Ausfertigung der Bundesgesetze

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    Gesetz zur Abschaffung der Frauenquote


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Abschaffung der Frauenquote


    (1) Das Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG) wird aufgehoben.

    (2) Das Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) wird aufgehoben.

    (3) § 76, Absatz 3a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (4) § 76, Absatz 4 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (5) § 85, Absatz 1a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (6) § 96, Absatz 2 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (7) § 96, Absatz 3 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (8) § 104, Absatz 5 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (9) § 111, Absatz 5 des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (10) § 124, Absatz 2, Satz 2 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

    (11) § 127, Satz 4 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

    (12) § 250, Absatz 1, Nummer 5 des Aktiengesetzes wird gestrichen.

    (13) § 393a des Aktiengesetzes wird aufgehoben.

    (14) § 25 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird aufgehoben.

    (15) § 26I des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz wird aufgehoben.

    (16) § 5a des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (17) § 6, Absatz 6 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (18) § 5a des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (19) § 10e, Absatz 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (20) § 10f des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird aufgehoben.

    (21) In § 17, Nummer 4 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ gestrichen.

    (22) § 22 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie wird wie folgt gefasst:


    㤠22


    (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der aktuellen Fassung anzuwenden.

    (2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 10g Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des herrschenden Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“


    (23) § 7, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

    (24) § 17, Absatz 3 des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

    (25) § 18a des Mitbestimmungsgesetzes wird gestrichen.

    (26) In § 39, Nummer 4 Mitbestimmungsgesetzes werden nach dem Wort „Gewerkschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ gestrichen.

    (27) § 40 des Mitbestimmungsgesetzes wird wie folgt gefasst:


    㤠40


    (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer ist das Mitbestimmungsgesetz in der aktuellen Fassung anzuwenden.

    (2) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Bekanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“


    (28) § 289f, Absatz 2, Nummer 4 bis 6 des Handelsgesetzbuchs werden gestrichen.

    (29) § 289f, Absatz 3 bis 6 des Handelsgesetzbuchs werden gestrichen.

    (30) § 336 Absatz 2 Satz 1, Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs wird gestrichen.

    (31) Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird gestrichen.

    (32) Artikel 78 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch wird gestrichen.

    (33) § 17, Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

    (34) § 24, Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

    (35) § 40, Absatz 1a des SE-Ausführungsgesetzes wird gestrichen.

    (36) § 52a des SE-Ausführungsgesetzes wird aufgehoben.

    (37) Artikel 26 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst wird aufgehoben.

    (38) § 36 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aufgehoben.

    (39) § 52, Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird gestrichen.

    (40) § 77a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aufgehoben.

    (41) § 5 des GmbHG-Einführungsgesetzes wird gestrichen.

    (42) § 10 des GmbHG-Einführungsgesetzes wird gestrichen.

    (43) § 9, Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (44) § 9, Absatz 4 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (45) § 168 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (46) § 174 des Genossenschaftsgesetzes wird gestrichen.

    (47) § 123 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird gestrichen.

    (48) § 358 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird gestrichen.

    (49) § 104a der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz wird gestrichen.

    (50) § 91a der Ersten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

    (51) § 113a der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

    (52) § 113a der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz wird gestrichen.

    (53) § 24, Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz - SGleiG) wird gestrichen.

    (54) § 4, Absatz 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

    (55) § 7, Absatz 3 des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

    (56) § 7a des Drittelbeteiligungsgesetzes wird aufgehoben.

    (57) § 13, Satz 1, Nummer 3a des Drittelbeteiligungsgesetzes wird gestrichen.

    (58) § 5 Absatz 2, Satz 1, Nummer 6a bis 6d und Nummer 11a der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz werden gestrichen.

    (59) §§ 19a und 19b der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz werden aufgehoben.

    (60) § 20, Absatz 2 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

    (61) § 21, Absatz 3 der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

    (62) § 31, Absatz 4a der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz wird gestrichen.

    (63) § 381, Absatz 2 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuchs wird gestrichen.

    (64) § 35a, Absatz 4, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird gestrichen.

    (65) § 36, Absatz 4, Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird gestrichen.

    (66) § 133 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Ando Hov



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    Gesetz zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Verbot der Pelztierhaltung


    § 3 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


    "(3) Pelztiere der Arten Nerz (Neovison vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marderhund (Nyctereutes procyonoides) sowie deren Zuchtformen, die zur Erzeugung von Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gehalten oder gezüchtet werden."





    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 1. April 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Ando Hov



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    Gesetz zur Einführung eines Triage-Gesetzes und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Gesetz über die Zuteilung intensivmedizinisch knapper Ressourcen in Krisensituationen

    (Triage-Gesetz - TrG)


    1. Abschnitt

    Allgemeines


    § 1

    Zweck des Gesetzes


    (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Priorisierung der Zuteilung intensivmedizinisch knapper Ressourcen in Krisensituationen, in denen Ärzte über die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen (Triage) entscheiden müssen.

    (2) Zweck dieses Gesetzes ist es weiter, die Priorisierung nach Absatz 1 unter Achtung der Menschenwürde und des Rechts auf Leben sicherzustellen.


    § 2

    Begriffsbestimmungen


    Im Sinne dieses Gesetzes ist


    1. präventive Triage

    die Verweigerung der Behandlung einer Person durch einen Arzt, weil ihre Überlebenschancen gering sind und der Arzt die intensivmedizinischen Ressourcen für Patienten mit höherer Überlebenschance freihalten möchte,


    2. ex-ante-Triage

    die Verweigerung der Behandlung einer Person durch einen Arzt, weil dieser gerade einem anderen Patienten die noch zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen zugeteilt hat,


    3. ex-post-Triage

    der Abbruch der Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenschance durch den Arzt, um die dadurch freiwerdenden intensivmedizinischen Ressourcen einem anderen Patienten mit gleicher oder besserer Lebenserwartung zuzuteilen,


    4. Intensivarzt

    ein Facharzt für Anästhesiologie, Neurochirurgie, Neurologie, Chirurgie, Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin, der nach der erfolgreichen Absolvierung der Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin die Zusatzbezeichnung "Intensivmedizin" erhalten hat.


