ANTRÄGE | Anträge an das Bundestagspräsidium


  • Ich bitte um Verwendung der Formvorlage.

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

  • Dr. Christian Theodor Felix Reichsgraf Schenk von Wildungen

    Vizepräsident des Deutschen Bundestages,

    Präsident des bayrischen Landtages a.D.

    Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Umwelt a.D.

    Staatssekretär im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat des Freistaates Bayern a.D.

    Ministerpräsident des Freistaates Bayern a.D.


    "Wir werden Ambos ,wenn wir nichts tun um Hammer zu sein."

    Fürst Otto Eduard Leopold von Bismarck-Schönhausen (1815-1898)

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  • Deutscher Bundestag60x60bb.jpg

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/011

    ANTRAG

    der Fraktion der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer



    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bundespolizei


    Einführung einer Kennzeichnungspflicht


    Vom …



    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Artikel 1
    Änderung des Bundespolizeigesetzes


    Nach § 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:


    㤠1a
    Kennzeichnungspflicht


    (1) Bei geschlossenen Einsätzen müssen die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Bundespolizei eine zur Identitätsfeststellung geeignete individuelle Kennung in Form einer höchstens sechsstelligen Ziffernkombination deutlich sichtbar auf der Vorder- und Rückseite der Uniform und an beiden Seiten des Helms tragen.


    (2) Die Datensätze, aus denen hervorgeht, welche chiffrierte Kennzeichnung der jeweiligen Polizeivollzugsbeamtin bzw. dem jeweiligen Polizeivollzugsbeamten für den entsprechenden Einsatz zugeteilt wurde, sind nach zwölf Monaten zu löschen, wenn im Zusammenhang mit dem geschlossenen Einsatz keine dienst-, straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gegen sie eingeleitet wurden.“

    Artikel 2
    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Jan Friedländer und Fraktion


    Die Begründung erfolgt mündlich.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/XXX


    ANTRAG

    der Fraktion der Konservativen Partei und des Abgeordneten Karl-Dieter von Allendorf


    Kein deutsches und europäisches Geld für antisemistische Bildung

    Anlage 1

    Kein deutsches und europäisches Geld für antisemitische Bildung



    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Der Bundestag ist sich seiner historischen Verantwortung im Kampf gegen Antisemitismus bewusst. Er bekennt sich dazu, dass nie wieder Hass gegen Juden in irgendeiner Weise durch den deutschen Staat gefördert werden darf.

    2. Der Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf, alle Zahlungen, die unmittelbar oder mittelbar dem palästinensischen Bildungssektor zufließen, mit sofortiger Wirkung einzustellen.

    3. Der Bundestag fordert die Bundesregierung des Weiteren auf, auf europäischer Ebene einen sofortigen Stopp jeglicher Finanzierung des palästinensischen Bildungssektors zu fordern und diese Forderung mit Nachdruck durchzusetzen.

    4. Eine Wiederaufnahme der Zahlungen darf jeweils frühestens erfolgen, sobald sichergestellt ist, dass jegliches antisemitisches Gedankengut aus den Unterrichtsplänen und -materialien für palästinensische Kinder entfernt wurde und eine Indoktrination palästinensischer Schüler nicht länger stattfindet.



    Karl-Dieter von Allendorf


    Begründung

    Die Begründung erfolgt mündlich.


  • Übersendung des Bundesgesetzesentwurfes der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 20a)

    272-8dh7hvad-400x400-jpg

    Bundesrat



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Neuheimer,
    sehr geehrter Herr Bundestagsvizepräsident Friedländer,

    hiermit übersende ich Ihnen folgenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung, bei dem der Bundesrat auf eine Stellungnahme verzichtet hat, zur weiteren Bearbeitung:


    Berlin, den 18. Oktober 2020

    Mit freundlichen Grüßen

    67-unterschrift-tom-schneider-png

    Tom Schneider
    Präsident des deutschen Bundesrates

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • Sehr geehrter Herr Präsident,



    hiermit beantrage ich, als Bundesminister für Gesundheit, eine Regierungserklärung samt Generaldebatte abzugeben. Dabei soll es um die COVID-19-Pandemie und deren aktuellen Auswirkungen gehen.


