag vermindert sich um die Kosten, die dem Bund für die Vergabe, Durchführung und Auswertung der Messfahrten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 entstehen. Weitere Kosten, die dem Bund bei Handlungen nach Absatz 1 Satz 2 entstehen, sind den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes nicht aufzuerlegen.


    (5) Die dem Eisenbahn-Bundesamt zustehenden Befugnisse können auch vom Bundesministerium für Verkehr oder seinen Beauftragten ausgeübt werden.


    § 8 Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung


    (1) Der Bund soll seinen jährlichen Zuschussbetrag ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ihren Verpflichtungen aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder dem sie ersetzenden Verwaltungsakt nicht nachkommen.


    (2) Die Rückforderung bezieht sich auf die Bundesmittel, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das Jahr festgelegt worden sind, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht.


    (3) Die Höhe der Rückforderung ergibt sich aus dem Vomhundertteil der bereitgestellten Bundesmittel, um das die vorgegebenen Ziele verfehlt worden sind bei

    1. theoretischem Fahrzeitverlust,

    2. Qualitätskennzahlen für die Netzqualität,

    3. festgelegtem Mindestinstandhaltungsbeitrag der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes oder

    4. zu erbringendem Mindestersatzinvestitionsumfang.


    Werden mehrere Ziele verfehlt, ist die höchste Zielverfehlung für die Berechnung der Rückforderung maßgeblich.


    (4) Die Rückforderung macht das Eisenbahn-Bundesamt im Falle einer bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung durch Leistungsklage, anderenfalls durch Leistungsbescheid geltend. Der zu erstattende Betrag ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder der Bekanntgabe des Bescheides an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Eine Aufrechnung gegen die Zuschüsse des Bundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist zulässig.


    (5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


    § 9 Verletzungen sonstiger Pflichten


    (1) Verletzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes die ihnen nach § 6 obliegenden Berichtspflichten, setzt das Eisenbahn-Bundesamt ihnen eine angemessene Nachfrist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zwei vom Hundert der Bundesmittel zurückzuzahlen, die sie im Jahr vor der Pflichtverletzung vom Bund erhalten haben, sofern sie die Fristversäumung zu vertreten haben. Zugleich kann der Bund bei einer von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zu vertretenden wesentlichen Verletzung von Berichtspflichten die Auszahlung aller weiteren Bundesmittel solange einstellen, bis die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ihren Pflichten nachgekommen sind.


    (2) Die Rückforderung macht das Eisenbahn-Bundesamt im Falle einer bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung durch Leistungsklage, anderenfalls durch Leistungsbescheid geltend. Der zu erstattende Betrag ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder der Bekanntgabe des Bescheides an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.


    § 10 Wiederholte Pflichtverletzungen


    Erreichen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in § 8 Abs. 3 genannten Ziele wiederholt nicht und haben sie dies zu vertreten, so kann der Bund insoweit Feststellungsklage erheben. Nach Rechtskraft des Urteils endet die bestehende Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder der sie nach § 4 Abs. 3 ersetzende Verwaltungsakt.


    § 11 Ausbau der Schienenwege


    (1) Die Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes werden nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der durch das Bundesverkehrsministerium veröffentlicht wird.


    (2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.


    § 12 Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen


    Der Ausbau erfolgt nach den Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 17 und 18.


    § 13 Gegenstand des Bedarfsplans


    (1) In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden: Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes gehören.


    (2) Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen.


    § 14 Überprüfung des Bedarfs


    Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.


    § 15 Planungszeitraum


    Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.


    § 16 Unvorhergesehener Bedarf


    Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maß- nahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.


    § 17 Finanzierung


    Der Bund finanziert Maßnahmen zum Ausbau der Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hat der Bund den Ausbau von Schienenwegen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens des Bundes auf Antrag dieses Unternehmens in den Bedarfsplan aufgenommen und liegt diese Baumaßnahme im unternehmerischen Interesse dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmens des Bundes, kann in der nach § 18 zu schließenden Vereinbarung auch festgelegt werden, dass sich die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes an der Finanzierung beteiligen.


    § 18 Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung


    (1) Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Maßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und dem Bund oder Dritten, die den Ausbau ganz oder teilweise finanzieren.


    (2) In der Vereinbarung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln:


    1. Art und Umfang der Maßnahmen,

    2. verbindlicher Zeitplan für die Realisierung der Maßnahmen durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes,

    3. Tragung der Kosten zur Sicherung der Gesamtfinanzierung,

    4. Dauer der Vorhaltungspflicht der mit den Maßnahmen geschaffenen Anlagen.


    (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung zur termingerechten Ausführung der vereinbarten Maßnahme verpflichtet. Sie haben dem Bund für den Zeitraum der Verzögerung einen Betrag in Höhe von zwei vom Hundert pro Jahr auf die vertraglich festgelegten Bundesmittel zu zahlen, es sei denn sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten.


    (4) Für den Fall, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bei der Ausführung der vertraglich festgelegten Maßnahme von den gemeinsamen Festlegungen abweichen, ist eine angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren.


    (5) Der Bund kann mit seinen Zahlungsansprüchen aus einer Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 1 einschließlich des Anspruches aus Absatz 3 gegen Zahlungsansprüche der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes aus dieser sowie anderen Finanzierungsvereinbarungen und aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach § 4 dieses Gesetzes aufrechnen.


    (6) Die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen nach Absatz 1 obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt.


    Anlage (zu § 11 Absatz 1)

    Bedarfsplan für die Bundesschienenwege


    Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ergibt sich aus der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes.


    Artikel 4

    Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


    Das Allgemeine Eisenbahngesetz wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 5 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:


    „(7) Zur Sicherung seiner Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat jeder, der nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen an eine Eisenbahnaufsichtsbehörde verpflichtet ist, mit der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Eisenbahnaufsichtsbehörde von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Soweit die Eisenbahnaufsichtsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis für unberechtigt hält, muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegende Person hören.“


    2. § 18e wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des

    Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    3. § 36 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.


    (2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihm innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.“


    Artikel 5

    Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes


    In § 27 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    Artikel 6

    Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung


    In § 18 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.


    Artikel 7

    Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes


    Das Bundesschienenwegeausbaugesetz wird aufgehoben.


    Artikel 8

    Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


    § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:


    1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.


    2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

    „7. Klagen, die Anordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes zum Gegenstand haben, sowie Streitigkeiten über die Geltung und über die Pflicht zur Anpassung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes einschließlich der Feststellungsklage nach § 10 Satz 1 des Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes.“


    Artikel 9

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Herr Präsident,


    die Freie und Hansestadt Hamburg beantragt gemäß GO die Verlängerung der Debatte.


    Vielen Dank.

  • Wir gewähren eine vorläufige Fristverlängerung von 24 Stunden, ist das ausreichend für die Hamburger Delegation?

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Herr Präsident,


    ich verweise auf Paragraph 17, Absatz 4 Satz 1 unserer Geschäftsordnung, an dir wir alle gebunden sind. Es gibt keinen Handlungsspielraum des Präsidiums in dieser Sache.


    Vielen Dank.

  • Schön, dann verlängern Wir von 24 auf 72 Stunden.

    Das ist hiermit beschlossen und verkündet!

    Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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