Ausfertigung der Bundesgesetze

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    Gesetz zur Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes


    Vom 11. Oktober 2022


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung der Zivilprozessordnung


    Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert. § 32 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.


    (2) Für Klagen aus unerlaubten Handlungen, die über Telemedien oder Presseerzeugnisse vermittelt werden, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das gilt nicht, wenn der Beklagte im Inland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort hat.“


    Artikel 2

    Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


    § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird wie folgt geändert.


    1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 ein neuer Satz drei angefügt: „Wenn der Beklagte im Inland weder eine selbstständige oder gewerbliche berufliche Niederlassung oder Wohnsitz, noch einen Aufenthaltsort hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.“


    2. Absatz zwei wird gestrichen.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Klagen, die bis dahin rechtshängig werden, bleiben unberührt.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 11. Oktober 2022



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer


    Der Bundesminister der Justiz

    Stefan Herzinger

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    Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht


    Vom 11. Oktober 2022


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Oberstes-Gericht-Gesetzes


    Das Oberstes-Gericht-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2021, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2021 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 15 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    "(1) Das Oberste Gericht entscheidet über die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Das Gericht hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuordnen, wenn


    a) es eine solche für erforderlich hält oder


    b) eine in einem Verfahren beteiligte Partei dies innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab Eingang der Klageschrift ausdrücklich fordert.


    Das Gericht bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und den Termin zur Verkündung der Entscheidung."


    b) Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.


    2. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:


    "Anträge die in den Zuständigkeitsbereich der Moderation oder der Administration fallen sind unzulässig; das Oberste Gericht kann solche Anträge durch Beschluss an das zuständige Organ weiterleiten.


    3. In § 45 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "eines Moderators," die Angabe "eines Wahl-Administrators, " eingefügt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 11. Oktober 2022



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer


    Der Bundesminister der Justiz

    Stefan Herzinger

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    Cannabissteuergesetz


    Vom 16. Oktober 2022


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Cannabissteuergesetz


    Artikel 1

    Steuergebiet, Steuergegenstand


    (1) Cannabis und cannabishaltige Waren unterliegen im Steuergebiet einer Cannabissteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Cannabissteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.


    (2) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:


    1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,

    2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),

    3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und

    4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel, wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungsstadien regelmäßig haben können.


    (2a) Nutzhanf sind die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 2 für den THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, dass als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.


    (2b) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere) insbesondere das in der Cannabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol oder Dronabinol.


    (2c) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.


    (2d) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.


    (2e) Cannabishaltige Waren sind alle Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel die Cannabis enthalten.


    (2f) Für cannabishaltige Waren gelten die §§ 12 bis 19 entsprechend.


    Artikel 2

    Steuertarif


    (1) Die Cannabissteuer beträgt für


    1. getrocknete Pflanzenteile der weiblichen Cannabispflanze (auch „Marihuana“) fünf Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,

    2. das aus der weiblichen Cannabispflanze gewonnene und gepresste Harz (auch „Haschisch“) sieben Euro je Gramm Endverkaufsprodukt,

    3. das extrahierte Öl, andere Konzentrate oder Extrakte der weiblichen Cannabispflanze (beispielsweise Haschischöl) neun Euro je Gramm Endverkaufsprodukt.


    (2) Bei cannabishaltigen Waren wird das darin enthaltene Cannabis nach den Steuersätzen in Absatz 1 besteuert.


    Artikel 3

    Sonstige Begriffsbestimmungen


    Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind


    1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in der jeweils geltenden Fassung;

    2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Cannabis unversteuert erfolgt;

    3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren;

    4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;

    5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;

    6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

    7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

    8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;

    9. Ort der Einfuhr: beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Cannabis bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Cannabis in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;

    10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 geändert worden ist;

    11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;

    12. Endverkaufsprodukt ist das gekennzeichnete, etikettierte und mit einer Packungsbeilage versehene, für den Endverbraucher bestimmte, konsumfertige Cannabis.


    Artikel 4

    Steuerlager


    (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Cannabis unter Steueraussetzung angebaut, hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.

    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.


    Artikel 5

    Steuerlagerinhaber


    (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Cannabis abhängig.


    (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung


    1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,

    2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

    3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.


    Artikel 6

    Registrierte Versender


    (1) Registrierte Versender sind Personen, die Cannabis vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.


    (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.


    (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.


    Artikel 7

    Begünstigte


    (1) Begünstigte, die Cannabis unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2


    1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

    2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des

    Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung;

    3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben in der jeweils geltenden Fassung;

    4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

    5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.


    (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit


    1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

    2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

    3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

    4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

    5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.


    Artikel 8

    Beförderungen im und aus dem Steuergebiet


    (1) Cannabis darf unter Steueraussetzung befördert werden


    1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

    a) in andere Steuerlager im Steuergebiet,

    b) zu Begünstigten,

    c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder

    d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt;


    2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet.


    Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § / Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.


    (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Cannabis geleistet wird.


    (3) Das Cannabis ist unverzüglich


    1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,

    2. vom Begünstigten zu übernehmen,

    3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

    4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, auszuführen.


    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Cannabis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c, wenn das Cannabis das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.


    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates


    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung,

    2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Cannabis, das Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.


    Artikel 9

    Unregelmäßigkeiten während der Beförderung


    (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 10 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.


    (2) Treten während einer Beförderung des Cannabis nach § 8 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird das Cannabis insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften für Absatz 2 zu erlassen.


    Artikel 10

    Steuerentstehung, Steuerschuldner


    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.


    (2) Cannabis wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:


    1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

    2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,

    3. eine Unregelmäßigkeit nach § 9 während der Beförderung unter Steueraussetzung.


    (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Cannabis gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Cannabis sind hinreichend nachzuweisen.


    (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen


    1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Cannabis entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,

    2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,

    3. des Absatzes 2 Nummer 3:


    a) bei Beförderungen nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,

    b) bei Beförderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.


    (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.


    (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.


    Artikel 11

    Steueranmeldung, Fälligkeit


    (1) Der Steuerschuldner nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative hat über Cannabis, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.


    (2) Der Steuerschuldner nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.


    Artikel 12

    Einfuhr


    (1) Einfuhr ist


    1. der Eingang von Cannabis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Cannabis befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

    2. die Entnahme von Cannabis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.


    (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind


    1. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder

    Drittgebieten:


    a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,

    b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

    c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

    d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

    e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften;


    2. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.


    Artikel 13

    Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren


    Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Cannabis befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 Zollkodex sinngemäß.


    Artikel 14

    Steuerentstehung, Steuerschuldner (bei Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten)


    (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlichen freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, das Cannabis wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in eine Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird.


    (2) Steuerschuldner ist


    1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Cannabis anzumelden oder in deren Namen das Cannabis angemeldet wird,

    2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 10 Absatz 5 gilt entsprechend.


    (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.


    (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Cannabis in der Truppenverwendung, der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.


    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Cannabis oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.


    Artikel 15

    Erwerb durch Privatpersonen


    (1) Cannabis, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist bis 15 Gramm Cannabis steuerfrei.


    (2) Bei der Beurteilung, ob das Cannabis nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:


    1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Cannabis,

    2. Ort, an dem sich das Cannabis befindet, oder die Art der Beförderung,

    3. Unterlagen über das Cannabis,

    4. Beschaffenheit oder Menge, soweit diese 15 Gramm Cannabis übersteigt.


    (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge über 15 Gramm Cannabis nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.


    Artikel 16

    Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


    (1) Wird Cannabis in anderen als den in § 15 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher


    1. das Cannabis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

    2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Cannabis in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

    Steuerschuldner ist der Bezieher.


    (2) Gelangt Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass das Cannabis erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in Besitz gehaltene Cannabis


    1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder

    2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder

    Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Steuerschuldner ist, wer Cannabis versendet, in Besitz hält oder verwendet.


    (3) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.