    Herzlichen Dank!



    446-swanden-signatur-png


    Jonas Swanden

    Bundesminister für Gesundheit

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/015


    GESETZENTWURF

    der Fraktion der Fraktion von VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Entwurf eines Gesetzes zur einmaligen Vermögensabgabe zur Bewältigung der Coronakrise



    A. Problem und Ziel


    Seit Jahren nehmen die finanziellen Belastungen für die Bundesrepublik Deutschland zu. Das Land hat es zwar geschafft den Bundeshaushalt einigermaßen zu sanieren aber durch die aktuelle Coronakrise ist der Bundeshaushalt erneut in eine schwerwiegende Schieflage gekommen. Dabei hätten Investitionen in Bildung, Infrastruktur und Umwelt derzeit höchste Priorität. Durch die Belastungen der Coronakrise ist der Bund derzeit und auf absehbare Zeit finanziell nicht mehr in der Lage diese notwendigen Investitionen zu realisieren. Gleichzeitig ist das Privatvermögen der Deutschen während der Coronakrise weiter gewachsen. Einhellig konstatieren uns diverse Wirtschaftsinstitute eine rasch voranschreitende Vermögenskonzentration mit besonders hohen Zuwachsraten im obersten Bereich. Wir erleben also eine zunehmende Konzentration von Macht und Geld bei Wenigen und die zunehmende Verschuldung des Bundes um soziale und wirtschaftliche Existenzen der Vielen zu sichern.


    B. Lösung


    Diese Gruppe der Millionäre und Milliardäre, die in etwa 1 Prozent der erwachsenen Bevölkerung ausmachen, nehmen wir mit einer einmaligen Vermögensabgabe in den Fokus. Sie sind die Gewinner der neoliberalen Umverteilungsmaschinerie der letzten Jahre und der aktuellen Coronakrise. Die Freibeträge stellen sicher, dass kleine mittelständische Unternehmen von der Vermögensabgabe unberührt bleiben. Nur das reichste Prozent der Gesellschaft wird von der Vermögensabgabe betroffen sein.




    Anlage 1


    Entwurf eines Gesetzes zur einmaligen Vermögensabgabe zur Bewältigung der Coronakrise


    (Gesetz-zur-Bewältigung-der-Coronakrise)


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Gesetz zur Einführung einer Vermögensabgabe


    § 1 Zweck der Vermögensabgabe


    Zweck der einmaligen Vermögensabgabe ist der Abbau der durch die Coronakrise bedingten Erhöhung der Staatsverschuldung der Bundesrepublik Deutschland. Das Aufkommen der Vermögensabgabe soll dazu verwendet werden, die für den Bund entstandenen Belastungen zu reduzieren. Die Einnahmen fließen zu 100 Prozent in den Bundeshaushalt. Der Bund wird aber ermächtigt mit Zustimmung des Bundesrates gesonderte Förderprogramme zur finanziellen Unterstützung der Länder aufzulegen.


    § 2 Abgabepflicht


    Abgabepflichtig sind 1. natürliche Personen, die zur Zeit der Festsetzung der Abgabe ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, 2. deutsche Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Vermögensabgabe der nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben.


    § 3 Abgabepflichtiges Vermögen


    1. Als abgabepflichtiges Vermögen gilt das Gesamtvermögen der Person, das sich nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes bemisst, nach Abzug der in diesem Gesetz festgelegten Freibeträge.
    2. Zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens sind von dem Bruttovermögen Schulden und Verbindlichkeiten abzuziehen, soweit sie nicht bei der Ermittlung des Werts der Vermögenspositionen bereits berücksichtigt wurden.
    3. Nicht abzugsfähig sind Schulden und Verbindlichkeiten, soweit sie im Zusammenhang mit Vermögen stehen, das nicht der Abgabe unterliegt oder nach diesem Gesetz abgabebefreit ist.