    § 3

    Anwendungsbereich und zulässige Triage-Verfahren


    (1) Dieses Gesetz findet Anwendung bei Situationen, in denen akut benötigte personelle oder materielle intensivmedizinische Ressourcen das Maß an solchen zur Verfügung stehenden Ressourcen übersteigen und demnach eine Zuteilung dieser Ressourcen erfolgen muss.

    (2) Die präventive Triage sowie die ex-post-Triage sind unzulässig.


    2. Abschnitt

    Zuteilungsverfahren


    § 4

    Zuteilung


    (1) Die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen erfolgt nur, wenn

    1. eine intensivmedizinische Behandlungsnotwendigkeit,

    2. eine realistische Erfolgsaussicht der Therapie mit den zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen und

    3. eine Einwilligung des zu behandelnden Pateienten

    vorliegt.

    (2) Die Zuteilung knapper personeller oder materieller intensivmedizinischer Ressourcen erfolgt aufgrund eines Vergleiches der Erfolgsaussichten bzw. der Überlebenschance des Patienten aufgrund der Behandlung durch die zuteilbaren und zuzuteilenden Ressourcen. Für die Beurteilung dieser Erfolgsaussichten bzw. Überlebenschancen sind der Schweregrad

    1. der aktuellen akuten Erkrankung,

    2. bestehender akuter Begleiterkrankungen und

    3. etwaiger Komorbiditäten

    zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind akute Begleiterkrankungen und Komorbiditäten nur dann, wenn diese aufgrund ihrer Schwere in ihrer Kombination die Erfolgsaussichten durch die Behandlung mit den zuzuteilenden intensivmedizinischen Ressourcen erheblich beeinträchtigt; das Bestehen von akuten Begleiterkrankungen oder Komorbiditäten ist andernfalls bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten außer Acht zu lassen.

    (3) Die Beurteilung der Erfolgsaussichten bzw. der Überlebenschance des Patienten aufgrund der Behandlung durch die zuteilbaren und zuzuteilenden Ressourcen (Beurteilungsverfahren) hat durch mindestens zwei unabhängige Intensivärzte (Mehr-Augen-Prinzip) zu erfolgen. Kommen die beurteilenden Intensivärzte zu einer unterschiedlichen Beurteilung, ist die Entscheidung durch einen dritten Intensivarzt herbeizuführen. Soweit möglich, soll die Beurteilung durch ein interprofessionelles Team erfolgen. Dieses soll aus zwei Intensivärzten, den behandelnden Ärzten der zu behandelnden Patienten und beteiligten Vertretern der Pflege bestehen.

    (4) In besonders dringlichen Situationen, in denen die Durchführung des Beurteilungsverfahrens aufgrund der hierfür benötigen Zeit schwere gesundheitliche Folgen oder den Tod mehrere Patienten nach sich ziehen würde, kann von diesem Verfahren abgewichen werden.

    (5) Das Bundesministerium der Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Durchführung des Beurteilungsverfahrens zu regeln.


    § 5

    Unzulässige Zuteilungskriterien


    (1) Die Zuteilung nach § 4 darf nicht aufgrund der Gegenüberstellung zweier oder mehrerer Patienten durch die Kriterien

    1. der allgemeinen langfristigen Überlebenschance oder

    2. des vermeintlichen gesellschaftlichen Werts

    erfolgen.

    (2) Die Zuteilung nach § 4 ist weiter unzulässig aufgrund

    1. des Alters,

    2. des Geschlechts,

    3. des Wohnorts,

    4. der Nationalität,

    5. der ethnischen Herkunft,

    6. der religiösen Zugehörigkeit,

    7. der sozialen Stellung,

    8. des Versicherungsstatus,

    9. des Impfstatus,

    10. einer Behinderung oder

    11. sonstigen physischen oder psychischen Erkrankungen.


    § 6

    Dokumentation


    (1) Die Zuteilungsentscheidung aufgrund der §§ 4 und 5 ist für jeden Patienten unter Angabe der Gründe und des durchgeführten Beurteilungsverfahrens nach § 4 Abs. 3 zu dokumentieren. Soweit Anhaltspunkte für eine mögliche Zuteilung aufgrund unzulässiger Kriterien nach § 5 bestehen, ist in der Dokumentation zu begründen, warum die Zuteilung nicht aufgrund solcher unzulässiger Kriterien erfolgt hat. Zu dokumentieren sind auch die Namen der beteiligten Personen im Beurteilungsverfahren nach § 4 Abs. 3 sowie ein Abweichen von diesem Beurteilungsverfahren nach § 4 Abs. 4. Die beteiligten Personen haben die Dokumentation eigenhändig zu unterzeichnen.

    (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer, des notwendigen Inhaltes, der Herausgabe und der Form der Dokumentationen nach Absatz 1 zu regeln.


    Artikel 2

    Änderung des Strafgesetzbuches


    Nach § 213 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2021 geändert worden ist, wird ein

    § 214 angefügt und wie folgt gefasst:


    "§ 214

    Straflosigkeit des Totschlages


    Der Tatbestand des § 212 ist nicht verwirklicht, wenn eine Person dadurch verstirbt, dass ihr ein Arzt aufgrund eines gemäß der Bestimmungen des Triage-Gesetzes vorgenommenen Zuteilungsverfahrens durch Unterlassung die Behandlung verweigert"


    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zum Schutz vor Impfassfälschungen


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Strafgesetzbuches


    1. § 267 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

    c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

    „5. eine Urkundenfälschung in Bezug auf Impfnachweise betreffend übertragbare Krankheiten begeht.“


    2. § 277 wird wie folgt gefasst:

    „§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson ein Zeugnis über seinen Gesundheitszustand oder den eines anderen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,

    2. durch eine große Zahl von gefälschten Gesundheitszeugnissen die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

    3. die Fälschung von Gesundheitszeugnissen in Bezug auf Impfnachweise betreffend übertragbare Krankheiten begeht.


