Ausfertigung der Bundesgesetze

  • Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sterbehilfe (Sterbehilfe-Reformgesetz)


    Vom 23. Januar 2021



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches



    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: "§ 217 (weggefallen)".

    2. § 217 wird aufgehoben.



    Artikel 2

    Gesetz über die Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung



    § 1

    Zweck des Gesetzes

    Zweck dieses Gesetzes ist es,

    1. die Voraussetzungen für die Hilfe zur Selbsttötung zu bestimmen;

    2. die rechtlichen Unsicherheiten für Einzelpersonen und Organisationen, die Hilfe zur Selbsttötung leisten,

    auszuräumen;

    3. für Ärzte klarzustellen, dass sie Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, und

    4. Regeln für Organisationen aufzustellen, deren Zweck es ist, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.


    § 2

    Grundsatz der Straffreiheit

    (1) Die Selbsttötung ist straflos.

    (2) Die Hilfe zur Selbsttötung ist grundsätzlich straflos.


    § 3

    Voraussetzungen

    (1) Hilfe zur Selbsttötung darf nur dann geleistet werden, wenn der sterbewillige Mensch den Wunsch zur Selbsttötung freiverantwortlich gefasst und geäußert hat.

    (2) Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet, muss sich aufgrund eines Beratungsgesprächs (§ 7) des Umstands vergewissert haben, dass der sterbewillige Mensch freiwillig, selbstbestimmt und nach reiflicher Überlegung die Hilfe zur Selbsttötung verlangt.

    (3) Zwischen dem Beratungsgespräch und der Hilfeleistung zur Selbsttötung müssen mindestens 14 Tage vergehen.


    § 4

    Gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung

    (1) Wer Hilfe zur Selbsttötung mit der Absicht leistet, sich oder einem Dritten durch wiederholte Hilfehandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (gewerbsmäßiges Handeln), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Die Beihilfe zu einer Tat nach Absatz 1 ist nicht rechtswidrig.



    § 5

    Gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung

    Wer gewerbsmäßig und in der Absicht, Selbsttötungen zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die dazu geeignet sind, in den Verkehr bringt und dadurch einen anderen zur Selbsttötung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.



    § 6

    Ärzte als Helfer zur Selbsttötung

    (1) Wer als Arzt von einem sterbewilligen Menschen um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, hat nicht die Pflicht, dieser Bitte zu entsprechen.

    (2) Die Hilfe zur Selbsttötung kann eine ärztliche Aufgabe sein und darf Ärzten nicht untersagt werden. Dem entgegenstehende berufsständische Regelungen sind unwirksam.



    § 7

    Beratungspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung

    (1) Wer als Arzt um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird und eine solche Hilfe nicht ablehnen will, hat die Pflicht, den sterbewilligen Menschen in einem umfassenden und ergebnisoffenen Beratungsgespräch über seinen Zustand aufzuklären, Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – aufzuzeigen, weitere Beratungsmöglichkeiten zu empfehlen sowie auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hinzuweisen. Der Arzt hat den Umfang sowie die Ergebnisse der Beratung schriftlich zu dokumentieren.

    (2) Wer als nichtärztlicher Mitarbeiter in einem Hospiz oder einem Krankenhaus um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird und eine solche Hilfe nicht ablehnen will, hat die Pflicht, mit dem sterbewilligen Menschen ein umfassendes und ergebnisoffenes Beratungsgespräch zu führen, Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – anzusprechen, weitere Beratungsmöglichkeiten zu empfehlen sowie auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hinzuweisen. Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden. Wer als Mitarbeiter oder als ehrenamtlicher Mitarbeiter in einem Hospiz oder einem Krankenhaus um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wurde hat die Pflicht, die Leitung des Hospizes oder der Krankenhausstation unverzüglich darüber zu informieren. Hospize und Krankenhäuser müssen gewährleisten, dass die sterbewillige Person unverzüglich durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten wird.

    (3) Wer geschäftsmäßig Hilfe zur Selbsttötung leistet, ohne Arzt zu sein (Sterbehelfer), und um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, hat die Pflicht, unverzüglich einen Arzt darüber zu informieren. Erst wenn der sterbewillige Mensch durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten worden ist, darf der Sterbehelfer ein eigenes Beratungsgespräch führen. In diesem Beratungsgespräch müssen umfassend und ergebnisoffen Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – angesprochen, weitere Beratungsmöglichkeiten empfohlen und es muss auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hingewiesen werden. Bei der Beratung durch einen Arzt gemäß Absatz 1 darf der Sterbehelfer nicht anwesend sein. Das Hilfeersuchen, die Information des Arztes und die eigene Beratung des sterbewilligen Menschen müssen dokumentiert werden.