    § 4 Freibeträge


    1. Abgabefrei bleibt persönliches Vermögen der Abgabepflichtigen in Höhe von 1 000 000 Euro. Zusätzlich zu Absatz 1 sind für jedes Kind der Abgabepflichtigen 250 000 Euro abgabefrei. Bei zwei Elternteilen steht der Freibetrag jedem Elternteil hälftig zu. Er wird entsprechend der Höhe des eigenen Vermögens des Kindes gekürzt.
    2. Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen wird den Abgabepflichtigen ein Freibetrag für inländisches Betriebsvermögen im Sinne in Höhe von 4 000 000 Euro gewährt.


    § 5 Höhe der Vermögensabgabe


    Die Vermögensabgabe beträgt 20 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens. Ab einem Gesamtvermögen von mehr als 10 000 000 Euro erhöht sich die Vermögensabgabe auf 30 Prozent.


    § 6 Ausgleich in Jahresbeträgen


    1. Die Abgabeschuld ist in zehn gleichen jährlichen Teilbeiträgen (Jahresbeträgen) zu 1,5 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens, die die Tilgung und Verzinsung der Abgabeschuld umfassen, zu entrichten.
    2. Jahresbeträge können vorzeitig getilgt werden. In diesem Fall ermäßigt sich die Abgabeschuld um 10 Prozent.


    Artikel 2

    Inkrafttreten


    Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.




    Jan Friedländer und Fraktion



    Begründung

    erfolgt mündlich



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/016


    KLEINE ANFRAGE

    der Fraktion der VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Finanzierung der Coronakrise

    Anlage 1


    Finanzierung der Coronakrise


    Wir fragen den den Bundesminister für Finanzen:


    1. Wie bewerten Sie die finanzielle Situation der Bundesrepublik Deutschland?
    2. Welche Kosten sind dem Bundeshaushalt bisher durch die Pandemie entstanden? Wenn möglich bitte nach Einzelmaßnahmen aufschlüsseln. (zumindest ungefähr)
    3. Wird es noch einen aktuellen Nachtragshaushalt geben? Wenn ja, wann wird er dem Parlament vorgestellt? Wenn nein, warum nicht?
    4. Welche Schritte schlagen Sie zur Finanzierung der wirtschaftlichen Folgen der Krise vor?
    5. Hält die Bundesregierung an ihrem Plan fest, den Solidaritätsbeitrag für die reichsten 10 Prozent unseres Landes abzuschaffen?
    6. Wenn ja, wie wird dieser Vorschlag gegenfinanziert?
    7. Wie beurteilen Sie die Vermögensverteilung in Deutschland? Finden Sie es gerecht, dass viele Menschen durch die Krise sehr viel Geld verloren haben, um ihre Existenzen kämpfen und gleichzeitig das Vermögen der reichsten Deutschen weiter ansteigt? Wenn nein, was schlagen Sie vor um dem entgegenzuwirken?
    8. Wie beurteilen Sie eine einmalige Vermögensabgabe? Ist diese aus Ihrer Sicht ein probates Mittel um diese aktuelle Krise finanziell bewältigen zu können? Wenn nein, warum nicht?
    9. Wie hoch werden die Gesamtausgaben der angestrebten Maßnahmen der Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode sein? (eine grobe Schätzung reicht)
    10. Sind Schritte zur Verringerung der Ausgaben geplant?
    11. Wird der Bund die Länder im Zusammenhang der Pandemie finanziell unterstützten? Wenn ja, mit welchen gezielten Maßnahmen.



    Jan Friedländer und Fraktion



    Wir bedanken uns für die Beantwortung unserer Fragen.