    3. § 278 wird wie folgt gefasst:

    㤠278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    (1) Apotheker, Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch im Rechtsverkehr wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

    Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,

    2. durch eine große Zahl von gefälschten Gesundheitszeugnissen die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder

    3. ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellt, das einen Impfnachweis betreffend übertragbare Krankheiten betrifft.“


    4. § 279 wird wie folgt gefasst:

    㤠279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter ein unrichtiges Gesundheitszeugnis in Bezug auf Impfnachweise betreffend übertragbare Krankheiten gebraucht.“


    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 15. März 2022



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    Gesetz zur Erhöhung der Tabaksteuer


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1
    Änderung des Tabaksteuergesetzes


    Das Tabaksteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2009 (BGBl I S. 1870),
    das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.06.2020 (BGBl I S. 1512) geändert wurde, wird
    wie folgt geändert:


    1. In § 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a wird die Angabe „9,82 Cent“ durch die Angabe „14,73
    Cent“ und die Angabe „21,69 Prozent“ durch die Angabe „32,54 Prozent“ ersetzt.
    2. In § 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a wird werden die Wörter „der Buchstaben b bis g“ durch
    die Wörter „des Buchstabens b“ ersetzt.
    3. § 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „für den Zeitraum vom 01. Juli
    2022 bis zum 01. Juli 2023 12,28 Cent je Stück und 27,11 Prozent des Kleinverkaufspreises,
    mindestens jedoch 22,276 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des
    Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;“
    4. § 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben c bis g werden wie folgt gefasst: „(weggefallen)“
    5. In § 2 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a wird die Angabe „1,4 Cent“ durch die Angabe „2,1
    Cent“, die Angabe „1,47 Prozent“ durch die Angabe „2,21 Prozent“ und die Angabe „5,760
    Cent“ durch die Angabe „8,640 Cent“ ersetzt.
    6. In § 2 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a werden die Wörter „der Buchstaben b und c“ durch die
    Wörter „des Buchstabens b“ ersetzt.
    7. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „für den Zeitraum vom 01. Juli
    2022 bis zum 01. Juli 2023 1,75 Cent je Stück und 1,84 Prozent des Kleinverkaufspreises,
    mindestens jedoch 7,20 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises
    der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;“
    8. § 2 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „(weggefallen)“
    9. In § 2 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe a wird die Angabe „48,49 Euro“ durch die Angabe
    „72,74 Euro“ und die Angabe „14,76 Prozent“ durch die Angabe „22,14 Prozent“ ersetzt.
    10. In § 2 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe a werden die Wörter „der Buchstaben b bis g“ durch die
    Wörter „des Buchstabens b“ ersetzt.
    11. § 2 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „für den Zeitraum vom 01. Juli
    2022 bis zum 01. Juli 2023 60,61 Euro je Kilogramm und 18,45 Prozent des
    Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 102,65 Euro je Kilogramm abzüglich der
    Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;“
    12. § 2 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstaben c bis g werden wie folgt gefasst: „(weggefallen)“
    13. § 2 Absatz 1 Ziffer 4 wird wie folgt gefasst: „4. für Pfeifentabak
    a) vorbehaltlich Buchstabe b 23,49 Euro je Kilogramm und 19,70 Prozent des
    Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 33,00 Euro je Kilogramm;
    b) für den Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis zum 01. Juli 2023 19,58 Euro je Kilogramm und
    16,41 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 27,50 Euro je Kilogramm;“
    14. In § 2 Absatz 1 werden folgende Ziffern 5 bis 6 eingefügt: „5. für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich
    bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach
    Nummer 4. Für die Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise
    und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette;
    6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich folgender Zusatzsteuer
    a) vorbehaltlich des Buchstaben b 22,50 Euro je Kilogramm;
    b) für den Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis 01. Juli 2023 18,75 Euro je Kilogramm.“


    Artikel 2
    Inkrafttreten


    (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung des 01. Juli 2022 in Kraft







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Mai 2022



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    Gesetz zur Stärkung der Verteilungsgerechtigkeit in der Einkommenssteuer


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1
    Änderung des Einkommenssteuergesetzes


    Das Einkommenssteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl I
    S. 3366), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl I S. 6) geändert
    wurde, wird wie folgt geändert:


    § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie
    beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c
    jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
    1. bis 10 347 (Grundfreibetrag): 0;
    2. von 10 348 Euro bis 14 926 Euro: (1 088,67 · y + 1 400) · y;
    3. von 14 927 Euro bis 58 596 Euro: (206,43 · z + 2 397) · z + 869,32;
    4. von 58 597 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x – 9 336,45;
    5. von 277 826 Euro bis 1 000 000 Euro: 0,49 · x – 17 671,20
    6. von 1 000 000 Euro an: 0,56 · x – 60 000.
    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf
    einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist
    ein Zehntausendstel des 14 926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
    abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen EuroBetrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“


    Artikel 2
    Weitere Änderung des Einkommenssteuergesetzes


    Das Einkommenssteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl I
    S. 3366), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2020 (BGBl I S. 6) geändert
    wurde, wird wie folgt geändert:


    1. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst: „In den Steuerklassen V und VI ist die
    Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags
    zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das
    Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die
    Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags,
    für den 11 793 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42
    Prozent, für den 29 298 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42
    Prozent, für den 222 260 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 49
    Prozent und für den 800 000 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags
    56 Prozent.“
    2. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe „11 900 Euro“ durch die Angabe
    „13 150 Euro“ und die Angabe „22 600 Euro“ durch die Angabe „24 950 Euro“ ersetzt.
    3. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „11 900 Euro“ durch die
    Angabe „13 150 Euro“ ersetzt.