    (4) Wer Cannabis nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in den Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Cannabis nach Absatz 2 Nummer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.


    (5) Der Steuerschuldner hat für Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.


    (6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Cannabis nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerrechtliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht.


    (7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehrerfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


    (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherheit des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen, insbesondere und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.


    Artikel 17

    Unregelmäßigkeiten während der Beförderung


    (1) Treten während der Beförderung von Cannabis nach § 16 Absatz 1 und 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.


    (2) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.


    (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 16 Absatz 4 Satz 1 geleistet hat und im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Cannabis in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.


    Artikel 18

    Steuerbefreiungen


    (1) Cannabis ist von der Steuer befreit, wenn es


    1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,

    2. zu amtlichen Untersuchungen entnommen wird,

    3. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,

    4. zur Herstellung von Arzneimitteln, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, verwendet wird,

    5. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird,

    6. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch angebaut oder hergestellt wird.


    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates


    1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Cannabismarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken konsumiert zu werden;

    2. sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.


    Artikel 19

    Steuerentlastung


    (1) Nachweislich versteuertes Cannabis, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.


    (2) Nachweislich versteuertes Cannabis wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn das Cannabis an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber.


    (3) Nachweislich mit der Cannabissteuer belastete cannabishaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.


    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates


    1. das Steuerverfahren zu regeln,

    2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass cannabishaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Cannabissteuer entlastet werden,

    3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,

    4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Cannabis vorzuschreiben, für das eine Steuerentlastung beantragt werden kann.


    Artikel 20

    Steueraufsicht


    (1) Cannabis kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Cannabis


    1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,

    2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

    3. nach § 16 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.


    Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.


    Artikel 21

    Ordnungswidrigkeiten


    Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. entgegen § 8 Absatz 3 Cannabis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder

    2. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2e, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.


    Artikel 22

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 01. Mai 2022 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2022



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer


    Die Bundesministerin der Finanzen

    Dr. Irina Christ

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    Weltraumgesetz


    Vom 16. Oktober 2022


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Weltraumgesetz


    Artikel 1


    Dieses Gesetz ist auf Weltraumaktivitäten, suborbitale Aktivitäten und damit verbundene Aktivitäten anzuwenden, die 1. auf deutschem Staatsgebiet, 2. auf in Deutschland registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder 3. von einem Betreiber, der deutscher Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist, durchgeführt oder gestartet werden.


    Artikel 2


    Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet 1. „Weltraumaktivität“: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen sowie jede Aktivität im Weltraum, einschließlich der Erforschung und Nutzung von Weltraumressourcen und einschließlich suborbitaler Aktivitäten; 2. „Weltraumgegenstand“: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile; 3. „Betreiber“: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder diese durchführen lässt; 4. „Bundesminister“: Den oder die für Wirtschaft, Verkehr und Weltraumaktivitäten zuständigen Minister der Bundesregierung.


    Artikel 3


    (1) Weltraumaktivitäten bedürfen der Genehmigung der Bundesminister. Niemand darf Weltraumaktivitäten durchführen oder einen Weltraumbahnhof in Deutschland betreiben, falls keine Genehmigung seitens der Bundesminister hierfür vorliegt.


    (2) Niemand darf die Ressourcen des Weltraums erforschen oder nutzen, es sei denn, er verfügt über eine schriftliche Genehmigung der Bundesminister. Niemand darf die Erlaubnis erhalten, die in Satz 1 genannte Tätigkeit stellvertretend auszuüben. Der zugelassene Betreiber darf die in Satz 1 genannte Tätigkeit nur in Übereinstimmung mit den Bedingungen seiner Genehmigung ausüben.


    (3) Die Genehmigung für eine Mission zur Erforschung und Nutzung von Weltraumressourcen für kommerzielle Zwecke wird einem Betreiber auf schriftliche Anfrage an die Bundesminister erteilt. Die Zustimmung zu einer Mission gemäß Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft mit Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht oder eine Europäische Gesellschaft mit Sitz in Deutschland ist.


    (4) Die Genehmigung für eine Mission ist persönlich und nicht übertragbar.


    (5) Die Ressourcen des Weltraums sind aneignungsfähig.


    (6) Dieses Gesetz gilt nicht für Satellitenkommunikation, Orbitalpositionen oder die Nutzung von Frequenzbändern.


    Artikel 4


    (1) Eine Genehmigung für Weltraumaktivitäten ist zu erteilen, wenn 1. der Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis besitzt, um die Weltraumaktivität durchzuführen, 2. die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt, 3. die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit Deutschlands nicht zuwiderläuft, 4. entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll getroffen wurden, 5. die Weltraumaktivität keine schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern und keine schädliche Veränderung der Umwelt hervorruft, 6. der Betreiber die Vorgaben über Orbitalposition und Frequenzzuteilung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erfüllt, 7. der Betreiber Vorsorge für die planmäßige Beendigung der Weltraumaktivität getroffen hat.


    Die Genehmigung setzt voraus, dass die Zentralverwaltung und der Sitz des zu genehmigenden Betreibers in Deutschland nachgewiesen sind. Der zu genehmigende Betreiber muss über solide finanzielle, technische und rechtliche Verfahren und Modalitäten verfügen, nach denen die Mission geplant und durchgeführt wird. Der Betreiber braucht einen starken internen Governance-Rahmen, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit einer klar definierten, transparenten und kohärenten Aufteilung der Verantwortlichkeiten, wirksame Verfahren zur Identifizierung, Verwaltung, Kontrolle und Berichterstattung über die Risiken, denen die Mission ausgesetzt ist oder sein könnte, angemessene interne Kontrollmechanismen sowie Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für technische Systeme und für Anwendungen. Die genannten Systeme, Prozesse, Verfahren und Mechanismen sind umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken angemessen, die dem Geschäftsmodell des zu lizenzierenden Betreibers und der Mission, für die die Genehmigung beantragt wird, innewohnen.


    (2) Die Genehmigung bedarf der Mitteilung an die Bundesminister über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, der direkten oder indirekten, natürlichen oder juristischen Personen, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Betreiber halten, und über die Höhe dieser Beteiligungen oder, wenn diese 10-Prozent-Marke nicht erreicht wird, über die Identität der zwanzig Hauptaktionäre oder -mitglieder. Die Genehmigung wird verweigert, wenn der Status der genannten Aktionäre oder Partner angesichts der Notwendigkeit, einen soliden und umsichtigen Betrieb zu gewährleisten, nicht zufriedenstellend ist. Das Konzept des soliden und umsichtigen Betriebs ist anhand der folgenden Kriterien zu bewerten: a) die berufliche Integrität des zu genehmigenden Betreibers und der in Absatz 2 genannten Aktionäre und Mitglieder; b) die Zuverlässigkeit, die Kenntnisse, die Fähigkeiten und die Erfahrung eines Mitglieds des Leitungsorgans der Aktionäre und der in Absatz 2 genannten Mitglieder; c) die finanzielle Solidität der in Absatz 2 genannten Aktionäre und Gesellschafter; d) das Vorliegen hinreichender Gründe für den Verdacht, dass eine Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsoperation oder ein Versuch im Zusammenhang mit der geplanten Erkundungsmission oder der geplanten Nutzung von Weltraumressourcen durchgeführt wird oder wurde oder dass eine solche Erkundungsmission oder Nutzung das Risiko erhöhen könnte.


    (3) Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Risikobewertung der Mission beizufügen. Sie legt die Deckung dieser Risiken aus eigenen Mitteln, durch eine Versicherungspolice eines Versicherungsunternehmens, das nicht derselben Gruppe angehört wie der zu genehmigende Betreiber, oder durch eine Garantie eines Kreditinstituts, das nicht derselben Gruppe angehört wie der zu genehmigende Betreiber, fest. Die Genehmigung setzt voraus, dass eine finanzielle Grundlage vorhanden ist, die den mit der Mission verbundenen Risiken angemessen ist.


