AUSSPRACHE | XIV/003: Abberufung des Staatsministers Nathan Lefevre

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    AUSSPRACHE

    Abberufung des Staatsministers Nathan Lefevre


    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    wir schreiten nun zur Aussprache über den von der Staatsregierung eingebrachten Antrag mit dem Titel "Abberufung des Staatsministers Nathan Lefevre" (Drs. XIV/003). Die Dauer der Aussprache beträgt - den Regularien unserer Geschäftsordnung entsprechend - zweiundsiebzig Stunden.



    Ich eröffne die Aussprache.



    gez. Fürst

    - Präsident des Bayerischen Landtages -

  • Herr Präsident,

    Bürger des Landes!


    Mit diesem Redebeitrag möchte ich dem zu Grunde liegenden Antrag auf Abberufung meines geschätzten Kameraden Herrn Lefévre als Staatsminister für Europaangelegenheiten sowohl hinsichtlich rechtlicher Fragen (I.) als auch in Bezug auf den Hintergrund dieses Antrages (II.) entschieden entgegentreten.


    I.

    Nach meinem Dafürhalten ist der Antrag jedenfalls unzulässig geworden. Der linksradikale Herr Böttcher, der sich allen Ernstes Ministerpräsident unseres wunderschönen Freistaates zu schimpfen vermocht hat, hat nicht nur die Kameraden in der Allianz verraten, sondern ist überdies auch noch fahnenflüchtig geworden, ist zurückgetreten und hat alles stehen und liegen lassen. Die Tatsache, dass er den Freistaat verlassen hat und nach der Landtagswahl (!) zurückgetreten ist, zeigt, dass Herr Böttcher nicht gewillt ist, die Regierungsgeschäfte fortzuführen, womit er nach Art. 8 I Nr. 1 BayMinG iVm IV BayMinG analog nicht mehr der Staatsregierung angehört. Der Entfall der Berechtigung des Herrn Böttcher, die Abberufung eines Staatsministers nach Art. 45 BV rechtswirksam zu beantragen, ist somit einschlägig. Wäre ja auch zu schön, wenn ein Ex(!)-Ministerpräsident rechtswirksam Anträge zur Zusammensetzung der Staatsregierung stellen könnte. Jedenfalls ist Herr Böttcher nicht mehr berechtigt, die Entlassung des Herrn Lefévre zu beantragen, womit dieser Antrag unzulässig ist. Entsprechend stelle ich nachfolgenden Verfahrensantrag an das Präsidium: Der Antrag auf Drucksache 003 wird nicht weiter behandelt.


    Sebastian Fürst


    II.

    Abseits von der Unzulässigkeit des Antrages sagt diese Debatte, die wir hier in diesem hohen Hause überhaupt führen müssen, mehr über den linken Mainstream und diejenigen, die diesen Antrag vorantreiben wollen – allen voran über den Volksverräter Böttcher - und ihr krudes Demokratieverständnis aus. Weil die Meinungen zum Thema Transsexualität, die Herr Lefévre privat (!) zu äußern vermocht hat, nicht in das ideologisch verblendete Weltbild von Böttcher und Konsorten passen, wurde Herr Lefévre diffamiert und seine Meinungen zu diesem Thema als „inakzeptabel“ delegitimiert. „Menschenverachtend“ sei dies, wie so viele andere Ansichten, die nicht in das linke Weltbild passen. Die Begründungen hierzu waren subjektiver Natur – an hinreichend objektiv feststellbaren Tatsachen wurde dies nie festgemacht. Die von der Wokeness-Bewegung postulierte „Herabwürdigung“ zu Fröschen hat es so nie gegeben; Herr Lefévre wollte mit der rhetorischen Figur der reductio ad absurdum nur seinen Standpunkt untermauern, dass es biologisch nur zwei Geschlechter gebe, sich die entsprechende Gonosomenzusammensetzung nicht ändern lasse und – auch der Einfachheit und Rechtssicherheit halber – entsprechende Konsequenzen von der Politik zu folgen hätten. Eine Herabwürdigung vermag ich nicht festzustellen und ich erwarte, dass diejenigen, die die diesem Antrag zu Grunde liegende Hetz- und Verleumdungskampagne vorantreiben, dies auch nicht objektiv vorbringen können. Zu guter Letzt – das möchte ich noch anfügen - hat man bislang nicht vorbringen können, inwiefern die Amtsführung von Herrn Lefévre in einem solchen Ausmaße zu beanstanden war oder ist, dass eine Abberufung legitim ist, waren die Äußerungen, die Herr Lefévre vor seiner Abberufung getätigt hat, privater (!) Natur und standen nie in einem Zusammenhang mit seinem Amt. Auch die Argumentation, es sei illegitim, den Freistaat als Europaminister zu repräsentieren, wenn ein Antrag auf Abberufung debattiert wird, vermag nicht zu überzeugen, ist Herr Lefévre immer noch Staatsminister und kommt somit seinen Pflichten in Eigenverantwortung Kraft des Ressortprinzips und anderer rechtlicher Vorgaben nach.