    Artikel 3
    Weitere Änderung des Einkommenssteuergesetzes


    Das Einkommenssteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl I
    S. 3366), das zuletzt durch Artikel 1 und Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wurde, wird wie folgt
    geändert:

    In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „1 200
    Euro“ ersetzt.


    Artikel 4
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit Wirkung des 01. Januar 2022 in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Mai 2022



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    Ando Hov



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    Gesetz zur Änderung des Mindestlohngesetzes


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1
    Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes


    Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes in der Fassung der Bekanntmachung
    vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. Juni 2021
    (BGBl. S. 22) geändert wurde, wird wie folgt geändert:


    (1) § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Die Höhe des Mindestlohnes beträgt ab dem 01. Juni
    2021 9,50 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2022 10,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Juli
    2022 11,00 Euro und ab dem 01. Januar 2023 13,00 Euro je Zeitstunde."
    (2) § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Die Mindestlohnkommission hat über eine
    Anpassung der Höhe des Mindestlohnes nächstmalig bis zum 01. Juli 2023 mit Wirkung zum 01.
    Januar 2024 zu entscheiden."


    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Mai 2022



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    Ando Hov



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    Gesetz zur Reform der Regelung der Sterbehilfe und zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Gesetz zur Regelung der Sterbehilfe
    (Sterbehilfegesetz - SteHiG)


    1 . A b s c h n i t t

    Allgemeine Bestimmungen


    § 1

    Zweck des Gesetzes und Anwendungsbereich


    (1) Zweck des Gesetzes ist die Sicherstellung eines selbstbestimmten Entschlusses zur Selbsttötung.

    (2) Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Ermöglichung einer straflosen Hilfe zur Selbsttötung nach § 217 StGB nach Maßgabe der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Art. 12 Abs. 1 und 2 GG vor dem Hintergrund des Schutzes des Lebens.


    § 2

    Grundsätze


    (1) Jede volljährige Person, die den freien, unabhängigen Willen gebildet hat, ihr Leben beenden zu möchten, hat das Recht, ihr Leben zu beenden und hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen.

    (2) Niemand kann verpflichtet werden, Hilfe zur Selbsttötung (Sterbehilfe) zu leisten. Dies umfasst auch die nach diesem Gesetz zulässigen Handlungen, Sterbewilligen Zugang zu Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung zu verschaffen.


    2 . A b s c h n i t t

    Verfahrensvorschriften


    § 3

    Voraussetzungen für Verschreibung und Erwerb eines Arzneimittels zur Selbsttötung


    (1) Zur Verschreibung eines Medikaments zum Zwecke der Selbsttötung muss

    1. die sterbewillige Person eine Beratung nach §§ 4 bis 6 in Anspruch genommen haben,

    2. die sterbewillige Person über ein psychiatrisches Gutachten nach §§ 7 und 8 verfügen sowie

    3. die Wartefrist aus § 9 vergangen sein.

    (2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann ein Arzt der sterbewilligen Person ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben. Der Arzt hat die sterbewillige Person gem. § 630e BGB aufzuklären. Er hat sich durch Vorlage der Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 sowie des Gutachtens nach §§ 7 und 8 vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 zu überzeugen. Er darf ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung nur verschreiben, wenn er keine Zweifel an der Richtigkeit der ihm vorgelegten Dokumente hegt. Er hat die Verschreibung eines solchen Arzneimittels der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen.

    (3) Für ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung darf kein höherer Preis als der ansonsten marktübliche verlangt werden.


    1. Unterabschnitt

    Sterbehilfe-Beratung


    § 4

    Zweck der Beratung


    (1) Die Beratung zur Inanspruchnahme von Sterbehilfe(Sterbehilfe-Beratung) ist ergebnisoffen zu führen. Die Beratung darf nicht belehren oder bevormunden und hat informierenden Charakter.

    (2) Die Beratung dient dem Zweck, die sterbewillige Person oder die Person, die Informationen zur Sterbehilfe erhalten möchte, durch objektive Informationen dem Entschluss näher zu bringen, ihr Leben beenden oder nicht beenden zu wollen. Die Beratung soll darauf hinwirken, dass dieser Entschluss durch eine freie, selbstbestimmte Entscheidung getroffen wird und nicht auf unzulässiger äußerer Einflussnahme, Druck, Täuschung, Drohung oder Zwang beruht. Eine freie Willensbildung kann insbesondere durch die in §§ 104, 105, 1896 Abs. 1, 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2229 Abs.4 BGB beschriebenen Umstände ausgeschlossen sein.

    § 5

    Inhalt der Beratung


    (1) Die Beratung beinhaltet,

    1. die Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite der Selbsttötung, insbesondere auch für das nähere persönliche und familiäre Umfeld;

    2. die Belehrung über die juristischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sterbehilfe;

    3. Informationen über

    a) Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte, insbesondere infolge innerfamiliärer Streitigkeiten und Trennungen,

    b) soziale und wirtschaftliche Hilfen, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung und Arbeits- oder Ausbildungsplatz,

    c) Handlungsalternativen zur Selbsttötung und

    d) Möglichkeiten therapeutischer, palliativer und schmerzlindernder Maßnahmen, soweit die sterbewillige Person ihrerseits entsprechende Informationen zu ihrem Gesundheitszustand zugänglich gemacht hat;

    4. die Möglichkeit der Weitervermittlung an Besuchs- und Hospizdienste, Betreuungsvereine, sozialpsychiatrische Einrichtungen, Pflegestützpunkte, Ärzte oder Selbsthilfegruppen und

    5. je nach Sachlage weitere erforderliche medizinische, soziale oder juristische Information.

    Die Inhalte der Beratung sind je nach konkreter Situation und Anliegen der zu beratenden Person auszuwählen.

