Das Realismusgebot ist ja in diesem Falle nicht strafbewährt. Eine Sanktionierung ist nicht vorgesehen. Dennoch kann bei einem Verstoß eine Klärung des Sachverhaltes erfolgen.
Nicht strafbewährt. Aber halt ein Gebot. Das kann ja in einer Regelbeschwerde anhängig gemacht werden. Der Tatbestand ist ja immer noch recht unklar gehalten. Was würde passieren, würde in einer solchen Regelbeschwerde eine stattgebende Entscheidung gefallen werden? Welche Rechtsfolgen gehen damit einher? Ist die Entscheidung dann feststellenden Charakters? Oder sind die Beiträge und alle Beiträge und Gesetze, die darauf aufbauen, dann "inexistent", sodass man theoretisch dann einen Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Bezugnahme auf solche Beiträge nach der Entscheidung geltend machen könnte? Die Norm wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet, weswegen ich für die Streichung aus dem Entwurf oder eine deutlich konkretere Fassung plädiere.
---
Und wenn wir darüber reden, den BGs konstitutive Wirkung in dem Entwurf ausdrücklich zuzuschreiben, dann sollten wir das Doppelaccountregister abschaffen, das dann überflüssig wäre.