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Der folgende Antrag der Allianz-Fraktion
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
steht gemäß unserer Geschäftsordnung für 72-Stunden zur namentlichen Abstimmung:
Zitat von Dr. Maximilian von GröhnAlles anzeigenDeutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VIII/012
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Artikel 1 und 3: Nach Auffassung der Allianz werden insbesondere Mehrfachstraftäter in Deutschland nicht ausreichend für ihr Handeln sanktioniert, wir halten deshalb eine Sondernorm im Strafgesetzbuch für erforderlich, die Straftäter, die bereits zwei Verbrechen begangen haben und binnen 12 Jahren gar noch ein drittes Verbrechen begehen, von Rechts wegen zu einer mindestens 10 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Durch die generelle Erhöhung der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 auf 25 Jahre, schaffen wir des Weiteren ein breiteres Urteilsspektrum für unsere Richter.
Artikel 2: Durch die Änderung in Artikel 2, wird es fortan zum Regelfall, dass bei Geldstrafen vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst eine Ladung zur gemeinnüptzigen Arbeit erfolgt, bisher war dies eine Sollvorschrift im Eingangsgesetz zum Strafgesetzbuch, die die Länder lediglich zu einem solchen Gehen ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, hat.
Der erkennende Richter hat sich, bei der Wahl einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, regelmäßig etwas gedacht, deshalb ist es sinnvoll, hier bei Nichtzahlung der Geldbuße nicht sofort zum scharfen Schwert der Ersatzfreiheitsstrafe zu greifen, sondern den Verurteilten immer erst zu gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen, bevor er - auf Staatskosten - die Strafe tatsächlich in einer JVA verbüßen muss.
Artikel 4: Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert.
B. Lösung
Änderung der jeweiligen Strafgesetze.
C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen.
D. Kosten
Zu Artikel 1 & 3: Durch die Erhöhung der zeitlichen Freiheitsstrafen können höhere Kosten im Haftvollzug entstehen, diese sind jedoch teilweise anteilig durch die Verurteilten zu tragen.
Zu Artikel 2: Hingegen kann durch Artikel 2 vermutlich eine Kostensenkung erreicht werden, denn fortan ist es für die Vollstreckungsbehörde verpflichtend, vor der Vollstreckung einer (teuren) Ersatzfreihheitsstrafe den Verurteilten zu gemeinnütziger Arbeit zu laden.
Zu Artikel 4: Keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften des Strafgesetzbuches
Vom 9. September 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches zur Erhöhung der zeitlichen Freiheitsstrafe
I. § 38 Abs. 2 StGB - Dauer der Freiheitsstrafe - wird wie folgt geändert:
(2) "Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe sind fünfundzwanzig Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat."
I.II. In § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB - Bildung der Gesamtstrafe - wird das Wort „fünfzehn“ durch „fünfundzwanzig“ ersetzt.“
II. In § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB - Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freihheitsstrafe - wird
das Wort "fünfzehn" durch "fünfundzwanzig" ersetzt.
„Im Übrigen wird im Strafgesetzbuch in jeder Norm das Wort „fünfzehn“ durch „fünfundzwanzig“ ersetzt, wenn das Wort „fünfzehn“ bisher die bisherige Höchstdauer der zeitigen Freiheitsstrafe oder die Höchststrafe auf die jeweilige Tat, bezeichnete.“
Artikel 2
Pflicht zur Ladung zu gemeinnütziger Arbeit vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
III. § 43 StGB - Ersatzfreiheitsstrafe - wird um Satz 4 erweitert:
kleine 4 "Anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen, dass an jeden uneinbringlichen Tagessatz sechs Stunden gemeinnützige Arbeit treten, wenn dies den Zweck der Strafe nicht gefährdet. Die Vollstreckungsbehörde soll, nach Nichtleistung der Geldstrafe, zunächst zum Arbeitsantritt laden und erst bei erfolglosbleiben dieser Einladung, die Ersatzfreiheitsstrafe vollstrecken, wenn diesem Vorgehen nicht wesentliche Gründe entgegenstehen.