    (2) Die Beratungsstelle hat auf Wunsch der sterbewilligen Person nach Abschluss der Beratung eine mit dem Namen der sterbewilligen Person und dem Datum der Beratung versehene Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Sterbehilfe-Beratung auszustellen.

    (3) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter der Beteiligung der Länder und in Zusammenarbeit mit Vertretern der Beratungseinrichtungen den Vertretern von Organisationen der Selbsttötungprävention sowie gemeinsam mit von ihr zu benennenden fachkundigen Einzelpersonen zum Zweck der Vermeidung von Selbsttötungen umfassendes Informationsmaterial sowie Konzepte für die Beratung. Das Informationsmaterial enthält insbesondere Hinweise auf Beratungsstellen, Kontaktadressen von Selbsthilfegruppen, Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung und weitere Hilfsangebote. Das Informationsmaterial wird durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verbreitet und auf Aufforderung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.


    § 6

    Zugang und Durchführung der Beratung


    (1) Jede Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, hat Zugang zur Sterbehilfe-Beratung. Soweit die Person nicht selbst dazu in der Lage ist in der Beratungsstelle zu erscheinen, so hat diese Person, soweit sie eine ärztliche Bescheinigung hierüber vorweisen kann, das Recht auf eine Durchführung der Beratung an einem ihr zugänglichen Ort. In begründeten Einzelfällen ist die Durchführung der Beratung mittels Kommunikationsmedien zulässig.

    (2) Die Sterbehilfe-Beratung ist für die sterbewillige Person unentgeltlich.

    (3) Eine Person, die bei der Anmeldung zur Beratung angibt, ihr Leben beenden zu wollen, ist priorisiert zu beraten.

    (4) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der zur Selbsttötung entschlossenen Person andere, insbesondere, ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte sowie, falls die sterbewillige Person den Wunsch äußert, Angehörige hinzuzuziehen.

    (5) An der Beratung teilnehmende Personen dürfen dem Sterbewilligen in keiner Weise Sterbehilfe leisten. Dies gilt nicht für an der Beratung teilnehmende Angehörige.


    2. Unterabschnitt

    Psychiatrisches Gutachten


    § 7

    Zweck des Gutachtens


    (1) Das psychiatrische Gutachten soll bescheinigen, dass der Sterbewillige frei, von akuten psychischen Störungen unbeeinflusst und selbstbestimmt den Willen gefasst hat, sein Leben zu beenden.

    (2) Das Gutachten soll insbesondere auch bescheinigen, dass

    1. die sterbewillige Person den ausstellenden Ärzten schriftlich bescheinigt hat, ihr Leben beenden zu wollen,

    2. die sterbewillige Person den ausstellenden Ärzten mündlich die Gründe

    a) für ihren Entschluss, ihr Leben beenden zu wollen und

    b) warum staatliche oder private Hilfsangebote nicht geeignet sind, den Sterbewunsch zu beseitigen

    dargelegt hat,

    3. es sich bei dem Anliegen der sterbewilligen Person um einen in absehbarer Zeit nicht mehr veränderlichen Sterbewunsch handelt und

    4. die sterbewillige Person über Wirkung und möglichen Nebenwirkungen von Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung aufgeklärt worden ist.


    § 8

    Zugang und Ausstellung des Gutachtens


    (1) Die Feststellung nach § 7 Abs. 2 hat durch zwei unabhängige Ärzte, nach Maßgabe der allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen.

    (2) Die Feststellung nach § 7 Abs. 2 ist von den ausstellenden Ärzten schriftlich zu bescheinigen. Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zweifelsfrei vorliegen und die zur Selbsttötung entschlossene Person entsprechend § 630e Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgeklärt worden ist.

    (3) Mindestens ein ausstellender Arzt muss über den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen.

    (4) Besteht zwischen den ausstellenden Ärzten keine Einigkeit über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2, ist die Entscheidung des Betreuungsgerichtes über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 7 Abs. 2 einzuholen.

    (5) Die ausstellenden Ärzte, die die Feststellung nach § 7 Abs. 2 vornehmen und schriftlich bescheinigen, dürfen dem Sterbewilligen, für den das Gutachten ausgestellt wird, in keiner Weise Sterbehilfe leisten.

    (6) Die sterbewillige Person hat den ausstellenden Ärzten vor Beginn der Untersuchung die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 vorzulegen.

    (7) Die ausstellenden Ärzte dürfen für die Ausstellung des Gutachtens eine Gebühr erheben, die den Betrag von jeweils 150 Euro nicht überschreiten darf.



    3. Unterabschnitt

    Wartefrist


    § 9

    Wartefrist und Verkürzung bei unzumutbarer Härte


    (1) Die Verschreibung eines Medikaments zum Zwecke der Selbsttötung darf erst erfolgen, wenn seit der Ausstellung des Gutachtens nach § 8 Abs. 2 mindestens sechs Monate vergangen sind.

    (2) Im Einzelfall kann das Betreuungsgericht auf Antrag die Wartefirst aus Absatz 1 verkürzen, wenn die Einhaltung der Wartefrist für die sterbewillige Person eine unzumutbare Härte darstellen würde. Als unzumutbare Härte gelten insbesondere starke, nur unzureichend milderbare Schmerzen aufgrund bestehender physischer Erkrankungen.


    4. Unterabschnitt

    Umsetzung der Selbsttötung


    § 10

    Vollzug des Sterbewunsches


    (1) Die Selbsttötung muss durch die sterbewillige Person selbst in Ausübung ihres freien Willens vollzogen werden (Selbstvollzug). Auch Ärzte und Personen aus dem familiären Umfeld der sterbewilligen Person sind nicht zur Verabreichung des nach § 3 verschriebenen Medikamentes berechtigt.