    (4) Wer als Mitglied oder als Angestellter einer Organisation, die geschäftsmäßig Hilfe zur Selbsttötung anbietet (Sterbehilfeorganisation), um Hilfe zur Selbsttötung gebeten wird, ohne selber Arzt zu sein, hat die Pflicht, die Leitung der Organisation unverzüglich darüber zu informieren. Sterbehilfeorganisationen müssen gewährleisten, dass die sterbewillige Person unverzüglich durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten wird. Erst wenn der sterbewillige Mensch durch einen Arzt gemäß Absatz 1 beraten worden ist, darf ein Mitglied oder ein Angestellter der Sterbehilfeorganisation ein eigenes Beratungsgespräch führen. In diesem Beratungsgespräch müssen umfassend und ergebnisoffen Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – angesprochen, weitere Beratungsmöglichkeiten empfohlen und es muss auf mögliche Folgen eines fehlgeschlagenen Selbsttötungsversuches hingewiesen werden. Bei der Beratung durch einen Arzt gemäß Absatz 1 dürfen keine Mitglieder oder Angestellten der Sterbehilfeorganisation anwesend sein. Das Hilfeersuchen, die Information der Organisationsleitung, die Information des Arztes und die eigene Beratung des sterbewilligen Menschen müssen dokumentiert werden.


    § 8

    Dokumentationspflicht bei organisierter oder geschäftsmäßiger Hilfe zur Selbsttötung

    Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet, hat die Pflicht, alle dazu notwendigen Handlungen zu dokumentieren. Für Ton- oder Bildaufnahmen ist eine schriftliche Einwilligung des sterbewilligen Menschen erforderlich.



    § 9

    Pflichtverletzungen

    (1) Wer in organisierter oder geschäftsmäßiger Form Hilfe zur Selbsttötung leistet und dabei

    1. entgegen den Voraussetzungen des § 3 handelt,

    2. zuvor die Beratungspflicht (§ 7) verletzt oder

    3. die Dokumentationspflicht (§ 8 ) verletzt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Sterbehilfeorganisationen, deren Mitglieder oder Angestellte sich wegen einer Tat gemäß § 4 oder § 5 strafbar gemacht oder eine Pflicht gemäß Absatz 1 verletzt haben, können verboten werden.



    § 10

    Durchführungsbestimmungen

    (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsvorordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an

    1. Sterbehelfer,

    2. Sterbehilfeorganisationen und deren Organisationsstruktur,

    3. Verbotsverfügungen gemäß § 9 Absatz 2,

    4. Werbeverbote für Hilfeleistungen bei Selbsttötungen,

    5. die Merkmale und die Dokumentation eines Beratungsgesprächs,

    6. die Dokumentation der Hilfe zur Selbsttötung,

    7. Meldepflichten in Fällen, in denen Hilfe zur Selbsttötung geleistet wurde.


    .Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 23. Januar 2021


    Die Bundespräsidentin

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Erreichung der vollständigen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zum Jahr 2040, zum Ausbau der solaren Strahlungs- sowie
    der Windenergie (Energiewende-2040-Gesetz – EWG 2040)




    EWG2040 (1).pdf



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 07. März 2021



    Die Bunedspräsidentin

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  • Entwurf eines eines dreiundsechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Verbot von Konversionsverfahren)

    (Dreiundsechzigstes Strafrechtsänderungsgesetz)



    Vom 07. März 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches



    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. § 184h wird wie folgt geändert:

    a) In Nr. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    b) Es wird eine Nr. 3 angefügt und wie folgt gefasst:

    "3. Konversionsverfahren

    pseudotherapeutischen Maßnahmen, die das Ziel einer Veränderung, Umpolung oder Unterdrückung der eigenen sexuellen oder geschlechtlichen Identität haben."

    2. Nach § 184k wird ein § 184l angefügt und wie folgt gefasst:



    "§ 184l

    Konversionsverfahren



    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    1. bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben eine Konversionstherapie durchführt oder
    2. bei Personen eine Konversionstherapie durchführt, die sich nicht in freier Entscheidung für die Durchführung dieser Therapie entschlossen haben.

    (2) Fürsorge- und Erziehungsberechtigte, die ihre Schutzbefohlenen zu Konversionstherapien oder Maßnahmen mit dem selben Ziel nötigen, werden nach Maßgabe des § 171 bestraft.

    (3) Wer Konversionstherapien oder Maßnahmen mit dem selben Ziel bewirbt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft."





    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 07. März 2021


    Die Bunedspräsidentin

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  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine




    Vom 07. März 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes



    Dem § 8 des Oberstes-Gericht-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021 wird ein Absatz 3 angefügt und wie folgt gefasst:



    "(3) Das Oberste Gericht ist zuständig für das Führen des Vereinsregisters nach Maßgabe der §§ 55 ff. BGB."





    Artikel 2

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches


    Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 56 wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt.

    2. In § 59 wird das Wort "sieben" durch das Wort "fünf" ersetzt.

    3. in § 73 wird das Wort "Monaten" durch das Wort "Wochen" ersetzt.




    Artikel 3

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche



    Dem Art. 231 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, werden folgende Absätze 5 bis 10 angefügt:



    "(5) Bei der Eintragung in das Vereinsregister durch das Oberste Gericht muss abweichend von § 59 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches

    1. die Abschrift der Satzung nicht beigefügt werden, wenn diese öffentlich einsehbar ist und
    2. die Urkunde über die Bestellung des Vorstandes nicht beigefügt werden, wenn die entsprechende Wahl öffentlich einsehbar ist.