    Zusammengefasst: Der Antrag auf Abberufung ist bereits unzulässig und überdies ideologisch getrieben. Ich fordere den Landtag hiermit dazu auf, sich mit den Problemen des Volkes zu befassen und die ideologisch getriebenen Hetzjagden gegen verdiente Politiker nicht weiter voranzutreiben. Besten Dank!

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

    4 Mal editiert, zuletzt von Dr. Oxana Koslowska ()

  • Herr Präsident Sebastian Fürst,


    ich bitte das Präsidium darum, sich zu meinem Verfahrensantrag zu verhalten.

    Sehr geehrte Frau Dr. Oxana Koslowska,


    in der Tat ist es so, dass mit dem Ministerpräsident auch sein Kabinett zurücktritt, dementsprechend ist auch der aktuell verhandelte Antrag überflüssig geworden (vgl. Art. 44 Abs. 3 BV). Gemäß unserer Geschäftsordnung muss allerdings die Debatte verlängert werden, wenn offensichtlich noch Redebedarf besteht, wie sie ja immer wieder kund getan haben (vgl. §23 Abs. 4 BayLTGeschO).

  • Herr Präsident,

    liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich möchte darauf hinweisen, dass der Ministerpräsident weder gegenüber mir noch der Staatsregierung noch dem Landtag noch der Öffentlichkeit die Weiterführung der Amtsgeschäfte ausdrücklich abgelehnt hat. Ihre Argumente laufen also ins Leere.

    Selbst wenn dies jedoch so wäre, bleibt der Antrag zulässig. Der Ministerpräsident hat dies beantragt und er - im Vertretungsfall sein Stellvertreter - hat den Antrag nicht zurückgenommen.

    Ich gebe es natürlich auch gerne zu Protokoll: der Ministerpräsident hält an seinem Antrag fest. Sollte der erste Antrag aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen als unzulässig abgewiesen werden, möchte ich das bitte als Neustellung verstanden wissen.


    Als nächstes kritisieren Sie, Frau Kollegin, den linken Mainstream statt "sich mit den Problemen des Volkes zu befassen", wie sie ja fordern.

    Aber natürlich haben Sie in einem Punkt Recht, Frau Kollegin, die Äußerungen des Kollegen Abgeordneten waren seine eigenen. Dafür trägt er die Verantwortung.

    Der Ministerpräsident ist korrekterweise der Auffassung, dass der Abgeordnete nicht länger politisch in der Staatsregierung haltbar ist. Folglicherweise entschied er, ihn zu entlassen. Ob die Äußerungen nun objektiv so oder so sind, oder eine Abberufung aus ihrer Sicht legitim oder die Amtsführung des Abgeordneten - bis jetzt - ohne Gesetzesverstöße begangen worden sind, ist völlig irrelevant für das Endprodukt. Denn Fakt ist: der Ministerpräsident und Landtag haben aus jeweils ihrer Sacht das Vertrauen in den Abgeordneten als Mitglied der Staatsregierung verloren; das genügt für eine Abberufung.