    (4) Die Genehmigung steht unter der Bedingung, dass der zu genehmigende Betreiber die Prüfung seiner Jahresabschlussunterlagen einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern überträgt, die eine ausreichende Berufserfahrung nachweisen können. Jede Änderung in Bezug auf die Wirtschaftsprüfer muss im Voraus von den Ministern genehmigt werden.


    (5) Die Genehmigung steht unter der Bedingung, dass die Mitglieder des Leitungsorgans des Betreibers jederzeit über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen mindestens zwei Personen sein und sind berechtigt, die Richtung der Tätigkeit wirksam festzulegen. Sie müssen über genügend Berufserfahrung verfügen und Tätigkeiten ausgeübt haben, die einem hohen Maß an Verantwortung und Autonomie im Raumfahrt- oder einem verwandten -sektor entsprechen. Jede Änderung der in Satz 1 genannten Personen ist den Bundesministern im Voraus mitzuteilen. Die Bundesminister lehnen die vorgeschlagene Änderung ab, wenn diese Personen nicht über eine angemessene berufliche Integrität und Berufserfahrung verfügen oder wenn objektive und nachweisbare Gründe zu der Annahme bestehen, dass die vorgeschlagene Änderung einen soliden, umsichtigen Betrieb beeinträchtigen könnte. Die Erteilung der Genehmigung verpflichtet die Mitglieder des Leitungsorgans, die Bundesminister spontan schriftlich und in vollständiger, kohärenter und verständlicher Form über jede Änderung der wesentlichen Informationen zu informieren, auf die sich die Minister bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung gestützt haben.


    (6) Der Betreiber der Weltraumaktivität hat alle relevanten Unterlagen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen ermöglichen, an die Bundesminister zu übermitteln und ein Missionsprogramm beizufügen. Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Bundesminister entscheiden über den Antrag auf Genehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Eingang. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften als nach diesem Gesetz bleiben unberührt.


    Artikel 5


    (1) In der Genehmigung für Weltraumaktivitäten ist zu beschreiben, wie der zu genehmigende Betreiber die Bedingungen erfüllt. Sie kann auch Bestimmungen enthalten über: a) die Tätigkeiten, die im oder aus dem Gebiet Deutschlands durchgeführt werden sollen; b) alle Einschränkungen, die mit der Mission verbunden sein können; c) die Verfahren zur Überwachung der Mission; d) die Bedingungen für die Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen durch den Betreiber.


    (2) Der Betreiber hat das geplante oder das auf Grund zwingender Umstände bevorstehende Ende der Weltraumaktivität den Bundesministern unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesminister können dem Betreiber Anordnungen im Hinblick auf eine sichere Beendigung der Weltraumaktivität erteilen.


    (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht mehr vorliegen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Die Genehmigung kann in den in Satz 1 bezeichneten Fällen auch inhaltlich abgeändert werden. Im Falle des Widerrufs der Genehmigung können dem Betreiber Maßnahmen für die vorübergehende Weiterführung oder sichere Beendigung der Weltraumaktivität vorgeschrieben werden. Kommt der Betreiber diesen Anordnungen nicht nach, ist die Kontrolle der Weltraumaktivität durch Bescheid der Bundesminister an einen anderen Betreiber zu übertragen.


    (4) Die Genehmigung wird widerrufen, wenn der Betreiber sie nicht innerhalb von 36 Monaten nach ihrer Erteilung in Anspruch nimmt, auf sie verzichtet oder innerhalb der letzten sechs Monate seine Tätigkeit eingestellt hat. Die Genehmigung wird weiterhin entzogen, wenn sie durch falsche Erklärungen oder andere unregelmäßige Mittel erlangt wurde.


    (5) Ein Wechsel des Betreibers bedarf der Genehmigung durch die Bundesminister. Der Betreiberwechsel ist unter den Voraussetzungen des Artikel 4 zu genehmigen.


    (6) Die Bundesminister sind für die kontinuierliche Überwachung der Missionen verantwortlich, für die eine Genehmigung erteilt wurde.


    Artikel 6


    (1) Die Bundesminister führen ein Register für Weltraumgegenstände. In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Deutschland als Startstaat angesehen wird. Ein in dieses Register einzutragender Weltraumgegenstand und sein gesamtes Personal unterliegen während seiner Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper der Jurisdiktion und Kontrolle Deutschlands.


    (2) In das Register sind folgende Informationen einzutragen: 1. Name des Startstaates oder der Startstaaten; 2. eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstandes, seine Registernummer und seine ITU-Bezeichnung; 3. Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes; 4. grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich a) Umlaufzeit, b) Bahnneigung, c) maximale Erdferne (Apogäum), d) minimale Erdferne (Perigäum); 5. allgemeine Funktion des Weltraumgegenstandes; 6. Hersteller des Weltraumgegenstandes; 7. Eigentümer und Betreiber des Weltraumgegenstandes; 8. weitere Informationen, die die Bundesminister festlegen können.


    (3) Der Betreiber hat den Bundesministern die Informationen nach Absatz 2 unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln. Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Absatz 2 unverzüglich zu übermitteln.


    (4) Der Betreiber von Weltraumaktivitäten hat dem Stand der Technik entsprechend Vorkehrungen zur Vermeidung von Weltraummüll zu treffen. Insbesondere sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Missionsrückständen zu treffen.


    Artikel 7


    (1) Betreiber von Weltraumaktivitäten unterliegen in Angelegenheiten dieses Gesetzes der Aufsicht der Bundesminister. Der Betreiber verpflichtet sich, den Organen der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten und –anlagen zu ermöglichen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.


    (2) Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß Artikel 4 Absatz 1 mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die Zuverlässigkeitüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Gesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung der den Bundesministern zu übermitteln.


    (3) Befinden sich Betriebsräumlichkeiten und –anlagen oder Unterlagen für eine Weltraumaktivität auf einer militärischen Liegenschaft, ist der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.


    Artikel 8


    (1) Bereichskontrolldienste dienen der Ermittlung eines geeigneten Bereichs für bestimmte Raumfahrtaktivitäten; der Koordinierung der Vorkehrungen für die Aktivierung und den Betrieb des Bereichs; der Beschaffung aller notwendigen Informationen zur Identifizierung des Bereichs und zur Koordinierung seiner Aktivierung und seines Betriebs; der Sicherstellung, dass Meldungen zum Schutz von Personen erfolgen, die durch Raumfahrzeuge oder Trägerflugzeuge in dem Bereich oder in der Nähe davon gefährdet sein könnten; der Überwachung des Bereichs und des Raumfahrzeugs oder Trägerflugzeugs, für das es bereitgestellt wird, um festzustellen, ob Beschränkungen oder Ausschlüsse und die geplanten Flugbahnen eingehalten werden; der Mitteilung über die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen oder Ausschlüsse oder die Einhaltung dieser Flugbahnen, um als Reaktion darauf geeignete Maßnahmen ergreifen zu können; der Erbringung aller vorgeschriebenen Dienstleistungen, die für die Zwecke erbracht werden. Die Dienstleistungen beziehen sich auf Sicherheitssysteme, Einrichtungen oder Infrastrukturen, die Planung, Terminierung oder Koordinierung von Tätigkeiten oder Vorgängen, oder meteorologische Informationen.


    (2) Bereichskontrolldienste dürfen nur durch Betreiber, die dazu befugt sind, erbracht werden. Die Genehmigungen erteilen die Bundesminister. Eine Person benötigt keine Bereichskontrolllizenz, um als Mitarbeiter oder Vertreter eines Betreibers oder einer Person Bereichskontrolldienste zu erbringen, deren Erbringung durch eine erteilte Bereichskontrolllizenz genehmigt ist. Die Bereichskontrolllizenz ermächtigt den Lizenznehmer, alle Dienstleistungen der Bereichskontrolle, Bereichskontrolldienste einer bestimmten Art und besondere Bereichskontrolldienste durchzuführen.


