Folgender Antrag wurde eingereicht. Die Debatte dauert 3 Tage und endet am 27.12.2021 um 11:45 Uhr.
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Drucksache: TH009/11
G e s e t z e n t w u r fdes Ministeriums für Umwelt und Energie
Entwurf eines Gesetzes zum Erhalt und Schutz der Wälder in Thüringen
A) Problem
Durch Klimawandel, Dürreperioden und den erneuten Befall durch den Borkenkäfer sind die thüringischen Wälder massiv gefährdet. 80% der Bäume gelten in Thüringen als krank. Auch wenn das eine positive Entwicklung gegenüber der vergangenen Jahre bedeutet, sind diese Zahlen alarmierend und zwingen die Regierung zum Handeln.
B) Lösung
Die Landesregierung stellt Mittel zu Verfügung, um präventive Maßnahmen gegen Schädlingsbefälle und Hitzewellen zu treffen und ein Aufforstungsprogramm auflegen, durch welches Monokulturen durchbrochen werden. Dafür wird ein Fond eingreichtet, der durch die ThüringenForst verwaltet wird.
C) Alternativen
Keine.
D) Kosten
Die Kosten werden sich auf 180 Millionen Euro belaufen und in einem Fond bis zum Jahr 2036 zu Verfügung stehen.
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A n l a g e 1
Entwurf eines Gesetzes zum Erhalt und Schutz der Wälder in Thüringen
(ErSchuWald - Gesetz)
vom 24 . 1 2 . 2 0 2 1
Artikel 1
Fondeinrichtung
(1) Das Land errichtet in Zusammenarbeit mit der ThüringenForst einen Fond von 180 Millionen Euro.
(2) Der Fond dient dem Erhalt, dem Umbau und dem Schutz der Wälder. Der Fond trägt den Namen "Wiederbewaldung und Waldumbau".
(3) Bei der ThüringenForst können Förderungen beantragt werden.
(4) Ziel ist es insbesondere, die abgestorbenen Waldflächen (45.000 Hektar), wieder zu errichten oder neu zu errichten..
Artikel 2
Förderungsberechtigung
(1) Antragsberechtig für eine Förderung durch den Fond "Wiederbelebung und Waldumbau" sind alle juristischen Personen, die Waldflächen innerhalb Thüringens besitzen.
(2) Über die Höhe der Fördermittel entscheidet im Rahmen der finanziellen Mitteln des Fonds die ThüringenForst.
(3) Die korrekte Verwendung der Mittel für die in Artikel 1 genannten Ziele ist durch die ThüringenForst zu überprüfen.
(4) Forstämter sind dazu angehalten, benötigte Fördermittel zu beantragen und präventive Maßnahmen zum Waldschutz zu treffen, sowie entstandene Schäden zu beheben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.