Oberstes Gericht
3 BvE 2/20
B e s c h l u s s
über die Festsetzung des Termins
der mündlichen Verhandlung
Das Oberste Gericht hat beschlossen, dass die mündliche Verhandlung im Organstreitverfahren 3 BvE 2/20 am
14. September 2020
stattfinden wird.
Alles anzeigenDr. Lorenz Heidbrink
An das
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
München, 05.09.2020
O R G A N K L A G E
in Sachen
1. des Abgeordneten Dr. Lorenz Heidbrink
2. des Abgeordneten Franz Ludwig Huber
3. des Abgeordneten Karl-Dieter Allendorf
4. des Abgeordneten Markus Schneider
5. der Abgeordneten Sophie Bloomberg
6. des Abgeordneten Christopher Heusinger
-Antragsteller-
gegen
1. den Präsidenten des bayerischen Landtags Felix Schwalbenbach
2. den bayerischen Landtag, vertreten durch den Landtagspräsidenten
-Antragsgegner-
wegen Rechtsverletzung
beantrage ich
1. im eigenen Namen festzustellen, dass die Nichtzulassung von Nachfragen des Antragstellers durch den Antragsgegner vom 05.09.2020 den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 2 der bayerischen Landesverfassung verletzt hat.
2. auftrags und namens der übrigen Antragsteller festzustellen, dass der Landtag die Rechte der Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2 der bayerischen Landesverfassung verletzt hat, indem er § 33 Abs. 1 BayLTGeschO, soweit die Norm eine Befristung der Nachfrage auf 24 Stunden vorsieht, beschlossen hat.
I.
Antragsgegenständlich ist eine verfassungswidrige Entscheidung des Landtagspräsidiums mit der es Anfragen des Antragstellers zu 1 zurückwies sowie der Beschluss des Landtags über eine neue Geschäftsordnung.
II.
Dem Antrag zu 1 liegt folgender Sachverhalt zugrunde. In Wahrnehmung seiner ihm durch Art. 13 Abs. 2 der bayerischen Landesverfassung vermittelten Abgeordnetenrechte stellte der Antragsteller zu 1 am 24.08.2020 eine Anfrage an die Staatsregierung ( ANTRÄGE | Anträge an das Landtagspräsidium ).
Mit Antwort vom 03.09.2020 ( GROẞE ANFRAGE III/01 | Strategie der Staatsregierung bezüglich der Corona-Pandemie ) erfüllte die Staatsregierung unter Missachtung der Grundsätze über die Reichweite des Informationsrecht in Ansehung des materiellen Informationsanspruchs ihre Antwortpflicht unzureichend und fehlerhaft. Bereits dadurch verletzte die Staatsregierung das dem Antragsteller zu 1 zustehende Fragerecht. Die Antwort war ganz offensichtlich ungenügend, unverständlich und ging nicht ansatzweise in die gebotene Tiefe.
Daraufhin stellte der Antragsteller eine Nachfrage ( wie vor ), die zu Verwirklichung der parlamentarischen Information und Kontrolle notwendig war und deswegen auch von Art. 13 Abs. 2 der bayerischen Landesverfassung umfasst ist.
Der Landtagspräsident, der ohnehin nicht zum Eingriff in das nur zwischen Staatsregierung und Abgeordneten bestehende verfassungsrechtliche Rechtsverhältnis befugt ist, wies die Nachfrage zurück mit der Begründung, dass die Nachfrage nicht fristgerecht eingereicht worden sei ( wie vor ). Eine Beschränkung der Nachfragen auf eine gewisse Frist ist aber weder in der Verfassung, noch der Geschäftsordnung - eine solche wurde zum Zeitpunkt der antragsgegenständlichen Zurückweisung ( ABSTIMMUNG III/00 | Übernahme der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag ) nicht beschlossen - vorgesehen.
Mithin dem Antragsteller zu 1 ohne ersichtlichen Grund die Auskunft verweigert.
III.
Die durch die Antragsteller mit dem Antrag zu 2 mit angegriffene Regelung beschränkt das Fragerecht ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Jedenfalls ist die Regelung nicht verhältnismäßig, denn sie behandelt Abgeordnete und Staatsregierung wesentlich ungleich und steht außer Verhältnis zu einem etwa zu erzielenden Effizienzgewinn. Schon die abstrakte Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter verdeutlicht dies: Das Informationsrecht ist elementare und unabdingbare Grundfeste jeder parlamentarischen Demokratie. Einschränkungen desselben Rechts dürfen nur unter ganz engen Voraussetzungen zugelassen werden, um so die demokratische Willensbildung des Volkes zu fördern und dem Parlament eine starke Stimme gegenüber der Regierung zu verschaffen. Demgegenüber ist die Arbeitsfähigkeit, wenn überhaupt, minimal tangiert, wenn eine Nachfrage nach Ablauf von 24 Stunden gestellt wird.
Während die Staatsregierung mehrere Tage Zeit zur Beantwortung hat, erhalten die Abgeordneten lediglich 24 Stunden. Innerhalb dieser Frist stellt sich ein Eingehen auf die Antwort, zumal nicht nach Umfang von Frage und Antwort unterschieden wird, bisweilen als schwierig bis unmöglich dar. Welcher Gewinn für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments mit einer solchen Regelung gewonnen wäre, ist äußerst fraglich, bei wenigen Tagen aber jedenfalls unverhältnismäßig gering.
IV.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Es ist antragsgemäß zu entscheiden.