    Darüber hinaus hoffe ich nicht erwähnen zu müssen, dass die Äußerungen des Abgeordneten gegen den Konsens der Politik in der Staatsregierung gerichtet sind und das Ansehen Bayerns in Deutschland, Europa und der Welt stark beschädigt haben.


    Ich möchte an dieser Stelle den Einsatz der Staatsregierung für eine Kooperation mit unseren Partnern betonen. Wir werden uns weiterhin auf Ebene des Bundes und der europäischen Umion für Rechtsstaatlichkeit, gegen Korruption und illiberale Demokratien einsetzen.


    Danke

  • Herr Präsident, Herr Kratzer,


    ich möchte diese Gelegenheit nunmehr dazu verwenden, Ihnen, Herr Kratzer, zu replizieren, da Sie sich offenkundig in einem Rechtsirrtum zu befinden scheinen. Maßgeblich ist nicht, ob Herr Böttcher die Fortführung der Amtsgeschäfte im Wortlaut abgelehnt hat. Es gilt § 133 BGB, wonach eine Willenserklärung grundsätzlich so auszulegen ist, dass der zu erforschende mutmaßliche Wille zur Geltung gebracht wird. Da Herr Böttcher den Freistaat Bayern verlassen hat und fahnenflüchtig geworden ist, ist es nur schlüssig, dass Herr Böttcher nicht weiter gewillt ist, die Amtsgeschäfte bis zur Wahl seines Nachfolgers fortzuführen. Wir haben hier einen Fall konkludenten Verhaltens vorliegen. Entsprechend ist Herr Böttcher nicht mehr Teil der geschäftsführenden Staatsregierung - und sein Antrag damit unzulässig. Schließlich sieht Art. 45 BV vor, dass nur der Amtsträger die Zustimmung zur Entlassung beantragen kann. Ein Schweigen artikuliert keinen Willen, womit der geschäftsführende Ministerpräsident diesen Antrag nicht stellt. Entsprechend kann auch nicht angenommen werden, dass dieser Antrag noch zulässig ist. Er ist erneut zu stellen, diese Debatte jedoch hinfällig.


    Besten Dank

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Kann sich das Elend nicht länger anhören und ruft dazwischen:


    Absoluter Nonsens was Sie da sagen! Der Antrag des Ministerpräsidenten ist doch nicht an die Person Böttcher gebunden. Solange der amtierende Ministerpräsident, auch wenn dies nun Herr Kratzer sein mag, den Antrag nicht zurückzieht, ist natürlich darüber zu befinden!

  • Kann sich das Elend nicht länger anhören und ruft dazwischen:


    Absoluter Nonsens was Sie da sagen! Der Antrag des Ministerpräsidenten ist doch nicht an die Person Böttcher gebunden. Solange der amtierende Ministerpräsident, auch wenn dies nun Herr Kratzer sein mag, den Antrag nicht zurückzieht, ist natürlich darüber zu befinden!

    Freilich ist dem nicht so. Oder debattieren wir in diesem hohen Hause etwa liegengebliebene Anträge von Franz Joseph Strauß? Oder debattiert das Parlament Entwürfe, die in der vorangegangenen Wahlperiode eingebracht wurden? Gewiss nicht. Der Antrag ist erneut zu stellen, was Herr Kratzer ja bereits getan hat, und wird in einer separaten Debatte behandelt werden. Warum es anders sein soll, haben Sie bislang nicht auszuführen vermocht.

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Freilich ist dem nicht so. Oder debattieren wir in diesem hohen Hause etwa liegengebliebene Anträge von Franz Joseph Strauß? Oder debattiert das Parlament Entwürfe, die in der vorangegangenen Wahlperiode eingebracht wurden? Gewiss nicht. Der Antrag ist erneut zu stellen, was Herr Kratzer ja bereits getan hat, und wird in einer separaten Debatte behandelt werden. Warum es anders sein soll, haben Sie bislang nicht auszuführen vermocht.