    (2) Die sterbewillige Person kann sich beim Vollzug des Sterbewunsches durch sie zu bestimmende natürliche oder juristische Personen begleiten lassen (Sterbebegleitung). Zu solchen Leistungen sind natürliche oder juristische Personen, welche Sterbebegleitung geschäftsmäßig anbieten (Hilfeanbieter), nur berechtigt, wenn sie hierzu nach § 12 Abs. 2 zugelassen sind.

    (3) Auf Wunsch der sterbewilligen Person kann das aufgrund der Verschreibung nach § 3 erworbene Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung für die Dauer von maximal zwölf Wochen an einen Arzt oder einen zugelassen Hilfeanbieter abgegeben werden, um dieses im Rahmen der Selbsttötung der sterbewilligen Person zum Selbstvollzug auszuhändigen. Das Arzneimittel ist angemessen vor dem Zugang weiterer Personen gesichert aufzubewahren.

    § 11

    Abbruch


    (1) Erfolgt der Vollzug des Sterbewunsches nicht binnen zwölf Wochen nach Erwerb des Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung, so ist das Arzneimittel zurückzugeben. Das Arzneimittel ist auch zurückzugeben, wenn die sterbewillige Person von ihrem Sterbewunsch abkehrt.

    (2) Der Abbruch hindert nicht an einem erneuten Durchlaufen der Verfahren nach § 3 Abs. 1. Nach Abbruch sind die Verfahren aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erneut vollständig durchzuführen.

    (3) Die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 sowie das Gutachten nach § 8 Abs. 2 sind ein Jahr lang gültig.


    3 . A b s c h n i t t

    Beratungsstellen und Hilfeanbieter


    § 12

    Anerkennung


    (1) Die Anerkennung von Beratungsstellen darf nur erfolgen, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Beratung und deren Durchführung bietet, insbesondere

    1. über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
    2. mit Stellen und Einrichtungen zusammenarbeitet, die öffentliche oder private Hilfe für die den betroffenen Personenkreis anbietet,
    3. im Bedarfsfall eine aufsuchende Beratung sichergestellt werden kann, und
    4. mit keiner Einrichtung oder keinem Anbieter, die Hilfe zur Selbsttötung leisten, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Vornahme der Hilfe zur Selbsttötung nicht auszuschließen ist.

    Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.

    (2) Die Anerkennung von Hilfeanbietern darf nur erfolgen, wenn dieser die Gewähr für eine fachgerechte Unterstützung und Begleitung bei der Selbsttötung bietet, insbesondere

    1. gesichert ist, dass sie und etwaiges zur Sterbebegleitung eingesetztes ehrenamtliches oder professionelles Personal die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

    2. er mit keiner Beratungseinrichtung nach Abs. 1 derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtungen an der Vornahme der Hilfe zur Selbsttötung nicht auszuschließen ist, und
    3. er die Sterbewilligen in entsprechender Anwendung des § 55 AO selbstlos zu unterstützen trachtet und

    4. er als gemeinnützig im Sinne des § 52 AO anerkannt worden ist.

    (3) Die für die Anerkennung zuständige Behörde wird durch das Landesrecht bestimmt. Sie hat von Amts wegen im Abstand von drei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 1 und 2 noch vorliegen. Sie kann sich du diesem Zwecke den Bericht nach § 16 vorlegen lassen. Liegt eine der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht mehr vor, ist die Anerkennung zu widerrufen.


    § 13

    Öffentliche Förderung


    (1) Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Beratungsangebots tragen die Länder dafür Sorge, dass die Beratungsstellen nach § 6 eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten erhalten.

    (2) Näheres regelt das Landesrecht.

    § 14

    Kosten der Hilfe zur Selbsttötung


    Für die Hilfe zur Selbsttötung dürfen Hilfeanbieter nicht mehr Entgelt als den Ersatz der angefallenen Kosten, eine angemessene Entschädigung oder die nachgewiesenen Auslagen verlangen.



    4 . A b s c h n i t t

    Statistik, Berichte und Evaluierung


    § 15

    Bundesstatistik


    (1) Über die nach diesem Gesetz vorgenommenen Selbsttötungen wird eine Bundesstatistik geführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

    (2) Die auf das Kalenderhalbjahr zu beziehende Statistik umfasst folgende Erhebungsmerkmale:

    1. die Vornahmen von Hilfen zur Selbsttötung und die konkrete Art der Hilfe zur Selbsttötung,

    2. den Familienstand und das Alter der verstorbenen Person,

    3. die Angabe, ob der Entschluss zur Selbsttötung in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Erkrankung steht,

    4. die Anzahl der Abweichungen von der Wartefrist gemäß § 9 Abs. 2,

    5. die Länder, in dem die Hilfe zur Selbsttötung vorgenommen worden ist und das Land oder der Staat im Ausland, in dem die verstorbene Person gewohnt hat,

    6. die Angabe, wo die Hilfe zur Selbsttötung vorgenommen worden ist.

    Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Organisationen, Einrichtungen und Personen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Hilfe zur Selbsttötung geleistet haben. Auskunftspflichtig sind insbesondere

    1. die Landesärztekammern,

    2. Hilfeanbieter,

    3. Krankenhäuser, in denen Hilfe zur Selbsttötung geleistet wird,

    4. Alten- und Pflegeheime, in denen Hilfe zur Selbsttötung geleistet wird.


    § 16

    Schriftlicher Bericht


    (1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrunde liegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen. Hierfür hat die beratende Person über jedes Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu führen, welche keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenden Person und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen darf und nach Anfertigung des Berichts zu vernichten ist.

    (2) Hilfeanbieter sind verpflichtet, die durch die Begleitung der Selbsttötung gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen.

    (3) Die Berichte nach Abs. 1 und 2 dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der sterbewilligen Personen zulassen.