    (3) Ein Bereich ist eine Zone, die (oder zwei oder mehr Zonen), die Beschränkungen, Ausschlüssen oder Warnungen unterliegt, um sie zu den relevanten Zeiten frei zu halten von Personen oder Gegenständen, die eine Gefahr für die Raumfahrt darstellen könnten, und auch Personen oder Gegenständen, für die Raumfahrtaktivitäten eine Gefahr darstellen können. Eine Zone bezeichnet ein Luftraumvolumen oder eine Land- oder Meeresfläche. Die Genehmigung eines Bereichs kann Bestimmungen über die Reichweite der Raumfahrtaktivitäten enthalten, insbesondere Bestimmungen über die bei der Ermittlung des geeigneten Bereichs relevanten Punkte; die Anforderungen an Personen in Bezug auf den Betrieb des Bereichs; Vorkehrungen, die eine Person, die Bereichskontrolldienste erbringt verpflichten, vorgeschriebene Personen über Raumfahrtaktivitäten innerhalb des Bereichs zu informieren.


    Artikel 9


    (1) Die Bundesminister dürfen einem Antrag auf eine Weltraumbahnhoflizenz nur dann stattgeben, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass der Antragsteller alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die mit dem Betrieb des Weltraumbahnhofs verbundenen Risiken für die öffentliche Sicherheit so gering wie möglich sind, und alle vorgeschriebenen Kriterien oder Anforderungen erfüllt sind. Eine Weltraumbahnhoflizenz ist zu erteilen, wenn der Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und die Fachkenntnis besitzt und die Aktivität keinen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.


    (2) Ein Weltraumbahnhof ist ein Standort, von dem aus Raumfahrzeuge oder Trägerflugzeuge gestartet werden oder gestartet werden sollen, oder ein Standort, an dem kontrollierte und geplante Landungen von Raumfahrzeugen stattfinden oder stattfinden sollen. Eine Weltraumbahnhoflizenz bezeichnet eine Lizenz, die einen Betreiber berechtigt, einen Weltraumbahnhof zu betreiben.


    (3) Eine Weltraumbahnhoflizenz muss den Standort angeben, für den die Lizenz erteilt wird. Eine Weltraumbahnhoflizenz ermächtigt den Betreiber des Weltraumbahnhofs, Starttätigkeiten im Weltraumbahnhof durchzuführen, oder die Nutzung des Weltraumbahnhofs zur Durchführung von Starttätigkeiten durch eine andere Person zu genehmigen, zu deren Durchführung diese Person durch eine entsprechende Genehmigung berechtigt ist.


    (4) Eine Person, die durch eine Weltraumbahnhoflizenz zum Betreiben eines Weltraumbahnhofs berechtigt ist, kann zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit in Bezug auf die Nutzung und den Betrieb des Weltraumbahnhofs und das Verhalten von Personen vor Ort Bestimmungen erlassen, die den Weltraumbahnhof, Weltraumaktivitäten und damit verbundene Tätigkeiten, die im Weltraumbahnhof durchgeführt werden und Raumfahrzeuge und Nutzlasten im Weltraumbahnhof betreffen. Die Bestimmungen können zur Regelung des Fahrzeugverkehrs, mit Ausnahme von Straßen, für die die Straßenverkehrsordnung gilt; das Verbot oder die Beschränkung des Zugangs zu irgendeinem Teil des Weltraumbahnhofs; zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Weltraumbahnhof und Vermeidung von Sachschäden; für die Verpflichtung einer Person, wenn ein Polizist oder ein Mitarbeiter dies verlangt, den Weltraumbahnhof oder einen bestimmten Teil davon zu verlassen oder ihren Namen und ihre Adresse und ihren Zweck anzugeben, um sich innerhalb des Weltraumbahnhofs aufzuhalten, dienen.


    (5) Die Bundesminister können durch Beschluss die Nutzung eines bestimmten Land- oder Wassergebiets als Ort für die Ankunft und Abreise von Luft- oder Raumfahrzeugen vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass es angemessen ist, dies zu tun, um somit sicherzustellen, dass ein bestimmter Start oder eine bestimmte Landung in einem bestimmten Weltraumbahnhof sicher durchgeführt werden kann, oder zu verhindern, dass ein bestimmter Start oder eine bestimmte Landung in einem bestimmten Raumhafen eine Gefahr für Personen oder Eigentum darstellt. Eine Anordnung nach Satz 1 muss den Zeitraum oder Zeiträume festlegen, in denen die Nutzung der spezifizierten Land- oder Wasserfläche eingeschränkt oder verboten ist.


    (6) Weltraumaktivitäten müssen von einem Weltraumbahnhof, zu dessen Betrieb der Lizenznehmer oder eine andere Person durch eine Weltraumbahnhoflizenz berechtigt ist, einem Flugplatz, der zugelassen ist, einem für militärische Zwecke genutzten Flugplatz oder einem Flugplatz, der durch eine Bescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren für Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt wurde.


    (7) Die Sicherheitsvorschriften an Weltraumbahnhöfen können Sicherheitsüberprüfungen von Personen, denen es gestattet ist, Bereiche zu betreten, zu denen der Zugang eingeschränkt ist; die Überprüfung von Personen, die versuchen, diese Gebiete zu betreten; die Kontrolle des Zugangs von Fahrzeugen; die Durchleuchtung von Fahrzeugen, Nutzlasten, Ladungen, Vorräten oder anderen Dingen vorsehen.


    Artikel 10


    (1) Der Betreiber, der eine Genehmigung für eine Mission erhalten hat, darf einer Person nicht gestatten, in einer vorgeschriebenen Rolle oder Kapazität an Raumfahrtaktivitäten des Lizenznehmers teilzunehmen, es sei denn, diese Einzelperson hat ihre Zustimmung zu der Übernahme der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken signalisiert und vorgeschriebene Kriterien in Bezug auf das Alter und die geistige Leistungsfähigkeit erfüllt.


    (2) Die Zustimmung zur Übernahme der mit der Raumfahrt verbundenen Risiken ist durch die Unterzeichnung eines Dokuments zu erklären, das Einzelheiten der für diese Tätigkeiten durchgeführten Risikobewertung enthält.


    (3) Der Betreiber darf einer unqualifizierten Person nicht erlauben, in einer bestimmten Rolle oder Eigenschaft an den genehmigten Tätigkeiten teilzunehmen oder anderweitig damit befasst zu sein oder Dienstleistungen zu erbringen, deren Erbringung genehmigt ist; in einer bestimmten Rolle oder Funktion am Standort zu arbeiten, der für oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten oder Dienstleistungen genutzt wird. Eine Person ist nicht qualifiziert, wenn sie bestimmte Kriterien in Bezug auf Ausbildung, Qualifikation und medizinische Eignung nicht erfüllt.


    Artikel 11


    (1) Es entstehen keine Haftungsansprüche bei unbefugtem Betreten oder Belästigung in Bezug auf Raumfahrtaktivitäten, die in Übereinstimmung oder im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Anforderungen und Bedingungen dieses Gesetzes durchgeführt werden.


    (2) Wenn Personen oder Eigentum zu Lande oder zu Wasser in Deutschland oder in Küstengewässern, die an Deutschland angrenzen oder Flugzeuge, die über einem solchen Land, Wasser oder Gewässern fliegen, oder Personen oder Eigentum an Bord eines solchen Flugzeugs von einem Raumfahrzeug oder Weltraumobjekt, das für Weltraumaktivitäten genutzt wird, durch Gegenstände, die von einem solchen Raumfahrzeug oder Objekt herunterfallen, oder durch eine Person in einem solchen Raumfahrzeug verletzt oder beschädigt werden, sind Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Bezug auf die Verletzung oder den Schaden ohne Nachweis von Fahrlässigkeit, Vorsatz oder einer anderen Klage möglich, als ob die Verletzung oder der Schaden durch vorsätzliches Handeln, Fahrlässigkeit oder Versäumnis des Betreibers verursacht worden wäre.


