Pressemitteilung von Tatjana Ivanova zum Austritt der SDP

  • Sicher mag das rechtlich möglich sein, es ist jedoch eher eine Frage der politischen Größe, ob man es macht, oder eben nicht.

  • Nach meinem Verständnis, und jetzt ohne das tatsächliche Urteil nachzulesen, Frau Koslowska wird da sicher bessere Einblicke geben können, geht es darum, dass bei der Bundestagswahl das Mandat an die Person gekoppelt wird, bei der Landtagswahl hingegen mit der Partei. Bei der Bundestagswahl liegt ja jeweils eine tatsächliche Liste an Personen vor, die in den Bundestag einziehen, bei den Landtagswahlen hingegen nicht. Hier liegt lediglich die Kandidatur der Partei selbst vor. Deswegen wird bei der Landtagswahl eine Partei gewählt, bei der Bundestagswahl hingegen eine Person.


    Man korrigiere mich bitte, wenn ich falsch liege.


    Genau. Da im Bundestag das Prinzip des freien Mandates gilt, kann der Politiker das Mandat behalten. Somit lässt ein Austritt oder ein Ausschluss aus einer Partei & bzw. Fraktion den Bestand des Mandates unberührt.

    In Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG heißt es ja: "Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen." Der Abgeordnete ist also Vertreter des Volkes und somit wäre eine Verknüpfung von Parteiwechsel und Mandat verfassungswidrig.

    Der Gesetzgeber hindert daher den Bestand des Mandates von der Fortdauer der Parteinzugehörigkeit abhängig zu machen (vgl. Schneider & Zeh 1989).



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    Schneider, Hans-Peter and Zeh, Wolfgang. Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland: Ein Handbuch, Berlin, New York: De Gruyter, 1989. https://doi.org/10.1515/9783110893229


  • Auch ich bedanke mich für die gute Zusammenarbeit und wünsche dir alles Gute für die Zukunft.

  • Danke, Herr von Hohenecken :)

    Alterpräsidentin des Bayerischen Landtags

    SimOff Richterin

  • Ich verweise Sie auf das Urteil des Obersten Gerichts in Bezug auf die Beibehaltung bzw. Abgabe von Landtagsmandaten. Handelt es sich hierbei nicht um denselben Fall, Frau Ivanova? Sie behalten im Bundestag immerhin ein Mandat, das der Liste der Sozialdemokratischen Partei zusteht, denn Sie wurden nicht direkt gewählt.

    // Abgesehen davon, dass es sich dort um unterschiedliche Fälle handelt, da es im vDGB zu den Ländern eine entsprechende Regelung gibt, zum Bund aber nicht, ist das Urteil zur Landesebene auch etwas wirr ... Ich finde, was dort und damals abseits strittigen Sachverhalts geurteilt wurde, wird nicht wirklich klar und einiges widerspricht sich dort auch. Mittlerweile würde ich auch sagen, dass es möglich ist, ein Mandat trotz Parteiwechsel zu behalten. Unberührt davon bliebe aber auf jeden Fall das Recht der Listen, Mandate unter den Mitgliedern zu tauschen. Da wäre dann nur die Frage, ob das Entziehen eines Mandats ohne Einverständnis des Mandatsträgers möglich ist.


    "Ein Landtagsmandat, das einer bestimmten Wahlliste zusteht, kann nicht durch ein Mitglied einer anderen Wahlliste oder einen unabhängigen Kandidaten besetzt werden. Maßgeblich ist insoweit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Wahlliste zum Zeitpunkt der entsprechenden Wahl. Demnach geht mit einem Parteiwechsel auch nicht ein Wechsel der Zugehörigkeit zu einer Wahlliste einher."


    "Eine Kandidatur eines Mitglieds einer Partei auf der Wahlliste einer anderen als der eigenen Partei ist grundsätzlich zulässig (1.). Ein überparteiliches Tauschen der Landtagsmandate und ein Tauschen der Landtagsmandate zwischen verschiedenen Wahllisten ist unzulässig (2.)."


    "Mitglieder einer Partei können nur dann auf einer anderen Wahlliste als auf jener der eigenen Partei kandidieren, wenn dies in angemessener Frist vor der Wahl verkündet wird (a). Ein nachträglicher Parteiwechsel geht nicht mit der Änderung der Wahllistenzugehörigkeit einher (b)."


    "Jedenfalls muss jedoch die Kandidatur eines Parteimitglieds oder eines Parteilosen auf der Wahlliste einer anderen Partei im Vorfeld der Wahl öffentlich angezeigt werden. Der Wähler muss insoweit vor der entsprechenden Wahl Klarheit darüber haben, welche Kandidaten auf welcher Wahlliste kandidieren."


