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Ja (8) 62%
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Nein (2) 15%
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Enthaltung (3) 23%
ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE VIII/028
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten
Die Abstimmungsdauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Ryan Davis und der Allianz-Fraktion im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
(1) § 241a wird wie folgt gefasst:
"Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 1 000 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 100 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch wird folgender Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:
„Neunundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Entlastung von Buchführungspflichten
Artikel 88
§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung von Buchführungspflichten ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 01. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
(1) § 141 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 1 000 000 Euro im Kalenderjahr oder
2. (weggefallen)
3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 40 000 Euro oder
4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 100 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 100 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben,
sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht."
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wird wie folgt geändert:
(1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist für Feststellungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 getroffen werden."
(2) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen."
(3) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen."
(4) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:
„(10) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 01. Januar 2022 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2021 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 01. Januar 2022 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
(9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2022 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2021 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung nicht erfüllt sind."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Begründung
Erfolgt mündlich.