    (3) Absatz 2 gilt nicht für Verletzungen oder Schäden, die einer Person einer vorgeschriebenen Beschreibung zugefügt werden, die an den Weltraumaktivitäten teilnimmt oder anderweitig damit in Verbindung steht; Verletzungen oder Schäden, die durch Fahrlässigkeit der Person, die sie erlitten hat, verursacht wurden oder dazu beigetragen haben.


    (4) Wo eine Verletzung oder Beschädigung im Sinne von Absatz (2) verursacht wird und eine andere Person als der Betreiber für die Verletzung oder den Schaden haftet, hat der Betreiber das Recht, von dieser anderen Person von allen Ansprüchen in Bezug auf die Verletzung oder den Schaden freigestellt zu werden.


    Artikel 12


    (1) Der Betreiber, der eine Genehmigung für eine Mission erhalten hat, haftet in vollem Umfang für Schäden, die während der Mission, einschließlich aller Arbeiten und Vorbereitungsaufgaben, verursacht werden.


    (2) Die Einholung einer Genehmigung oder Lizenz gemäß der Bestimmungen dieses Gesetzes erübrigt nicht die Einholung anderer erforderlicher Genehmigungen oder Autorisierungen.


    (3) Die Bundesminister können in Absprache mit dem Außenminister Lizenzen oder Genehmigungen nach dem Recht eines anderen benannten Landes außerhalb Deutschlands akzeptieren. Der Außenminister muss regelmäßig eine Liste der Länder veröffentlichen, die entsprechend benannt sind.


    (4) Jede Handlung oder Unterlassung, die außerhalb Deutschlands an Bord eines in Deutschland gestarteten Raumfahrzeugs oder Trägerflugzeugs auftritt und eine Straftat nach dem im Deutschland geltenden Recht darstellen würde, wenn sie Deutschland auftritt, stellt eine Straftat dar. Ein Verfahren wegen einer Straftat kann auf der Grundlage des Satzes 1 eingeleitet werden.


    Artikel 13


    Der Verstoß gegen Bestimmungen des Artikels 3 wird unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 2.500.000 Euro sanktioniert. Der Verstoß gegen Bestimmungen der Artikel 5 und Artikel 6 wird unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße von 5.000 bis 250.000 Euro sanktioniert. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 kann das angerufene Gericht beim Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes und Lizenzbedingungen die Einstellung von Weltraumaktivitäten unter Strafe eines Zwangsgeldes anordnen, dessen Höchstbetrag unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen 1.000.000 Euro pro Tag des festgestellten Verstoßes nicht überschreiten darf.


    Artikel 14


    Dieses Gesetz gilt für Weltraumaktivitäten, die nach seinem Inkrafttreten durchgeführt werden.


    Artikel 15


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2022



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Vom 16. Oktober 2022


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes


    Dem § 28 des Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2021 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird ein Absatz 8 angefügt, der wie folgt gefasst wird:


    "(8) § 12 Absatz 2 ist vom 01. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt."


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2022



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer


    Die Bundesministerin der Finanzen

    Dr. Irina Christ

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    Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes


    Vom 16. Oktober 2022


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Europawahlgesetzes


    In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Europawahlgesetzes, wird jeweils das Wort „achtzehnte“ durch das Wort „sechzehnte“ ersetzt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 16. Oktober 2022



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten


    (Heizkostenzuschussgesetz)


    Vom 03. November 2022


    Der Bundestag hat das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    §1

    Anspruchsberechtigung


    (1) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2022 liegt.


    (2) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben auch


    nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende und Studenten, denen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurden, und


    Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für mindestens einen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 bewilligt wurde.


    Dies gilt nur, wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden.


    (3) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss haben auch


    Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt, und


    Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungsgeld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be- willigt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt.


    Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt und wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 haben und nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden.


    §2

    Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses


    (1) Die Höhe des Heizkostenzuschusses richtet sich im Fall des § 1 Absatz 1 nach der Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes. Er beträgt für


    ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 550 Euro,

    zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 650 Euro,

    jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zusätzlich 100 Euro.


    (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 und 3 beträgt der einmalige Heizkostenzuschuss 400 Euro.


    (3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022 zu einer Veränderung der maßgeblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohngeld bewilligt wurde.


    §3

    Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung


    (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des einmaligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.


    (2) In den Fällen des § 1 Absatz 1 und 3 wird der einmalige Heizkostenzuschuss von Amts wegen automatisiert geleistet. In den Fällen des § 1 Absatz 2 wird er auf Antrag geleistet. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen.


    (3) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird im Fall des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete geleistet werden.


    §4

    Verzicht auf Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses


    (1) Im Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des Verwaltungsakts, mit dem Wohngeld, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bewilligt wurde oder wurden, erfolgen keine Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des einmaligen Heizkostenzuschusses.


    (2) Folgt auf die Aufhebung oder Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides eine Neuentscheidung über Wohngeld, ist über die Leistung des einmaligen Heizkostenzuschusses nicht neu zu entscheiden. Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung oder Unwirksamkeit eines Bescheides über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, über einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und über Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.


    §5

    Finanzierung aus Bundesmitteln


    (1) Einmalige Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.


    (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den einmaligen Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.


    §6

    Anrechnung bei anderen Sozialleistungen


    Der einmalige Heizkostenzuschuss ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


    §7

    Entsprechend anzuwendende Vorschriften


    Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.


    §8

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. November 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 03. November 2022



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zum Ausgleich der Kalten Progression


    Vom 03. November 2022


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachfolgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Einkommensteuergesetzes


    Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Mai 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


    „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


    1. bis 11 186 (Grundfreibetrag): 0;

    2. von 11 187 Euro bis 16 136 Euro: (1 007,05 · y + 1 513,47) · y;

    3. von 16 137 Euro bis 63 345 Euro: (190,95 · z + 2 591,27) · z + 869,32;

    4. von 63 346 Euro bis 300 342 Euro: 0,42 · x – 10 093,16;

    5. von 300 343 Euro bis 1 081 049 Euro: 0,49 · x – 19 103,43

    6. von 1 081 050 Euro an: 0,56 · x – 64 862,91.


    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 16 136 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“


    2. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert:


    a) Die Angabe „11 793“ wird durch die Angabe „12 749“ ersetzt.

    b) Die Angabe „29 298“ wird durch die Angabe „31 673“ ersetzt.

    c) Die Angabe „222 260“ wird durch die Angabe „240 274“ ersetzt.

    d) Die Angabe „800 000“ wird durch die Angabe „864 839“ ersetzt.


    3. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „13 150 Euro“ durch die Angabe „14 220 Euro“ und die Angabe „24 950 Euro“ durch die Angabe „26 970 Euro“ ersetzt.


    4. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „13 150 Euro“ durch die Angabe „14 220 Euro“ ersetzt.


    Artikel 2

    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


    § 32a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Mai 2022 geändert worden ist, wird wie folgt erneut geändert:


    1. Die Angabe R = „( (1 /+ A) / (1 + B ) ) * (1 + C)“ wird durch die Angabe R = „( (1 + A) / (1 + B ) ) * (1 + C)“ ersetzt.


    2. Die Wörter "die drei Konstanten" werden durch die Wörter "die fünf Konstanten" ersetzt.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2023 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 03. November 2022



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende (AZfAV)


    Vom 12. Januar 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Ergänzungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG)


    §4a des AufenthG wird wie folgt ergänzt:


    (6) Ausländerinnen und Ausländer die eine Aufenthaltserlaubnis, nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, benötigen für die Zeit der Aufenthaltsgestattung nach AsylG keine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit.


