AUSSPRACHE
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der elterlichen Rechte in der Schulbildung
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir schreiten nun zur Aussprache über den von der Abgeordneten Koslowska eingebrachten "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der elterlichen Rechte in der Schulbildung" (Drs. XIV/014). Die Dauer der Aussprache beträgt - den Regularien unserer Geschäftsordnung entsprechend - zweiundsiebzig Stunden.
Ich eröffne die Aussprache.
gez. Wolf
- Vizepräsident des Bayerischen Landtages -
Alles anzeigenBayerischer Landtag
Vierzehnte Wahlperiode
Drucksache XIV/xxx
G e s e t z e n t w u r fder Fraktion der Allianz und der Abgeordneten Koslowska
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der elterlichen Rechte in der Schulbildung
vom X X . X X . 2 0 2 2
§ 1
Änderung des BayEUG
1. Es wird ein Art. 48a angefügt, der wird wie folgt gefasst wird:
"Art. 48a
Zusätzliche Bestimmungen zur Familien- und Sexualerziehung
Lehrkräfte und andere Betreuungspersonen dürfen in der Grundschule sowie Schülerheimen nach Art. 106 sexuelle Orientierung, geschlechtliche Identität, Transsexualität oder vergleichbare Themen nicht thematisieren und Informationen über entsprechende Themen nicht verbreiten."
2. Art. 48 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Familien- und Sexualerziehung richtet sich nach den in der Verfassung, insbesondere in Art. 118 Abs. 2, Art. 124, Art. 131 sowie Art. 135 Satz 2 der Verfassung, sowie der in Art. 48a dieses Gesetzes festgelegten Wertentscheidungen und Bildungszielen unter Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertvorstellungen und der Wahrung der elterlichen Rechte."
§ 2
Änderung des BayKiBiG
In Art. 11 wird ein Absatz 4 angefügt, der wie folgt gefasst wird:
"(4) Art. 48 Abs. 2 und Art. 48a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sind entsprechend anzuwenden."
§ 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Kinder im KiTa-Alter sowie Grundschulkinder sind oftmals nicht in der Lage, Themen wie Transsexualität, sexuelle Orientierung, geschlechtliche Identität oder ähnliche Sachverhalte angemessen aufzunehmen und zu verarbeiten, weswegen die pauschale allgemeine Verbreitung solcher Sachverhalte in Grundschulen und Kindertagesstätten nicht angemessen ist. Zudem trägt der Staat eine Neutralitätspflicht, mit der ein Verbot zur Werbung für bestimmte Ausprägungen von Sexualmoral und sexueller Orientierung einhergeht. Um dem und dem oftmals verbreiteten Hang zur Werbung für solcherlei Anschauungen - der Übergang ist fließend - entgegenzutreten, soll das Verbreiten von Informationen über solcherlei Sachverhalte in der Grundschule, Schülerheimen nach Art. 106 BayEUG und Kindertagesstätten untersagt werden. Eltern sollten selbst entscheiden können, ob und wie sie ihre Kindern über vergleichbare Sachverhalte unterrichten. Mit diesem Gesetz soll elterliche Bestimmung in der Familien- und Sexualerziehung gestärkt werden.