  • Übersendung des Bundesgesetzesentwurfes der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Cov-Beschäftigungssicherungsgesetz – CovBeschSiG)

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    Bundesrat



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Neuheimer,
    sehr geehrter Herr Bundestagsvizepräsident Friedländer,

    hiermit übersende ich Ihnen folgenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung, bei dem der Bundesrat auf eine Stellungnahme verzichtet hat, zur weiteren Bearbeitung:

    Berlin, den 24. Oktober 2020


    Mit freundlichen Grüßen

    67-unterschrift-tom-schneider-png

    Tom Schneider
    Präsident des deutschen Bundesrates

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


  • Übersendung des Bundesgesetzesentwurfes der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (Kalte-Progression-Beseitigungsgesetz – KProgBesG)

    272-8dh7hvad-400x400-jpg

    Bundesrat



    Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Neuheimer,
    sehr geehrter Herr Bundestagsvizepräsident Friedländer,

    hiermit übersende ich Ihnen folgenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung, bei dem der Bundesrat auf eine Stellungnahme verzichtet hat, zur weiteren Bearbeitung:

    Berlin, den 24. Oktober 2020


    Mit freundlichen Grüßen

    67-unterschrift-tom-schneider-png

    Tom Schneider
    Präsident des deutschen Bundesrates

    Tom Schneider

    Träger d. Gr. Verdienstkreuzes m. Stern u. Schulterband u. des Nds. Großen Verdienstkreuzes

    Ministerpräsident v. Nds. a.D.
    Präsident d. Bundesrats a.D.
    MdL Nds. a.D.
    Nds. Landesminister a.D.
    Mitglied des nds. Landtagspräsidiums a.D.

    MdB a.D.
    Parteivorsitzender SDP a.D.
    stv. Parteivorsitzender der SDP a.D.
    Landesvorsitzender der SDP Nds. a.D.


    Einmal editiert, zuletzt von Tom Schneider ()

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/019


    ANTRAG

    der Fraktion der Grünen Demokraten, der Fraktion der Sozialdemokratischen Partei und der Fraktion des Liberalen Forums


    COVID-19: Parlamentarische Partizipation der Legislative stärken - Flexibilität der Exekutive erhalten


    Anlage 1

    COVID-19: Parlamentarische Partizipation der Legislative stärken - Flexibilität der Exekutive erhalten


    Der Deutsche Bundestag stellt fest:


    1. Die durch den Bundestag Ende März festgestellte "epidemische Notlage von nationaler Tragweite" hat weiter Bestand.
    2. Die Kompetenzen des Bundesgesundheitsministeriums, die durch das Infektionsschutzgesetz festgeschrieben sind, sollen vorerst nicht verstetigt werden.
    3. Der Deutsche Bundestag hat bereits bis dato in zahlreichen Debatten über den Verlauf der COVID-19-Pandemie und die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung diskutiert.
    4. Der Deutsche Bundestag wurde durch die Exekutive weder entmachtet, noch komplett außen vor gelassen.
    5. Die Exekutive hat dem Deutschen Bundestag weiterhin Rechenschaft über die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung abzulegen. Dabei ist es in Vergangenheit nicht immer zu einer aktiven parlamentarischen Partizipation gekommen.
    6. In der weiteren Pandemiebekämpfung ist es essenziell ein Gleichgewicht zu etablieren zwischen einem emanzipierten Parlament, welches seine parlamentarische Partizipation aktiv einfordert, und einer Exekutive, die in der Lage ist schnell und zielgerichtet Maßnahmen erlassen zu können, ohne dabei dem Informations- und Gestaltungsanspruch der Legislative zuwiderzulaufen.