    Artikel 2

    Ergänzungen in der Beschäftigungsverordnung (BeschV)


    (1) Der bisherige Verodnungstext des §30 BeschV wird unter Abs. 1 zusammengefügt


    (2) §30 BeschV wird unter Abs. 2 wie folgt ergänzt:


    Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach Asylgesetz besitzen, benötigen nach §4a AufenthG Abs. 6 keine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit


    (3) Der bisherige Verordnungstext des §31 BeschV wird unter Abs 1 zusammengefügt


    (4) §31 BeschV wird unter Abs. 2 wie folgt ergänzt:


    Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach Asylgesetz besitzen, benötigen nach §4a AufenthG Abs. 6 keine Zustimmung zur Erwerbstätigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit


    Artikel 3

    Änderungen im Asylgesetz (AsylG)


    § 61 des AsylG wird ersatzlos gestrichen


    Artikel 4

    Änderungen im Sozialgesetzbuch (Drittes Buch) (SGB III)


    In §39a des SGB III wird der Wortlaut "und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen" ersatzlos gestrichen.


    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt zum 01.01.2023 in Kraft



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 12. Januar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)


    Vom 27. Januar 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


    Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Siebenten Titel wie folgt gefasst:


    „Siebenter Titel. Kammern für Handelssachen und

    Kammern für internationale Handelssachen .............................. 93 – 114c“.


    2. Die Überschrift zum Siebenten Titel wird wie folgt gefasst:


    „Kammern für Handelssachen und Kammern für internationale Handelssachen“.


    3. § 93 wird wie folgt geändert:


    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Kammern für Handelssachen als Kammern für internationale Handelssachen einzurichten.“


    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:


    „(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“


    c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:


    „(4) Mehrere Länder können die Einrichtung einer oder mehrerer gemeinsamer Kammern für internationale Handelssachen im Sinne des Absatzes 2 vereinbaren.“


    4. Nach § 114 werden die folgenden §§ 114a bis 114c eingefügt:


    㤠114a


    Ist bei einem Landgericht eine Kammer für internationale Handelssachen eingerichtet, so tritt für internationale Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Kammern für Handelssachen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.


    § 114b


    Internationale Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind Handelssachen gemäß § 95, die einen internationalen Bezug haben und nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien in englischer Sprache durchgeführt werden sollen. Vor dem Entstehen der Streitigkeit kann eine Durchführung von Handelssachen in englischer Sprache nur vereinbart werden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Nach dem Entstehen der Streitigkeit kann die Durchführung von Handelssachen in englischer Sprache unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 2 auch vereinbart werden, wenn die Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich erfolgt.


    § 114c


    (1) Auf die Kammern für internationale Handelssachen finden die für Kammern für Handelssachen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.


    (2) Der Rechtsstreit kann im Falle der §§ 97, 99 und 104 Absatz 1 Satz 1 auch an eine Kammer für Handelssachen verwiesen werden, wenn es sich um eine Handelssache handelt.


    (3) § 98 ist auch anzuwenden, wenn vor der Kammer für Handelssachen eine vor die Kammer für internationale Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht wird.“


    5. § 184 wird wie folgt geändert:


    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.


    b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:


    „(2) Vor den Kammern für internationale Handelssachen und den für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammern für internationale Handelssachen zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte wird das Verfahren in englischer Sprache geführt. In diesem Fall sind auch das Protokoll und die Entscheidungen des Gerichts in englischer Sprache abzufassen. Das Gericht kann in jedem Stadium des Verfahrens anordnen, dass ein Dolmetscher zugezogen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortgeführt wird. Erfolgt ein Beitritt nach § 74 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, ist auf Antrag des Dritten ein Dolmetscher hinzuzuziehen oder das Verfahren in deutscher Sprache fortzuführen. § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt. Urteils- und Beschlussformeln von in englischer Sprache abgefassten Entscheidungen des Gerichts sind, sofern sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, in die deutsche Sprache zu übersetzen.


    (3) Vor dem Bundesgerichtshof kann in internationalen Handelssachen das Verfahren in englischer Sprache geführt werden. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“


    Artikel 2

    Änderung der Zivilprozessordnung


    Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:


    1. § 73 wird wie folgt geändert:


    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.


    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:


    „(2) In einem nach § 184 Absätze 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in englischer Sprache geführten Verfahren darf der Dritte die Annahme des in englischer Sprache abgefassten Schriftsatzes bei der Zustellung verweigern oder diesen binnen zwei Wochen dem Gericht zurücksenden. Auf die Rechte nach Satz 1 ist der Dritte durch das Gericht in deutscher Sprache hinzuweisen. Hat der Dritte seine Rechte nach Satz 1 ausgeübt, hat das Gericht den Streitverkünder hiervon unverzüglich in Kenntnis und diesem eine Frist zu setzen, innerhalb derer eine Übersetzung des Schriftsatzes in die deutsche Sprache beizubringen ist. Die Zustellung des Schriftsatzes zusammen mit der vor Ablauf der nach Satz 3 gesetzten Frist beigebrachten Übersetzung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem der erste Schriftsatz zugestellt worden ist.“


    2. Nach § 253 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:


    „(3a) In Verfahren vor den Kammern für internationale Handelssachen nach § 114a des Gerichtsverfassungsgesetzes ist der Klageschrift die Vereinbarung der Parteien über die Durchführung des Verfahrens in englischer Sprache oder die schriftliche Erklärung der Einwilligung der Gegenpartei zur Verhandlung in englischer Sprache beizufügen.“


    Artikel 3

    Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


    Nach § 37a des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender § 37b eingefügt:


    㤠37b


    Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Einführung von Kammern für internationale Handelssachen anhängig sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften Anwendung.“


    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Januar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG)


    Vom 27. Januar 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Zweck des Gesetzes


    Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz


    1. die Entlastung der Verbraucher


    2. die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und


    Artikel 2

    Festlegung der Strompreise


    Haushalte und Kleingewerbe (Entnahmestellen mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden – kWh) erhalten ein auf 40 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Entnahmestellen mit mehr als 30.000 kWh historischen Jahresverbrauch, also insbesondere mittlere und große Unternehmen, erhalten ein auf 13 Cent/kWh (zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) gedeckeltes Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges. Für Verbräuche über das gedeckeltes Kontingent gelten die erhöhten Strompreise je Kilowattstunde.


    Artikel 3

    Anwendungsbereich


    (1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des § 47 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.


    (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern.


    (3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.


    Artikel 4

    Abschöpfung von Überschusserlösen


    (1) Dieser Teil ist anzuwenden auf


    1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und


    2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.


    (2) Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Mai 2023 die Notwendigkeit einer Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Teils und berichtet hierüber dem Bundestag. Bei dieser Überprüfung berücksichtigt die Bundesregierung die allgemeine Stromversorgungslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Entwicklung der Strompreise und den Bericht der Europäischen Kommission nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I/1 vom 7. Oktober 2022). Soweit und solange eine Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs im Hinblick auf die Strompreisentwicklung oder das Funktionieren des Strommarktes gerechtfertigt ist, erlässt die Bundesregierung eine Verordnung nach § 47 Nummer 2. In der Verordnung kann die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich nach Absatz 1 verlängern, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.


    (3) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf


    1. Strom aus Stromerzeugungsanlagen, wenn sie in einem Kalendermonat Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von leichtem Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Biomethan, Steinkohle, Gichtgas, Hochofengas, Kokereigas oder Sondergasen aus Produktionsprozessen der Chemieindustrie und der Rußindustrie erzeugen.


    Artikel 5

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Januar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zur Einführung einer von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG)


    Vom 27. Januar 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Zweck des Gesetzes


    Dieses Gesetzes ist auf Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und von Wärme anzuwenden, das oder die


    1. nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den Artikel 2 (1) , 3 (1), 4 und 5 vorgesehen sind, oder


    2. nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den Artikel 2 vorgesehen sind, und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.


    (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach den zeitlichen Anwendungsbereich von Artikel 2 (1) und (2) bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängern.


