OBERSTES GERICHT
– 3 BvT 2/22 –
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen:
Artikel 34 II Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ist in Verbindung mit § 9 I Nummer 2, V Nummer 3 vDeutsches Gesetzbuch dahingehend auszulegen, dass die Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren durch die Bürgerschaft mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen unter Berücksichtigung der Enthaltungen zu erfolgen hat.
Antragsteller und Beteiligte zu 1.:
1. Manuela Kotting-Uhl MdHB,
2. Falko Hajduk MdHB,
3. Enrico Maier MdHB,
4. Ernesto B. Dutschke MdHB,
Weitere Beteiligte:
2. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch ihren Präsidenten,
den Abgeordneten Hajime Nagumo MdHB,
Rathausmarkt 1, 20095 Hamburg,
3. Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch seinen Präsidenten,
den Ersten Bürgermeister Lando Miller MdHB,
Rathausmarkt 1, 20095 Hamburg,
hat der Dritte Senat der Ersten Kammer des Obersten Gerichts
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Christ-Mazur,
Vizepräsident Neuheimer,
Siebert
gemäß § 15 II OGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2021 ( BGBl. I S. 8 )
am 06. Juli 2022 beschlossen:
Die Verhandlung über den Antrag der vier Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft ist durchzuführen.
Der Verhandlungsbeginn wird für Freitag, den 08. Juli 2022, 18:00 Uhr, angesetzt.
Christ-Mazur | Neuheimer | Siebert
Die Beteiligten haben sich für die Erlangung von Rederecht in der einschlägigen Benutzergruppe zu bewerben.