Stimmen Sie dem Antrag zu? 13
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Ja (6) 46%
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Nein (6) 46%
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Enthaltung (1) 8%
ABSTIMMUNG ÜBER DRUCKSACHE VIII/025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Nebenklägerrechte sowie der Verfahrensanschlussbefugnis
Die Abstimmungsdauer beträgt gemäß unserer Geschäftsordnung drei Tage.
Alles anzeigenDeutscher Bundestag
Achte Wahlperiode
Drucksache VIII/XXX
Gesetzentwurf
des Abgeordneten Dr. Maximilian von Gröhn und der Fraktion der Allianz im Deutschen Bundestag
Gesetz zur Änderung der Nebenklägerrechte sowie der Verfahrensanschlussbefugnis
A. Problem und Ziel
Das Instrument der Nebenklage ermöglicht Opfern von Straftaten, Tätern nicht nur als umbeeindruckender Zeuge entgegenzutreten, sondern als teils gleichberechtigter Verfahrensbeteiligter. An der Seite der Staatsanwaltschaft achtet die Nebenklage insbesondere auf die angemessene Berücksichtigung der Opferinteressen.
Dem Opfer einer Straftat kann es sehr helfen, an der Verfolgung und Bestrafung seines Peinigers aktiv mitzuwirken, das durch die Tat geschaffene Gefühl des "Kontrollverlustes" kann so beseitigt werden. Somit leistet das Instrument der Nebenklage einen wirkungsvollen Beitrag zur Tatbewältigung beim schützenswerten Opfer.
:Durch die erste Änderung werden auch Raub- und Erpressungsstraftaten in den Katalog der nebenklagefähigen Delikte aufgenommen. Dies stellt eine überfällige Änderung des Strafprozessrechts dar, denn Opfer dieser Verbrechensstraftaten müssen selbstverständlich ebenfalls, wie bspw. die Opfer von Körperverletzungsdelikten, die Möglichkeit erhalten, dem Straftäter in einer wehrhaften Rolle, und nicht nur als unbeteiligter Prozesszeuge, gegenübertreten zu können.
Durch die zweite Änderung wird die Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers aufgehoben. Wie jeder andere Prozessbeteiligte sollte selbstredend auch der Nebenkläger, gerade als Tatopfer, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung zur Prüfung / Erhöhung des Strafmaßes haben.
B. Lösung
Änderung der entsprechenden strafprozessualen Vorschriften.
C. Alternativen
Keine
D. Kosten
Keine
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung der Nebenklägerrechte sowie der Verfahrensanschlussbefugnis
Vom 11. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Ergänzung des Kataloges der nebenklagefähigen Straftaten um Nr. 7
I. § 395 StPO - Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger - wird in Absatz 1 um eine Nummer 7 ergänzt:
7. "den §§ 249 bis 253 und 255 StGB."
Artikel 2
Abschaffung der Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers
II. § 400 Abs. 1 StPO - Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers - wird
a u f g e h o b e n.
Absatz 2 wird zu Absatz 1.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Dr. von Gröhn und Fraktion
Begründung
Das Instrument der Nebenklage ermöglicht Opfern von Straftaten, Tätern nicht nur als umbeeindruckender Zeuge entgegenzutreten, sondern als teils gleichberechtigter Verfahrensbeteiligter. An der Seite der Staatsanwaltschaft achtet die Nebenklage insbesondere auf die angemessene Berücksichtigung der Opferinteressen.
Dem Opfer einer Straftat kann es sehr helfen, an der Verfolgung und Bestrafung seines Peinigers aktiv mitzuwirken, das durch die Tat geschaffene Gefühl des "Kontrollverlustes" kann so beseitigt werden. Somit leistet das Instrument der Nebenklage einen wirkungsvollen Beitrag zur Tatbewältigung beim schützenswerten Opfer.
:Durch die erste Änderung werden auch Raub- und Erpressungsstraftaten in den Katalog der nebenklagefähigen Delikte aufgenommen. Dies stellt eine überfällige Änderung des Strafprozessrechts dar, denn Opfer dieser Verbrechensstraftaten müssen selbstverständlich ebenfalls, wie bspw. die Opfer von Körperverletzungsdelikten, die Möglichkeit erhalten, dem Straftäter in einer wehrhaften Rolle, und nicht nur als unbeteiligter Prozesszeuge, gegenübertreten zu können.
Durch die zweite Änderung wird die Rechtsmitteleinschränkung des Nebenklägers aufgehoben. Wie jeder andere Prozessbeteiligte sollte selbstredend auch der Nebenkläger, gerade als Tatopfer, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung zur Prüfung / Erhöhung des Strafmaßes haben.