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Gemäß §19 der GO-BT wird ein Sonderausschuss "Pandemiebekämpfung" eingesetzt. Dieser Ausschuss soll die aktuellen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung diskutieren, neue Maßnahmen eruieren und Handlungsempfehlungen aussprechen. Der Ausschuss soll als ständigen Gast den Bundesminister für Gesundheit laden.
    2. Bis zur nächsten Bundestagswahl wird es mehrere Fragestunden im Deutschen Bundestag geben. Geladen werden sollen der Bundesminister für Gesundheit, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Innovation sowie der Bundesminister des Auswärtigen, für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie weitere Vertreter der Bundesregierung auf Antrag des Bundestages.
    3. Die Bundesregierung wird dazu aufgefordert, neue Verordnungen, die die Pandemie direkt betreffen, dem Bundestag in einer Debatte vorzustellen und eine Diskussion über die Maßnahmen anzustoßen.
    4. Sollten die o.g. Maßnahmen nicht zu einer stärkeren parlamentarischen Partizipation führen, behält sich der Deutsche Bundestag vor, einen Zustimmungsvorbehalt für weitere Maßnahmen der Pandemiebekämpfung zu beschließen.



    Sebastian Fürst und Fraktion

    Dr. Constantin Nohlen und Fraktion

    Felix Schwalbenbach und Fraktion


    Begründung

    erfolgt mündlich



  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/020


    ANTRAG

    der Fraktion der Grünen Demokraten, der Sozialdemokratischen Partei und des Liberalen Forums


    Digitalisierung in der Pflege beschleunigen - Nationale Strategie entwickeln, Kompetenzen bündeln, Handlungsempfehlungen erarbeiten


    Anlage 1

    Digitalisierung in der Pflege beschleunigen - Nationale Strategie entwickeln, Kompetenzen bündeln, Handlungsempfehlungen erarbeiten


    Der Deutsche Bundestag stellt fest:

    1. Gerade im Bereich der Pflege gibt es noch Aufholbedarf im Bereich der Digitalisierung. Dabei geht es insbesondere darum einen umfassenden, nationalen Ansatz zu entwickeln. Dabei müssen Kompetenzen in einer unabhängigen Expertenkommission gebündelt werden, die dann konkrete Handlungsempfehlungen für den Gesetzgeber erarbeitet.
    2. Digitalisierung ist eine Chance für die Pflege, weil sie einerseits ein effizienteres Vorgehen ermöglicht, andererseits aber auch neue Kontakte ermöglicht. Digitalisierung ist ein gangbarer Prozess, nicht nur für die Pflegebedürftigen, sondern auch in der Arbeitsorganisation und in der konkreten Pflegeleistung.
    3. Digitalisierung in der Pflege ersetzt dabei allerdings nicht die menschliche Komponente in der Pflegearbeit. Digitale Lösungen können für Effizienz, Struktur und Optimierung sorgen, nicht aber für menschliche Nähe und die soziale Komponente der Pflegearbeit.


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    1. Das Bundesministerium für Gesundheit wird beauftragt eine nationale Strategie zur Digitalisierung in der Pflege zu erarbeiten. Hierfür soll eine unabhängige Expertenkommission eingesetzt werden, die aus Vertretern der Pflege, der Wissenschaft und der Verwaltung besteht. Im dritten Quartal 2021 sollen erste Ergebnisse vorgestellt werden. Folgende Punkte sollen insbesondere im Fokus der Untersuchung und Strategiefindung liegen:
      1. Telecare-Anwendungen, insbesondere hinsichtlich Videotelefonie mit Pflegebedürftigen
      2. Robotik-Anwendungen
      3. Digitale Infrastruktur
      4. elektronische Dokumentation
      5. technische Health-Assistenten (wie bspw. Sensoren, die Vitalparameter messen) und Ambient Assisted Living (AAL)
      6. Schnittstellen zwischen Telemedizin, Telenurses und Telecare
      7. Arbeitsorganisationsstrukturen und Anwendungen
    2. Bereits im Bereich der Ausbildung sollen digitale Kompetenzen stärker geschult werden und fortlaufend in den Curricula etabliert werden. Dabei soll es vor allem auch darum gehen, die nachfolgenden Pflegekräfte mit Anwendungen vertraut zu machen, digitale Infrastruktur und technische Assistenzen kennenzulernen sowie deren Anwendbarkeit nachzuvollziehen. Eine etwaige Implementierung in die Curricula sollen durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgenommen werden.
    3. Im Bereich der Forschung und der pflegebezogenen Technikfolgenabschätzung soll es moderne Pflegeforschungsprojekte geben. Dabei soll es bei der Vergabe von Forschungsgeldern immer zu einer Konsultation mit pflegerischer Expertise kommen, damit die Pflegeforschungsprojekte zielgerichtet eingesetzt werden können. Unbestritten ist aber die Notwendigkeit innovativer Projekte und Forschungen, um die Infrastruktur zu verbessern und moderne Lösungen zu ermöglichen.



    Sebastian Fürst und Fraktion

    Felix Schwalbenbach und Fraktion

    Dr. Constantin Nohlen und Fraktion




    Begründung

    erfolgt mündlich


  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/021


    GESETZENTWURF

    der Fraktion der VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes





    Anlage 1

    Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mindestlohngesetzes

    Klatschen-Reicht-Nicht-Gesetz


    Vom ...


    Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:



    Artikel 1

    Allgemeines


    Ziel des Gesetzes ist die Schrittweise Erhöhung des Mindestlohns auf 13 Euro Brutto je Arbeitsstunde.



    Artikel 2

    Änderung des Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)


    (1) Das Gesetz ändert §1 des Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wie folgt.

    (2) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 neu eingefügt: Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 10,50 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Juni 2021 brutto 11,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2022 brutto 11,50 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Juni 2022 brutto 12,00 Euro je Zeitstunde, ab dem 01. Januar 2023 brutto 13,00 Euro je Zeitstunde.



    Artikel 3

    Inkrafttreten


    Dieses Gesetz tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft.




    Jan Friedländer und Fraktion



    Begründung


    Die Einführung des Mindestlohns in Deutschland war eine hart erkämpfte Maßnahme. Neoliberale politische Kräfte haben den Untergang der Deutschen Wirtschaft an die Wand gemalt. sollte es jemals so weit kommen, dass wir in Deutschland einen Mindestlohn haben. Heute müssten auch diese Vertreter eine gänzlich andere Meinung haben. Der Mindestlohn war erfolgreich. Er zeigt Wirkung! Studien und alle arbeitsmarktpolitischen Untersuchungen verweisen mehrheitlich darauf, dass die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns die Lohnentwicklung insgesamt verbessert, die Ungleichheit in der Lohnentwicklung verringert und keine negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung hat. Gleichzeitig sind negative Effekte ausgeblieben. Doch wir wissen auch, der aktuelle Mindestlohn schützt noch immer nicht vor Altersarmut. Obwohl er grundsätzlich positiv zu bewerten ist, liegt er auch 5 Jahre nach seiner Einführung immer noch unterhalb der Niedriglohnschwelle. Rund 7,7 Millionen und damit mehr als 1/5 aller Beschäftigten in Deutschland verdienten im Jahr 2018 weniger als 11,40 Euro brutto je Arbeitsstunde und arbeiteten damit im Niedriglohnsektor. Der Mindestlohn liegt auch heute noch unterhalb dieser Grenze. Er führt Menschen also nicht aus der Armut. Menschen, die zum Mindestlohn arbeiten, sind immer noch stark armutsgefährdet im Alltag und später im Alter. Seit der Deutschen Wiedervereinigung ist der Niedriglohnsektor um gut 60 Prozent gewachsen – in keinem anderen europäischen Land mit vergleichbarer Wirtschaftsleistung nimmt der Niedriglohnsektor ein solches Ausmaß an. Inzwischen haben einige Branchen ihr Geschäftsmodell auf niedrigen Löhnen aufgebaut. Besonders stark betroffen sind davon die ostdeutschen Bundesländer.


    Das größte Problem dabei ist, für zu viele Menschen ist dieser Niedriglohnsektor eine Sackgasse. Eine Studie hat das wissenschaftlich untersucht und folgende Ergebnisse zu Tage gebracht. Für die Hälfte der Niedriglohnbeschäftigten hat sich die Hoffnung eines Aufstiegs in besser bezahlte Tätigkeiten für die nicht erfüllt. Etwa 50 Prozent von ihnen verharrten auch vier Jahre nach Beginn des Beobachtungszeitraums noch im Niedriglohn, jeder Zehnte wurde arbeitslos oder war nicht mehr am Arbeitsmarkt aktiv. Lediglich 27 Prozent gelang der Sprung über die Niedriglohnschwelle.


    Ein weiterer wichtiger Punkt muss in diesem Zusammenhang noch angesprochen werden, über den die deutsche Politik mal grundsätzlich debattieren müsste. Dazu ein Zitat aus der Studie:

    Zitat von Jörg Dräger, Vorstand der Bertelsmann Stiftung


    "Der Niedriglohnsektor hat die Arbeitslosigkeit reduzieren können. Allerdings zu einem hohen Preis: Niedrige Löhne dienen nicht mehr dem bloßen Einstieg in den Arbeitsmarkt, sondern sind häufig ein Dauerzustand. Sie sind dann kein Sprungbrett, sondern eine Sackgasse."


    Und damit kommen wir zur aktuellen Situation. Die Coronakrise hat die größten Probleme offenbart. Berufe, die wir im Frühjahr als "systemrelevant" beklatscht haben, sind zum Großteil Tätigkeiten aus diesem Niedriglohnbereich. Im Jahr 2018 waren immerhin mehr als die Hälfte der Niedriglohnbeschäftigten im Groß- und Einzelhandel, in der Transport- und Nahrungsmittelindustrie sowie in den Bereichen Bildung, Gesundheits- und Sozialwesen tätig. Wir haben sie im Frühjahr beklatscht und gefeiert, aber mehr als warme Worte hatten wir bis heute nicht für sie übrig. Das falsch und unmoralisch. Es ist unehrlich. Es wird Zeit, dass den warmen Worten auch endlich Taten folgen und deshalb wird es Zeit, für eine signifikante Erhöhung des Mindestlohns auf 13 Euro je Arbeitsstunde. Damit sagen wir dem Niedriglohnsektor den Kampf an und bauen gegen Altersarmut vor. Die Verkäuferin und der Busfahrer, sie seien nur stellvertretend genannt, sie haben mehr verdient als sie bisher erhalten haben. Wir werden zeigen, das Land und die Politik stehen an eurer Seite.

  • 60x60bb.jpgDeutscher Bundestag

    Dritte Wahlperiode



    Drs. III/022


    ANTRAG

    der Fraktion der VORWÄRTS! und des Abgeordneten Jan Friedländer


    Gesetz zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes

    Anlage 1

    Gesetz zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes

    (Umverteilungsgesetz)


    Der Deutsche Bundestag möge beschließen:


    Das Einkommensteuergesetzt wird wie folgt geändert:


    Einkommensteuergesetz (EStG)
    § 32a Einkommensteuertarif

    (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen


    1.bis 12 600 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
    2.von 12600 Euro bis 14 532 Euro:
    (972,87 · y + 1 400) · y;
    3.von 14 533 Euro bis 69 999 Euro:
    (212,02 · z + 2 397) · z + 972,79;
    4.von 70 000 Euro bis 300 000 Euro:
    0,53 · x – 8 963,74;
    5.von 300 001 Euro an
    0,60 · x – 17 078,74.


    Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14 532 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

    (2) bis (4) (weggefallen)
    (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
    (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen1.bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
    2.bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahra)der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
    b)der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
    c)der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.

    2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.






    Jan Friedländer und Fraktion



    Begründung

    erfolgt mündlich


  • Gemäß § 10b Abs. 6 Geschäftsordnung des Bundesrates leitet die Bundesregierung den folgenden Gesetzentwurf schon jetzt an den Deutschen Bundestag weiter.

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator

  • Gemäß § 10b Abs. 6 Geschäftsordnung des Bundesrates leitet die Bundesregierung den folgenden Gesetzentwurf schon jetzt an den Deutschen Bundestag weiter.

    Richter am Obersten Gericht

    Bundeskanzler a.D.

    Administrator