    Artikel 2

    Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher


    (1) Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten, in Satz 3 bezeichneten Letztverbraucher im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Letztverbrauchers mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so hat der Erdgaslieferant diesem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.


    Entlastung mit Wärme belieferter Kunden


    (2) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinem in Satz 5 bezeichneten Kunden für die jeweiligen am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Entnahmestellen im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung eines Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, so hat das Wärmeversorgungsunternehmen diesem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den auf einen Kunden entfallenden Entlastungsbetrag ab dem 1. März 2023 in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen. Eine Senkung der vertraglichen Abschlagszahlung oder Vorauszahlung auf einen Wert unter null Euro ist unzulässig.


    Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden


    (3) Jedes Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, einen von ihm am ersten Tag eines Kalendermonats mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber dem es nicht bereits nach Artikel 2 Absatz 1 verpflichtet ist, im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach Artikel 6 ermittelten Differenzbetrag gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen


    (4) Absatz 1 ist auch für Kunden anzuwenden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. Er ist nicht für Kunden anzuwenden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.


    Artikel 3

    Ermittlung des Entlastungsbetrags für leitungsgebundenes Erdgas


    (1) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach Artikel 4 und dem Entlastungskontingent nach Artikel 5, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze und sodann geteilt durch Zwölf. Wird der Letztverbraucher über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der Entlastungsbetrag von dem Letztverbraucher durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden


    Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme


    (2) Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach Artikel 6 und dem Entlastungskontingent nach Artikel 7, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze und sodann geteilt durch Zwölf. Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der monatliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.


    Artikel 4

    Differenzbetrag für Gas


    (1) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis nach Absatz 2. Der Differenzbetrag nach Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 2 den Arbeitspreis nach Satz 1 übersteigt.


    (2) Der Referenzpreis für leitungsgebundenes Erdgas beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,


    1. die einen Anspruch nach Artikel 2 (1) haben, 12 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;


    2. die einen Anspruch nach den §§ 6 oder 7 Absatz 2 haben, 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.


    (3) Dieser Teil ist anzuwenden auf


    1. Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet erzeugt wurden, und


    2. Absicherungsgeschäfte, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 im Bundesgebiet ganz oder teilweise erfüllt werden mussten.


    Artikel 5

    Entlastungskontingent für Gas


    (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,


    1. die einen Anspruch nach Artikel 2 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, die vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Netzentnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich. Oder 70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne bezogenen leitungsgebundenen Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat


    Artikel 6

    Differenzbetrag für Wärme


    (1) Der Differenzbetrag ergibt sich für einen Kalendermonat aus der Differenz zwischen dem für die Belieferung der Entnahmestelle für den ersten Tag des Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach Absatz 2. Der Differenzbetrag gemäß Satz 1 beträgt null, sofern der Referenzpreis nach Absatz 2 den Arbeitspreis gemäß Satz 1 übersteigt.


    (2) Der Referenzpreis für Wärme beträgt für Entnahmestellen,


    1. die Artikel 2 (2) erfüllen, 9,5 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer;


    2. die Artikel 2 Absatz 3 (1) erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowattstunde vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder


    3. die Artikel 2 Absatz 3 (2) erfüllen, 9 Cent pro Kilowattstunde vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.


    Artikel 7

    Entlastungskontingent für Wärme


    Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Kunden,


    1. 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat;


    2. 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde;


    3. 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.


    Artikel 8

    Inkrafttreten


    (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigungsentscheidung durch die Europäische Kommission am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Bundesministerium für Wirtschaft Verkehr und Digitalisierung gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.


    (2) Die Artikel 2 bis 7 treten vorbehaltlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Januar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Ergänzung des Betäubungsmittelgesetzes


    Vom 27. Januar 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Einführung des §31 b im BtmG


    Das Betäubungsmittelgesetz wird um den folgenden Paragraphen ergänzt:


    §31b Absehen der Verfolgung nach Psychisch-Sozialer Untersuchung


    (1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft vor Einleitung eines Strafverfahrens das Verfahren an die zuständige Behörde zur Durchführung einer PSU (Psychisch-Sozialen Untersuchung) weiterleiten , wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.


    (2) Die PSU entscheidet über die Einleitung eines Strafverfahrens.


    (3) Um von einer Verfolgung abzusehen, kann die PSU Weisungen an den Täter aufstellen, wie Ordnungsgelder (im Sinne des §32 Abs. 2), Gemeinnützige Arbeit oder Therapieweisungen. Sollte der Täter sich der Weisung entziehen, wird automatisch ein Strafverfahren eingeleitet


    Artikel 2

    Durchführung der PSU


    Die Psychisch-Soziale Untersuchung wird von der zuständigen Kommune durchgeführt, in der der Täter seinen Wohnsitz hat. Bei Tätern mit einem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik ist die Kommune des Sitzes der zuständigen Staatsanwaltschaft für die Durchführung der PSU zuständig,.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt zum 01.01.2023 in Kraft



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Januar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für die Bürger:innen (Energiepreispauschalengesetz - EPPG)


    Vom 27. Januar 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für die Bürger:innen (Energiepreispauschalengesetz – EPPG)


    § 1

    Anspruchsberechtigung und Höhe der Energiepreispauschale


    (1) Arbeitnehmer:innen, Auszubildenden, Studenten, Rentner:innen, Empfänger:innen von ALGI+II, Selbstständigen und Freiberufler:innen wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 500 Euro gewährt.


    (2) Anspruch auf Auszahlung haben alle, die


    1. die das 18. Lebensjahr überschritten haben und


    2. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.


    § 2

    Auszahlung an Arbeitnehmer


    (1) Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. Dezember 2022


    1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und


    2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen


    § 3

    Auszahlung


    Die Energiepreispauschale soll bis zum 01. Dezember 2022 ausgezahlt werden.


    § 4

    Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit


    (1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.


    (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.


    § 5

    Kostentragung


    (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Energiepreispauschale im Sinne dieses Gesetzes. Der Bund trägt auch die im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Gesetzes abzugeltenden Verwaltungskosten.


    Artikel 2

    Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes (Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz – VEPPGewG)


    § 1

    Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale, Auszahlung


    (1) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz, nach Teil 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen bestimmen und die der Bund oder eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tragen hat, wird eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn


    1. sie am 1. Dezember 2022


    a) einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge haben und

    b) ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie


    2. kein Ausschlusstatbestand nach § 2 vorliegt.


    Sofern die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, haben Ansprüche auf die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale auch Empfängerinnen und Empfänger von


    1. Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz, sofern daneben keine anderen Einkünfte im Sinne der §§ 54 und 55 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 55 und 55a des Soldatenversorgungsgesetzes erzielt werden,


    2. Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,


    3. Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes oder von Schadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 40a des Bundesversorgungsgesetzes.


    (2) Die einmalige Energiepreispauschale beträgt 500 Euro.


    (3) Träger von Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zahlen die Energiepreispauschale an Empfängerinnen und Empfänger im Sinne des § 1 Absatz 1 aus. Die Auszahlung soll möglichst im Monat Dezember 2022 erfolgen.


    (4) Der Bund trägt die Aufwendungen für die Energiepreispauschale auch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.


    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Januar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes


    Vom 27. Januar 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Ziel und Zweck


    Das Arbeitszeitgesetz unter §11 wird wie folgt neu gefasst:


    § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung


    (1) Mindestens 18 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.


    (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.


    (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.


    (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.


    (5) Bei gesetzlichen Feiertagen, die auf ein Wochenende fallen, muss ein Ersatzruhetages am nächsten Werktag, der auf den Feiertag folgt, gewährt werden.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am 1. November 2022 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 27. Januar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


    Vom 31. Januar 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


    Das Bundeskindergeldgesetz wird wie folgt geändert:


    § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:


    Die Angabe „Mai 2021“ durch die Angabe „Januar 2023“, die Angabe „150 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ und die Angabe „Kalenderjahr 2021“ durch die Angabe „Kalenderjahr 2023“ ersetzt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 31. Januar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Jan Friedländer

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    Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches


    Vom 14. Februar 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    § 176 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. In Absatz 1 werden die Wörter "sechs Monaten" durch "einem Jahr" ersetzt.

