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ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE VIII/026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
Die Abstimmungsdauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VIII/XXX
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestages
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert.
B. Lösung
Änderung des Strafgesetzbuches sowie des Kunsturhebergesetzes.
C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen.
D. Kosten
Keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen
I. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:
(4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.
4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
II. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:
"5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert. )