Stimmen Sie FÜR den Entwurf? 12
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JA (7) 58%
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ENTHALTUNG (4) 33%
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NEIN (0) 0%
Präsidentin des Deutschen Bundestages
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Sehr geehrte Kollegen und Kollegen,
über nachfolgenden Antrag wird für exakt zweiundsiebzig Stunden debattiert werden:
Alles anzeigenDer Bundesrat hat einstimmig für folgende Grundgesetzänderung gestimmt.
Im Namen des Bundesrates bitte ich um schnellstmögliche Bearbeitung durch den Bundestag.
Bundesrat
Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76)
A. Problem und Ziel
Seit geraumer Zeit übermittelt statt der Bundesregierung der Präsident des Bundesrates gewöhnlicherweise Vorlagen der Bundesregierung an den Bundestag. In fast allen Fällen sind die Fristen für die Stellungnahme des Bundesrates überschritten, weshalb der Bundesrat keine Stellungnahme tätigen kann. Außerdem ist auch das Stellen des Verlangens für eine Fristverlängerung aus praktischen Gründen nicht möglich.
B. Lösung
Es wird festgeschrieben, dass Bundesregierung und der Präsident des Bundesrates beide Vorlagen der Bundesregierung an den Bundestag übermitteln können. Der Bundesrat kann seine Stellungnahme nachreichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
nicht anwendbar
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Art. 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Artikel 76 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 2 wird wie folgt gefasst: “Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten; sie können frühestens vier Tage nach Zuleitung an den Bundesrat durch den Präsidenten des Bundesrates oder die Bundesregierung dem Bundestag übermittelt werden, wobei der Präsident des Bundesrates die Vorlage ausnahmsweise, insbesondere wenn die Beratungen des Bundesrates abgeschlossen sind, vor Erreichen der Frist dieses Satzes übermitteln kann. Der Bundesrat ist berechtigt innerhalb von sechs Tagen Stellung zu nehmen, welche bei der Übermittlung der Vorlage an den Bundestag angefügt wird; ist die Vorlage bereits an den Bundestag übermittelt, übermittelt der Präsident des Bundesrates die Stellungnahme nach. Verlangt der Bundesrat gemäß der Vorschriften seiner Geschäftsordnung aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist nach Satz 1 sechs Tage, wenn die Vorlage noch nicht übermittelt ist, und die Frist nach Satz 2 neun Tage. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Tagen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach fünf Tagen dem Bundestag zuleiten. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist nach Satz 1 neun Tage und die Frist nach Satz 2 zwölf Tage; Satz 4 findet keine Anwendung.”
2. Abs. 3 wird wie folgt gefasst: “Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung oder den Präsidenten des Bundesrates innerhalb von vier Tagen zuzuleiten. Übermittelt die Bundesregierung die Vorlage, kann sie ihre Auffassung darlegen; übermittelt der Präsident des Bundesrates die Vorlage, kann sie ihre Auffassung innerhalb von drei Tagen nachreichen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist sechs Tage. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist zwei Tage oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, fünf Tage. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Tage; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluss zu fassen.”
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Vorlagen zur Stellungnahme können künftig von Bundesregierung und dem Präsidenten des Bundesrates an den Bundestag übermittelt werden. Dies kann - sofern die Bundesregierung keine Eilbedürftigkeit anmeldet - frühestens nach 4 oder - wenn der Bundesrat die Fristverlängerung beschließt - 6 Tagen geschehen. Dabei kann sich das bisherige Verfahren verkürzen, da eine Vorlage ohne Stellungnahme übersandt werden kann und die Bundesregierung dies deutlich schneller machen kann, als es beim Bundesrat der Fall wäre. Die Stellungnahme des Bundesrates kann nachgereicht werden. Somit steht dem Bundestag der Sachverstand des Bundesrates zur Verfügung. Er kann die Stellungnahme auch benutzen, um ein Vermittlungsverfahren zu verhindern, in dem frühzeitig auf die Position des Bundesrates reagiert werden kannist.
Die Ausnahmeregeln für wichtige Änderungen sollen weiterhin bestehen bleiben. Es ist aber damit zu rechnen, dass der Bundesrat über diese schneller beschließen wird, als maximal vorgesehen ist.
In Abs. 2 Satz 3 soll der Bundesrat die Befugnis erhalten, das Verlangen auf Verlängerung der Fristen intern zu regeln. Aktuell ist angedacht, dieses Verlangen als beschlossen anzusehen, wenn es von Ländern, die ein Viertel der Stimmen vertreten, gestellt wird. Dies würde auf jedes Land zutreffen.
Abs. 3 wird mit den neuen Fristen aus Abs. 2 synchronisiert.