Artikel 3
Erhöhte Strafe für Mehrfachverbrecher gesetzlich verbindlich regeln
IV. Es wird ein § 20a in das Strafgesetzbuch eingefügt, der wie folgt lautet:
" § 20 a
Sonderstrafe für Mehrfachverbrecher
(1) Ist jemand bereits zweimal rechtskräftig wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) verurteilt worden und begeht er innerhalb von 12 Jahren ab Rechtskraft der zweiten Verurteilung, erneut eine Verbrechensstraftat, so ist bei Verurteilung unter Anwendung dieser Norm, auf Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren zu erkennen, sofern das verletzte Strafgesetz nicht eine höhere Mindeststrafe vorsieht.
(2) § 57 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aussetzung nur erfolgen darf, wenn für den Aussetzungszeitraum auch Führungsaufsicht angeordnet wird."
Artikel 4
Filmen von Polizeieinsätzen nicht mehr nach § 201 Strafgesetzbuch strafen
V. § 201 StGB wird abgeändert, aus den Absätzen 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6, der neue Absatz 4 lautet fortan wie folgt:
(4) 1Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn polizeiliche oder sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen aufgezeichnet wurden, und die Aufnahme berechtigten Interesse dient. 2Ein berechtigtes Interesse i. S. d. Satzes 1 ist insbesondere bei der Aufnahme vollzugspolizeilicher Amtshandlungen in der Öffentlichkeit anzunehmen, die gegen einen selbst oder gegen bekannte Dritte gerichtet sind. 3Ferner liegt für Jedermann ein berechtigtes Interesse vor, wenn die aufgezeichnete Diensthandlung rechtswidrig war.
4Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die aufgezeichnete Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. 5Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
VI. § 23 Abs. 1 des KUG wird um eine neue Nr. 5 erweitert:
"5. Bildnisse, die in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 201 Absatz 4 des Strafgesetzbuches angefertigt werden."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz und die damit verbundenen Änderungen treten jeweils am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
Weitere erfolgt ggf. mündlich.
(
Artikel 1 und 3: Nach Auffassung der Allianz werden insbesondere Mehrfachstraftäter in Deutschland nicht ausreichend für ihr Handeln sanktioniert, wir halten deshalb eine Sondernorm im Strafgesetzbuch für erforderlich, die Straftäter, die bereits zwei Verbrechen begangen haben und binnen 12 Jahren gar noch ein drittes Verbrechen begehen, von Rechts wegen zu einer mindestens 10 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Durch die generelle Erhöhung der zeitigen Freiheitsstrafe von 15 auf 25 Jahre, schaffen wir des Weiteren ein breiteres Urteilsspektrum für unsere Richter.
Artikel 2: Durch die Änderung in Artikel 2, wird es fortan zum Regelfall, dass bei Geldstrafen vor Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zunächst eine Ladung zur gemeinnüptzigen Arbeit erfolgt, bisher war dies eine Sollvorschrift im Eingangsgesetz zum Strafgesetzbuch, die die Länder lediglich zu einem solchen Gehen ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, hat.
Der erkennende Richter hat sich, bei der Wahl einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe, regelmäßig etwas gedacht, deshalb ist es sinnvoll, hier bei Nichtzahlung der Geldbuße nicht sofort zum scharfen Schwert der Ersatzfreiheitsstrafe zu greifen, sondern den Verurteilten immer erst zu gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen, bevor er - auf Staatskosten - die Strafe tatsächlich in einer JVA verbüßen muss.
Artikel 4: Werden Polizisten bisher bei öffentlichen Diensthandlungen gefilmt, werden durch diese teilweise die Aufnahmegeräte beschlagnahmt und ein Strafverfahren wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes eingeleitet. Die Norm des § 201 Strafgesetzbuch hat aber gerade nicht den Zweck, meist doch teils öffentlich Gesprochenes von Polizisten - also vollziehenden Amtspersonen - zu schützen. Vielmehr wird diese Norm durch einen kleinen Teil der Polizeivollzugsbeamten regelmäßig rechtsfremd dazu genutzt, die Aufzeichnung übermäßiger Gewaltanwendung oder anderweitig rechtswidriger Diensthandlung gegen Bürger, zu verhindern und zu kriminalisieren. Durch eine Änderung des Strafgesetzbuches, und eine passende Ergänzung des Kunsturhebergesetzes wird dies fortan verhindert. )