Stimmen Sie dem Antrag zu? 5
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Ja (4) 80%
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Nein (0) 0%
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Enthaltung (1) 20%
Die Abstimmung dauert 3 Tage.
Alles anzeigenFolgender Antrag steht zur Debatte. Die Debatte dauert 3 Tage und endet a, 15.03.2022 um 12:55 Uhr.
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Die Fraktion der Internationalen Linken beantragt:
Änderung der Geschäftsordnung des Landtages
§ 9 Debatten
1. Debatten dauern 3 Tage.
1. Debatte dauern 2 Tage.
2. Debatten können auf Aufforderung des Antragsstellers oder eines Abgeordneten auf sechs Tage verlängert werden. Der Antrag auf die Verlängerung der Debatte ist innerhalb der regulären Debattenzeit abzugeben. Das Präsidium kann zudem die Debattenzeit eigenmächtig verlängern, wenn am Ende der Debattenzeit offenkundig noch eine angeregte Debatte besteht.
3. Falls kein weiterer Aussprachebedarf besteht, kann die Debatte nach einer Mindestdauer von einem Tag durch einen Antrag auf sofortige Abstimmung unter der Voraussetzung beendet werden, dass:
a. der Antragssteller alle Fragen des Plenums beantwortet hat,
b. zwischen der letzten inhaltlichen Frage und dem Antrag zur sofortigen Abstimmung mindestens 24 Stunden liegen und
c. sich eine einfache Mehrheit der Abgeordneten für eine sofortige Abstimmung ausspricht.
§ 10 Kandidaturen
1. Die Kandidaturenphase zur Wahl eines Amtes dauert 3 Tage.
1. Die Kandidaturenphasen zur Wahl eines Amtes dauert 2 Tage.
2. Kandidaturen nach Ablauf der in § 10 Absatz 1. genannten Frist sind unzulässig, wenn zuvor bereits gültige Kandidaturen eingereicht wurden.
3. Zulässige Kandidaturen bestehen aus eigenen Absichtserklärungen sowie von betreffenden Personen bestätigten Vorschlägen, welche durch die vorgeschlagenen Kandidaten bestätigt werden müssen.
4. Findet sich innerhalb der in § 10 Absatz 1 genannten Zeit kein Kandidat, wird die Kandidaturphase automatisch um 2 weitere Tage verlängert.
5. Auf Wunsch von der Hälfte der Abgeordneten kann die Kandidaturphase unter den in § 10 Absatz 5 genannten Bedingungen auf 24 Stunden verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Wählen des Ministerpräsidialamts.
§ 11 Abstimmungen
1. Abstimmungen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.
1. Abstimmungen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht, beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Abstimmung vorzeitig beendet werden.
2. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er eine einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
3. Ein Antrag über die Änderung der Verfassung oder der Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn er eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Enthaltungen werden dabei nicht gewertet.
4. Alle Abstimmungen sind öffentlich zu vollführen. Sprich es muss erkennbar sein, wer wie abgestimmt hat.
5. Sollten Unbefugte bei einer Abstimmung teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.
§ 12 Wahlen
1. Wahlen dauern 3 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.
1. Wahlen dauern 2 Tage. Sollte dem Präsidium während dieser Frist bekannt sein, dass die notwendige Mehrheit bereits feststeht beziehungsweise nicht mehr erreicht werden kann oder die maximale Anzahl von möglichen Stimmen erreicht worden ist, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.
2. Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
3. Alle Wahlen, außer die des Ministerpräsidenten, sind öffentlich zu vollführen.
4. Sollten Unbefugte bei einer Wahl teilgenommen haben, so muss die Stimme dieser unbefugten Person aus dem Ergebnis abgezogen werden.
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