Verehrte Kolleginnen und Kollegen,
Herr Bundesratspräsident Sebastian Fürst hat mir mit Schreiben vom Mittwoch folgenden Entwurf aus dem Reihen des Bundesrates zur Kenntnis gebracht.
Drucksache XI/024 - Entwurf des Gesetzes zur Förderung des Solidaritätsprinzips der Sozialversicherungen
Über diesen wollen wir nun debattieren.
Die Debatte wird drei Tagen dauern [Ende: 16.05.2022 - 08:45 Uhr]
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Bundesrat
Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,
der Bundeskanzler hat dem Bundesrat den nachstehenden Entwürfe am 07. Mai 2022 und am 08. Mai 2022 zugeleitet, damit dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Art. 76 II GG hat.
Der Bundesrat hat sich nach Aussprache dazu entschieden keine Stellungnahme abzugeben, daher übersende ich Ihnen beiliegend die Gesetzesentwurf.
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Bundesrepublik Deutschland
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Marius Wexler
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Förderung des Solidaritätsprinzips der Sozialversicherungen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Familie, Generationen und Gleichstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Linner
Bundeskanzler
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Drucksache BR/XXX
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Gesetz zur Förderung des Solidaritätsprinzips der Sozialversicherungen
A. Problem und Ziel
Die soziale Säule unseres sozialen Bundesstaates (vgl Art. 20 GG) ist das sogenannte Solidaritätsprinzip. Dieses wird, genauso wie unsere Sozialversicherungsbudgets, durch Beitragsbemessungsgrenzen und einkommensbezogenen Befreiungen von der Versicherungspflicht belastet und teilweise außer Kraft gesetzt. Durch das Nichtheranziehen von Einkommen oberhalb einer bestimmten Einkommensgrenze werden Reiche übermäßig bevorteilt, da sie relativ gesehen weniger Sozialabgaben zahlen, als Personen mit geringem Einkommen.
B. Lösung
Änderungen im Dritten (III), Fünften (V), Sechsten (VI) und Elften Buch (XI) Sozialgesetzbuch (SGB) mit daraus resultierendem Wegfall der Beitragsbemessungsgrenzen und einkommensbezogenen Befreiungen von der Versicherungspflicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Mehreinnahmen
5 - 10 Mrd. Euro p.a.
Begründung
siehe Vorblatt
Berlin, den 11. Mai 2022
Hochachtungsvoll
Sebastian Fürst
Präsident des Bundesrates