    Natürlich nicht, weil wohl auch in Bayern das Diskontinuitätsprinzip in sachlicher Hinsicht greift. Die Gründe, die Sie hier so selbstbewusst ausführen, sind jedenfalls definitiv nicht der Grund hierfür, weil sie schlicht grober Unfug sind. Wenn Sie schon einen auf Besserwisserin machen, sollten Sie sich zumindest mit der Materie auskennen, Frau Kollegin.

  • Herr Dr. Linner,


    ich brauche Ihnen als Jurist doch wohl nicht zu erklären, dass die Verfassung so auszulegen ist, dass die intendierte Regelungskonzeption - auch unter gewandelten Bedingungen - bestmöglich zur Geltung kommen kann. Was dem Artikel 45 (im ursprünglichen Entwurf Artikel 32) zu Grunde liegt, sind vor allem Erwägungen zur politischen Stabilität. Stellt man die Protokolle des vorbereitenden Verfassungsausschusses in Bayern von 1946 hinreichend in Rechnung, so kommt man schnell zum Schluss, dass ebensolche Erwägungen zur Stabilität getätigt wurden und dabei der Ministerpräsident in den Mittelpunkt solcher Einschätzungen gestellt wurde. Dabei wurde in den Beratungen unter anderem ausgeführt, der Ministerpräsident solle einen Minister entlassen können, wenn dieser das Missfallen des Landtages auf sich lenke, um ein Erodieren der Mehrheit zu verhindern und es dem Ministerpräsidenten zu ermöglichen, kontinuierlich zu arbeiten, so etwa Staatssekretär Dr. Ehard. Stellt man alleine diesen Aspekt in Rechnung, so kommt man schnell zum Schluss, dass der Ministerpräsident fortwährend die politischen Verhältnisse einschätzen sollte, um auf eine Mehrheit bauen zu können. Nur, wenn der Ministerpräsident gezwungen wird, einen etwaigen Antrag auf Abberufung erneut zu stellen, kann sichergestellt werden, dass dieser aktiv Überlegungen hinsichtlich der politischen Verhältnisse anstellt, um sich so seiner Mehrheit sicher sein zu können. Entsprechend abwegig wäre es, die Gültigkeit des Antrags fortlaufen zu lassen - dies widerspräche schon der intendierten Regelungskonzeption.


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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • lacht herzlich


    Sie haben ja tatsächlich nicht mal verstanden, dass ich Ihnen gerade erklärt habe, warum der Antrag neu eingebracht werden muss. Stattdessen wird Ihre Argumentation immer undurchsichtiger, wirrer und abwegiger und Ihre Erklärungen immer spekulativer. Aber sei es drum, Sie scheinen ja sehr überzeugt von sich zu sein.

  • lacht herzlich


    Sie haben ja tatsächlich nicht mal verstanden, dass ich Ihnen gerade erklärt habe, warum der Antrag neu eingebracht werden muss. Stattdessen wird Ihre Argumentation immer undurchsichtiger, wirrer und abwegiger und Ihre Erklärungen immer spekulativer. Aber sei es drum, Sie scheinen ja sehr überzeugt von sich zu sein.

    Naja, Sie sind ja mittlerweile zu einem ganz anderen Schluss als vorher gekommen. Aber gut, dass wir uns wenigstens im Ergebnis einig sind.

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    XVIII. Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland

    Parteivorsitzende der Liberal-Konservativen Allianz


    XII. und XIV. Bundesministerin der Finanzen a. D.

  • Um zur Sache zurückzukommen: ich beantrage hiermit nach § 48 I BayLTGeschO das Erscheinen von Staatsminister Lefèvre, damit sich dieser auch mal zum Sachverhalt äußert.

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