    2. In Absatz 3 werden die Wörter "einem Jahr" durch "drei Jahren" ersetzt.

    3. In Absatz 4 werden die Wörter "drei Monaten" durch "einem Jahr" ersetzt.

    4. In Absatz 5 werden die Wörter "drei Monaten" durch "einem Jahr" ersetzt.



    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 14. Februar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Friedrich Augstein

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    Gesetz zur Unterstützung von Bedürftigen in Zeiten der Inflation


    Vom 15. Februar 2023


    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Regelbedarfsermittlungsgesetz


    Folgendes Gesetz wird erlassen:


    Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Monat September des Jahres 2022 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)


    § 1 Grundsatz


    (1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.


    (2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.


    § 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen


    Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:


    1. Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und

    2. Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).


    Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


    § 3 Auszuschließende Haushalte


    (1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:


    1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

    2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

    3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

    4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.


    (2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben.


    § 4 Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen


    (1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:


    1. von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und

    2. von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.


    (2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.


    § 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte


    (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):


    Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 176,76 Euro

    Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 39,76 Euro

    Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 43,77 Euro

    Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 30,70 Euro

    Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 18,65 Euro

    Abteilung 7 (Verkehr) 48,34 Euro

    Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 43,29 Euro

    Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 49,56 Euro

    Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,78 Euro

    Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 13,31 Euro

    Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen) 40,64 Euro


    (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 506,56 Euro.


    § 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte


    (1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:


    1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:


    Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 105,54 Euro

    Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 51,48 Euro

    Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 10,06 Euro

    Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 18,46 Euro

    Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 9,40 Euro

    Abteilung 7 (Verkehr) 29,60 Euro

    Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 28,15 Euro

    Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 51,49 Euro

    Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,74 Euro

    Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 3,63 Euro

    Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen) 12,09 Euro


    2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:


    Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 137,60 Euro

    Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 42,54 Euro

    Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 16,21 Euro

    Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 15,03 Euro

    Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 9,26 Euro

    Abteilung 7 (Verkehr) 27,97 Euro

    Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 30,43 Euro

    Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 50,29 Euro

    Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,82 Euro

    Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 7,94 Euro

    Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen) 12,06 Euro


    3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:


    Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) 186,99 Euro

    Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 50,58 Euro

    Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 23,00 Euro

    Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) 19,34 Euro

    Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 12,51 Euro

    Abteilung 7 (Verkehr) 26,72 Euro

    Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) 30,37 Euro

    Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) 44,53 Euro

    Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,75 Euro

    Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 11,96 Euro

    Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen) 17,02 Euro


    (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt 1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 303,18 Euro, 2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 351,15 Euro und 3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 423,77 Euro.


    § 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben


    Die Summen der für September 2022 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.


    § 8 Regelbedarfsstufen


    Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 01. September 2022


    1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 520 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,


    2. in der Regelbedarfsstufe 2 auf 468 Euro für jede erwachsene Person, die

    a) in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder b) nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,


    3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 416 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),


    4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 435 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,


    5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 360 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und


    6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 311 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.


    § 9 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf


    Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beläuft sich 1. für das im Kalenderjahr 2022 beginnende erste Schulhalbjahr auf 120 Euro und 2. für das im Kalenderjahr 2023 beginnende zweite Schulhalbjahr auf 60 Euro.“


    Artikel 2

    Außerkrafttreten des Regelbedarf-Ermittlungsgesetzes aus 2016


    Das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159 (Nr. 59)), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530), wird aufgehoben und verliert seine Wirkung.


    Artikel 3

    Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


    § 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:


    a) In Nummer 1 wird die Angabe „150 Euro“ durch die Angabe „191 Euro“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro“ durch die Angabe „173 Euro“ ersetzt.

    c) In Nummer 3 wird die Angabe „120 Euro“ durch die Angabe „153 Euro“ ersetzt.

    d) In Nummer 4 wird die Angabe „79 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

    e) In Nummer 5 wird die Angabe „97 Euro“ durch die Angabe „123 Euro“ ersetzt.

    f) In Nummer 6 wird die Angabe „84 Euro“ durch die Angabe „107 Euro“ ersetzt.


    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    a) In Nummer 1 wird die Angabe „194 Euro“ durch die Angabe „217 Euro“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „174 Euro“ durch die Angabe „195 Euro“ ersetzt.

    c) In Nummer 3 wird die Angabe „155 Euro“ durch die Angabe „174 Euro“ ersetzt.

    d) In Nummer 4 wird das Wort „sonstige“ gestrichen und die Angabe „196 Euro“ durch die Angabe „220 Euro“ ersetzt.

    e) In Nummer 5 wird die Angabe „171 Euro“ durch die Angabe „193 Euro“ ersetzt.

    f) In Nummer 6 wird die Angabe „130 Euro“ durch die Angabe „179 Euro“ ersetzt.


    Artikel 4

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 01. September 2022 in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. Februar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Friedrich Augstein

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    Gesetz zur Änderung des UZwG


    Vom 15. Februar 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des UZwG


    Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes wird wie folgt geändert:


    § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


    „Der Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegengewärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schusswaffengebrauch für Vollzugsbeamte erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Absatz 2) nicht vermeiden lässt.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. Februar 2023



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    Ryan Andrew Davis


    Der Bundeskanzler

    Friedrich Augstein

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    Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes


    Vom 20. März 2023


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Atomgesetzes


    Das Atomgesetz wird wie folgt geändert:


    § 1

    § 1 Nr. 1 wird wie folgt formuliert:


    "die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu regeln,"


    § 2

    § 7 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:

    "(1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung."


    § 3

    § 7 Absatz 1a Nr. 5 wird wie folgt gefasst:


    "mit Ablauf des 31. Dezember 2033 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Neckarwestheim 2, Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf."


    § 4

    § 7 Absatz 1a Nr. 6 wird gestrichen.


    § 5

    § 7 Absatz 1a wird um den folgenden Satz 8 ergänzt:


    "Das Bundesministerium für Wirtschaft, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Umwelt werden ermächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland mit den Eigentümern/Genehmigungsinhabern der Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Grohnde, Neckarwestheim 2, Gundremmingen C und Brokdorf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, in dem Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Verlängerung der Berechtigung zum Leistungsbetrieb gemäß Satz 1 Nummer 5 und Satz 8 geregelt werden"


    § 6

    § 7 Absatz 3 wird wie folgt formuliert:

    "(3) Die Stilllegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluss der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. Absatz 2 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind."


    § 7

    § 9a Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.


    § 8

    Die Tabelle in Anlage 3 des Atomgesetzes wird wie folgt geändert:


    1. In Zeile 15, Spalte 2 wird die Angabe '200,90' durch die Angabe '320,90' ersetzt.

    2. In Zeile 16, Spalte 2 wird die Angabe '168,35' durch die Angabe '288,35' ersetzt.

    3. In Zeile 17, Spalte 2 wird die Angabe '217,88' durch die Angabe '337,88' ersetzt.

    4. In Zeile 18, Spalte 2 wird die Angabe '231,21' durch die Angabe '411,21' ersetzt.

    5. In Zeile 19, Spalte 2 wird die Angabe '230,07' durch die Angabe '410,07' ersetzt.

    6. In Zeile 20, Spalte 2 wird die Angabe '236,04' durch die Angabe '380,04' ersetzt.


    § 9

    § 19a Absatz 2 wird wie folgt geändert:


    a) Satz 2 wird aufgehoben.

    b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Satz 1 gilt“ ersetzt.

    c) Der folgende Satz wird angefügt:

    „Für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland, Neckarwestheim 2, Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf sind die Ergebnisse der erneuten Sicherheitsüberprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Januar 2024 vorzulegen.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.


    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 20. März 2023



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    Dr. Thomas Merz


    Der Bundeskanzler

    Friedrich Augstein