    § 17

    Evaluation


    (1) Die Bundesregierung erstellt jährlich, erstmals im Jahr 2023 einen Bericht über die Entwicklungen bezüglich der Hilfe zur Selbsttötung sowie die Einschätzungen hierüber sowie erkennbare Entwicklungen hinsichtlich potenzieller rein auf Gewinnstreben ausgerichteter Angebote.

    (2) Die Bundesregierung evaluiert im Abstand von drei Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Das Gesetz ist unter Beachtung der Grundsätze der Wissenschaftlichkeit, Objektivität und Transparenz und unter Heranziehung externen Sachverstands juristisch, medizinisch und in Hinblick auf die gesellschaftlichen Auswirkungen umfassend zu evaluieren. Die Evaluierung hat auf Grundlage der Bundesstatistik nach § 15 und der schriftlichen Berichte nach § 16 zu erfolgen.


    5 . A b s c h n i t t

    Schlussbestimmungen


    § 18

    Verordnungsermächtigungen


    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

    1. nähere Einzelheiten zur Verschreibung und Preisgrenzen von Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung sowie zur Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 5 zu bestimmen,

    2. ergänzende Vorgaben zum Inhalt der Sterbehilfe-Beratung, zur Anforderung an die Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 sowie zum Informationsmaterial nach § 5 Abs. 3 zu machen,

    3. nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an die Durchführung der Sterbehilfe-Beratung an anderen Orten als den Beratungsstellen oder mittels Kommunikationsmedien zu bestimmen,

    4. ergänzende Vorgaben zu durch das Gutachten nach § 7 zu bescheinigende Kriterien zu machen

    5. nähere Einzelheiten zu den den Gutachten zugrundeliegenden Maßgaben, den notwendigen Qualifikationen der das Gutachten ausstellenden Ärzte sowie das Verfahren vor dem Betreuungsgericht nach § 8 Abs. 4 zu bestimmen,

    6. weitere Kriterien zum Vorliegen eines Falles unzumutbarer Härte nach § 9 Abs. 2 zu bestimmen,

    7. nähere Einzelheiten zu den zulässigen Arten der Sterbebegleitung sowie die Anforderungen an die Aufbewahrung von Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung nach § 10 Abs. 3 zu bestimmen,

    8. ergänzende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 zu machen,

    9. nähere Einzelheiten zum zulässigen Entgelt für die Kosten der Hilfe zur Selbsttötung sowie zu entsprechenden Nachweisen zu bestimmen,

    10. den Katalog der Erhebungsmerkmale aus § 15 Abs. 2 Satz 1 zu erweitern,

    11. nähere Einzelheiten zur Auskunftspflicht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu bestimmen und

    12. nähere Einzelheiten zu den Anforderungen an den schriftlichen Bericht nach § 16 Abs. 1 und 2 zu bestimmen.


    § 19

    Ordnungswidrigkeiten


    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 2 Abs. 2 jemanden dazu verpflichtet, Sterbehilfe zu leisten oder Sterbewilligen Zugang zu Arzneimitteln zum Zwecke der Selbsttötung zu verschaffen,

    2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 5 die Verschreibung eines Arzneimittels zum Zwecke der Selbsttötung nicht der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzeigt,

    3. entgegen § 8 Abs. 7 eine den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigende Gebühr zur Ausstellung des psychiatrischen Gutachtens nach §§ 7 und 8 erhebt,

    4. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung ohne angemessene Sicherung aufbewahrt,

    5. entgegen § 11 Abs. 1 ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung nicht zurückgibt,

    6. entgegen § 12 Abs. 1 und 2 ohne Zulassung eine Beratungsstelle betreibt oder als Hilfeanbieter agiert oder

    7. entgegen § 14 für die Hilfe zur Selbsttötung eine unangemessene Entschädigung verlangt.

    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

    1. eigene oder fremde Hilfe zur Selbsttötung oder

    2. für Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung, wirbt oder in sonstiger Weise anpreist.

    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Satz 1 gilt nicht für Ärzte und nach diesem Gesetz anerkannte Beratungsstellen bei der sachlichen Information

    1. darüber, wer Tätigkeiten im Rahmen dieses Gesetzes vornimmt oder anbietet,

    2. über Abläufe, die im Rahmen der Sterbehilfe und dieses Gesetzes zu beachten sind und

    3. über die Wirkungsweise eingesetzter Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung.

    Satz 1 gilt auch nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handeln mit den in Absatz 1 Nummer 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

    (3) § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG ist anzuwenden.



    Artikel 2

    Änderung des Strafgesetzbuches


    1. Nach § 216 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2021 geändert worden ist, wird ein § 217 angefügt und wie folgt gefasst:


    "§ 217

    Hilfe zur Selbsttötung


    (1) Wer die Selbsttötung eines anderen fördert oder diesem hierzu Gelegenheit gewährt oder verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Sterbehilfegesetzes erfüllt sind und derjenige, der der zur Selbsttötung entschlossenen Person Gelegenheit zur Selbsttötung gewährt, sich über das Vorliegen dieser Voraussetzungen vergewissert hat.

    (3) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten ist oder diesem nahesteht, soweit die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Sterbehilfegesetzes erfüllt sind."


    2. In der Inhaltsübersicht des Strafgesetzbuches wird die Angabe zu § 217 wie folgt gefasst: "§ 217 Hilfe zur Selbsttötung".


    Artikel 3

    Änderung des Betäubungsmittelgesetzes


    In § 13 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:


    "Die Anwendung ist begründet, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Sterbehilfegesetzes erfüllt sind. Satz 3 gilt nur für Ärzte."

    Artikel 4

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sterbehilfe-Reformgesetz vom 23. Januar 2021 außer Kraft.







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Mai 2022



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    Gesetz zur Aufwertung der Ständigen Impfkommission


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Infektionsschutzgesetzes



    § 20 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2020, wird geändert und wie folgt neu gefasst:



    1. Absatz 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

    "(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht."


