Sehr geehrte Abgeordnete,
der folgende Antrag steht für exakt 72 Stunden zur Debatte:
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Neunte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des MdB Dr. von Gröhn
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von jugendstrafrechtlichen Vorschriften
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jugendstrafrechtlicher Vorschriften
Artikel 1
In § 19 des Strafgesetzbuches wird das Wort vierzehn durch zwölf ersetzt.
In § 1 JGG wird das Wort vierzehn durch zwölf ersetzt.
Artikel 2
§ 18 JGG wird fortan wie folgt gefasst:
(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß sieben Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß 13 Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist und daß die durch die Tat erfolgte Rechtsgüterverletzung angemessen gesühnt ist.
Artikel 3
§ 80 Abs. 3 JGG wird fortan wie folgt gefasst:
"Die Nebenklage ist nach den allgemeinen Vorschriften der StPO zulässig."
Artikel 4
Das Bundesgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
Erfolgt mdl.