    Eine Teilnahme an der Abstimmung zur Verabschiedung der Satzung ist als Unterzeichnung im Sinne des § 59 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu werten. Für § 67 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt Satz 1 Nummer 2 entsprechend. § 69 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht im Falle des Satz 1 Nummer 2.

    (6) Eine Änderung der Satzung ist abweichend von § 71 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch wirksam, wenn der Wortlaut der Änderung, sowie die entsprechende Abstimmung über den Änderungsantrag öffentlich einsehbar ist.

    (7) Grundlage der schriftlichen Bescheinigung über die Anzahl der Mitgliederzahl nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss eine öffentlich vorzunehmende Mitgliederzählung sein. Zwischen Verlangen der Einreichung und tatsächlicher Einreichung der Bescheinigung beim Obersten Gericht darf ein Zeitraum von maximal drei Wochen liegen. Bei Versäumen dieser Frist hat das Oberste Gericht auf das Versäumnis aufmerksam zu machen und eine angemessene und endgültige Frist festzulegen, bis wann die Bescheinigung eingereicht werden muss. Bei erneuter Missachtung hat das Oberste Gericht dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

    (8) § 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht für das vom Obersten Gericht geführte Vereinsregister. Jenes ist öffentlich einsehbar. Es enthält

    1. den Namen,
    2. den Gründungstag- und Ort,
    3. die Namen der Mitglieder des Vorstandes und
    4. die Anzahl der Mitglieder nach Maßgabe der letzten schriftlichen Bescheinigung über die Anzahl der Mitglieder nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches

    der Vereine.

    (9) Eingetragene Vereine, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Vereine vom [Datum des Inkrafttretens] entstanden sind, verlieren den Zusatz "eingetragener Verein", wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes eine Anmeldung nach § 59 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und 2 beim Obersten Gericht vornehmen. Wird die Anmeldung nach § 60 des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgewiesen, so hat das Oberste Gericht eine angemessene Frist festzulegen, bis wann die berichtigte Anmeldung einzureichen ist. Wird diese Frist versäumt, so verliert der Verein den Zusatz "eingetragener Verein".

    (10) Das Oberste Gericht soll offizielle Formvorlagen für

    1. Vereinssatzungen nach Maßgabe der §§ 57 und 58 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    2. Anmeldungen zur Eintragung nach Maßgabe der §§ 59 und 64 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    3. Änderungen des Vorstands nach § 67 des Bürgerlichen Gesetzbuches und
    4. Bescheinigungen der Mitgliederzahl nach § 72 des Bürgerlichen Gesetzbuches

    zur Verfügung stellen."



    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. März 2021



    Die Bunedspräsidentin

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  • Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes

    (CannLG)





    Vom 09.04.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Kapitel 1

    Allgemeine Bestimmungen






    § 1

    Zielbestimmung



    Ziel dieses Gesetzes ist es, Volljährigen einen rechtmäßigen Zugang zu Cannabis als Genussmittel zu ermöglichen. Zugleich dient das Gesetz dem Jugend- und Verbraucherschutz sowie der Suchtprävention.





    § 2

    Anwendungsbereich




    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Cannabis, insbesondere Besitz, Anbau, Verarbeitung, Transport, Einzelhandel, Großhandel, Import und Export von Cannabis. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Sicherung des Anbaus von Nutzhanf gegen Missbrauch.



    (2) Dem Regelungsbereich dieses Gesetzes unterliegt nicht Cannabis, das zur medizinischen Verwendung bestimmt ist. Die Vorschriften über den Anbau und dessen Überwachung sind jedoch unabhängig von einer geplanten späteren medizinischen Verwendung anwendbar.



    (3) Dieses Gesetz regelt ferner nicht die Zulassung von Sorten und den Saatgutverkehr im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes.





    § 3

    Begriffsbestimmungen




    (1) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:



    1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,



    2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),



    3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und



    4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.



    (2) Nutzhanf sind die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 1 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, das als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.



    (3) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.



    (4) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.



    (5) CBD ist Cannabidiol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), das natürlich in der Cannabispflanze vorkommt.



    (6) Jahresernte ist die Summe aller Ernten von maximal drei Cannabispflanzen innerhalb eines Jahres.



    (7) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.



    (8) Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder Gebäude, das in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.



    (9) Cannabisfachgeschäfte sind Einzelhandelsgeschäfte, die Cannabis zu Genusszwecken an Verbraucher veräußern. Dies gilt auch für Hofläden.



    (10) Cannabishandel umfasst Cannabisfachgeschäfte, Cannabisgroßhandel sowie Unternehmen, die Cannabis einführen, ausführen, transportieren oder verarbeiten.



    (11) Im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind und Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.



    (12) Verkaufspersonal sind alle im Cannabisfachgeschäft tätigen Personen mit direktem oder indirektem Kundenkontakt.



    (13) Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Cannabis zu fördern. Unter den Begriff der Werbung fallen auch Produktplatzierungen und Sponsoring soweit sie der Förderung des Absatzes von Cannabis dienen.



    (14) Versandhandel betreibt, wer Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen und deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.





    § 4

    Jugendschutz




    Cannabis darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.





    § 5

    Recht zum privaten Besitz und zum Anbau von Cannabis






    (1) Volljährigen ist der Besitz von bis zu 30 g Cannabis erlaubt.



    (2) Der Anbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemeinschaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der Anbauenden ist erlaubt. In diesem Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen oberhalb der in Absatz 1 genannten Grenze zulässig.



    (3) Anbau und Aufbewahrung müssen so erfolgen, dass das Ziel des § 4 nicht gefährdet wird. Der Besitz ist entsprechend zu sichern.



    (4) Oberhalb der durch Absatz 1 und 2 definierten Grenzen ist der Besitz von Cannabis im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur rechtmäßig, wenn und soweit er durch Gesetz zugelassen wird.



    (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



    1. nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum zu stellen,



    2. Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen und



    3. die in Absatz 1 genannte Menge und die in Absatz 2 genannte Pflanzenzahl zu erhöhen, soweit die Erhöhung Kinder, Jugendliche und Verbraucher nicht gefährdet.







    § 6

    Schutz vor Passivrauchen in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln






    (1) Wird Cannabis in Reinform oder in einer Mischung mit Tabak oder als Bestandteil von Tabakprodukten geraucht, gelten die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.



    (2) Das Inhalieren von Cannabis durch Erhitzungs- oder Verdampfungsgeräte, die keinen Verbrennungsvorgang mit Rauchentstehung herbeiführen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.



    § 7

    Gentechnisch veränderter Hanf und Cannabis Handel,



    Anbau und Import von gentechnisch verändertem Hanf und Cannabis ist verboten.



    § 8

    Verkauf von Cannabis




    (1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden. Es dürfen maximal 30 Gramm Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch Cannabisfachgeschäfte ist verboten.



    (2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt.



    § 9

    Kennzeichnung, Warnhinweise und Packungsbeilage




    (1) Cannabis, das zum Verkauf an Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf einem Etikett deutlich lesbar angegeben ist:

    1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Anbauers,

    2. das Land des Anbaus,

    3. das Gewicht in Gramm,

    4. das Datum der Ernte,

    5. die Sorte,

    6. das Mindesthaltbarkeitsdatum,

    7. das Verzeichnis der sonstigen Zutaten,

    8. der Prozentwert von

    a) THC und

    b) mindestens einem weiteren Cannabinoid, in der Regel Cannabidiol (CBD) oder, wenn ein anderes Cannabinoid für die Wirkung bedeutsamer ist, das bedeutsamere Cannabinoid.



    (2) Auf der Verpackung sind folgende Warnhinweise anzubringen:

    1. als Text: „Der Konsum von Cannabis kann zu einer Abhängigkeit und weiteren gesundheitlichen Problemen führen. Kinder und Jugendliche können durch den Gebrauch von Cannabis in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Arzt oder die nächste Drogenberatungsstelle.“,

    2. als Text: „Nur für Erwachsene. Für Kinder und Jugendliche unzugänglich aufbewahren.“,

    3. als Text: „Nehmen Sie unter Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“ und

    4. eine Warnung vor dem Konsum von Cannabis während Schwangerschaft und Stillzeit in Form eines Piktogramms in der Mindestgröße von vier Quadratzentimetern.



    (3) Cannabis darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache und in gut lesbarer Schrift enthalten muss:

    1. eine Aufzählung von Informationen, die vor dem Cannabiskonsum bekannt sein müssen:

    a) Gegenanzeigen,

    b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,

    c) Wechselwirkungen mit Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Cannabis beeinflussen können,

    d) folgende Warnungen und Informationen:

    aa) „Konsumieren Sie Cannabis gemeinsam mit Medikamenten nur nach Rücksprache mit Ihrem Arzt oder Apotheker.“,

    bb) „Schwangeren und Stillenden wird nachdrücklich vom Cannabiskonsum abgeraten.“,

    cc) „Der Konsum von Cannabis kann die Konzentrationsfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Koordination beeinträchtigen. Bedienen Sie daher keine Maschinen und nehmen Sie unter dem Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“

    2. die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über

    a) Dosierung,

    b) Art der Anwendung und Wirkungsdauer,

    c) Hinweise für den Fall der Überdosierung,

    d) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung das Verkaufspersonal in den Cannabisfachgeschäften zu befragen,

    e) Empfehlungen zum tabakfreien und oralen Konsum sowie zu verbrennungsfreien Konsumformen,

    3. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Cannabis eintreten können sowie bei Nebenwirkungen zu ergreifende Gegenmaßnahmen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erforderlich ist,

    4. das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.



    (4) Cannabis darf in Cannabisfachgeschäften nur in Behältnissen mit einem Verschluss oder einer sonstigen Sicherheitsvorkehrung abgegeben werden.



    (5) Die Gestaltung der Warnhinweise, Packungsbeilage und Piktogramme nach Absatz 2 und 3 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit als Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt.



    § 10

    Verbraucherschutz


    (1) Es ist verboten, Cannabis in den Verkehr zu bringen,

    1. wenn es nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist,

    2. wenn es mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder Zusatzstoffe enthält, die nicht deutlich gekennzeichnet sind,

    3. wenn es mit Tabak oder Tabakprodukten vermischt wurde,

    4. wenn es mit Alkohol vermischt oder in Alkohol aufgelöst wurde,

    5. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;

    6. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei Cannabis nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.



    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

    1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

    a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Cannabis beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,

    b) das Inverkehrbringen von Cannabis zu verbieten, für dessen Ausgangsstoffe Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel verwendet worden sind,

    c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Cannabis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;




    Artikel 2

    Änderung des Betäubungsmittelgesetzes




    Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:



    „(5) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Cannabis im Sinne von § 3 des Cannabiskontrollgesetzes. Das Bundesministerium für Gesundheit ist verpflichtet, die Anlagen I bis III zur Klarstellung der Regelung nach Satz 1 durch Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates mit Wirkung spätestens bis zum Inkrafttreten des Cannabiskontrollgesetzes anzupassen.“



    2. In § 19 werden die Absätze 2a und 3 aufgehoben.



    3. § 24a wird aufgehoben.





    Artikel 3

    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes





    Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), da durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Dem § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Ordnungswidrig handelt auch, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl im Blutserum eine Konzentration von 5,0 ng/ml oder mehr aktives Delta-9 Tetrahydrocannabinol (aktives THC) gemessen wurde.“

    2. In der Anlage (zu § 24a) werden die Wörter „Cannabis“ und „Tetrahydrocannabinol (THC)“ gestrichen.





    Artikel 4

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2021 in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 09. April 2021



    Der Bundespräsident


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  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)





    Vom 01.05.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre



    Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In § 1 Abs. 1 wird der Teilsatz "sie müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein, bei der Ernennung eines Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundeskanzler kann von diesem Erfordernis abgesehen werden." gestrichen
    2. In § 4 wird der Satz 4 ersatzlos gestrichen.







    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. Mai 2021


    Der Bundespräsident


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  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes

    (6. Europawahländerungsgesetz – 6.EuWÄG)



    Vom 01.05.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Europawahlgesetzes



    In § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort "achtzehnte" durch "sechzehnte" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. Mai 2021



    Der Bundespräsident


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  • Zweiundsechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches

    (Zweiundsechzigstes Strafrechtsänderungsgesetz)



    Vom 1. Mai 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches



    Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In § 78 Abs. 2 wird ein Satz 2 angefügt und wie folgt neu gefasst:

    "Dies gilt auch für Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Absatz 3, §§ 182, 225, 226a und 237."



    2. In § 78b Abs. 1 wird Nummer 1 ersatzlos gestrichen.



    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch



    Vor Art. 317 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1612) geändert worden ist, wird folgender Art. 316j eingefügt:



    "Art. 316j

    Übergangsvorschrift zum Zweiundsechzigsten Strafrechtsänderungsgesetz



    § 78 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Zweiundsechzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom [Datum des Inkrafttretens] gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Zweiundsechzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist."




    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. Mai 2021



    Der Bundespräsident


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  • Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht





    Vom 1. Mai 2021





    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:







    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetz



    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. In § 6 Abs. 2 werden die Worte "zivilen Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Worte "ordentlichen Gerichtsbarkeit" ersetzt.





    2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "zivilen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "Zivil- und Strafgerichtsbarkeit" ersetzt.





    3. § 18 wird wie folgt geändert:



    a) Nach Abs. 4 wird ein Abs. 5 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(4) Das Oberste Gericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch in besonders dringlichen Fällen ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung gesondert zu veröffentlichen."



    b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 6 und 7.





    4. § 35 wird wie folgt geändert:



    a) Abs. 1 Satz 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "Das Oberste Gericht befasst sich vorbehaltlich der Privatklage nach §§ 374 ff. StGB nicht mit Strafsachen; für Strafverfahren gilt die Strafprozessordnung entsprechend."



    b) In Abs. 2 wird das Wort "Zivilprozessordnung" durch die Worte "Zivil- und Strafprozessordnung" ersetzt.





    5. § 38 wird wie folgt geändert:



    a) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.



    b) Nr. 3 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "3. Einsprüche gegen die Verhängung von Sperren oder Verwarnungen durch die Moderation oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens festgelegte Vorschriften (Einspruchsverfahren, §§ 5 Absatz 1, 28 Absatz 3 ModAdminG) und"



    c) Nach Nr. 3 wird eine Nr. 4 angehängt und wie folgt gefasst:

    "4. die Enthebung von Moderatoren, dem Bundeswahlleiter oder dessen Stellvertreter aus ihrem Amt (Amtsenthebungsverfahren, § 3 Absatz 5 ModAdminG)."





    6. In § 43 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Administration" die Angabe "oder gegen von der Moderation im Zuge eines Schiedsverfahrens nach § 28 ModAdminG festgelegte Vorschriften" angefügt.





    7. § 44 wird wie folgt geändert:



    a) Abs. 3 wird wie folgt geändert.

    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aaa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Maßnahme" die Wörter "oder festgelegten Vorschrift" angefügt.

    bbb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Strafe" die Wörter "oder Vorschrift gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 ModAdminG" angefügt.

    bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "für die Festsetzung von Strafen nach Satz 1 Nummer 2" angefügt.



    b) Nach Abs. 3 werden Abs. 4 und 5 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(4) Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass das Verfahren, welches der angegriffenen Sanktionierung zu Grunde lag, gegen Richtlinien der Spielregeln verstoßen hat, so kann es abweichend von Absatz 3 die Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Organ zurückverweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

    1. eine nach dem Gesetz über die Moderation und Administration in der vBundesrepublik vorgeschriebene Begründung oder Anhörung unterlassen wurde,

    2. die Entscheidung über die Befangenheit eines Mitglieds des zuständigen Organs als unzulässig erachtet wird oder

    3. das Oberste Gericht einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsabgrenzung aus § 6 ModAdminG feststellt.

    Es kann im Falle des Nummer 1 auf Antrag auch anordnen, dass das zuständige Organ die unterlassene Begründung binnen einer bestimmten Frist nachzureichen hat.

    (5) Das Oberste Gericht kann auch feststellen, dass eine bestimmte Sanktionierung unzulässig war, wenn diese bereits vollstreckt wurde und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Es kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch anordnen, dass eine Sanktion nach §§ 25 und 26 ModAdminG bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollstreckt werden darf oder auszusetzen ist."



    c) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 6.





    8. Nach dem dritten Unterkapitel des vierten Kapitels des II. Teils wird ein viertes Unterkapitel angefügt und wie folgt gefasst:



    "Viertes Unterkapitel

    Verfahrensvorschriften in Verfahren nach § 38 Nr. 4



    § 45 – Zulässigkeit des Amtsenthebungsverfahrens



    (1) Jedermann kann mit der Behauptung, es liege ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Richtlinien der Spielregeln vor, eine Enthebung eines Moderators, des Bundeswahlleiters oder dessen Stellvertreters aus seinem Amt beantragen. Der Antrag muss binnen zehn Tagen nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.

    (2) Der Antrag hat den oder die Antragsgegner, die entscheidungserheblichen Tatsachen und die Norm aus den Spielregeln, die verletzt sein soll, zu benennen.





    § 46 – Allgemeine Verfahrensvorschriften des Amtsenthebungsverfahrens



    (1) Das Oberste Gericht gibt dem Antragsgegner binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

    (2) Das Oberste Gericht prüft die angegriffene Entscheidung vollumfänglich vor dem Hintergrund der Aussagen beider Parteien.

    (3) Kommt das Oberste Gericht zu der Überzeugung, dass der Antragsgegner fahrlässig gegen Bestimmungen der Spielregeln verstoßen hat, so kann es diesem aus seinem Amt entheben, wenn

    a) der Verstoß schwer wiegt,

    b) Wiederholungsgefahr besteht oder

    c) andere wichtige Gründe für eine Amtsenthebung sprechen.

    Wird ein vorsätzlicher Verstoß festgestellt, so muss das Oberste Gericht den Antragsteller aus seinem Amt entheben."





    9. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden zu §§ 47 und 48.







    Artikel 2

    Inkrafttreten und Übergangsvorschrift



    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Über Anträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Obersten Gericht eingegangen sind, wird nach Maßgabe des Oberstes-Gericht-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, entschieden.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 1. Mai 2021


    Der Bundespräsident


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  • Gesetz über neue Klimaschutzziele

    (Neue-Klimaschutzziele-Gesetz – NKZG)



    Vom 11.05.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes



    Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert:



    1. Die Inhaltsübersicht entfällt.



    2. § 1 wird wie folgt gefasst:

    "§ 1

    Zweck des Gesetzes



    (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den gerechten Beitrag Deutschlands zur Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, zu gewährleisten.

    (2) Weiterhin ist es Zweck dieses Gesetzes, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels und in Verantwortung für die schon heute von den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels betroffenen Nationen, die Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben sicherzustellen. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt."



    3. Nach § 1 wird ein § 1a eingefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "§ 1a

    Klimaneutralität



    Oberstes nationales Klimaschutzziel ist die Erreichung der Klimaneutralität (Netto-Treibhausgasneutralität) zum Jahr 2045."



    4. § 3 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Treibhausgasemissionen werden im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 65 Prozent.

    (2) Die Möglichkeit, die nationalen Klimaschutzziele teilweise im Rahmen von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt.

    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nationalen Klimaschutzziele nach Absatz 1 anzupassen, sollte dies zur Erfüllung europäischer oder internationaler Klimaschutzziele erforderlich werden. Klimaschutzziele können erhöht, aber weder gesetzlich noch durch Rechtsverordnung abgesenkt werden."



    5. In § 9 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "(4) Entgegen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 werden im Jahr 2021 der Klimaschutzplan fortgeschrieben und das bestehende Klimaschutzprogramm aktualisiert, um die neuen Klimaschutzziele nach §§ 1a und 3 und die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zu implementieren. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die getroffene Fortschreibung und Aktualisierung."



    6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Länder können eigene Klimaschutzgesetze erlassen. Die Klimaschutzgesetze der Länder dürfen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen. Bestehende Klimaschutzgesetze sind dahingehend anzupassen."



    7. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

    "Jahresemissionsmenge in Mio. Tonnen CO2-Äquivavalent2021202220232024202520262027202820292030
    Energiewirtschaft250250250230220210190170150136
    Industrie170165150140135130125116113109
    Gebäude105938377736965625854
    Verkehr130120110105989187827974
    Landwirtschaft60555151504947474645
    Abfallwirtschaft und Sonstiges9887766554"







    Artikel 2

    Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



    Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Energiewende-2040-Gesetzes vom 7. März 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    In § 2 Absatz 3 wird die Zahl "2050" durch die Zahl "2045" ersetzt.





    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 11. Mai 2021



    Der Bundespräsident


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  • Gesetz zur Abschaffung der Alkopopsteuer



    Vom 11.05.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen



    Das Alkopopsteuergesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    Nach §5 wird folgender §6 angefügt:



    §6 - Außerkrafttreten



    Das Gesetz tritt am 01. Januar 2022 außer Kraft.





    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 11. Mai 2021




    Der Bundespräsident


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  • Gesetz zur Änderung des COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetzes


    Vom 15.05.2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:







    Artikel 1

    Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes




    Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) wird wie folgt geändert:





    1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt.“



    2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „Soweit nach § 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

    „(4) Soweit nach § 1 Absatz 2 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, sind die Absätze 1 bis 3 anwendbar.“



    3. § 4 wird aufgehoben.





    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. Mai 2021





    Der Bundespräsident


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  • Gesetz zur besseren Kennzeichnung von homöopathischen Arzneimitteln



    Vom 19. Mai 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Arzneimittelgesetzes



    Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 94 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. §10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:



    Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, sind anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 14 und außer dem deutlich erkennbaren Hinweis „Homöopathisches Arzneimittel" die folgenden Angaben zu machen:



    1.

    Ursubstanzen nach Art und Menge und der Verdünnungsgrad; dabei sind die Symbole aus den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen zu verwenden; die wissenschaftliche Bezeichnung der Ursubstanz kann durch einen Phantasienamen ergänzt werden; zusätzlich in jedem Fall eine deutsche Übersetzung für die Namen der Ursubstanzen,



    2.

    Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit vorhanden, seines örtlichen Vertreters,



    3.

    Art der Anwendung,



    4.

    Verfalldatum; Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 und Absatz 7 finden Anwendung,



    5.

    Darreichungsform,



    6.

    der Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl,



    7.

    Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Warnhinweise, einschließlich weiterer Angaben, soweit diese für eine sichere Anwendung erforderlich oder nach Absatz 2 vorgeschrieben sind,



    8.

    Chargenbezeichnung,



    9.

    Registrierungsnummer mit der Abkürzung „Reg.-Nr." und der Angabe „Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation",



    10.

    der Hinweis an den Anwender, bei während der Anwendung des Arzneimittels fortdauernden Krankheitssymptomen medizinischen Rat einzuholen,



    11.

    bei Arzneimitteln, die nur in Apotheken an Verbraucher abgegeben werden dürfen, der Hinweis „Apothekenpflichtig",



    12.

    bei Mustern der Hinweis „Unverkäufliches Muster",



    13.

    der Hinweis, dass die Wirksamkeit des Mittels nicht medizinisch und klinisch nachgewiesen wurde.





    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 19. Mai 2021



    Der Bundespräsident


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  • Gesetz zur Änderung des Mindestlohngesetzes

    Klatschen-Reicht-Nicht-Gesetz



    Vom 8. Juni 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Allgemeines



    Ziel des Gesetzes ist die schrittweise Erhöhung des Mindestlohns auf 13 Euro Brutto je Arbeitsstunde.







    Artikel 2

    Änderung des Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)





    Das Gesetz ändert das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wie folgt:



    1. In § 1 Absatz 2 wird hinter Satz 1 neu eingefügt:

    "Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Juni 2021 brutto 9,50 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2022 brutto 10,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2023 brutto 11,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2024 brutto 12,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2025 brutto 13,00 Euro je Zeitstunde."



    2. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    "Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns nächstmalig bis zum 1. Januar 2025 mit Wirkung zum 1. Juni 2025 zu beschließen."







    Artikel 3

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. Juni 2021 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 8. Juni 2021



    Der Bundespräsident



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  • Gesetz über die Feststellung des Nachtrags zum Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Nachtragshaushalt 2021)




    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    § 1

    Feststellung des Haushaltsplans



    Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 446.493.544 Euro festgestellt.



    § 2

    Kreditermächtigungen



    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2021 Kredite bis zur Höhe von 100.452.189.000 Euro aufzunehmen.

    (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2021 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2).

    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.



    § 3

    Gewährleistungsermächtigungen



    Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 821.710.000.000 Euro zu übernehmen.



    § 4

    Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



    Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.



    § 5

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft; das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Jahr 2021 tritt außer Kraft.





    Anlage 1



    Nachtragshaushalt 2021.pdf




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 9. Juni 2021




    Der Bundespräsident


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  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    Vom 15. Juni 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht



    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 3 Satz 2 "Jeder Richter darf höchstens sechs Monate lang ununterbrochen im Amt sein." wird aufgehoben.

    2. Abs. 4. wird wie folgt neugefasst:

    "(4) Wird die in Abs. 3 genannte Amtszeit überschritten, da bisher keine Wiederwahl oder eine Wahl eines Nachfolgers nach § 3 erfolgt ist, so führen die Richter ihr Amtsgeschäft bis zur Entlassung im Zuge einer erneuten Ernennung oder der Ernennung eines Nachfolgers fort.





    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. Juni 2021



    Der Bundespräsident


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  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2



    Vom 15. Juni 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2




    Das Coronavirus-Impfgesetz vom 28. Dezember 2020 (CoronaImpfG) wird wie folgt geändert:





    1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt verändert:

    "Zunächst ist zu gewährleisten, dass allen Personen einer Priorisierungsgruppe ein Impfangebot unterbreitet werden kann. Ist dies aus Sicht der jeweiligen Landesregierung erfüllt, so kann diese in Form einer Verordnung die Öffnung der nächsten Gruppe beschließen."





    2. § 3 wird wie folgt verändert:



    a) An Absatz 4 werden die folgenden Punkte angehängt:

    "7. Beschäftigte im Einzelhandel

    8. Staatsdiener der Polizei, sowie aktive Einsatzkräfte der Bundesweit agierenden Hilfsorganisationen (Feuerwehr, DRK, DLRG, Malteser, THW, etc.)"



    b) Absatz 5 wird wie folgt verändert:

    aa) Nummer 4 wird ersatzlos gestrichen.

    bb) Aus Nummer 3 werden die Worte "Polizei" und "Feuerwehr" gestrichen.





    3. §6 wird wie folgt verändert:



    a) Dem Satz 1 wird die Absatznummerierung (1) vorangestellt.



    b) Es wird ein Absatz 2 angefügt und wie folgt gefasst:

    "(2) Die Landesregierungen werden durch Rechtsverordnung ermächtigt

    1. die Impfpriorisierung auszusetzen, soweit die Möglichkeit gegeben ist, allen Bürgerinnen und Bürgern des Landes ein Impfangebot zu unterbreiten;

    2. die Impfpriorisierung abweichend von Nr. 1 für bestimmte Impfstoffe auszusetzen, soweit in Zusammenhang mit der Verabreichung dieses Impfstoffes gesundheitliche Schädigungen aufgetreten sind, die ein übliches Maß an Impfreaktionen überschreiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG) und diese auf die Impfung zurückzuführen sind."





    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. Juni 2021



    Der Bundespräsident


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  • Zweites Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetz



    Vom 10. August 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes



    Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:



    § 11 wird wie folgt geändert:



    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    "1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 15,00 Euro (Distanzklasse 1)"

    b) Am Ende von Nummer 2 werden die Wörter "(Distanzklasse 2)" angefügt.

    c) Am Ende von Nummer 3 wird der Punkt durch die Wörter "(Distanzklasse 3)" ersetzt.

    e) Es wird eine neue Nummer 4 nach Nummer 3 angefügt, die wie folgt gefasst wird:

    "4. im Inland 23,00 Euro (Distanzklasse 0)."



    2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl "1,75 Milliarden" durch die Zahl "2 Milliarden" ersetzt.


    3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Nummer 1" die Wörter "und 4" eingefügt.



    4. Nach § 19 Absatz 5 wird ein neuer Absatz 6 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "(6) Abweichend von § 11 Absatz 1 Nummer 4 beträgt die Steuer je Fluggast für Flüge mit einem Zielort im Inland bis zum 1. Januar 2023 18,00 Euro. Anderweitige Bestimmungen bleiben hiervon unberührt."



    5. In Anlage 1 wird das Wort "Deutschland" gestrichen.





    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.





    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. Juni 2021





    Der Bundespräsident


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    Hajime Nagumo

    Mitglied der Hamburger Bürgerschaft

    Präsident der Hamburger Bürgerschaft

    Vorsitzender der vPiratenpartei


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    Gesetz zur Abschaffung der Gefährdungshaftung
    im Verkehrsunfallrecht für Personenkraftfahrzeuge



    Vom 7. Oktober 2021



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes



    § 8 des Straßenverkehrgesetzes - Ausnahmen - wird um eine Nummer 4 ergänzt, die wie folgt lautet:


    4. "wenn der Unfall durch ein Personenkraftfahrzeug (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) ohne Anhänger verursacht wurde, welches eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschritten hat."






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 7. Oktober 2021


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    Dr. jur. Andreas Brandstätter


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