    "Hierfür ist es es notwendig, dass Praktiken, die nicht den üblichen und jenen Praktiken entsprechen, die der Bürger von politischen Vereinigungen erwarten können muss, im Vorfeld der Wahl öffentlich gemacht werden. Den Bürgern muss es insoweit ermöglicht werden, von der nicht üblichen und der sich von der eigentlich zu erwartenden unterscheidenden Situation Kenntnis zu erlangen. Eine Kandidatur eines Parteimitglieds oder eines Parteilosen auf der Wahlliste einer anderen als der eigenen Partei stellt hierbei eine Situation dar, die grundsätzlich nicht den Erwartungen des Wählers entspricht. Insoweit ist es zwingend notwendig, dass dem Wähler ausreichend Zeit gegeben wird, von dieser unerwarteten Situation Kenntnis zu erlangen und sich mit dieser Situation auseinanderzusetzen."


    "Es ist daher festzuhalten, dass Mitglieder einer Partei automatisch der zugehörigen Landeswahlliste der entsprechenden Partei angehören, sofern sie nicht in angemessener Frist vor der Wahl bekanntgeben, auf einer anderen Liste kandidieren zu wollen."


    "Auch ein Parteiwechsel nach der Landtagswahl kann nicht mit einer Änderung der Listenzugehörigkeit einhergehen. Auch wenn bei den Landtagswahlen gem. § 14 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 3. S. 3 vDGB kein personalisiertes Wahlrecht gilt, so muss trotzdem berücksichtigt werden, dass die Entscheidung des Wählers auch und vor allem von der personellen Besetzung der Wahllisten beeinflusst wird. Eine Änderung der Listenzugehörigkeit nach der Wahl würde daher das Risiko einer Missachtung des Wählerwillens bergen und ist somit regelmäßig unzulässig. Insoweit ist die Zugehörigkeit eines Kandidaten zu einer Wahlliste zum Zeitpunkt der Wahl maßgeblich für die komplette Legislaturperiode."


    "Wechselt ein Mitglied während der Legislaturperiode seine Parteizugehörigkeit, so geht damit allenfalls ein Verlust seiner Zugehörigkeit zur Wahlliste, der er bisher angehört hat einher."


    "Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit von Bürgerinnen und Bürgern, welche zum Zeitpunkt der Wahl keiner Liste angehörten (somit parteilos waren oder in angemessener Frist vor der Wahl öffentlich bekanntgegeben haben nicht der Liste ihrer Partei angehören zu wollen) und auf eine Kandidatur bei der entsprechenden Wahl verzichtet haben (somit nicht als Mitglied einer Wahlliste oder mit einer eigenen Liste zur Wahl angetreten sind), sich während der Legislaturperiode einer Liste anzuschließen und ein dieser Liste zustehendes Landtagsmandat zu besetzen.


    Hier gibt es dann einen krassen Widerspruch, da oben ja auch davon die Rede ist, dass Parteilose eine Kandidatur auf einer Liste auch im Vorfeld anzeigen müssen ... Fraglich ist zudem, ob a) neue Accounts und b) Accounts aus anderen Ländern auch darunter fallen würden. Ich denke, es klingt eher nach einem aktiven Verzicht, was ja nur möglich wäre, wenn man überhaupt schon einen Account hat und auch zum Zeitpunkt der Wahl im Bundesland ansässig ist. Selbst ob man das Land wechseln und ein Mandat der eigenen Partei besetzen dürfte, wäre damit zumindest fraglich.


    "Das vDeutsche Gesetzbuch ermöglicht kein überparteiliches Tauschen von Landtagsmandaten, da die Landtagsmandate an die Wahllisten und nicht an die Landesparteien gebunden sind (a). Dazu ist auch ein Tauschen der Mandate zwischen verschiedenen Listen unzulässig (b)."


    "Aus § 14 Abs. 5 S. 1 vDGB geht unmissverständlich hervor, dass jeder Liste pro Stimme ein Landtagsmandat zusteht. Dies wird durch § 14 Abs. 5 S. 5 vDGB bekräftigt. Insofern kann festgestellt werden, dass die Landtagsmandate an die Wahllisten, nicht jedoch an einzelne Mitglieder oder gar die Landesparteien gebunden sind. Maßgeblich für die Besetzung, Nachbesetzung und den Tausch der Landtagsmandate kann insoweit nur die Listung der jeweiligen Kandidaten auf den Landeswahllisten zum Zeitpunkt der Wahl sein und nicht ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei."