Ausfertigung der Bundesgesetze

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    Gesetz zur strafrechtlichen Behandlung klimaaktivistischer Blockaden


    Vom 20. März 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    1. § 34 wird folgender Satz 3 angefügt:


    "Die Tat ist kein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr, wenn der andere die Gefahr verursachen durfte und der Täter oder der Dritte sie zu dulden hatte."



    2. § 240 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Eine Nötigung, die aus einer Versammlung unter freiem Himmel (Art. 8 Absatz 2 des Grundgesetzes) heraus begangen wird, ist stets dann rechtswidrig, wenn die Versammlung nach § 15 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Regelungen verboten wurde oder die Versammlung gemäß § 15 Absatz 3 des Versammlungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen aufgelöst werden kann."


    b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer durch die Nötigung Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Wird die Gefahr fahrlässig verursacht, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 20. März 2023



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    Dr. Thomas Merz


    Der Bundeskanzler

    Friedrich Augstein

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    Gesetz zu dem Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016


    Vom 20. März 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1


    Dem in Brüssel am 28. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 30. Oktober 2016 wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht und ratifiziert.



    Artikel 2


    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30.7 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 20. März 2023



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    Dr. Thomas Merz


    Der Bundeskanzler

    Friedrich Augstein

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    Gesetz zur Verschärfung des Asylrechts


    Vom 04. April 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Asylgesetzes


    Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 73 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:


    "(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen oder der Ausländer auf Grund eines Verbrechens nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch verurteilt wurde. Der Verlust der Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer


    1. sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,

    2. nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,

    3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt,

    4. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,
    5. nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder
    6. als Staatenloser nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann."



    2. In § 73a wird ein Satz 5 angefügt, der wie folgt gefasst wird:

    "Die Anerkennung als Asylberechtigter ist auch dann zu widerrufen, sofern der Ausländer auf Grund eines Verbrechens nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch verurteilt wurde."



    Artikel 2
    Änderung des
    Aufenthaltsgesetzes


    Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Die oberste Landesbehörde kann" die Wörter "im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern" angefügt.

    2. In § 53 Absatz 1 wird ein zweiter Satz angefügt, der wie folgt gefasst wird: "Ein Ausländer ist auszuweisen, sofern dieser nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch auf Grund eines Verbrechens verurteilt wurde."

    3. In § 60 wird ein Absatz 11 angefügt, der wie folgt gefasst wird: "(11) Die Absätze 1 bis 10 finden keine Anwendung für Ausländer, die nach § 12 Absatz 1 Strafgesetzbuch auf Grund eines Verbrechens verurteilt wurden."

    4. In § 60a Absatz 1 werden nach den Wörtern "Die oberste Landesbehörde kann" die Wörter "im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern" angefügt.

    5. Nach § 71 Absatz 3 wird nachfolgender Absatz 3a angefügt:
    „(3a) Ungeachtet der Zuständigkeit nach Absatz 3 ist die Bundespolizei für Abschiebungen und Zurückschiebungen von Drittstaatsangehörigen zuständig, sofern
    1. diese im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wurden,
    2. diese vollziehbar ausreisepflichtig sind und
    3. deren Abschiebung nicht ausgesetzt ist oder deren Abschiebung innerhalb von sechs Monaten durchführbar ist, insbesondere, wenn nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 die Abschiebung aufgrund von fehlenden Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der Bundespolizei die notwendigen Reisedokumente innerhalb dieser Frist beschafft werden können. Die Zuständigkeit der Bundespolizei nach Satz 1 endet, wenn
    1. im Falle der Aussetzung der Abschiebung aufgrund von fehlenden Reisedokumenten nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Drittstaatsangehörigen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei die Beschaffung von Reisedokumenten gelungen ist und eine Beschaffung nicht unmittelbar bevorsteht oder
    2. nach Feststellung des Drittstaatsangehörigen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei andere rechtliche oder tatsächliche Gründe aufgetreten sind oder fortbestehen, die einer Abschiebung innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung entgegenstehen oder
    3. die zuständige oberste Landesbehörde widerspricht. Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1e und 2 gelten in den Fällen des Satzes 1 entsprechend.“


    Artikel 3
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. April 2023 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 04. April 2023



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    Dr. Thomas Merz


    Der Bundeskanzler

    Friedrich Augstein

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    Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Einkommen und Unternehmen


    Vom 01. Mai 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 03. November 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


    1. bis 11 186 (Grundfreibetrag): 0;

    2. von 11 187 Euro bis 16 136 Euro: (1 007,05 · y + 1 513,47) · y;

    3. von 16 137 Euro bis 63 345 Euro: (190,95 · z + 2 591,27) · z + 869,32;

    4. von 63 346 Euro bis 300 342 Euro: 0,42 · x – 10 093,16;

    5. von 300 343 Euro an: 0,45 · x – 19 103,43


    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 16 136 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“




    2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst:


    „In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 12 749 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 31 673 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 240 274 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.“



    Artikel 2

    Änderung des Körperschaftssteuergesetzes


    In § 23 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird die Angabe "15 Prozent" durch die Angabe "12,5 Prozent" ersetzt.



    Artikel 3

    Aufhebung des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995


    Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2020 geändert worden ist, wird aufgehoben.



    Artikel 4
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2023 rückwirkend in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 01. Mai 2023



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    Dr. Thomas Merz


    Der Bundeskanzler

    Friedrich Augstein

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    Gesetz zur Aufhebung von Gas- sowie Strompreisebremse und zur Verhinderung von Gas- und Stromknappheit


    Vom 01. Mai 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Aufhebung der Strompreisbremse


    Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) vom 27. Januar 2023 wird wie folgt geändert:


    1. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Wörter "1. Januar 2024" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    2. Artikel 3 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.

    3. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    4. In Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    5. Artikel 4 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen



    Artikel 2

    Aufhebung der Gaspreisbremse


    Das Gesetz zur Einführung einer von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) vom 27. Januar 2023 wird wie folgt geändert:


    1. In Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "1. Januar 2024" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    2. Artikel 1 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.

    3. In Artikel 2 werden jeweils die Wörter "31. Dezember 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.

    4. In Artikel 4 werden jeweils die Wörter "1. Juli 2023" durch die Wörter "1. April 2023" ersetzt.



    Artikel 3
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2023 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 01. Mai 2023



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    Dr. Thomas Merz


    Der Bundeskanzler

    Friedrich Augstein

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    Gesetz zum Schutz der Religionsfreiheit im Arbeitsrecht


    Vom 07. Juli 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes


    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht vom 03. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird die Inhaltsangabe zu § 9 wie folgt gefasst: „Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung"

    2. § 9 wird wie folgt gefasst:

    "§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

    (1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.


    (2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.





    Artikel 2

    Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes


    Das Betriebsverfassungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht vom 03. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    § 118 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform."





    Artikel 3

    Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes


    Das Bundespersonalvertretungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht vom 03. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird die Inhaltsangabe zu § 112 wie folgt gefasst: „Bundesnachrichtendienst“

    2. § 112 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 6. In Zweifelsfällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes über die Dienststelleneigenschaft.

    (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zugelassen sind.

    (3) Die Personalversammlungen finden nur in den Räumen der Dienststelle statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Personalversammlungen als Teilversammlung durchgeführt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben zwingend geboten ist, nicht an der jeweiligen Personalversammlung teilnehmen. Die Tagesordnung der Personalversammlung und die in der Personalversammlung sowie im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle fest. Andere Punkte dürfen nicht behandelt werden.

    (4) In den Fällen der §§ 22 und 24 sowie des § 28 Absatz 3 bestellt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertretung. Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz nimmt die Chefin oder der Chef des Bundeskanzleramtes wahr. Die §§ 72 bis 75 sind nicht anzuwenden. § 71 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet. In den Fällen des § 55 Absatz 2 tritt an die Stelle der Zustimmung die Mitwirkung nach Kapitel 4 Abschnitt 4.

    (5) § 77 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 85 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Regelungen der §§ 21, 37 Absatz 2, des § 42 Absatz 1 sowie des § 58 Absatz 2 über eine Beteiligung von Vertreterinnen oder Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sind nicht anzuwenden. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen sein müssen. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann die Anwendung des § 13 Absatz 2 ausschließen.

    (6) § 125 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

    1.§ 125 Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden ist, wenn nicht alle Mitglieder der zuständigen Personalvertretung ermächtigt sind, von Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten;



    2.Personalvertretungen keine Ausschüsse bilden; an die Stelle der Ausschüsse der Personalvertretungen tritt der Ausschuss des Gesamtpersonalrats;



    3.die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes außer in den Fällen des § 125 Absatz 5 auch bei Vorliegen besonderer nachrichtendienstlicher Gründe Anordnungen im Sinne des § 125 Absatz 5 treffen oder von einer Beteiligung absehen kann.

    (7) Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder einer besonderen Einsatzsituation, von der der Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zuständigen Personalvertretungen. Beginn und Ende des Ruhens der Befugnisse der Personalvertretung werden jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundeskanzleramtes festgestellt.

    (8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 108 Absatz 1 ist im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen Verfahren gilt § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

    (9) Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtpersonalrat können schriftlich oder elektronisch und jederzeit widerruflich eine von den Absätzen 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 5 bis 7 sowie den Absätzen 5 und 6 abweichende Dienstvereinbarung treffen.

    (10) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 9 nichts anderes ergibt, gelten die §§ 59 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend."









    Artikel 4

    Änderung des Sprecherausschussgesetzes





    Das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht vom 03. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:





    § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    "Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

    1. Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie



    2. Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform."









    Artikel 5

    Änderung des Mitbestimmungsgesetzes





    Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetz zur Stärkung der Säkularisierung im Arbeitsrecht vom 03. August 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    "Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend

    1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder

    2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,



    dienen. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform."









    Artikel 6

    Inkrafttreten





    Dieses Gesetz tritt am Tage nach dessen Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.



    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. Juli 2023





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    Theo Pahlke



    Der Bundeskanzler

    Lando Miller

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    Gesetz zur Reglementierung des Verkaufs von Cannabis



    Vom 07. Juli 2023



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.

    Artikel 1

    Änderung des Cannabis-Legalisierungs-Gesetzes



    § 8 CannLG wird wie folgt neu gefasst:

    "§ 8 - Verkauf von Cannabis

    (1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden. Es dürfen maximal 30 Gramm Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch Cannabisfachgeschäfte ist verboten. Die vorstehenden Maßgaben gelten, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.

    (2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt."





    Artikel 2

    Neufassung des Cannabissteuergesetzes



    Das Cannabissteuergesetz vom 16. Oktober 2022 wird wie folgt neu gefasst:

    "

    Cannabissteuergesetz

    Vom 16. Oktober 2022







    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Cannabissteuergesetz





    § 1 - Steuergebiet, Steuergegenstand

    (1) Cannabis und cannabishaltige Waren unterliegen im Steuergebiet einer Cannabissteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Cannabissteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.


    (2) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:

    1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,

    2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),

    3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und

    4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel, wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.


    (2a) Nutzhanf sind die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 2 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, dass als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.


    (2b) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere) insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.


    (2c) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.


    (2d) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.


    (2e) Cannabishaltige Waren sind alle Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel die Cannabis enthalten.


    (2f) Für cannabishaltige Waren gelten die §§ 12 bis 19 entsprechend.





    § 2 - Steuertarif

    (1) Die Cannabissteuer beträgt für


    1. getrocknete Pflanzenteile der weiblichen Cannabispflanze (auch „Marihuana“) sieben Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,

    2. das aus der weiblichen Cannabispflanze gewonnene und gepresste Harz (auch „Haschisch“) neun Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,

    3. das extrahierte Öl, andere Konzentrate oder Extrakte der weiblichen Cannabispflanze (beispielsweise Haschischöl) elf Euro je Gramm Endverkaufsprodukt.


    (2) Bei cannabishaltigen Waren wird das darin enthaltene Cannabis nach den Steuersätzen in Absatz 1 besteuert.





    § 3 - Sonstige Begriffsbestimmungen

    Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind


    1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung;

    2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Cannabis unversteuert erfolgt;

    3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren;

    4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

    5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;

    6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

    7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

    8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;

    9. Ort der Einfuhr: beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Cannabis bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Cannabis in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;

    10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 geändert worden ist;

    11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

    12. Endverkaufsprodukt ist das gekennzeichnete, etikettierte und mit einer Packungsbeilage versehene, für den Endverbraucher bestimmte, konsumfertige Cannabis.





    § 4 - Steuerlager

    (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Cannabis unter Steueraussetzung angebaut, hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.





    § 5 - Steuerlagerinhaber

    (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Cannabis abhängig.


    (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung


    1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

    2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

    3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.





    § 6 - Registrierte Versender

    (1) Registrierte Versender sind Personen, die Cannabis vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.


    (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.


    (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.





    § 7 - Begünstigte

    (1) Begünstigte, die Cannabis unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2


    1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

    2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des

    Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung;

    3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben in der jeweils geltenden Fassung;

    4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

    5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.


    (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit


    1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

    2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

    3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

    4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

    5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.





    § 8 - Beförderungen im und aus dem Steuergebiet

    (1) Cannabis darf unter Steueraussetzung befördert werden

    1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

    a) in andere Steuerlager im Steuergebiet,

    b) zu Begünstigten,

    c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder

    d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt;

    2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet.


    Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § / Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.


    (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Cannabis geleistet wird.


    (3) Das Cannabis ist unverzüglich

    1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,

    2. vom Begünstigten zu übernehmen,

    3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

    4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, auszuführen.


    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Cannabis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c, wenn das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.


    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung,

    2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Cannabis, das Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.





    § 9 - Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

    (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 10 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.


    (2) Treten während einer Beförderung des Cannabis nach § 8 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird das Cannabis insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften für Absatz 2 zu erlassen.





    § 10 - Steuerentstehung, Steuerschuldner

    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.


    (2) Cannabis wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

    1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

    2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,

    3. eine Unregelmäßigkeit nach § 9 während der Beförderung unter Steueraussetzung.


    (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Cannabis gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Cannabis sind hinreichend nachzuweisen.


    (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

    1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Cannabis entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,

    2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,

    3. des Absatzes 2 Nummer 3:


    a) bei Beförderungen nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,

    b) bei Beförderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.


    (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.


    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.





    § 11 - Steueranmeldung, Fälligkeit

    (1) Der Steuerschuldner nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative hat über Cannabis, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.


    (2) Der Steuerschuldner nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.





    § 12 - Einfuhr

    (1) Einfuhr ist

    1. der Eingang von Cannabis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Cannabis befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

    2. die Entnahme von Cannabis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.


    (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

    1. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder

    Drittgebieten:

    a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

    b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

    c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

    d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

    e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften;

    2. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.





    § 13 - Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

    Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Cannabis befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 Zollkodex sinngemäß.





    § 14 - Steuerentstehung, Steuerschuldner (bei Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten)

    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlichen freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, das Cannabis wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in eine Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird.


    (2) Steuerschuldner ist

    1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Cannabis anzumelden oder in deren Namen das Cannabis angemeldet wird,

    2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 10 Absatz 5 gilt entsprechend.


    (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.


    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Cannabis in der Truppenverwendung, der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.


    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Cannabis oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.





    § 15 - Erwerb durch Privatpersonen

    (1) Cannabis, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist bis 10 Gramm Cannabis steuerfrei.


    (2) Bei der Beurteilung, ob das Cannabis nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

    1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Cannabis,

    2. Ort, an dem sich das Cannabis befindet, oder die Art der Beförderung,

    3. Unterlagen über das Cannabis,

    4. Beschaffenheit oder Menge, soweit diese 10 Gramm Cannabis übersteigt.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge über 10 Gramm Cannabis nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.





    § 16 - Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

    (1) Wird Cannabis in anderen als den in § 15 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

    1. das Cannabis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

    2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Cannabis in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

    Steuerschuldner ist der Bezieher.


    (2) Gelangt Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass das Cannabis erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in Besitz gehaltene Cannabis

    1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder

    2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder

    Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Steuerschuldner ist, wer Cannabis versendet, in Besitz hält oder verwendet.


    (3) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.


    (4) Wer Cannabis nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in den Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Cannabis nach Absatz 2 Nummer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.


    (5) Der Steuerschuldner hat für Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.


    (6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Cannabis nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerrechtliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.


    (7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehrerfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


    (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherheit des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen, insbesondere und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.





    § 17 - Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

    (1) Treten während der Beförderung von Cannabis nach § 16 Absatz 1 und 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.


    (2) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.


    (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 16 Absatz 4 Satz 1 geleistet hat und im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Cannabis in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.





    § 18 - Steuerbefreiungen

    (1) Cannabis ist von der Steuer befreit, wenn es

    1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,

    2. zu amtlichen Untersuchungen entnommen wird,

    3. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

    4. zur Herstellung von Arzneimitteln, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, verwendet wird,

    5. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird,

    6. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch angebaut oder hergestellt wird.


    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Cannabismarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken konsumiert zu werden;

    2. sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.





    § 19 - Steuerentlastung

    (1) Nachweislich versteuertes Cannabis, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.


    (2) Nachweislich versteuertes Cannabis wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn das Cannabis an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.


    (3) Nachweislich mit der Cannabissteuer belastete cannabishaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. das Steuerverfahren zu regeln,

    2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass cannabishaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Cannabissteuer entlastet werden,

    3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,

    4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Cannabis vorzuschreiben, für das eine Steuerentlastung beantragt werden kann.





    § 20 - Steueraufsicht

    (1) Cannabis kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Cannabis

    1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,

    2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

    3. nach § 16 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.


    Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.





    § 21 - Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. entgegen § 8 Absatz 3 Cannabis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder

    2. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2e, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.





    § 22 - Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2022 in Kraft.




    Artikel 2

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 01. April 2023 in Kraft.





    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.



    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. Juli 2023




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    Theo Pahlke



    Der Bundeskanzler

    Lando Miller

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    Gesetz zur Regelung der Erdgasgewinnung unter Einsatz von Fracking-Technologie

    (Kurzbezeichung – Abkürzung)[...]





    Vom 07. Juli 2023



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes





    § 1 - Änderung von § 13a





    (1) § 13a Absatz 1 Nr. 1 wird aufgehoben. Die Nummer 2 wird zu Nummer 1.

    (2) § 13a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    "Bei der Erlaubnis von Benutzungen gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 sind die geologischen Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen."

    (3) Absatz 3 wird gestrichen. Die nachfolgenden Absätze rücken numerisch auf.

    (4) Der bisherige Absatz 4 wird wie folgt formuliert:

    "(3) Eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 darf nur erlaubt werden, wenn

    1. die verwendeten Gemische als nicht oder als schwach wassergefährdend eingestuft sind,

    2. infolge der Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 kein signifikant erhöhtes Erdbebenrisiko entsteht und

    2. sichergestellt ist, dass der Stand der Technik eingehalten wird.

    (5) Der bisherige Absatz 5 wird wie folgt formuliert:

    "(4) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, welche Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 wissenschaftlich begleitet und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik jährlich Erfahrungsberichte erstellt und veröffentlicht. Die unabhängige Expertenkommission setzt sich zusammen aus

    1. einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

    2. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,

    3. einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zulassung der Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 zuständig ist,

    4. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches GeoForschungsZentrum,

    5. einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung Leipzig,

    6. einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 zuständig ist sowie

    7. einem vom Bundesverband Erdgas, Erdöl und Geoenergie benannten Vertreter.







    § 2 - Änderung von § 15



    § 15 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.





    Artikel 2

    Inkrafttreten





    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.








    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.



    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. Juli 2023





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    Theo Pahlke



    Der Bundeskanzler

    Lando Miller

  • Gruppe_358.png






    Gesetz

    zu den Protokollen zum Nordatlantikvertrag

    über den Beitritt der Republik Finnland und

    des Königreichs Schweden



    Vom 07. Juli 2023



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Artikel 1

    Ratifikation



    Den in Brüssel am 5. Juli 2022 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokollen zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik Finnland und des Königreichs Schweden wird zugestimmt. Die Protokolle werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.


    Artikel 2

    Inkrafttreten



    (1) Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

    (2) Der Tag, an dem die Protokolle nach ihrem Artikel II für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.



    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. Juli 2023





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    Theo Pahlke



    Der Bundeskanzler

    Lando Miller

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    Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2023

    (Bundeshaushaltsgesetz 2023 - BHG 2023)



    Vom 07. Juli 2023



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:





    Bundeshaushalt2023.pdf







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.



    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.



    Berlin, den 07. Juli 2023





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    Theo Pahlke



    Der Bundeskanzler

    Lando Miller

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    Gesetz zur Ermöglichung der Einführung eines Freibetrags in der Grunderwerbsteuer


    Vom 27. Juli 2023


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


    § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 196 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


    "§ 10

    Freibetrag


    (1) Die Länder können durch Gesetz die Einführung eines Freibetrages nach Absatz 2 für den Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zum 01. Januar eines auf das Jahr des Beschlusses eines solchen Gesetzes folgenden Jahres bestimmen.


    (2) Der Freibetrag beträgt 250.000 Euro für einen alleinstehenden Erwerber. Der Freibetrag beträgt, sofern der oder die Erwerber gemeinsam einer Haushaltsgemeinschaft angehören, 250.000 Euro für jedes volljährige Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und 150.000 Euro für jedes minderjährige Mitglied der Haushaltsgemeinschaft."



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Juli 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Gesetz zur Erweiterung des Ausreisegewahrsams


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Aufenthaltsgesetzes


    § 62b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes wird wie folgt geändert:


    In § 62b Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „28“ ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des UZwG


    Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:



    1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser), Reizstoffe und Explosivmittel.“


    2. § 13 Absatz 3 wird ergänzt und wie folgt gefasst: „(3) Die Anwendung von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser) ist anzudrohen.“



    3. § 14a wird ergänzt und wie folgt gefasst:



    „§ 14a Distanz-Elektroimpulsgeräte



    Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten entsprechend für den Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Taser).“



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Handelsgesetzbuches


    Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    § 241a wird wie folgt gefasst:


    "Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 1 000 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 100 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."



    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


    Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch wird folgender Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:


    „Neunundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten


    Artikel 88

    § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 01. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."



    Artikel 3

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 141 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

    1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 1 000 000 Euro im Kalenderjahr oder

    2. (weggefallen)

    3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40 000 Euro oder

    4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 100 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder

    5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 100 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben,

    sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht."


    Artikel 4

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    (1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist für Feststellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 getroffen werden."


    (2) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    㤠141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen."


    (3) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    㤠141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen."


    (4) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:


    „(10) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 01. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.


    (9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2024 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2023 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."



    Artikel 5

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    (1) In § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes wird die Angabe „600.000 Euro" durch die Angabe „1.000.000 Euro" ersetzt.


    (2) In § 20 Satz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes wird das Komma am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.


    (3) Nach § 20 Satz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,".



    Artikel 6

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Gesetz zur Anpassung von Zuverdienstgrenzen


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung wird wie folgt geändert:


    In § 156 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; dies gilt nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung." ersetzt.



    Artikel 2

    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


    Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


    Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch".


    2. § 34 wird wie folgt gefasst:


    „§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch


    (1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.


    (2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine


    1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

    2. Erziehungsrente oder

    3. andere Rente wegen Alters."


    3. § 42 wird wie folgt geändert:


    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Teilrente" die Wörter „in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente" eingefügt.


    b) Absatz 2 wird aufgehoben.


    4. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    a) In Satz 1 werden die Wörter „unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten" gestrichen und wird die Angabe „(§ 42 Absatz 2)" durch die Angabe „(§ 42 Absatz 1)" ersetzt.


    b) Satz 2 wird aufgehoben.


    5. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.


    6. § 96a wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1a Satz 3 wird aufgehoben.


    b) Absatz 1b wird aufgehoben.


    c) Absatz 1c wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „0,81fache der jährlichen" durch die Wörter „9,72fache der monatlichen" und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter „sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „6.300 Euro" durch die Wörter „drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „0,89fache der jährlichen" durch die Wörter „10,68fache der monatlichen" und die Wörter „mit 0,5 Entgeltpunkten" durch die Wörter „das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    bb) Satz 2 wird aufgehoben.


    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:


    aa) In Satz 3 werden die Wörter „das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" durch die Wörter „die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme" ersetzt.


    bb) Satz 4 wird aufgehoben.


    e) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 9 ersetzt:


    „(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.


    (6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.


    (7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.


    (8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).


    (9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann."


    7. In § 109 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter „und zu den Folgen für den Hinzuverdienst" gestrichen.


    8. In § 137b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „vor Erreichen der Regelaltersgrenze" die Wörter „sowie eine einmalige Leistung wegen Todes" eingefügt.


    9. In § 239 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „6.300 Euro" durch die Wörter „drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    10. § 302 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Anwendung."


    b) In Absatz 7 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.


    11. § 313 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 wird die Angabe „1b und" gestrichen.


    b) In Absatz 8 wird die Angabe „30. September" durch die Angabe „31. Dezember" ersetzt.



    Artikel 3

    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


    Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird wie folgt geändert:


    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:


    Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst: „§ 27b (weggefallen)".


    2. Dem § 23 Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: „§ 27a Absatz 1a gilt entsprechend."


    3. § 27a wird wie folgt geändert:


    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:


    „(1a) Steht das zu berücksichtigende monatliche Einkommen noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt. Ergibt die Feststellung des tatsächlichen Einkommens unter Berücksichtigung des bisher zu Grunde gelegten voraussichtlichen Einkommens eine Änderung des Hinzuverdienstes, sind die bisherigen Bescheide für die betreffenden Zeiträume entsprechend aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)."


    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,69fache" durch die Angabe „0,88fache" ersetzt.


    bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „0,84fache" durch die Angabe „1,07fache" ersetzt.


    bb) In Nummer 2 werden die Wörter „monatlich den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „das 0,44fache der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt.


    cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:


    aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „0,51fache" durch die Angabe „0,65fache" ersetzt.


    bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „0,69fache" durch die Angabe „0,88fache" ersetzt.


    ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „0,84fache" durch die Angabe „1,07fache" ersetzt.


    4. § 27b wird aufgehoben.


    5. § 106 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:


    „(8) Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, ist § 27a in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden."


    b) Absatz 9 wird aufgehoben.



    Artikel 4

    Änderung des Betriebsrentengesetzes


    § 6 Satz 2 und 3 des Betriebsrentengesetzes wird wie folgt gefasst:


    „Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen."



    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Handelsgesetzbuchs


    Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:


    § 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


    "(4) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren."


    Artikel 2

    Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


    Der Elfte Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird wie folgt gefasst:


    „Elfter Abschnitt

    Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen


    Artikel 47

    § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 3

    Änderung der Abgabenordnung


    Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:


    § 147 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:


    "(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht."


    Artikel 4

    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


    In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird § 19a wie folgt geändert:


    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.


    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

    „(2) § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 5

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Das Umsatzsteuergesetz wird wie folgt geändert:


    1. § 14 b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "(1) Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, fünf Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist; § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch 1. für Fahrzeuglieferer (§ 2a); 2. in den Fällen, in denen der letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 schuldet, für den letzten Abnehmer; 3. in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 schuldet, für den Leistungsempfänger. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er 1. nicht Unternehmer ist oder 2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet."


    2. In § 26a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.


    3. Dem § 27 wird folgender Absatz 32 angefügt:


    „(32) § 14b Absatz 1 und § 26a Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Verkürzung von Aufbewahrungsfristen gelten erstmals für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.“


    Artikel 6

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Gesetz zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen


    Vom 27. Oktober 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Waffengesetzes


    1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 folgende Angaben zu den §§ 6a bis c eingefügt:

    㤠6a Nachbericht

    § 6b Mitteilungspflichten anderer Behörden

    § 6c Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden“.


    2. Dem § 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

    „(6) Die nach Absatz 5 zuständige Behörde ist befugt, von Amts wegen Einstufungsentscheidungen für Modellreihen von Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 zu treffen. Absatz 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“


    3. § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    (5) „ Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen. Sie kann in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers anordnen.“


    4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 letzter Halbsatz wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.

    c) In Absatz 2 Nummer 1 letzter Halbsatz, in Nummer 3 erster Halbsatz und in Nummer 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:


    aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    3. „die Stellungnahmen der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes sowie der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde und des Zollkriminalamtes, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die zuständige Behörde der Landespolizei oder die zentrale Polizeidienststelle oder das zuständige Landeskriminalamt und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde schließen in ihrer Stellungnahme das Ergebnis der von ihnen vorzunehmenden Prüfung nach

    Absatz 2 Nummer 4 ein.“


    bb) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Tatsachen bekannt sind“ durch die

    Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.


    cc) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.


    5. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“

    durch die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen“ ersetzt.


    b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    „Die zuständige Behörde holt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein, ob dort Erkenntnisse nach den Sätzen 1 und 2 vorliegen:

    1. der zuständigen Behörde der Landespolizei oder der zentralen Polizeidienststelle oder des zuständigen Landeskriminalamtes,

    2. der Polizeidienststellen der innegehabten Wohnsitze im Inland der betroffenen Person, beschränkt auf die letzten fünf Jahre vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung,

    3. der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde,

    4. des Zollkriminalamts,

    5. der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Gesundheitsbehörde sowie

    6. der Gesundheitsbehörden, die für die inländischen Wohnsitze zuständig sind, die die betroffene Person in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Prüfung der persönlichen Eignung innehatte.“


    c) In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.


    6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis c eingefügt:

    㤠6a Nachbericht

    (1) Erlangt die für die Auskunft nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.

    (2) Erlangen die in § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 oder erlangen die in § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Behörden im Nachhinein Erkenntnisse über Tatsachen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, so sind sie zum Nachbericht verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Daten zu speichern sind oder durch andere Maßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Daten für die Erfüllung der Nachberichtspflicht bereitstehen.

    (3) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem anderen Grund weg, so hat sie die nach den Absätzen 1 und 2 zum Nachbericht verpflichteten Behörden mit Angabe des Grundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gespeicherten Daten unverzüglich von diesen Behörden zu löschen. Im Übrigen sind die gespeicherten personenbezogenen Daten drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die zuständige Behörde, zu löschen.


    § 6b Mitteilungspflichten anderer Behörden

    Erlangen andere als die in den §§ 5 und 6 genannten Behörden Kenntnis vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 verfügt oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hierzu darf die andere Behörde, soweit bekannt, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person an die örtliche Waffenbehörde übermitteln. Die örtliche Waffenbehörde bestätigt den Eingang. Ist die örtliche Waffenbehörde nach Satz 1 nicht die nach § 49 für die betreffende Person zuständige Waffenbehörde, so übermittelt sie die von der anderen Behörde empfangenen Daten unverzüglich an die zuständige Waffenbehörde; die von der anderen Behörde empfangenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Ergibt die Prüfung der zuständigen Waffenbehörde, dass die betreffende Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat, übermittelt die andere Behörde der zuständigen Waffenbehörde auf deren Ersuchen unverzüglich ihre Erkenntnisse nach Satz 1 über diese Person. Ist die betreffende Person kein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, hat die Waffenbehörde die empfangenen personenbezogenen Daten unverzüglich nach der Prüfung zu löschen.


    § 6c Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden

    Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.“



    Artikel 2

    Änderung des Bundesjagdgesetzes


    Das Bundesjagdgesetz wird wie folgt geändert:


    1. Nach § 17 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    „Die zuständige Behörde hat bei der nach § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind.“



    Artikel 3

    Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden


    § 1 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden wird wie folgt geändert:

    1. In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

    2. Nach Buchstabe g wird der folgende Buchstabe h eingefügt: „h) § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 des Waffengesetzes;“.



    Artikel 4

    Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG


    Das Bundesverfassungsschutzgesetz wird wie folgt geändert:

    1. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.



    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Oktober 2023



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Gesetz zur Einstufung Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau,

    Marokkos und Tunesiens als sichere Herkunftsstaaten

    Vom 12. Januar 2024


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Asylgesetzes


    Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt geändert:


    1. Dem § 61 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:


    „Satz 4 gilt nicht für Staatsangehörige Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau, Marokko und Tunesien bei Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes bereits eine Beschäftigung ausüben.“


    2. Anlage II wird wie folgt gefasst:

    „Anlage II

    (zu § 29a)

    Albanien

    Algerien

    Bosnien und Herzegowina

    Georgien

    Ghana

    Kosovo

    Marokko

    Moldau, Republik

    Montenegro

    Nordmazedonien, Republik

    Senegal

    Serbien

    Tunesien“.



    Artikel 2

    Änderung des Aufenthaltsgesetzes


    lDem § 60a Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), wird folgender Satz angefügt:


    „Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Staatsangehörige Algeriens, Georgiens, der Republik Moldau, Marokko und Tunesiens die bei Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes bereits eine Beschäftigung ausüben.“



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 12. Januar 2024



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Gesetz zur Trennung von Netz und Betrieb bei der Bahn

    Vom 12. Januar 2024


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz über die Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft


    § 1 Privatisierungserlaubnis



    An der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) können sich neben der Bundesrepublik Deutschland (Bund) Dritte beteiligen. Eine Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland (Bund) an der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) ist nicht erforderlich. Das Ziel ist die vollständige Kapitalprivatisierung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG).



    § 2 Vollzug der Veräußerung



    Es werden sämtliche direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG veräußert. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr die Zeitfolge der Privatisierung. Die Privatisierung kann schrittweise vollzogen werden. Die vollständige Veräußerung jeglicher Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG muss spätestens bis zum 31.12.2033 geschehen. Die Veräußerung der direkten und indirekten Bundesanteile an der Deutschen Bahn AG entsprechend dieses Gesetzes muss über die Börse erfolgen.



    Artikel 2

    Gesetz über die Gliederung der Eisenbahnen des Bundes



    § 1 Übertragung der Anteile an den Eisenbahninfrastrukturunternehmen



    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen sämtliche Anteile der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn AG) an der DB Netz Aktiengesellschaft, der DB Station&Service Aktiengesellschaft und der DB Energie GmbH (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) auf die Bundesrepublik Deutschland (Bund) über. Die Übertragung dient der Sicherung der wirtschaftlichen Übernahme dieser Beteiligungen durch den Bund und dient damit der Erfüllung der Vorgaben des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen.



    § 2 Aufsichtsrat



    Die Bundesregierung ist berechtigt, in den Aufsichtsrat der DB Netz Aktiengesellschaft drei Mitglieder, in den Aufsichtsrat der DB Station&Service Aktiengesellschaft zwei Mitglieder und in den Aufsichtsrat der DB Energie GmbH ein Mitglied zu entsenden.



    Artikel 3

    Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes



    § 1 Anwendungsbereich



    Dieses Gesetz gilt für die DB Netz Aktiengesellschaft, die DB Station&Service Aktiengesellschaft und die DB Energie GmbH (Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes). Es dient der Erhaltung sowie dem Ausbau der in ihrem Eigentum stehenden Schienenwege.



    § 2 Begriffsbestimmungen



    (1) Die Erhaltung der Schienenwege umfasst die Maßnahmen zur Instandhaltung und die Durchführung von Ersatzinvestitionen.



    (2) Der Ausbau der Schienenwege umfasst alle Maßnahmen des Neubaus, der Erweiterung und der Kapazitätssteigerung von Schienenwegen, die im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege nach § 12 enthalten sind.



    (3) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der jeweils geltenden Fassung bedürfen (Betriebsanlagen der Eisenbahn).



    § 3 Verpflichtung zur Erhaltung der Schienenwege



    (1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben ihre Schienenwege in einem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 festgelegten Zustand (betriebsbereiter Zustand) zu erhalten. § 4 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes bleibt unberührt.



    (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes tragen die Kosten der nach Absatz 1 notwendigen Maßnahmen. Hierzu erhalten sie als Unterstützung jährliche Mittel vom Bund.



    § 4 Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung



    (1) Zur Bestimmung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege und der finanziellen Leistungen des Bundes und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur Erlangung und Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege sollen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium der Finanzen einerseits sowie gemeinsam die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes andererseits in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung abschließen. Darin ist insbesondere zu regeln die



    1. Festlegung des jährlichen Zuschussbetrages des Bundes,

    2. Festlegung des jährlichen Mindestinstandhaltungsbeitrages der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes,

    3. Festlegung des nachzuweisenden jährlichen Mindestersatzinvestitionsvolumens,

    4. Festlegung der einzelnen buchungstechnischen Anforderungen, um Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsausgaben der jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes mit hinreichender Genauigkeit von deren übrigen Ausgaben abgrenzen zu können,

    5. Festlegung der maßgeblichen Parameter des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege; diese sind insbesondere der zulässige theoretische Fahrzeitverlust im gesamten Netz und weitere technische Qualitätsparameter im Hinblick auf die zu erzielende Qualität der Schienenwege,

    6. Festlegung der näheren Einzelheiten zum Inhalt des Infrastrukturzustands- und -entwicklungsberichts.



    (2) Die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung ist nach einem Jahr Laufzeit von den Vertragsparteien binnen sechs Monaten zu überprüfen, um festzustellen, ob mit der abgeschlossenen Vereinbarung die Erlangung und die Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege erreicht werden kann. Wird ein Änderungsbedarf festgestellt, ist die Vereinbarung unverzüglich entsprechend anzupassen. Die Möglichkeit späterer Änderungen der Vereinbarung bleibt unberührt.



    (3) Soweit eine Einigung über

    1. die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung bis zum 31.12.2023 oder

    2. vor Ablauf der Geltungsdauer einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung über deren Verlängerung oder eine neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht zustande kommt, kann das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung von Sachverständigen gegenüber einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zur Bestimmung des betriebsbereiten Zustandes sowie zur Erlangung und Aufrechterhaltung des betriebsbereiten Zustandes der Schienenwege erforderlichen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen, treffen. Dabei sind das Interesse des Bundes an der Erhaltung eines leistungsfähigen Schienenwegenetzes und die wirtschaftlichen Interessen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes hinreichend zu berücksichtigen.



    (4) Bis zum Abschluss einer Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes oder bis zur Unanfechtbarkeit eines sie jeweils ersetzenden Verwaltungsaktes können Finanzierungsvereinbarungen nach § 18 zwischen dem Bund und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes über einzelne Maßnahmen geschlossen werden.



    (5) Die Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung



    § 5 Geltungsdauer von Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen



    (1) Die Geltungsdauer der ersten nach dem 31.03.2023 geschlossenen Vereinbarung soll zehn Jahre betragen.



    § 6 Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht



    (1) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben dem Bund jährlich bis zum 31. März einen gemeinsamen Bericht über den Zustand der Schienenwege (Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht) im Vorjahr vorzulegen. Sie haben darin nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes unter wirtschaftlichem und zweckentsprechendem Einsatz der vom Bund bereitgestellten Mittel nachgekommen sind.



    (2) Der Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht hat folgende Elemente zu enthalten:



    1. ein Kataster der Schienenwege mit allen wesentlichen Merkmalen der Betriebsanlagen,

    2. eine grafische Darstellung der Schienenwege,

    3. die charakteristischen Merkmale der Schienenwege,

    4. wesentliche Qualitätsmerkmale wie den durch Qualitätsmängel verursachten theoretischen Fahrzeitverlust im bestehenden Netz sowie das Alter der wesentlichen Sachanlageklassen,

    5. auf Anforderung weitere Einzelinformationen und Beurteilungskennzahlen zu speziellen Anlagengruppen,

    6. das Anlagevolumen (Anzahl und Menge der Sachanlagen),

    7. eine inhaltliche Darstellung der Ersatzinvestitionen sowie eine Darstellung der hierfür eingesetzten Mittel,

    8. einen Instandhaltungsbericht, in dem die von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen sowie die hierfür eingesetzten Mittel dargestellt werden,

    9. das Testat eines vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfers, in dem die Höhe und die zweckentsprechende Verwendung der im Berichtszeitraum vorgenommenen Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsaufwendungen bestätigt werden,

    10. einen jährlich fortgeschriebenen Bericht über die Entwicklung der Schienenwege während der Laufzeit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung anhand der vereinbarten Kennziffern,

    11. Angaben zu betrieblichen Störungen, insbesondere Ursachen, Häufigkeit und betriebliche Auswirkungen,

    12. Angaben zur verkehrlichen Nutzung und Auslastung der Schienenwege,

    13. eine mehrjährige Planung für Instandhaltung und Ersatzinvestitionen,

    14. eine Prognoseeinschätzung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zur zukünftigen Qualitätsentwicklung des Betriebs und der Schienenwege.



    (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes haben alle für ihre jährliche Berichtspflicht erforderlichen Unterlagen mindestens 15 Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen entstanden sind, aufzubewahren.



    (4) Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über Zustand und Entwicklung des Schienennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.



    § 7 Befugnisse des Bundes



    (1) Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder für den Fall, dass eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht zustande kommt, den sie ersetzenden Verwaltungsakt vorzubereiten und zu prüfen, ob die mit der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder durch Verwaltungsakt festgelegten Ziele erreicht worden sind. Hierzu ist das Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, eigene Untersuchungen anzustellen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und die für sie tätigen Personen müssen dem Eisenbahn-Bundesamt und seinen Beauftragten dazu gestatten,



    1. Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten,

    2. Bücher, Geschäftspapiere und Unterlagen einzusehen sowie diese auf geeigneten Datenträgern zur Verfügung zu stellen,

    3. unentgeltlich Messfahrten auf dem Schienennetz der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durchzuführen, bei denen insbesondere als Parameter die Gleisgeometrie, der Zustand des Fahrdrahtes oder der Stromschienen, das Schienenquerprofil, die Schienenoberfläche, der Zustand der Signale sowie die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Untergrundes gemessen werden.



    (2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und die für sie tätigen Personen haben dem Eisenbahn-Bundesamt und seinen Beauftragten kostenlos alle für die Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 erforderlichen



    1. Auskünfte zu erteilen,

    2. Nachweise zu erbringen,

    3. Hilfsmittel zu stellen und Hilfsdienste zu leisten.



    Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.



    (3) Das Eisenbahn-Bundesamt kann seine Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen bis zu 500.000,00 Euro.



    (4) Der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 vom Bund zu zahlende Betrag vermindert sich um die Kosten, die dem Bund für die Vergabe, Durchführung und Auswertung der Messfahrten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 entstehen. Weitere Kosten, die dem Bund bei Handlungen nach Absatz 1 Satz 2 entstehen, sind den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes nicht aufzuerlegen.



    (5) Die dem Eisenbahn-Bundesamt zustehenden Befugnisse können auch vom Bundesministerium für Verkehr oder seinen Beauftragten ausgeübt werden.



    § 8 Pflichtverletzungen durch Nichteinhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung



    (1) Der Bund soll seinen jährlichen Zuschussbetrag ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ihren Verpflichtungen aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder dem sie ersetzenden Verwaltungsakt nicht nachkommen.



    (2) Die Rückforderung bezieht sich auf die Bundesmittel, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für das Jahr festgelegt worden sind, auf das sich die Pflichtverletzung bezieht.



    (3) Die Höhe der Rückforderung ergibt sich aus dem Vomhundertteil der bereitgestellten Bundesmittel, um das die vorgegebenen Ziele verfehlt worden sind bei

    1. theoretischem Fahrzeitverlust,

    2. Qualitätskennzahlen für die Netzqualität,

    3. festgelegtem Mindestinstandhaltungsbeitrag der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes oder

    4. zu erbringendem Mindestersatzinvestitionsumfang.



    Werden mehrere Ziele verfehlt, ist die höchste Zielverfehlung für die Berechnung der Rückforderung maßgeblich.



    (4) Die Rückforderung macht das Eisenbahn-Bundesamt im Falle einer bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung durch Leistungsklage, anderenfalls durch Leistungsbescheid geltend. Der zu erstattende Betrag ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder der Bekanntgabe des Bescheides an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Eine Aufrechnung gegen die Zuschüsse des Bundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist zulässig.



    (5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.



    § 9 Verletzungen sonstiger Pflichten



    (1) Verletzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes die ihnen nach § 6 obliegenden Berichtspflichten, setzt das Eisenbahn-Bundesamt ihnen eine angemessene Nachfrist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zwei vom Hundert der Bundesmittel zurückzuzahlen, die sie im Jahr vor der Pflichtverletzung vom Bund erhalten haben, sofern sie die Fristversäumung zu vertreten haben. Zugleich kann der Bund bei einer von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes zu vertretenden wesentlichen Verletzung von Berichtspflichten die Auszahlung aller weiteren Bundesmittel solange einstellen, bis die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes ihren Pflichten nachgekommen sind.



    (2) Die Rückforderung macht das Eisenbahn-Bundesamt im Falle einer bestehenden Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung durch Leistungsklage, anderenfalls durch Leistungsbescheid geltend. Der zu erstattende Betrag ist vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder der Bekanntgabe des Bescheides an mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.



    § 10 Wiederholte Pflichtverletzungen



    Erreichen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die in § 8 Abs. 3 genannten Ziele wiederholt nicht und haben sie dies zu vertreten, so kann der Bund insoweit Feststellungsklage erheben. Nach Rechtskraft des Urteils endet die bestehende Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung oder der sie nach § 4 Abs. 3 ersetzende Verwaltungsakt.



    § 11 Ausbau der Schienenwege



    (1) Die Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes werden nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der durch das Bundesverkehrsministerium veröffentlicht wird.



    (2) Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für die Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes verbindlich.



    § 12 Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen



    Der Ausbau erfolgt nach den Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 17 und 18.



    § 13 Gegenstand des Bedarfsplans



    (1) In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden: Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes gehören.



    (2) Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen.



    § 14 Überprüfung des Bedarfs



    Spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung und Aufstellung erfolgen durch Gesetz.



    § 15 Planungszeitraum



    Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.



    § 16 Unvorhergesehener Bedarf



    Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maß- nahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.



    § 17 Finanzierung



    Der Bund finanziert Maßnahmen zum Ausbau der Schienenwege der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Hat der Bund den Ausbau von Schienenwegen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens des Bundes auf Antrag dieses Unternehmens in den Bedarfsplan aufgenommen und liegt diese Baumaßnahme im unternehmerischen Interesse dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmens des Bundes, kann in der nach § 18 zu schließenden Vereinbarung auch festgelegt werden, dass sich die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes an der Finanzierung beteiligen.



    § 18 Finanzierungsvereinbarung und Baudurchführung



    (1) Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Maßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und dem Bund oder Dritten, die den Ausbau ganz oder teilweise finanzieren.



    (2) In der Vereinbarung nach Absatz 1 sind insbesondere zu regeln:



    1. Art und Umfang der Maßnahmen,

    2. verbindlicher Zeitplan für die Realisierung der Maßnahmen durch die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes,

    3. Tragung der Kosten zur Sicherung der Gesamtfinanzierung,

    4. Dauer der Vorhaltungspflicht der mit den Maßnahmen geschaffenen Anlagen.



    (3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung zur termingerechten Ausführung der vereinbarten Maßnahme verpflichtet. Sie haben dem Bund für den Zeitraum der Verzögerung einen Betrag in Höhe von zwei vom Hundert pro Jahr auf die vertraglich festgelegten Bundesmittel zu zahlen, es sei denn sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten.



    (4) Für den Fall, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bei der Ausführung der vertraglich festgelegten Maßnahme von den gemeinsamen Festlegungen abweichen, ist eine angemessene Vertragsstrafe zu vereinbaren.



    (5) Der Bund kann mit seinen Zahlungsansprüchen aus einer Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 1 einschließlich des Anspruches aus Absatz 3 gegen Zahlungsansprüche der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes aus dieser sowie anderen Finanzierungsvereinbarungen und aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach § 4 dieses Gesetzes aufrechnen.



    (6) Die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen nach Absatz 1 obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt.



    Anlage (zu § 11 Absatz 1)

    Bedarfsplan für die Bundesschienenwege



    Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ergibt sich aus der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes.



    Artikel 4

    Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes



    Das Allgemeine Eisenbahngesetz wird wie folgt geändert:



    1. Nach § 5 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:



    „(7) Zur Sicherung seiner Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat jeder, der nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen an eine Eisenbahnaufsichtsbehörde verpflichtet ist, mit der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Eisenbahnaufsichtsbehörde von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Soweit die Eisenbahnaufsichtsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis für unberechtigt hält, muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegende Person hören.“



    2. § 18e wird wie folgt geändert:



    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.



    b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes“ durch die Angabe „§ 16 des

    Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.



    3. § 36 wird wie folgt gefasst:



    „(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb im Sinne des § 1 besteht, die Anwendung der Vorschriften des Eisenbahnrechts würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Eisenbahnen Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.



    (2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihm innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.“



    Artikel 5

    Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes



    In § 27 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.



    Artikel 6

    Änderung der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung



    In § 18 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesschienenwegeausbaugesetz“ durch „Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes“ ersetzt.



    Artikel 7

    Aufhebung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes



    Das Bundesschienenwegeausbaugesetz wird aufgehoben.



    Artikel 8

    Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung



    § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:


    1. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.



    2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

    „7. Klagen, die Anordnungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes zum Gegenstand haben, sowie Streitigkeiten über die Geltung und über die Pflicht zur Anpassung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes einschließlich der Feststellungsklage nach § 10 Satz 1 des Gesetz über die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes.“



    Artikel 9

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 12. Januar 2024



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.

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    Gesetz zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

    Vom 12. Januar 2024


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


    In § 23 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) wird die Angabe "12,5 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" ersetzt.




    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 12. Januar 2024



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    FRIEDRICH AUGSTEIN


    Die Bundeskanzlerin

    LARA LEA FRIEDRICH

    24. Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland

    Bundeskanzler a.D.