    2. Nach Absatz 2 wird ein Absatz 2a eingefügt und wie folgt gefasst:

    "(2a) Die Ständige Impfkommission besteht aus 30 ehrenamtlichen sowie 5 hauptberuflichen Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die ehrenamtlichen Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden für die Dauer von zwei Jahren berufen; eine erneute Berufung ist möglich. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Ständige Impfkommission kann weitere Vertreter von Bundes- oder Landesbehörden sowie Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation oder der Europäischen Arzneimittel-Agentur zu ihren Sitzungen einladen; diese Vertreter nehmen mit beratender Stimmt teil. Die Mitglieder der Ständigen Impfkommission haben frühere und aktuelle Tätigkeiten sowie sonstige berufliche Verbindungen in oder zu medizinischen oder pharmazeutischen Unternehmen sowie sonstige Tätigkeiten, die zu Interessenskonflikten führen könnten, offenzulegen."

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2022 in Kraft.








    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Mai 2022



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    Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes 2022 (Bundeshaushaltsgesetz 2022 - BHG 2022)


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Haushaltsgesetz







    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Mai 2022



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    Ando Hov



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    Gesetz zur Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


    Artikel 1

    Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes



    § 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

    2. Die Wörter "Das Recht der Aufsicht und Leitung" werden durch die Wörter "Die Dienstaufsicht" ersetzt.

    3. Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

    „(2) Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 haben den Legalitätsgrundsatz (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung) zu beachten und sind nur zulässig, soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht, sowie im Bereich der Ermessensausübung und nur wenn sie darauf zielen, auf eine gesetz- und ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte hinzuwirken. Sie ergehen frei von justizfremden Erwägungen.
    (3) Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind schriftlich zu erteilen und ihre Notwendigkeit zu begründen.
    (4) Auf Sachbehandlungen in Einzelfällen bezogene Weisungen durch Vorgesetzte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind unzulässig.“


    Artikel 2

    Änderung des Bundesbeamtengesetzes



    § 54 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird ersatzlos gestrichen.







    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 30. Mai 2022



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    Ando Hov







  • Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Juni 2022



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  • Gesetz zur Förderung des Solidaritätsprinzips der Sozialversicherungen

    Der Bundestag hat das Folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Änderungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch

    § 341 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (Art. 1 des Gesetzes v. 24. März 1997, BGBI S.594) wird ersatzlos gestrichen.

    Artikel 2

    Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch



    Das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBI S.2477) wird wie folgt geändert:



    1. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 Nr. 1 wird ersatzlos gestrichen.

    b) Abs. 6 wird ersatzlos gestrichen.

    c) Abs. 7 wird ersatzlos gestrichen



    2. § 223 Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.



    Artikel 3

    Änderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

    In § 157 des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – (Art. 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBI S.2261) wird der zweite Halbsatz ersatzlos gestrichen.

    Artikel 4

    Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch

    Das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Art. 1 des Gesetzes v. Mai 1994, BGBI S.1014) wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht werden bei der Angabe zu § 55 das Komma und das Wort "Beitragsbemessungsgrenze" ersatzlos gestrichen.

    2. In § 43 Abs. 2 wird die Angabe "bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55)" ersatzlos gestrichen.

    3. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Beitragsbemessungsgrenze" ersatzlos gestrichen.

    b) Abs. 2 wird ersatzlos gestrichen.

    Artikel 5

    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft






    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Juni 2022



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  • Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Infektionsschutzgesetzes



    In das Infektionsschutzgesetze vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2020, wird nach § 28 ein § 28a eingefügt und wie folgt gefasst:

    "(1) Notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

    1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
    2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
    2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises,
    4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr.



    (2) Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz)

    a) in Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen und Pflegeheimen soweit die Verpflichtung zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist,

    b) in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht und

    c) im Einzelhandel

    als notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich sein


    (3) unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite können in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, auch folgende Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen ein, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt:

    1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz),

    2. die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen und

    3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises."



    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Juni 2022



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  • Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und weiterer Gesetze


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung des Abgeordnetengesetzes

    Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    1. § 16 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort "Flugzeuge" sowie das darauffolgende Komma ersatzlos gestrichen.

    2. In § 17 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "bei Auslandsdienstreisen" eingefügt.

    3. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aaa) Die Angabe "in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1" wird ersatzlos gestrichen.
    bbb) Die Angabe "18 Monate" wird durch die Angabe "zwölf Monate" ersetzt.

    bb) Nach Satz 3 wird ein Satz 4 angefügt und wie folgt gefasst:

    "Als Übergangsgeld werden gewährt

    1. für die ersten drei Monate die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 in voller Höhe,

    2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Entschädigung."

    b) Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.

    c) Abs. 4 Satz 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen.

    Artikel 2

    Änderung des Bundesministergesetzes

    Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:



    § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Die Angabe "sechs" wird durch die Angabe "drei" ersetzt.
    bb) Die Angabe "zwei Jahre" wird durch die Angabe "zwölf Monate" ersetzt.

    b) Nach Satz 1 wird ein neuer Satz 2 eingefügt und wie folgt gefasst:

    "Untersagt die Bundesregierung nach § 6b Abs. 1 die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für 18 Monate ganz oder teilweise, wird das Übergangsgeld abweichend von Satz 1 maximal bis zu dem Zeitpunkt gewährt, an dem einer Erwerbstätigkeit wieder nachgegangen werden kann.

    Artikel 3

    Änderung des Bundesreisekostengesetzes



    Das Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch das zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "Fahrt- und Flugkostenerstattung" durch das Wort "Fahrtkostenerstattung" ersetzt.

    2. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

    „Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann."

    3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

    „(1) Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

    (2) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden."

    b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

    4. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird zu "Fahrkostenerstattung" geändert.

    b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.

    bb) In Satz 4 werden die Wörter "oder allgemein" ersatzlos gestrichen.

    5. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2."


    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.




    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


    Berlin, den 22. Juni 2022



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